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Kotierungsreglement

SIX-6ba593e0f4f9

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-6ba593e0f4f9/de/kotierungsreglement

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Kotierungsreglement
(KR)

Rubrum

Kotierungsreglement

Kotierungsreglement, KR vom 13. Mai 2024 Datum des Inkrafttretens: 1. September 2024

Sensitivity: C2 Internal

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................................... 8

A Zweck und Anwendungsbereich ............................................................................................................. 8

Art. 1 Zweck ........................................................................................................................................................... 8

Art. 2 Anwendungsbereich .................................................................................................................................. 8

B Kompetenzen des Regulatory Board ...................................................................................................... 8

Art. 3 Regulatorische Standards und Entscheidungskompetenzen ............................................................. 8

Art. 4 Ausführungserlasse ................................................................................................................................... 9

Art. 5 Rundschreiben und Mitteilungen ............................................................................................................ 9

Art. 6 Auskunftspflichten ...................................................................................................................................10

Art. 7 Ausnahmen ...............................................................................................................................................10

C Sprachregelung ........................................................................................................................................10

Art. 8 Sprache ......................................................................................................................................................10

D Auslagerung..............................................................................................................................................10

Art. 8a Auslagerung..............................................................................................................................................10

E Datenschutz ..............................................................................................................................................11

Art. 8b Datenschutz ..............................................................................................................................................11

II Kotierung...................................................................................................................................................11 A Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................11

Art. 9 Grundsatz ..................................................................................................................................................11

Art. 9a Standard für Beteiligungsrechte ...........................................................................................................11

Anforderungen an den Emittenten .......................................................................................................11

Art. 10 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen .....................................................................................................11

Art. 11 Dauer .........................................................................................................................................................12

Art. 12 Jahresabschlüsse ......................................................................................................................................12

Art. 13 Revisionsorgane .......................................................................................................................................12

Art. 14 Revisionsbericht .......................................................................................................................................12

Art. 15 Kapitalausstattung ...................................................................................................................................12

Art. 16 Weitergehende Anforderungen ............................................................................................................12

Anforderungen an die Effekten .............................................................................................................13

Art. 17 Rechtsbestand ..........................................................................................................................................13

Art. 18 Gattungsmässige Kotierung ..................................................................................................................13

Art. 19 Streuung ....................................................................................................................................................13

Art. 20 Erhöhung der Anzahl bereits kotierter Effekten .................................................................................13

Art. 21 Handelbarkeit ...........................................................................................................................................13

SIX Exchange Regulation AG 2

Art. 22 Stückelung ................................................................................................................................................13

Art. 23 Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) ........................................................................13

Art. 24 Zahlstellen, Ausübungsstellen und Verwaltungshandlungen ..........................................................14

Art. 25 Kotierung im Heimatstaat ......................................................................................................................14

Art. 26 Aufrechterhaltung der Kotierungsvoraussetzungen .........................................................................14

B Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ................................................................................................14

Prospekt nach FIDLEG .............................................................................................................................14

Art. 27 Prospekt gemäss Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 („FIDLEG“)

....................................................................................................................................................................14

Art. 28 Inhalt des Kotierungsprospekts (aufgehoben) ...................................................................................14

Art. 29 Form des Kotierungsprospekts (aufgehoben).....................................................................................14

Art. 30 Möglichkeit der Veröffentlichung ..........................................................................................................15

Art. 31 Zeitpunkt der Veröffentlichung .............................................................................................................15

Art. 32 Gestaltung (aufgehoben) ........................................................................................................................15

Art. 33 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kotierungsprospekts (aufgehoben) .....................15

Art. 34 Kürzung des Kotierungsprospekts (aufgehoben) ...............................................................................15

Art. 35 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference») (aufgehoben) .............................................15

Art. 36 Ausnahmen bezüglich bestimmter Angaben (aufgehoben) .............................................................15

«Offizielle Mitteilung» ..............................................................................................................................15

Art. 37 Grundsatz (aufgehoben) .........................................................................................................................15

