Weisung 6: Marktinformationen
(DIR06)
SIX Swiss Exchange AG
Weisung 6: Marktinformationen
Vom 16. März 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018
Weisung 6: Marktinformationen 01.05.2018
Inhalt
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Weisung 6: Marktinformationen 01.05.2018
1 Zweck und Grundlage
Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Nutzung und Weitergabe von Marktinformationen, welche dem Teilnehmer über das Börsensystem übermittelt werden, und stützt sich auf Ziff. 13 Handelsreglement.
2 Marktinformationen
Der Begriff «Marktinformationen» im Sinne dieser Weisung umfasst alle über die folgenden Schnittstellen übermittelten Daten: a) das Market Data Interface (MDI); b) das ITCH Market Data Interface (IMI); c) das SIX MDDX Multi-Dimensional Data fluX™ Interface (SIX MDDX); und d) das Reference Data Interface (RDI).
3 Nutzung von Marktinformationen durch registrierte Händler und
Meldeagenten Die Nutzung von Marktinformationen zum Zwecke des Handels oder der Meldung von Abschlüssen durch registrierte Händler oder Meldeagenten des Teilnehmers ist unentgeltlich.
4 Weitergehende Nutzung
1 Die weitergehende Nutzung von Marktinformationen ist nicht Gegenstand des Teilnahmevertrages. 2 Unter weitergehender Nutzung ist die Nutzung durch Non Display Applikationen einschliesslich automatisierter Handelssysteme oder die Weitergabe an Dritte (einschliesslich Sponsored Users und Kunden mit Direct Electronic Access) zu verstehen.
5 Bewilligungspflicht für die weitergehende Nutzung
1 Die weitergehendende Nutzung unterliegt der vorherigen Bewilligung durch SIX Exfeed AG und ist gebührenpflichtig. 2 Die Bewilligung gilt insbesondere dann als erteilt, wenn der betreffende Börsenteilnehmer einen entsprechenden Datenlieferungsvertrag, ein Data Distribution Agreement (DDA) oder ein Non Display Information Usage Agreement (NDIU), über die Verwendung von Preisdaten der SIX Swiss Exchange mit der SIX Exfeed AG rechtsgültig unterzeichnet hat. 3 In begründeten Ausnahmefällen können die Marktdatengebühren für automatisierte Handelssysteme erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Teilnehmer die Preisdaten ausschliesslich für den Handel an den SIX Swiss Exchange Börsen verwendet und dies durch den Richtlinienbeauftragten (Compliance Officer) bestätigt wird. 4 Für den Fall einer nicht deklarierten weitergehenden Nutzung von Real Time Daten wird die Gebühr für Non Display Applikationen rückwirkend, d.h. für die Zeitperiode in welcher die nicht deklarierte Verwendung stattgefunden hat, in Rechnung gestellt.
6 Informationspflichten des Teilnehmers
1 Der Teilnehmer stellt der Börse und/oder den Regulatorischen Organen alle zur Einhaltung dieser Weisung benötigten Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über automatisierte Handelssysteme und Kunden, die direkten Zugang zu den Marktinformationen haben. 2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse über jede Nutzung gemäss Ziff. 4 zu informieren.
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3 Der Teilnehmer meldet der Börse die für die Wahrnehmung der Informationspflichten zuständige Person.
7 Inspektionsrecht
Die Börse und/oder die Regulatorischen Organe haben das Recht, die korrekte Nutzung der Marktinformationen jederzeit vor Ort beim Teilnehmer zu überprüfen.
Beschluss des Ausschusses für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board vom 16. März 2018; in Kraft seit 1. Mai 2018.
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