Reglement Sponsored Anlagefondssegment
(RSAS)
Rubrum
REGLEMENT FÜR DIE ZULASSUNG ZUM HANDEL VON ANLAGEFONDS IM SIX SWISS EXCHANGE-SPONSORED ANLAGEFONDSSEGMENT
Inhaltsverzeichnis Reglement Sponsored Anlagefondssegment
Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................................................. 1
Art. 1 Gegenstand ...................................................................................... 1
Art. 2 Anwendungsbereich ......................................................................... 1
Art. 3 Begriffe ............................................................................................ 2
Art. 4 Stellung des Regulatory Board .......................................................... 2
Art. 5 Überwachung und Durchsetzung der Aufrechterhaltungs- und Market Maker-Pflichten ............................................................. 3
II. ZULASSUNG ZUM HANDEL ..................................................................... 3
Art. 6 Grundsatz Zulassung von Effekten .................................................... 3
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel ............................... 3
Art. 8 Gesuch ............................................................................................. 4
Art. 9 Erklärung des sponsernden Effektenhändlers .................................... 4
Art. 10 Ablehnungsgründe ........................................................................... 5
III. PUBLIZITÄTSPFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZULASSUNG ZUM HANDEL SOWIE ZU DEREN AUFRECHTERHALTUNG ............................................................................ 5
Art. 11 Dokumentation im Hinblick auf die Zulassung zum Handel ............... 5
Art. 12 Inhalt der Aufrechterhaltungspflichten .............................................. 6
Art. 13 Form der Veröffentlichung ................................................................ 6
Art. 14 Verantwortung des sponsernden Effektenhändlers ........................... 7
Art. 15 Veröffentlichung der Informationen durch SIX Swiss Exchange ......... 7
IV. SISTIERUNG UND STREICHUNG DER ZULASSUNG ZUM HANDEL. 7
Art. 16 Sistierung des Handels ...................................................................... 7
Art. 17 Gesuch um Streichung ..................................................................... 7
Art. 18 Streichung ohne Antrag .................................................................... 8
Art. 19 Streichungsentscheid ........................................................................ 8
V. GEBÜHREN .................................................................................................. 8
Art. 20 Gebühren ......................................................................................... 8
VI. DISZIPLINARMASSNAHMEN ................................................................... 9
Art. 21 Disziplinarmassnahmen ..................................................................... 9
SIX Exchange Regulation 02/14 I VII. ÜBRIGE BESTIMMUNGEN ........................................................................ 9
Art. 22 Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen ............................ 9
Art. 23 Haftungsausschluss ........................................................................... 9
Art. 24 Schlussbestimmung .......................................................................... 10
Art. 25 Revision ............................................................................................ 10
ANHANG 1 A d r e s s e n u n d K o n t a k t p e r s o n e n .................................................... 1 II SIX Exchange Regulation 02/14 Reglement für die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment (Reglement Sponsored Anlagefondssegment, RSAS) Vom 4. April 2013 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 1
Dieses Reglement regelt die Zulassung, Aufrechterhaltung so- Gegenstand wie Aufhebung der Zulassung zum Handel von Anlagefonds inländischer und ausländischer Emittenten an der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange»), welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht («FINMA») bewilligt (inländische) oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt (ausländische) wurden.
Anlagefonds, die in Anwendung dieses Reglements zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment zugelassen sind, sind nicht an der SIX Swiss Exchange kotiert.
Sollte ein Emittent, dessen Anlagefonds zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment zugelassen sind, ein Gesuch um Kotierung derselben gemäss Art. 42 KR stellen, so entfällt mit der Kotierung die entsprechende Handelszulassung im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment. Anleger sind rechtzeitig über die Kotierung in Kenntnis zu setzen.
Art. 2 1
Die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im Anwendungsbereich SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment wird durch das KR geregelt sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden.
In Bezug auf die handelstechnischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment sind die Handelsregeln der SIX Swiss Exchange (insb. Handelsreglement und entsprechende Weisungen) anwendbar.
SIX Exchange Regulation 02/14 1
Das Regulatory Board kann gestützt auf dieses Reglement Richtlinien und Rundschreiben erlassen.
