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Wegleitung «Handelsparameter»

SIX-4cf2a0ee695c

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-4cf2a0ee695c/de/wegleitung-handelsparameter

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Wegleitung «Handelsparameter»
(GTP)

Wegleitung «Handelsparameter» SIX Swiss Exchange AG

vom 27. Mai 2021 Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2021

Sensitivity: C2 Internal

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Inhalt

SIX Swiss Exchange AG 2

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

I Zweck

1 Zweck und Grundlage

Diese Wegleitung «Handelsparameter» legt die Ausführungserlasse der Handelssegmente gemäss

Ziff. 10.4 Handelsreglement fest.

II Handelssegmente

2 Einteilung in Märkte und Handelssegmente

1 Die Börse führt folgende Märkte und Handelssegmente: a) Aktienmarkt

A Blue Chip Aktien; B Mid-/Small-Cap Aktien; C Sparks Aktien D Sekundärkotierte Aktien; E Sponsored Foreign Shares; F Anrechte und Optionen; G Separate Handelslinien; b) Fondsmarkt

H Anlagefonds; I Exchange Traded Funds (ETF); J Exchange Traded Structured Funds (ETSF); K Sponsored Funds; c) Anleihenmarkt

L Anleihen - CHF Schweizerische Eidgenossenschaft; M Anleihen - CHF Schweizer Pfandbriefe; N Anleihen - CHF; O Anleihen - Nicht CHF; d) Markt für Strukturierte Produkte

P Strukturierte Produkte; e) Markt für «Andere Finanzprodukte»

Q Exchange Traded Products (ETP). 2 Die Börse teilt die Effekten den einzelnen Handelssegmenten zu.

SIX Swiss Exchange AG 3

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

3 Die Börse legt die Bestimmungen zu den einzelnen Handelssegmenten in den Anhängen dieser Wegleitung fest.

Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 27. Mai 2021; in Kraft seit 1. Oktober 2021.

SIX Swiss Exchange AG 4

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang A – Blue Chip Aktien Im Segment Blue Chip Aktien werden die im Swiss Leader Index ® (SLI®) enthaltenen Aktien gehandelt.

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Ende innerhalb von zwei Minuten; e) Handel zum Schlusskurs (TAL) ab Schlussauktion bis Handelsschluss 17.40 Uhr (MEZ); f) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss 17.40 Uhr (MEZ) bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird unterstützt.

3 Auftragswerte

Der minimale Auftragswert für Iceberg Aufträge beträgt CHF 10'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 100'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 5 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 5% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 5 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis a) um 1.5% oder mehr gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; b) um 1.5% oder mehr gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

SIX Swiss Exchange AG 5

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Anhang D Weisung «Handel». Die Zuweisung der Effekten zu den Kursabstufungen erfolgt basierend auf der durchschnittlichen Anzahl Abschlüsse (DAA) an der Börse.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei bleibt anonym.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 6

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang B – Mid-/Small-Cap Aktien

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Ende innerhalb von zwei Minuten; e) Handel zum Schlusskurs (TAL) ab Schlussauktion bis Handelsschluss 17.40 Uhr (MEZ); f) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss 17.40 Uhr (MEZ) bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird unterstützt.

3 Auftragswerte

Der minimale Auftragswert für Iceberg Aufträge beträgt CHF 10'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 50'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis a) um 2% oder mehr gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; oder b) um 2% oder mehr gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). Bei Effekten des Swiss Market Index Mid (SMIM®) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch 5 Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 2% oder mehr.

SIX Swiss Exchange AG 7

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Bei Effekten mit einem Kurswert von weniger als CHF 10 (volatile Effekten) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch 5 Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10% oder mehr. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Anhang D Weisung «Handel». Die Zuweisung der Effekten zu den Kursabstufungen erfolgt basierend auf der durchschnittlichen Anzahl Abschlüsse (DAA) an der Börse.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Für Abschlüsse im Central-Limit-Order-Book (CLOB) wird die Gegenpartei offengelegt. Für Abschlüsse in SwissAtMid und Swiss EBBO bleibt die Gegenpartei anonym.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuches

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 8

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang C – Sparks Aktien

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: c) Voreröffnung von 06.00 bis 15.00 Uhr (MEZ); d) Eröffnung ab 15.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; e) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); f) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Ende innerhalb von zwei Minuten; g) Handel zum Schlusskurs (TAL) ab Schlussauktion bis Handelsschluss 17.40 Uhr (MEZ); h) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss 17.40 Uhr (MEZ) bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden unterstützt. Die Handelsdienstleistung SwissAtMid wird unterstützt und Swiss EBBO wird nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird unterstützt.

