Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur
(RLFS)
Rubrum
Richtlinie betr. Forderungsrechte mit besonderer Struktur
Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur, RLFS vom 20. Juni 2019 Datum des Inkrafttretens: 2. Januar 2020
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmung ........................................................................................................................... 3
Art. 1 Gegenstand.................................................................................................................................................. 3
II Besondere Bestimmungen ........................................................................................................................ 3 A Derivate mit Open-End-Strukturen .......................................................................................................... 3
Art. 2 Definition ...................................................................................................................................................... 3
Art. 3 Anforderung an Open-End-Strukturen .................................................................................................... 3
B Derivate mit pfadabhängiger Struktur .................................................................................................... 3
Art. 4 Definition ...................................................................................................................................................... 3
Art. 5 Verpflichtungserklärung ............................................................................................................................ 3
Art. 6 Meldepflichten ............................................................................................................................................. 4
Art. 7 Pfadabhängige Derivate mit wertlosem Verfall ..................................................................................... 4
C Derivate mit dynamischer Struktur .......................................................................................................... 5
Art. 8 Definition ...................................................................................................................................................... 5
Art. 9 Kotierbarkeit ................................................................................................................................................ 5
Art. 10 Kotierungsprospekt (aufgehoben) ........................................................................................................... 5
D Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively Managed Certificates») ................................................................................................................................................ 5
Art. 11 Definition ...................................................................................................................................................... 5
Art. 12 Auflagen ....................................................................................................................................................... 5
Art. 13 Kotierungsprospekt (aufgehoben) ........................................................................................................... 6
E Derivate, deren Basiswerte von der FINMA nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind ........................................................................................................................................... 6
Art. 14 Grundsatz ..................................................................................................................................................... 6
Art. 15 Pflichten des Emittenten ............................................................................................................................ 6
III Schlussbestimmungen ............................................................................................................................... 7
Art. 16 Inkrafttreten ................................................................................................................................................ 7
Art. 17 Übergangsbestimmung ............................................................................................................................. 7
Art. 18 Revision ........................................................................................................................................................ 7
SIX Exchange Regulation AG 2 Regl. Grundlage: Art. 2 Abs. 4 Zusatzreglement Derivate I Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
Diese Richtlinie regelt zusätzlich zu den Bestimmungen im Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen («Zusatzreglement Anleihen») und im Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten («Zusatzreglement Derivate») verschiedene Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit der Kotierung und der Aufrechterhaltung der Kotierung von Forderungsrechten mit besonderer Struktur.
II Besondere Bestimmungen A Derivate mit Open-End-Strukturen
Art. 2 Definition
Derivate mit Open-End-Strukturen sind Derivate, welche keine Endfälligkeit (Verfall) aufweisen.
In der Regel sind Derivate mit Open-End-Strukturen jeweils mit einem Kündigungsrecht seitens des Emittenten bzw. einem Rückgaberecht zugunsten des Derivatinhabers ausgestattet.
Art. 3 Anforderung an Open-End-Strukturen
In den Produktbedingungen ist zwingend ein individuelles Rückgaberecht zugunsten der Derivatinhaber vorzusehen. ‒ Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) B Derivate mit pfadabhängiger Struktur
Art. 4 Definition
Derivate mit pfadabhängiger Struktur sind Derivate, deren Wert bei Auszahlung nicht nur vom Basiswert bei Verfall oder bei Ausübung, sondern generell von der Kursentwicklung des Basiswerts während der Laufzeit des Derivats abhängt.
Art. 5 Verpflichtungserklärung
Im Zusammenhang mit der provisorischen Zulassung zum Handel bzw. der Kotierung von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur hat der Emittent dem Regulatory Board eine durch seine zuständigen Organe bzw. durch seine anerkannte Vertretung i. S. v. Art. 58a KR rechtsgültig unterzeichnete Erklärung zu übermitteln, gemäss welcher er sich verpflichtet: 1. ab dem Zeitpunkt der provisorischen Zulassung zum Handel sämtliche Meldepflichten gemäss Art. 6 zu erfüllen;
SIX Exchange Regulation AG 3 2. die vorbehaltlose Verantwortung für allfällige Ungültigerklärungen von Handelstransaktionen durch SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange»), die aufgrund einer Verletzung der Meldepflichten durch den Emittenten entstehen, zu übernehmen.
Diese Verpflichtungserklärung kann entweder für jede einzelne Emission oder unbefristet abgegeben werden.
Wird die Verpflichtungserklärung für jede einzelne Emission abgegeben, so ist sie zeitgleich mit der Einreichung des Gesuchs um provisorische Zulassung zum Handel per E-Mail (listing@six-group.com) an SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») zu senden. Das Original der Verpflichtungserklärung ist nachzureichen.
Wird die Verpflichtungserklärung unbefristet abgegeben, so gilt sie für sämtliche Emissionen, welche nach Abgabe der Erklärung getätigt werden.