Handelsreglement der SIX Swiss Exchange
Weisung Handel 3: Handel (Anhang I) der SIX Swiss Exchange
Art. 3 1
Anlagefonds im Sinne dieses Reglements sind kollektive Kapi- Begriffe talanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der FINMA gem. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) – bewilligt wurden (inländische Anlagefonds) – von der FINMA zum Vertrieb in und von der Schweiz aus genehmigt wurden (ausländische Anlagefonds) – Offene kollektive Kapitalanlagen gem. Art. 8 KAG
Nicht als Anlagefonds im Sinne dieses Reglements gelten Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF) und Immobilienfonds.
Anlagefonds, die sich ausschliesslich an Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 KAG und Art. 6 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) richten, müssen als solche gekennzeichnet werden.
Sponsernde Effektenhändler im Sinne dieses Reglements sind SIX Swiss Exchange - Teilnehmer, welche ein Gesuch um Zulassung zum Handel eines Anlagefonds stellen und die in diesem Reglement statuierten Pflichten erfüllen.
Von einem Anlagefonds mit mehreren Anteilsklassen können auch nur einzelne Anteilsklassen zum Handel an der SIX Swiss Exchange zugelassen werden.
Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006
Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) vom 22. November 2006
Art. 4 1
Das Regulatory Board entscheidet gestützt auf Art. 8 des Bun- Stellung des Regulatory desgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) über Board die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment.
SIX Exchange Regulation 02/14
Der Zulassungsentscheid wird vom Regulatory Board ohne Mitwirkung des Emittenten gefällt. Ein Widerspruchsrecht des Emittenten besteht nicht.
- Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)
Art. 5 1
Die Überwachung und die Durchsetzung der Einhaltung der Überwachung und Pflichten gemäss diesem Reglement während der Aufrechterhal- Durchsetzung der tung der Zulassung zum Handel werden von SIX Exchange Re- Aufrechterhaltungs- gulation wahrgenommen. Die Überwachung der Einhaltung der und Market Maker- Market Maker-Verpflichtung obliegt SIX Swiss Exchange. Die Pflichten Durchsetzung dieser Verpflichtung obliegt SIX Exchange Regulation.
SIX Swiss Exchange mahnt den Sponsor bei einer Verletzung der Market Maker-Verpflichtung. Die Verletzungen und die zugehörigen Mahnungen sind von SIX Swiss Exchange ausreichend zu dokumentieren und in einem Dossier abzulegen. Jede Mahnung wird in Kopie SIX Exchange Regulation zugestellt. Mit der dritten Mahnung übergibt SIX Swiss Exchange das Dossier an SIX Exchange Regulation, welche gegebenenfalls ein Verfahren einleitet.
II. ZULASSUNG ZUM HANDEL
Art. 6 Zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondsseg-
Grundsatz Zulassung ment werden nur Anlagefonds zugelassen, welche die Vorausvon Effekten setzungen dieses Kapitels erfüllen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Handel besteht jedoch nicht.
Art. 7 Die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss
Voraussetzungen für die Exchange-Sponsored Anlagefondssegment ist kumulativ an die Zulassung zum Handel folgenden Voraussetzungen geknüpft: 1. die Anlagefonds sind von der FINMA genehmigt (inländische Anlagefonds) oder von der FINMA zum Vertrieb in und aus der Schweiz bewilligt (ausländische Anlagefonds); 2. die Abwicklung (Settlement) von Transaktionen in den Anlagefonds muss über ein von der SIX Swiss Exchange anerkanntes Abwicklungssystem (Settlementstelle) erfolgen können; 3. für die Anlagefonds muss eine Schweizer Valorennummer bestehen;
SIX Exchange Regulation 02/14 3 4. die Handelswährung ist eine Währung, die von SIX Swiss Exchange technisch abgewickelt werden kann.
Homepage der FINMA
Liste der anerkannten Settlement- und Sammelverwahrungsorganisationen
Art. 8 1
Ein Gesuch um Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Gesuch Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment kann nur von einem sponsernden Effektenhändler gestellt werden.