3 Auftragswerte

Der minimale Auftragswert für Iceberg Aufträge beträgt CHF 10'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Der Faktor für die Preisspanne beträgt generell 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 5% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis a) um 5% oder mehr gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; oder b) um 5% oder mehr gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Anhang D Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 9

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Die Zuweisung der Effekten zu den Kursabstufungen erfolgt basierend auf der durchschnittlichen Anzahl Abschlüsse (DAA) an der Börse.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei bleibt anonym.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuches

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 10

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang D – Sekundärkotierte Aktien

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der minimale Auftragswert für Iceberg Aufträge beträgt CHF 10'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 5 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 5 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis a) um 2.0% oder mehr gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; oder b) um 2.0% oder mehr gegenüber einem innerhalb von 10 Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). Bei Effekten mit einem Kurswert von weniger als CHF 10 (volatile Effekten) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch 5 Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10% oder mehr. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

SIX Swiss Exchange AG 11

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Anhang D Weisung «Handel». Für Beteiligungsrechte, die an einem Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind und bei der SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind, erfolgt die Zuteilung basierend auf den durchschnittlichen Anzahl Abschlüssen (DAA) wie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) berechnet und publiziert. Für Beteiligungsrechte, die ausserhalb eines Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind und bei der SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind, gelten die Kursabstufungen des Liquiditätsbands A von Anhang D Weisung «Handel».

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der durchschnittliche Tagesumsatz für Beteiligungsrechte, die an einem Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind, berechnet sich nach den Umsätzen des Primärmarktes wie von der ESMA publiziert. Für Beteiligungsrechte, die ausserhalb eines Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind, berechnet sich der durchschnittliche Tagesumsatz nach den Umsätzen von SIX Swiss Exchange. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 12

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang E – Sponsored Foreign Shares

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Quote-Driven-Market. Es werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 5 Minuten. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Anhang D Weisung «Handel». Für Beteiligungsrechte, die an einem Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind und bei SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind, erfolgt die Zuteilung basierend auf den durchschnittlichen Anzahl Abschlüssen (DAA) wie von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) berechnet und publiziert.

SIX Swiss Exchange AG 13

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Für Beteiligungsrechte, die ausserhalb eines Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind und bei SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassen sind, sind die gültigen Kursabstufungen abhängig vom Auftragswert wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung): von bis Kursabstufung a) 0.01 0.999 0.001 b) 1.00 und mehr 0.01

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making und lässt Market Maker zu. Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten: a) wenn der Handel im Heimmarkt geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2.5%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 5%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite CHF 15'000.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der durchschnittliche Tagesumsatz für Beteiligungsrechte, die an einem Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind, berechnet sich nach den Umsätzen des Primärmarktes wie von der ESMA publiziert. Für Beteiligungsrechte, die ausserhalb eines Handelsplatz der Europäischen Union (EU) kotiert oder zum Handel zugelassen sind berechnet sich der durchschnittliche Tagesumsatz nach den Umsätzen von SIX Swiss Exchange. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 14

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang F – Anrechte und Optionen

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.15 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.15 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.15 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 99. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Der laufende Handel wird unterbrochen, wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

5 Kursabstufung

Die gültige Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

SIX Swiss Exchange AG 15

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

7 Clearing und Settlement

Am ersten Handelstag müssen Abschlüsse zwei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt sein (T+2) «Valutatag». Ab dem zweiten Handelstag müssen Abschlüsse einen Börsentag nach Abschluss übertragen und bezahlt sein (T+1). Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 16

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang G – Separate Handelslinien

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Der laufende Handel wird unterbrochen, wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Anhang D Weisung «Handel». Die Zuweisung der Effekten zu den Kursabstufungen erfolgt basierend auf der Kursabstufung der entsprechenden ersten Handelslinie.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