Art. 6 Meldepflichten
Emittenten von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur sind verpflichtet, SIX Swiss Exchange umgehend telefonisch (unter der Helpdesk-Nummer Exchange Operations: +41 (0)58 399 24 75) über den Eintritt von Änderungen von Preisparametern zu informieren und dieser gegebenenfalls die neu zu erfassenden Daten (Ausübungspreis Cap-Level etc.) mitzuteilen.
Zusätzlich muss eine «Offizielle Mitteilung» an zulassung@six-group.com übermittelt werden. Diese wird durch SIX Swiss Exchange veröffentlicht.
Abschlüsse, die zwischen dem Eintritt von Änderungen an den Preisparametern eines pfadabhängigen Derivats bzw. der entsprechenden Information an SIX Swiss Exchange durch den Emittenten einerseits und der Eingabe der entsprechenden Angaben im Handelssystem andererseits erfolgen, gelten automatisch als Fehlabschlüsse (Mistrades), es sei denn, die Preisstellung werde durch den Eintritt des Ereignisses nicht beeinflusst (z.B. Corporate Action). Diese Regelung gilt unabhängig von der Einhaltung der in Weisung 4: Marktsteuerung, Ziff. 6 von SIX Swiss Exchange betr. Marktsteuerung bei Fehlabschlüssen definierten Fristen. Im Übrigen findet Weisung 4: Marktsteuerung, Ziff. 6 von SIX Swiss Exchange Anwendung. ‒ Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP) ‒ Weisung 4: Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange AG
Art. 7 Pfadabhängige Derivate mit wertlosem Verfall
Sehen die Bedingungen vor, dass ein pfadabhängiges Derivat unter gewissen Umständen (z.B. bei Erreichen gewisser Schwellenwerte) wertlos verfällt oder liquidiert wird, so wird unmittelbar nach erfolgter telefonischer Mitteilung durch den Emittenten im Sinne der Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP) durch das Regulatory Board die Aussetzung des Handels im betroffenen Derivat verfügt.
Die Kotierung der Derivate wird nach Verfall gestützt auf Art. 39 Zusatzreglement Derivate aufgehoben. ‒ Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP) SIX Exchange Regulation AG 4 C Derivate mit dynamischer Struktur
Art. 8 Definition
Dynamische Derivate sind Derivate, deren Basiswert oder deren Produktausgestaltung (z.B. Neufixierung des Ausübungspreises, Anpassung von Schwellenwerten bei Derivaten mit pfadabhängiger Struktur etc.) während der Laufzeit nach im Voraus festgelegten und objektiv nachvollziehbaren Regeln geändert oder angepasst werden kann.
Art. 9 Kotierbarkeit
Dynamische Derivate können an SIX Swiss Exchange kotiert werden, sofern die Kriterien, die zu einer Anpassung der Produktbedingungen (z.B. des Ausübungspreises) und/oder des Basiswerts führen (z.B. Neugewichtung einzelner Bestandteile eines Baskets oder Roll-Over des zugrunde liegenden Futures), im Voraus definiert und objektiv bestimmbar (z.B. historische Rendite, P/E-Ratio etc.) im Prospekt nach FIDLEG oder einem anderen Informationsdokument beschrieben werden. Diese Kriterien müssen während der Laufzeit des Zertifikats unverändert bleiben.
Art. 10 Kotierungsprospekt (aufgehoben)
(aufgehoben) D Derivate mit dynamischer Struktur und diskretionärer Verwaltung («Actively Managed Certificates»)
Art. 11 Definition
Als «Actively Managed Certificates» («AMCs») gelten Produkte, deren Basiswerte diskretionär verwaltet werden.
Für die Qualifikation als AMC ist es unerheblich, ob sich ein Produkt direkt auf einen diskretionär verwalteten Basket oder indirekt auf einen darauf basierenden Index als Basiswert bezieht.
Ein Indexprodukt gilt insbesondere dann als AMC, wenn der Index ganz oder teilweise diskretionär verwaltet wird oder nicht frei lizenzierbar ist (sog. «tailor-made» Index).