Das vollständige Gesuch muss spätestens fünf Börsentage vor dem gewünschten ersten Handelstag schriftlich und zwingend mittels vorgegebenem Formular in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache bei SIX Exchange Regulation eingereicht werden. Das vorgegebene Formular ist integrierender Bestandteil dieses Reglements.
- Formular Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment (inkl. Anhang 1 zum Formular)
Art. 9 Anlässlich der Einreichung des Gesuchs um Zulassung der Anla-
Erklärung des gefonds zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagesponsernden Effekten- fondssegment ist eine Erklärung des sponsernden Effektenhändhändlers lers beizubringen, gemäss welcher: 1. er mit dem Antrag um Zulassung zum Handel einverstanden ist; 2. er die Publizitätspflichten gemäss Kapitel III dieses Reglements erfüllen wird, von den Disziplinarmassnahmen gemäss Kapitel VI dieses Reglements Kenntnis genommen hat; 3. er das Kotierungsreglement sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung der SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennt. Er anerkennt das von SIX Swiss Exchange geregelte Schiedsgericht und stimmt der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Er anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Handels an der SIX Swiss Exchange ist; 4. er die Gebühren betreffend Zulassung zum Handel bezahlt;
SIX Exchange Regulation 02/14 5. er sich als Market Maker verpflichtet, ab dem ersten Handelstag die in der entsprechenden SIX Swiss Exchange-Weisung beschriebenen Funktionen zu gewährleisten. Der sponsernde Effektenhändler hat zudem eine Zustimmungserklärung zu unterzeichnen.
Weisung 3: Handel der SIX Swiss Exchange
Zustimmungserklärung
Art. 10 Das Gesuch um Zulassung der Anlagefonds zum Handel im
Ablehnungsgründe SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nach Auffassung des Regulatory Board: 1. die Voraussetzungen für die Bildung eines ordnungsgemässen Handels nicht gegeben sind; oder 2. der Zulassung zum Handel Anlegerschutzinteressen entgegenstehen.
III. PUBLIZITÄTSPFLICHTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZULASSUNG ZUM HANDEL SOWIE ZU DEREN AUFRECHTERHALTUNG
Art. 11 1
Der sponsernde Effektenhändler ist verpflichtet, Dokumentation im SIX Swiss Exchange im Hinblick auf die Zulassung zum Handel Hinblick auf die eine offizielle Mitteilung auf elektronischem Weg (zulassung@six- Zulassung zum Handel group.com) möglichst frühzeitig, jedoch spätestens fünf Börsentage vor dem gewünschten ersten Handelstag, zukommen zu lassen.
Der sponsernde Effektenhändler hat SIX Exchange Regulation einen Nachweis zu erbringen, dass der zum Handel zuzulassende Anlagefonds von der FINMA genehmigt (inländischer Anlagefonds) oder zum Vertrieb in und von der Schweiz aus bewilligt (ausländischer Anlagefonds) wurde.
Der sponsernde Effektenhändler ist nicht verpflichtet, SIX Swiss Exchange einen Prospekt zur Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten bzw. ein Inserat zu veröffentlichen.
SIX Exchange Regulation 02/14 5
Art. 12 1
Der sponsernde Effektenhändler ist verpflichtet, Inhalt der Aufrechter- SIX Swiss Exchange unverzüglich und fortlaufend die für die Preishaltungspflichten feststellung und die Abwicklung des Handels wesentlichen Umstände und Informationen bezüglich der zum Handel zugelassenen Anlagefonds und deren Emittenten mitzuteilen.
Die Publizitätspflicht umfasst die nachfolgend aufgeführten Informationen: 1. Entzug der Genehmigung bzw. Vertriebsbewilligung durch die FINMA.; 2. Namensänderung des Anlagefonds oder des Emittenten; 3. Änderung des Hauptsitzes des Emittenten; 4. Änderung der Schweizer Valorennummer; 5. Änderung der ISIN; 6. Änderung des Tickersymbols; 7. Währungsänderung (Handelswährung, Währung der Originaleffekte); 8. Dividendenzahlungen und Ausschüttungen/Datum ex-Handel; 9. Splits/Datum und Verhältnis; 10. Fusion des Anlagefonds; 11. Aussetzung der Ausgabe und/oder der Rücknahme der Anteile des Anlagefonds/Grund und Dauer; 12. Andere wesentliche, für den Anleger relevante Änderungen des Anlagefondsvertrags oder Ereignisse.