SIX Swiss Exchange AG 17

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

7 Clearing und Settlement

Die Abwicklung von Abschlüssen in separaten Handelslinien im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung erfolgt manuell. Abschlüsse in separaten Handelslinien im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gegen Barzahlung oder im Zusammenhang mit einem öffentlichen Umtauschangebot werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels in separaten Handelslinien im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gegen Barzahlung oder im Zusammenhang mit einem öffentlichen Umtauschangebot, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 1 Minute nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden. Abschlüsse in separaten Handelslinien im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung dürfen nicht ausserhalb des Auftragsbuch erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Eigengeschäft), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der durchschnittliche Tagesumsatz berechnet sich nach den Umsätzen der entsprechenden ersten Handelslinie. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel».

SIX Swiss Exchange AG 18

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang H – Anlagefonds

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 – 09.00 Uhr; b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 – 17.30 Uhr mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr.

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden unterstützt. Die Handelsdienstleistung SwissAtMid wird unterstützt und die Handelsdienstleistung Swiss EBBO wird nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird unterstützt.

3 Auftragswerte

Der minimale Auftragswert für Iceberg Aufträge beträgt CHF 10'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 50'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis a) um 2% oder mehr gegenber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; oder b) um 2% oder mehr gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). Bei Effekten mit einem Kurswert von weniger als CHF 10 (volatile Effekten) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch 5 Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10% oder mehr. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

SIX Swiss Exchange AG 19

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

5 Kursabstufung

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragswert und sind wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung): von bis Kursabstufung a) 0.01 9.99 0.01 b) 10 99.95 0.05 c) 100 249.90 0.10 d) 250 499.75 0.25 e) 500 999.50 0.50 f) 1'000 4'999 1.00 g) 5'000 und mehr 5.00

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 3 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 20

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang I – Exchange Traded Funds (ETF)

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ) (bis 17.00 UHR (MEZ) bei ETF auf Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft); d) Schlussauktion von 17:30 bis 17:35 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten (Handelsschluss ohne Schlussauktion bei ETF auf Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft); e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Quote-Driven-Market. Es werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird unterstützt. Die maximale Dauer der Handelsmodi für Quote on Demand sind wie folgt festgelegt: a) «Discretion only» dauert maximal 5 Minuten; b) «Auto-Execute or Cancel» dauert maximal 1 Sekunde mit einer zufälligen Ausführung, wenn die Bedingungen für die Ausführung erfüllt sind; c) «Auto-Execute and Optional Discretion» dauert maximal 1 Sekunde mit einer zufälligen Ausführung, wenn die Bedingungen für die Ausführung erfüllt sind und wenn es nicht zu einer Ausführung kommt, zusätzlich maximal 5 Minuten. Der Standardwert für die Mindestanzahl von antwortenden Liquiditätsgebern für die automatische Ausführung («Auto-Execute ») beträgt 3. Der Teilnehmer kann für eine Quote-Anfrage maximal 10 Quote on Demand registrierte Liquiditätsgeber individuell auswählen. Self Match Prevention wird für Quote-Driven-Market unterstützt. Self Match Prevention wird für Quote on Demand nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt a) für Quote-Driven-Market 9; b) für Quote on Demand 9. Der maximale Auftragswert beträgt a) für Quote-Driven-Market CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden; b) für Quote on Demand CHF 250‘000‘000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Die Preisabweichung von Quote Anfragen zum aktuellen Preis im Quote-Driven-Market (QDM) beträgt 10% oder mehr.

SIX Swiss Exchange AG 21

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 5 Minuten. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Liquiditätsbands F von Anhang D Weisung «Handel». Die gültige Kursabstufung für Effekten mit Handelswährung Japanischer Yen (JPY) beträgt unabhängig vom Auftragspreis 1.00.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making, und lässt Market Maker zu. Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1.1 ETF auf Aktien-Indizes

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse die nicht mehr als 2% (+/- 1% auf jeder Seite) vom indikativen NAV (Net Asset Value) abweichen; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.1.2 ETF auf Fixed Income Indizes

Die maximale Handelsspanne um den indikativen iNAV (falls vorhanden) beträgt: a) bei Geldmarktprodukten: 0.1% (+/- 0.05% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); b) bei Geldmarktprodukten, die nicht in Fondswährung gehandelt werden: 0.5% (+/- 0.25% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); c) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnliche Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren: 0.5% (+/- 0.25% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); d) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnlichen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren, sowie für investment-grade Corporate Bonds: 1.0% (+/- 0.5% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); e) bei Emerging Markets Anleihen sowie bei non-investment-grade Corporate Bonds: 2.0% (+/- 1.0% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar). Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 100'000.

