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Reglement internationale Anleihen

SIX-663bd73ee86f

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-663bd73ee86f/de/reglement-internationale-anleihen

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Reglement internationale Anleihen
(RIA)

Rubrum

Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an SIX Swiss Exchange (Reglement internationale Anleihen, RIA)

Vom 1. Januar 2016 Datum des Inkrafttretens: 1. April 2016

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Bestimmungen .......................................................................................................... 3

Art. 1 Zweck ........................................................................................................................................... 3

Art. 2 Geltungsbereich............................................................................................................................ 3

Art. 3 Begriffe ......................................................................................................................................... 3

II Kompetenzen des Regulatory Board ............................................................................................ 3

Art. 4 Entscheidungskompetenzen......................................................................................................... 3

III Zulassung zum Handel ................................................................................................................. 4

Art. 5 Grundsätze.................................................................................................................................... 4

Art. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel ......................................................................... 4

Art. 7 Provisorische Zulassung zum Handel ........................................................................................... 4

Art. 8 Liste zugelassener internationaler Anleihen ................................................................................. 5

Art. 9 Gebühren ...................................................................................................................................... 5

Art. 10 Aufhebung der Zulassung ............................................................................................................ 5

IV Publizitätsgrundsätze.................................................................................................................... 5

Art. 11 Informationspflichten von SIX Swiss Exchange-Teilnehmer ........................................................ 5

Art. 12 Verfügbarkeit von Informationen.................................................................................................. 5

Art. 13 Markttransparenz.......................................................................................................................... 5

V Schlussbestimmungen ................................................................................................................. 6

Art. 14 Inkrafttreten .................................................................................................................................. 6

Art. 15 Übergangsbestimmungen ............................................................................................................ 6

Art. 16 Revision ........................................................................................................................................ 6

SIX Exchange Regulation AG ii I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt die Sicherstellung von Markttransparenz und Handelsüberwachung in Bezug auf den Handel mit internationalen Anleihen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Handelszulassung von internationalen Anleihen in einem speziellen Segment von SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange»).

Die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel an SIX Swiss Exchange wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die vom Regulatory Board gestützt auf dieses Reglement erlassenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Das Kotierungsreglement findet keine Anwendung.

Die Bestimmungen betreffend Organisation des Handels, Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) können in separaten Reglementen geregelt werden.

Art. 3 Begriffe

Internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements sind von ausländischen Schuldnern begebene und nicht auf Schweizer Franken lautende Anleihen, welche eine der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 oder

Art. 6 Abs. 2 erfüllen und an SIX Swiss Exchange nicht kotiert, sondern nur zum Handel zugelassen werden.

Internationale Anleihen können zum Beispiel als: 1. Straight Bonds; 2. Convertible Bonds (Wandelanleihen); 3. Exchangeable Bonds (austauschbare Forderungsrechte); 4. Optionsanleihen; 5. Floating Rate Notes; ausgestaltet sein.

Nicht als internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten auf Schweizer Franken lautende Anleihen, sowie solche, welche von Emittenten mit Sitz im Inland begeben werden.

Nicht als Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten Derivate (inkl. strukturierte Produkte).

Die Zulassung zum Handel im Sinne dieses Reglements bedeutet die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» von SIX Swiss Exchange gestützt auf dieses Reglement. Internationale Anleihen, welche auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel zugelassen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements.

Das Segment «Internationale Anleihen» im Sinne dieses Reglements ist das von SIX Swiss Exchange speziell und ausschliesslich für den Handel mit internationalen Anleihen eingerichtete Segment.

II Kompetenzen des Regulatory Board

Art. 4 Entscheidungskompetenzen

Das Regulatory Board entscheidet gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) sowie gestützt auf Art. 15 der Statuten von SIX Swiss Exchange über die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment «Internationale Anleihen».

Der Entscheid über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Handel von internationalen Anleihen gemäss diesem Reglement liegt im Ermessen des Regulatory Board und kann ohne Mitwirkung des SIX Swiss Exchange-Teilnehmers bzw. des Emittenten getroffen werden.

SIX Exchange Regulation AG 3 – Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) III Zulassung zum Handel

Art. 5 Grundsätze

Zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» werden nur Anleihen zugelassen, welche die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen.

Im Einzelfall kann das Regulatory Board aus begründetem Anlass von diesen Grundsätzen abweichen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit und der Börse nicht zuwiderläuft.

Jeder SIX Swiss Exchange-Teilnehmer kann die Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel in diesem Segment beim Regulatory Board beantragen (Interessensanmeldung gemäss Art. 11); ein Anspruch auf Zulassung besteht indessen nicht.

Die Bewilligung der Zulassung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen sein.

Art. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel

Eine Anleihe kann im Segment «Internationale Anleihen» zum Handel zugelassen werden, wenn sie bereits an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert ist.

Nicht kotierte Anleihen und Anleihen, welche an einer nicht vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert sind, können im Segment «Internationale Anleihen» zum Handel zugelassen werden, wenn sie alternativ eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. die Anleihe stammt von einem Emittenten, der bereits an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse kotierte Anleihen mit gleicher oder längerer Laufzeit kotiert hat; 2. die Anleihe stammt von einem Emittenten, der an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse Beteiligungsrechte kotiert hat; 3. der Emittent ist ein Mitgliedstaat der OECD oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der OECD.