Art. 13 1
Der sponsernde Effektenhändler hat SIX Exchange Regulation Form der eine verantwortliche Kontaktperson für die Aufrechterhaltungs- Veröffentlichung pflichten gemäss Art. 12 zu melden.
Der sponsernde Effektenhändler ist verpflichtet, SIX Swiss Exchange die Informationen gemäss Art. 12 in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache mittels offizieller Mitteilung auf elektronischem Weg (meldepflichten@sixgroup.com) möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am letzten Börsentag vor dem erwarteten Ereignisdatum, 10.00 Uhr zukommen zu lassen.
Eine Ausnahme gilt beim Entzug der Genehmigung bzw. der Vertriebsbewilligung durch die FINMA: In diesem Fall ist die Information unmittelbar nach Kenntnisnahme telefonisch mitzuteilen und schriftlich oder elektronisch (gemäss Art. 12 Abs. 1) nachzureichen.
SIX Exchange Regulation 02/14
Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Anlagefonds es sich handelt sowie von wem die Meldung zugestellt wurde (verantwortliche Person inkl. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar hervorgehoben werden, welcher meldepflichtige Sachverhalt abgedeckt wird.
Art. 14 Der sponsernde Effektenhändler ist für die korrekte Weiterleitung
Verantwortung des der in diesem Reglement aufgeführten Informationen an sponsernden Effekten- SIX Swiss Exchange verantwortlich. Er ist insbesondere veranthändlers wortlich für den direkten Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er unsorgfältig eine Information nicht, zu spät oder inkorrekt weitergeleitet hat.
Art. 15 SIX Swiss Exchange kann die vom sponsernden Effektenhändler
Veröffentlichung der im Rahmen der Publizitätspflichten gemäss diesem Kapitel III mit- Informationen durch SIX geteilten Informationen verarbeiten sowie über Abrufsysteme, Swiss Exchange wie Internet und andere geeignete Medien publizieren.
IV. SISTIERUNG UND STREICHUNG DER ZULASSUNG ZUM HANDEL.
Art. 16 SIX Exchange Regulation kann den Handel von Anlagefonds auf
Sistierung des Handels Antrag des sponsernden Effektenhändlers oder aus eigener Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den sponsernden Effektenhändler, dies als geboten erscheinen lassen.
Art. 17 1
Grundsätzlich bestimmt der sponsernde Effektenhändler selbst Gesuch um Streichung über die Streichung der Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment.
Er hat dies in einem Gesuch zu beantragen, welches er 30 Börsentage vor der beantragten Einstellung des Handels dem Regulatory Board einzureichen hat.
Die Streichung der Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondsegment kann in der Regel frühestens ein Jahr nach Beginn des Handels dieser Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment beantragt werden. Vorbehalten bleiben insbesondere Umstände, aufgrund derer eine frühzeitige Streichung gerechtfertigt ist (z.B. Entzug der Genehmigung bzw. Vertriebsbewilligung der FINMA).
SIX Exchange Regulation 02/14 7
Art. 18 1
Das Regulatory Board kann auch ohne Gesuch des sponsernden Streichung ohne Antrag Effektenhändlers jederzeit die Zulassung der Effekte zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment streichen.
Dies ist insbesondere bei Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte möglich: 1. ungenügende Handelsumsätze; 2. Wegfall der Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel; 3. Verletzung der Market Maker-Verpflichtung; 4. Verletzung der Publizitätspflichten zur Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel durch den sponsernden Effektenhändler.
Art. 19 1
Das Regulatory Board entscheidet in eigenem Ermessen über die Streichungsentscheid Streichung. Er kann den Zeitpunkt der Ankündigung sowie des letzten Handelstages festlegen.
In seinem Entscheid berücksichtigt es im Sinne einer Interessenabwägung die Interessen der Anleger, eines ordnungsgemässen Handels und des Gesuchstellers.