SIX Swiss Exchange AG 22

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

6.1.3 ETF auf Rohstoff-Indizes

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse, die nicht mehr als 2% (+/- 1% auf jeder Seite) vom indikativen NAV (Net Asset Value) abweichen; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 3%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.1.4 ETF auf Kollektive Kapitalanlagen-Indizes

Die maximale Handelsspanne um den indikativen iNAV (falls vorhanden) beträgt: a) bei börsengehandelten Immobilienfonds: 2.0% (+/- 1.0% auf jeder Seite des iNAV falls verfügbar), sofern 50% der kollektiven Kapitalanlage in diese Anlageklasse fällt; b) bei Hegdefonds-Indizes: 2.0% (+/- 1.0% auf jeder Seite des iNAV falls verfügbar), sofern 50% der kollektiven Kapitalanlage in diese Anlageklasse fällt. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 3 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 23

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang J – Exchange Traded Structured Funds (ETSF)

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Quote-Driven-Market. Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 5 Minuten. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Liquiditätsbands F von Anhang D Weisung «Handel». Die gültige Kursabstufung für Effekten mit Handelswährung Japanischer Yen (JPY) beträgt unabhängig vom Auftragspreis 1.00.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making und lässt Market Maker zu.

SIX Swiss Exchange AG 24

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1.1 ETSF mit Basiswert Aktien

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse, die nicht mehr als 2% (+/- 1% auf jeder Seite) vom indikativen NAV (Net Asset Value) abweichen; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuches

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 25

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang K – Sponsored Funds

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 – 09.15 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.15 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.30 bis 17.35 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Quote-Driven-Market. Es werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 5 Minuten. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Liquiditätsbands F von Anhang D Weisung «Handel». Die gültige Kursabstufung für Effekten mit Handelswährung Japanischer Yen (JPY) beträgt unabhängig vom Auftragspreis 1.00.

SIX Swiss Exchange AG 26

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making und lässt Market Maker zu. Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1.1 Sponsored Funds vorwiegend auf Aktien Basiswerte

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 3%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.1.2 Sponsored Funds vorwiegend auf Fixed Income Basiswerte

Die maximale Handelsspanne beträgt: a) bei Geldmarktprodukten: 0.1%; b) bei Geldmarktprodukten, die nicht in Fondswährung gehandelt werden: 0.5%; c) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnlichen Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren: 0.5%; d) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnlichen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren, sowie für investment-grade Corporate Bonds: 1.0%; e) bei Emerging Markets Anleihen sowie bei non-investment-grade Corporate Bonds: 2.0%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 100'000.

6.1.3 Sponsored Funds vorwiegend auf Rohstoff Basiswerte

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 3%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 3 Minuten nach Abschluss erfolgen.

SIX Swiss Exchange AG 27

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 28

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang L – Anleihen - CHF Schweizerische Eidgenossenschaft

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 08.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 08.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 50'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 1% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis a) um 1.0% oder mehr gegenüber dem Referenzpreis abweicht; b) um 1.0% oder mehr gegenüber einem innerhalb von 10 Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). Bei Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren beträgt die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) und gemäss den vorstehenden lit. a und b 3% oder mehr. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Die gültige Kursabstufung beträgt unabhängig vom Aufpreis 0.01%.

SIX Swiss Exchange AG 29

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 15 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse in illiquiden Effekten und Abschlüsse mit grossem Volumen verzögert publizieren. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel». Die verzögerte Publikation erfolgt am Handelstag nach dem Abschluss um 7:00 Uhr CET.