Art. 12 Auflagen
Um bei AMCs eine transparente Kursbildung sicherzustellen unterliegen die Emittenten den folgenden besonderen Auflagen: 1. Market Making Agreement («MMA»): für Derivate mit diskretionärer Verwaltung der Basiswerte, bei denen Anpassungen preiswirksam während des laufenden Handels durchgeführt werden, ist ein MMA durch den Emittenten zu unterzeichnen, welches sowohl den maximalen Spread (bid/ask) als auch die minimale Order-Grösse festlegt. Zudem wird der Market Maker verpflichtet, während 90% der Handelszeit SIX Swiss Exchange Kurse zu stellen. Ein rechtsgültig unterzeichnetes MMA ist dem Regulatory Board vor der Einreichung des Gesuchs zur provisorischen Zulassung zum Handel zu übermitteln. 2. Meldepflicht bei Fehlabschlüssen: der Emittent ist bei Fehlabschlüssen (Mistrades) verpflichtet, die Abteilung Exchange Operations von SIX Swiss Exchange (unter der Helpdesk-Nummer Exchange Operations: +41 58 399 24 75) umgehend telefonisch zu informieren. Als Fehlabschlüsse gelten Abschlüsse, welche ausserhalb des maximalen Spreads stattfinden. Hiervon betroffen sind alle Fehlabschlüsse, SIX Exchange Regulation AG 5 auch solche in die der Emittent nicht direkt involviert war. Die Meldung hat umgehend und unabhängig von den Fristen gemäss Weisung 4: Marktsteuerung, Ziff. 6 von SIX Swiss Exchange zu erfolgen. Der Emittent übernimmt die vorbehaltlose Verantwortung für allfällige Ungültigkeitserklärungen von Handelstransaktionen durch SIX Swiss Exchange, die aufgrund einer Verletzung der Meldepflichten durch den Emittenten entstehen. 3. Auskunftspflicht gegenüber SIX Swiss Exchange und dem Regulatory Board: auf Verlangen von SIX Swiss Exchange bzw. dem Regulatory Board, muss jederzeit sofort die aktuelle Zusammensetzung des Basiswerts sowie die Historie der Anpassungen zur Verfügung gestellt werden. 4. Anlagestrategie: die Investitionsrichtlinie und das entsprechende Titeluniversum müssen bei Emission festgelegt sein und dürfen nicht mehr ohne Zustimmung aller Anleger verändert werden. Die Richtlinie und das Titeluniversum sind dem Regulatory Board zusammen mit dem Kotierungsgesuch einzureichen. Der Emittent oder eine von ihm beauftragte Drittpartei hat die Einhaltung der Investitionsrichtlinie und des Titeluniversums permanent zu überwachen. ‒ Weisung 4: Marktsteuerung von SIX Swiss Exchange AG
Art. 13 Kotierungsprospekt (aufgehoben)
(aufgehoben) E Derivate, deren Basiswerte von der FINMA nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz zugelassen sind
Art. 14 Grundsatz
Ein strukturiertes Produkt, dessen Basiswert als kollektive Kapitalanlage gilt, welche von der FINMA nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Schweiz zugelassen ist, kann unter der Voraussetzung an SIX Swiss Exchange kotiert werden, dass es gemäss geltendem Recht öffentlich angeboten werden darf.
Art. 15 Pflichten des Emittenten
Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 14 gegeben sind und damit der öffentliche Vertrieb des strukturierten Produkts gemäss KAG zulässig ist, liegt ausschliesslich beim Emittenten.
Der Emittent hat gegenüber dem Regulatory Board bei der provisorischen Zulassung zum Handel eines Derivats gemäss Art. 14 schriftlich zu bestätigen, dass: 1. das öffentliche Angebot gemäss geltendem Recht zulässig ist; 2. kein Umgehungstatbestand in Bezug auf das KAG vorliegt; und 3. die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die diesbezüglichen Vorgaben der FINMA erfüllt sind.
Diese Bestätigung ist SIX Exchange Regulation jeweils mit dem Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel vorgängig per E-Mail (listing@six-group.com) zu übermitteln.
Das Original muss unverzüglich nachgereicht werden.
Das Regulatory Board behält sich vor, Gesuche um provisorische Zulassung zum Handel sowie Kotierung von Derivaten beim Vorliegen eines offensichtlichen Umgehungstatbestands abzuweisen.
SIX Exchange Regulation AG 6 ‒ Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) ‒ FAQ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht – Strukturierte Produkte (Stand 19. Dezember 2008) III Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie werden die Mitteilungen der Zulassungsstelle Nr. 12/2001 vom 16. Juli 2001, Nr. 19/2003 vom 24. November 2003, Nr. 9/2004 vom 30. August 2004, Nr. 4/2007 vom 26. Juni 2007 und Nr. 6/2008 vom 30. Mai 2008 ausser Kraft gesetzt.
Art. 17 Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmungen nach Art. 116a und 116b KR sind sinngemäss anwendbar.
Art. 18 Revision
Die mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 erlassene Revision von Art. 6 Abs. 3 und Art. 12 tritt am 1. November 2010 in Kraft.
Anpassungen infolge Zusammenführung von SIX Swiss Exchange AG und SIX Structured Products Exchange AG mittels Absorptionsfusion in Art. 5, 6 und 12 per 2. Mai 2017.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 20. März 2018 erlassene Revision von Art. 5 Abs. 3 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 7. Dezember 2018 erlassene Revision von Art. 5 Abs. 1 tritt am 2. Mai 2019 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committees vom 20. Juni 2019 erlassene Revision von Art. 3, 5, 8, 9, 12, 15 und 17 sowie die Aufhebung von Art. 10 und 13 tritt am 2. Januar 2020 in Kraft.
SIX Exchange Regulation AG 7