Die Streichung der Zulassung zum Handel wird in der Regel spätestens 20 Börsentage vor der Einstellung des Handels mittels offizieller Mitteilung des sponsernden Effektenhändlers durch SIX Swiss Exchange bekannt gemacht.
V. GEBÜHREN
Art. 20 Für die Prüfung eines Antrags betreffend Zulassung zum Handel
Gebühren von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment erhebt SIX Swiss Exchange folgende Zulassungsgebühren pro Effekte für jede Aufschaltung und jeden sponsernden Effektenhändler:
bis 50 Anlagefonds: CHF 1'000 für jede zum Handel zuzulassende Effekte
bis 100 Anlagefonds: CHF 500 für jede zum Handel zuzulassende Effekte ab 101 Anlagefonds: CHF 250 für jede zum Handel zuzulassende Effekte Eine Aufrechterhaltungsgebühr wird nicht erhoben.
SIX Exchange Regulation 02/14 VI. DISZIPLINARMASSNAHMEN
Art. 21 1
Verstösst der sponsernde Effektenhändler gegen die Pflichten Disziplinarmassnahmen dieses Reglements bzw. stellt er deren Einhaltung nicht sicher, können folgende Sanktionen – gegebenenfalls auch kumulativausgesprochen werden: 1. Verweis; 2. Busse bis zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw. CHF 10 Mio. (bei Vorsatz); 3. Sistierung des Handels; 4. Streichung der Zulassung zum Handel von Anlagefonds; 5. Ausschluss von weiteren Zulassungen zum Handel von Anlagefonds gemäss diesem Reglement; 6. Ausschluss des Effektenhändlers als Sponsor und/oder als Market Maker; 7. Ausschluss des Market Makers.
Das zuständige Organ zieht bei der Festsetzung der Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktiosempfindlichkeit des Betroffenen.
Sanktionsverfahren erfolgen gemäss der Verfahrensordnung der SIX Swiss Exchange. Disziplinarmassnahmen gegenüber dem sponsernden Effektenhändler richten sich nach dem Handelsreglement der SIX Swiss Exchange.
Handelsreglement der SIX Swiss Exchange
Verfahrensordnung VII. ÜBRIGE BESTIMMUNGEN
Art. 22 SIX Swiss Exchange übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit
Richtigkeit und und Vollständigkeit der von den sponsernden Effektenhändlern Vollständigkeit von eingereichten und durch SIX Swiss Exchange veröffentlichten In- Informationen formationen.
Art. 23 1
SIX Swiss Exchange haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit Haftungsausschluss oder Vorsatz nicht gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment, deren Handel oder deren Aufhebung entstehen.
SIX Exchange Regulation 02/14 9
SIX Swiss Exchange übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden, welche aus Verletzung der Publizitätspflichten des sponsernden Effektenhändlers resultieren.
Art. 24 Dieses Reglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarkt-
Schlussbestimmung aufsicht (FINMA) am 15. November 2012 genehmigt und tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
Art. 25 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2013 erlas-
Revision sene Revision von Art. 11 tritt am 1. März 2014 in Kraft.
SIX Exchange Regulation 02/14 Anhang 1 ANHANG 1 Adressen und Kontaktpersonen Publizitätspflichten im Hinblick auf die Zulassung zum Handel und deren Streichung Der Antrag auf Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment mittels Formular und die Erklärung des sponsernden Effektenhändlers sowie der Antrag auf Streichung der Zulassung zum Handel sind einzureichen an:
SIX Swiss Exchange AG SIX Exchange Regulation - SER-ERL-KTR Postfach 1758 8021 Zürich Fax +41(0)58 499 29 34 E-Mail kotierung@six-group.com Kontaktperson Marc Enseleit Tel. +41(0)58 399 29 78 Publizitätspflichten zur Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel Die Informationen zur Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment sind einzureichen an:
SIX Swiss Exchange AG SIX Exchange Regulation - SER-ERL-MAP Postfach 1758 8021 Zürich Fax +41 (0)58 499 29 33 E-Mail meldepflichten@six-group.com Kontaktpersonen Cinzia Saraco Tel. +41(0)58 399 29 15 Simona Steiger Tel. +41(0)58 399 29 13 SIX Exchange Regulation 02/14 1