SIX Swiss Exchange AG 30

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang M – Anleihen - CHF Schweizer Pfandbriefe

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 08.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 08.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order- Book. Es werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 50'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 1% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis a) um 1.0% oder mehr gegenüber dem Referenzpreis abweicht; b) um 1.0% oder mehr gegenüber einem innerhalb von 10 Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). Bei Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren beträgt die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) und gemäss den vorstehenden lit. a und b 3% oder mehr. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Die gültige Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

SIX Swiss Exchange AG 31

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 15 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse in illiquiden Effekten und Abschlüsse mit grossem Volumen verzögert publizieren. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel». Die verzögerte Publikation erfolgt am Handelstag nach dem Abschluss um 7:00 Uhr CET.

SIX Swiss Exchange AG 32

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

Anhang N – Anleihen - CHF

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Es gelten die Regeln des Marktmodells Central--Limit-Order-Book. Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 50'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht. Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis a) um 2.0% oder mehr gegenüber dem Referenzpreis abweicht; b) um 2.0% oder mehr gegenüber einem innerhalb von 10 Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop). Bei Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren beträgt die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) und gemäss den vorstehenden lit. a und b 3% oder mehr. Bei Anleihen mit einem Kurswert von weniger als 10% (volatile Effekten) und dekotierten Anleihen beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch 5 Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10% oder mehr. Bei Wandel- und Optionsanleihen wird der laufende Handel unterbrochen, wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

SIX Swiss Exchange AG 33

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Für Effekten mit einer Laufzeit von a) 18 Monaten oder mehr beträgt die Kursabstufung unabhängig vom Auftragspreis 0.05%; b) weniger als 18 Monaten beträgt die Kursabstufung unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 15 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse in illiquiden Effekten und Abschlüsse mit grossem Volumen verzögert publizieren. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel». Die verzögerte Publikation erfolgt am Handelstag nach dem Abschluss um 7:00 Uhr CET.

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Anhang O – Anleihen - Nicht CHF

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 08.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 08.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Quote-Driven-Market. Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 9. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 50'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 5 Minuten. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

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6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt. Abschlüsse in Staatsanleihen des Vereinigten Königreichs (UK Gilts) müssen einen Börsentag nach Abschluss übertragen und bezahlt sein (T+1).

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 15 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Börse kann Abschlüsse in illiquiden Effekten und Abschlüsse mit grossem Volumen verzögert publizieren. Der Teilnehmer kann von der Börse die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur verzögerten Publikation gemäss Anhang C Weisung «Handel». Die verzögerte Publikation erfolgt zwei Handelstage nach dem Abschluss um 19:00 Uhr CET.

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Anhang P – Strukturierte Produkte

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.15 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.15 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.15 Uhr (MEZ); Strukturierte Produkte auf Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft schliessen um 17.00 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Price-Validation-Market. Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird nicht unterstützt. Self Match Prevention wird nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt 99. Der maximale Auftragswert beträgt CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 30 Sekunden. Die Börse unterbricht den laufenden Handel (Price-Validierungs-Phase), falls es zu einer möglichen Ausführung zwischen einem Auftrag und einem Quote kommt. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald a) der Quote bestätigt oder geändert wird; oder b) während der Dauer der Preis-Validierungs-Phase der Quote oder Auftrag, der zu einer möglichen Ausführung geführt hätte, gelöscht oder geändert wurde, sodass es bei der Auktion zu keiner Ausführung kommen kann; jedoch spätestens nach 1 Sekunde. Die Börse kann den Handel unterbrechen, wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist. Eine Handelsunterbrechung wird nur durchgeführt, wenn dem entsprechenden Strukturierten Produkt ein einzelner Basiswert zugrunde liegt und dieser bei SIX Swiss Exchange primärkotiert ist.

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In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

5.1 Warrants, Structured Products Warrants & Certificates

Die gültige Kursabstufung beträgt unabhängig vom Aufpreis 0.001 der jeweiligen Handelswährung. Die gültige Kursabstufung für Effekten mit einem Referenzpreis ab CHF 10'000 in der jeweiligen Handelswährung beträgt unabhängig vom Aufpreis 1.00.

5.2 Structured Products Bonds

Die gültige Kursabstufung beträgt unabhängig von der Limite 0.01% der jeweiligen Handelswährung.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making, und lässt Market Maker zu. Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich in Alternative Investments, Actively Managed Certificates, Floored Floaters und COSI, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1.1 Zertifikate auf Alternative Investments

Die maximale Handelsspanne zwischen Geld- und Briefkurs beträgt nicht mehr als 3%: Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- oder Briefseite CHF 50‘000.