Art. 38 Form der Veröffentlichung (aufgehoben) ............................................................................................15

Art. 39 Zeitpunkt der Veröffentlichung (aufgehoben) ....................................................................................15

Art. 40 Inhalt des Kotierungsinserats (aufgehoben) .......................................................................................15

Art. 40a «Offizielle Mitteilung» ..............................................................................................................................16

Art. 40b Zeitpunkt der Veröffentlichung .............................................................................................................16

Weitere Publizitätspflichten ...................................................................................................................16

Art. 41 Auflage von Informationsdokumenten ................................................................................................16

C Kotierungsverfahren ...............................................................................................................................16

Art. 42 Kotierungsgesuch ....................................................................................................................................16

Art. 43 Einreichung des Kotierungsgesuchs .....................................................................................................16

Art. 44 Inhalt des Kotierungsgesuchs ...............................................................................................................17

Art. 45 Emittentenerklärung ...............................................................................................................................17

Art. 46 Prüfung des Kotierungsgesuchs ...........................................................................................................17

Art. 47 Entscheid ...................................................................................................................................................17

Art. 48 Vorentscheid .............................................................................................................................................18

III Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ....................................................................18 A Periodische Berichterstattung ...............................................................................................................18 SIX Exchange Regulation AG 3

Art. 49 Jährliche Berichterstattung.....................................................................................................................18

Art. 50 Zwischenberichterstattung ....................................................................................................................18

Art. 51 Rechnungslegungsstandards ................................................................................................................18

B Weitere Informationspflichten ...............................................................................................................19

Art. 52 Unternehmenskalender ..........................................................................................................................19

Art. 53 Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität) ...........................................19

Art. 54 Bekanntgabeaufschub ............................................................................................................................19

Art. 55 Bekanntmachung von Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte ..........................20

Art. 56 Offenlegung von Management-Transaktionen...................................................................................20

IV Sistierung des Handels und Dekotierung ............................................................................................21

Art. 57 Sistierung des Handels............................................................................................................................21

Art. 58 Dekotierung ..............................................................................................................................................21

IVa Anerkannte Vertretung ...........................................................................................................................22

Art. 58a Anerkannte Vertretung ...........................................................................................................................22

V Sanktionen ................................................................................................................................................22

Art. 59 Zuständigkeit und Verfahren .................................................................................................................22

Art. 60 Verstösse durch den Emittenten, Sicherheitsgeber oder anerkannte Vertretung ........................22

Art. 61 Sanktionen ................................................................................................................................................22

VI Rechtsmittel ..............................................................................................................................................23

Art. 62 Grundsatz ..................................................................................................................................................23

VII Gebührenregelung ..................................................................................................................................24

Art. 63 Gebühren ..................................................................................................................................................24

VIII Ergänzende Sonderbestimmungen ......................................................................................................24

Art. 64 Grundsatz ..................................................................................................................................................24

A Investmentgesellschaften ......................................................................................................................24

Art. 65 Definition ...................................................................................................................................................24

Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................25

Art. 66 Dauer .........................................................................................................................................................25

Art. 67 Anlagepolitik .............................................................................................................................................25

Art. 68 Domizil im Ausland ..................................................................................................................................25

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ................................................................................................25

Art. 69 Grundsatz Prospekt nach FIDLEG ..........................................................................................................25

Art. 70 Orientierung über Risiken (aufgehoben) .............................................................................................25

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ....................................................................26 SIX Exchange Regulation AG 4

Art. 71 Jährliche Berichterstattung.....................................................................................................................26

Art. 72 Zwischenberichterstattung ....................................................................................................................26

Art. 73 Veröffentlichung des aktuellen Werts (Net Asset Value) ...................................................................26

Art. 74 Bewertung schwer bewertbarer Anlagen ............................................................................................26

Art. 75 Einhaltung der Anlagepolitik ..................................................................................................................26

Art. 76 Änderungen der Anlagepolitik und des Entschädigungsmodells ....................................................27

B Immobiliengesellschaften ......................................................................................................................27

Art. 77 Definition ...................................................................................................................................................27

Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................27

Art. 78 Dauer .........................................................................................................................................................27

Art. 79 Anlagepolitik .............................................................................................................................................27

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ................................................................................................27

Art. 80 Grundsatz Prospekt nach FIDLEG ..........................................................................................................27

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ....................................................................28

Art. 81 Jährliche Berichterstattung.....................................................................................................................28

Art. 82 Zwischenberichterstattung ....................................................................................................................28

Art. 83 Einhaltung der Anlagepolitik ..................................................................................................................28

Art. 84 Änderungen der Anlagepolitik und des Entschädigungsmodells ....................................................28

C Gesellschaften des Domestic Standard (aufgehoben) .......................................................................29

Voraussetzungen für die Kotierung (aufgehoben) .............................................................................29

Art. 85 Dauer (aufgehoben) ................................................................................................................................29

Art. 86 Jahresabschlüsse (aufgehoben) .............................................................................................................29

Art. 87 Kapitalausstattung (aufgehoben) ..........................................................................................................29

Art. 88 Streuung (aufgehoben) ...........................................................................................................................29

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung (aufgehoben) .......................................................................29

Art. 89 Inhalt des Kotierungsprospekts (aufgehoben) ...................................................................................29

Ca Sparks ........................................................................................................................................................29

Art. 89a Definition ...................................................................................................................................................29

Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................29

Art. 89b Dauer .........................................................................................................................................................29

Art. 89c Jahresabschlüsse ......................................................................................................................................29

Art. 89d Kapitalausstattung ...................................................................................................................................30

Art. 89e Streuung ....................................................................................................................................................30

Wechsel des regulatorischen Standards ..............................................................................................30

Art. 89f Wechsel aus dem regulatorischen Standard Sparks in einen anderen Standard für

Beteiligungsrechte ...................................................................................................................................30 SIX Exchange Regulation AG 5

Art. 89g Wechsel von einem anderen Standard für Beteiligungsrechte in den regulatorischen Standard

Sparks ........................................................................................................................................................30 Cb Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) ................................................................................31

Art. 89h Definition und Anforderungen ..............................................................................................................31

Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................32

Art. 89i Dauer, Jahresabschlüsse und Kapitalausstattung ..............................................................................32

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ................................................................................................32

Art. 89j Angaben über die SPAC ..........................................................................................................................32

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ....................................................................32

Art. 89k Offenlegung von Management-Transaktionen...................................................................................32

Art. 89l Zustimmung zum De-SPAC.....................................................................................................................32

Art. 89m Information der Anleger .........................................................................................................................32

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung nach Vollzug des De-SPAC .....................33

Art. 89n Quartalsweise Berichterstattung...........................................................................................................33

Art. 89o Publikation des Quartalsabschlusses ...................................................................................................33

Art. 89p Offenlegung von Management-Transaktionen...................................................................................33

Art. 89q Weiterbestehen der Pflichten ................................................................................................................33

D Hinterlegungsscheine .............................................................................................................................33

Art. 90 Definitionen ..............................................................................................................................................33

Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................33

Art. 91 Anforderungen an den Emittenten .......................................................................................................33

Art. 92 Anforderungen an den Depositär .........................................................................................................34

Art. 93 Treuhänderisches Halten der Basisaktien ...........................................................................................34

Art. 94 Anforderungen an die Hinterlegungsscheine .....................................................................................34

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ................................................................................................34

Art. 95 Grundsatz Prospekt nach FIDLEG ..........................................................................................................34

Art. 96 Kürzung des Kotierungsprospekts (aufgehoben) ...............................................................................35

Art. 97 Kotierungsinserat (aufgehoben) ...........................................................................................................35

Art. 98 Emittentenerklärung ...............................................................................................................................35

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ....................................................................35

Art. 99 Grundsatz ..................................................................................................................................................35

Art. 100 Management-Transaktionen ..................................................................................................................35

Art. 101 Informationen zur Corporate Governance ..........................................................................................35

Art. 102 Zwischenberichterstattung (aufgehoben) ...........................................................................................35