In jedem Fall muss die internationale Anleihe eine Stückelung und Kapitalisierung aufweisen, die einen marktmässigen Handel im Segment «Internationale Anleihen» von SIX Swiss Exchange erwarten lässt.

Die Abwicklung von Börsentransaktionen in der internationalen Anleihe muss über ein von SIX Swiss Exchange anerkanntes Abwicklungssystem (Settlementstelle) erfolgen können.

Von weiteren Voraussetzungen wird die Zulassung in diesem Segment nicht abhängig gemacht. Namentlich wird nicht verlangt, dass Ertrags- und Kapitaldienst sowie die Durchführung der üblichen Verwaltungshandlungen bei einer Zahlstelle in der Schweiz möglich sein muss. – OECD-Webseite

Art. 7 Provisorische Zulassung zum Handel

Das Regulatory Board kann internationale Anleihen, welche zur Kotierung an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse vorgesehen sind, bereits vor dem Datum dieser Kotierung provisorisch zum Handel zulassen.

Die definitive Zulassung erfolgt diesfalls ohne weiteres am Datum der Kotierung an der anerkannten Börse.

Die provisorische Zulassung wird nur für internationale Anleihen bewilligt, deren Emittenten regelmässig auf dem Kapitalmarkt auftreten.

Die Abwicklung (Settlement) für provisorisch zugelassene Anleihen erfolgt auf den Tag der Liberierung.

Kommt die Emission nicht zustande oder wird die Kotierung an der anerkannten Börse nicht bewilligt, so wird die Zulassung an SIX Swiss Exchange ohne weiteres aufgehoben.

SIX Exchange Regulation AG 4

Art. 8 Liste zugelassener internationaler Anleihen

SIX Swiss Exchange veröffentlicht periodisch eine Liste der zum Handel in diesem Segment zugelassenen internationalen Anleihen. – Liste zugelassener internationaler Anleihen

Art. 9 Gebühren

Für die Prüfung eines Antrages betreffend Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» kann SIX Swiss Exchange Gebühren erheben.

Art. 10 Aufhebung der Zulassung

Wird die internationale Anleihe an der Primärbörse dekotiert, verfügt das Regulatory Board die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment «Internationale Anleihen».

Sind bei nicht kotierten Anleihen oder Anleihen, die an einer vom Regulatory Board nicht anerkannten Börse kotiert sind, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, so verfügt das Regulatory Board ebenfalls die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment «Internationale Anleihen».

Das Regulatory Board publiziert den Entscheid über die Aufhebung der Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels.

IV Publizitätsgrundsätze

Art. 11 Informationspflichten von SIX Swiss Exchange-Teilnehmer

SIX Swiss Exchange-Teilnehmer haben anlässlich der erstmaligen Interessensanmeldung betreffend Zulassung von eigenkapitalbezogenen internationalen Anleihen («equity-linked products») gleichzeitig mit der Interessensanmeldung ein Termsheet einzureichen.

SIX Swiss Exchange kann im Hinblick auf die Zulassung bestimmter Kategorien internationaler Anleihen den SIX Swiss Exchange-Teilnehmern weitergehende Pflichten auferlegen.

SIX Swiss Exchange ist nicht verpflichtet, die ihr mit der Interessensanmeldung übergebenen Informationen zu überprüfen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen.

Art. 12 Verfügbarkeit von Informationen

Der Emittent einer zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» zugelassenen internationalen Anleihe ist nicht verpflichtet, dem Regulatory Board im Hinblick auf die Zulassung zum Handel einen Prospekt zu unterbreiten, ihm periodisch oder ad hoc Bericht zu erstatten oder Informationen zukommen zu lassen.

Das Regulatory Board ist nicht verpflichtet, während der Laufzeit einer internationalen Anleihe anfallende Informationen (z.B. Anpassungen des Zinssatzes, Amortisationen und Rückkäufe, Veränderungen der Anleihensbedingungen, Schuldnerwechsel, etc.) zu beschaffen oder zu veröffentlichen.

Art. 13 Markttransparenz

SIX Swiss Exchange schafft Markttransparenz durch öffentliche Bekanntgabe von Kursinformationen über die gehandelten internationalen Anleihen und Angaben über die Volumen von internationalen Anleihen. – Kursinformationen über gehandelte internationale Anleihen SIX Exchange Regulation AG 5 V Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 23. April 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ersetzt damit das bisherige Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange vom 31. Juli 1998.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Die bisher an der SIX Swiss Exchange zum Handel zugelassenen internationalen Anleihen bleiben weiterhin zum Handel zugelassen.

Die neuen Bestimmungen gelten für alle Gesuche um Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen», welche am oder nach dem Tag des Inkrafttretens beim Regulatory Board eingereicht werden.

Art. 16 Revision

Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 4 per 1. April 2016.

SIX Exchange Regulation AG 6