6.1.2 Actively Managed Certificates (AMC)

Die maximale Handelsspanne zwischen Geld- und Briefkurs beträgt nicht mehr als 3%: Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- oder Briefseite CHF 50‘000.

6.1.3 Floored Floaters

Die maximale Handelsspanne zwischen Geld- und Briefkurs beträgt nicht mehr als 3%: Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- oder Briefseite CHF 50‘000.

6.1.4 COSI Der Market Maker ist zur geldkursseitigen Kursstellung verpflichtet. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geldseite CHF 50'000.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse kann Liquiditäts-Voraussetzungen definieren und lässt Liquiditätsgeber zu. Die Liquiditätsgeber verpflichten sich, die Auflagen gemäss «Gebührenordnung zum Handelsreglement» einzuhalten.

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Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 16 Handelsreglement zur Anwendung. Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 3 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

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Anhang Q – Exchange Traded Products (ETP)

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.30 bis 17.35 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell, Auftragsarten und Handelsdienstleistungen

Für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gelten die Regeln des Marktmodells Quote-Driven-Market. Es werden Normale Aufträge, Iceberg Aufträge und Quotes unterstützt. Die Routing Instruktionen «SWMB» und «SWMX» werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistungen SwissAtMid und Swiss EBBO werden nicht unterstützt. Die Handelsdienstleistung Quote on Demand wird unterstützt. Die maximale Dauer der Handelsmodi für Quote on Demand sind wie folgt festgelegt: a) «Discretion only» dauert maximal 5 Minuten; b) «Auto-Execute or Cancel» dauert maximal 1 Sekunde mit einer zufälligen Ausführung wenn die Bedingungen für die Ausführung erfüllt sind; c) «Auto-Execute and Optional Discretion» dauert maximal 1 Sekunde mit einer zufälligen Ausführung, wenn die Bedingungen für die Ausführung erfüllt sind und wenn es nicht zu einer Ausführung kommt, zusätzlich maximal 5 Minuten. Der Standardwert für die Mindestanzahl von antwortenden Liquiditätsgebern für die automatische Ausführung («Auto-Execute») beträgt 3. Der Teilnehmer kann für eine Quote-Anfrage maximal 10 Quote on Demand registrierte Liquiditätsgeber individuell auswählen. Self Match Prevention wird for Quote-Driven-Market unterstützt. Self Match Prevention wird für Quote on Demand nicht unterstützt.

3 Auftragswerte

Der Faktor für die Preisspanne beträgt a) für Quote-Driven-Market 9; b) für Quote on Demand 9. Der maximale Auftragswert beträgt a) für Quote-Driven-Market CHF 10'000'000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden; b) für Quote on Demand CHF 250‘000‘000 resp. entspricht dem äquivalenten Betrag für Effekten die in einer ausländischen Handelswährung gehandelt werden. Die Preisabweichung von Quote Anfragen zum aktuellen Preis im Quote-Driven-Market (QDM) beträgt 10% oder mehr.

SIX Swiss Exchange AG 40

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 5 Minuten. In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung

Es gelten die Kursabstufungen des Liquiditätsbands F von Anhang D Weisung «Handel». Die gültige Kursabstufung für Effekten mit Handelswährung Japanischer Yen (JPY) beträgt unabhängig vom Auftragspreis 1.00.

6 Market Making und Liquiditätsgeber

6.1 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making, und lässt Market Maker zu. Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten: a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist oder ein funktionierender OTC Markt existiert, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist oder kein funktionierender OTC Markt existiert, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%. Das Mindestvolumen beträgt auf der Geld- und Briefseite EUR 50'000.

6.2 Liquiditätsgeber

Die Börse lässt keine Liquiditätsgeber zu.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nach Möglichkeit über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 17 des Handelsreglements zur Anwendung. Für Abschlüsse in Effekten, welche nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt werden können, finden die Bestimmungen von Ziff. 16 des Handelsreglements Anwendung. Die gültigen Abwicklungsbestimmungen werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert. Die Gegenpartei wird offengelegt.

SIX Swiss Exchange AG 41

Wegleitung «Handelsparameter» 01.10.2021

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als 3 Minuten nach Abschluss erfolgen. Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 42