Art. 103 Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität) ...........................................35

Art. 104 Änderungen betreffend Depositär und Hinterlegungsvertrag ........................................................36

SIX Exchange Regulation AG 6 E Kollektive Kapitalanlagen .......................................................................................................................36

Art. 105 Definition ...................................................................................................................................................36

Art. 106 Ausführende Bestimmungen .................................................................................................................36

Voraussetzungen für die Kotierung ......................................................................................................36

Art. 107 Dauer .........................................................................................................................................................36

Art. 108 Mindestkapitalisierung/Streuung der Anteile .....................................................................................36

Art. 109 Verfügung der FINMA .............................................................................................................................36

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung ................................................................................................37

Art. 110 Kotierungsprospekt (aufgehoben) ........................................................................................................37

Art. 111 Emittentenerklärung ...............................................................................................................................37

Art. 112 Kotierungsinserat (aufgehoben) ...........................................................................................................37

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ....................................................................37

Art. 113 Jährliche und Zwischenberichterstattung ............................................................................................37

Art. 113a Management-Transaktionen ..................................................................................................................37

IX Schlussbestimmungen ............................................................................................................................37 A Inkrafttreten .............................................................................................................................................37

Art. 114 Inkrafttreten .............................................................................................................................................37

B Übergangsbestimmungen .....................................................................................................................38

Art. 115 Bisher kotierte Effekten ..........................................................................................................................38

Art. 116 Hängige Sanktionsverfahren .................................................................................................................38

Art. 116a Hängige Kotierungsgesuche ..................................................................................................................38

Art. 116b Neue Kotierungsgesuche .......................................................................................................................38

Art. 117 Periodische Berichterstattung (aufgehoben) ......................................................................................38

C Revisionen .................................................................................................................................................38

Art. 118 Revisionen .................................................................................................................................................38

SIX Exchange Regulation AG 7 I Allgemeine Bestimmungen A Zweck und Anwendungsbereich

Art. 1 Zweck

Das Kotierungsreglement («KR») bezweckt, den Emittenten einen möglichst freien und gleichen Zugang zum Börsenhandel zu verschaffen und für die Anleger Transparenz hinsichtlich der Qualität der Emittenten und der Eigenschaften der Effekten sicherzustellen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Das Kotierungsreglement enthält allgemeine Bestimmungen und regelt die Kotierung von Beteiligungsrechten an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange»).

Die Kotierung von weiteren Produkten (z.B. Anleihen, Derivate, Exchange Traded Products) wird in Zusatzreglementen geregelt. ‒ Zusatzreglement Derivate (ZRD) ‒ Zusatzreglement Exchange Traded Products (ZRETP) B Kompetenzen des Regulatory Board

Art. 3 Regulatorische Standards und Entscheidungskompetenzen

Das Regulatory Board entscheidet gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) über die Zulassung von Effekten (inkl. provisorische Zulassung zum Handel) sowie die Zuordnung von Effekten unter einzelne Standards für Beteiligungs- und Forderungsrechte von SIX Swiss Exchange.

Der Standard für Beteiligungsrechte wird in folgende regulatorische Standards aufgeteilt: ‒ International Reporting Standard; ‒ Swiss Reporting Standard; ‒ Standard für Investmentgesellschaften; ‒ Standard für Immobiliengesellschaften; ‒ Standard Sparks; ‒ Standard für SPACs; ‒ Standard für Hinterlegungsscheine; ‒ Standard für Kollektive Kapitalanlagen.

Der Standard für Forderungsrechte wird in folgende regulatorische Standards aufgeteilt: ‒ Standard für Anleihen; ‒ Standard für Derivate; ‒ Standard für Exchange Traded Products.

Das Regulatory Board kann Kriterien festlegen, nach welchen bestimmte Effekten oder Effektenkategorien an Börsen zu handeln sind, welche SIX Swiss Exchange mit Dritten im In- oder Ausland verabredet.

SIX Exchange Regulation AG 8 Das Regulatory Board legt in einer Richtlinie fest, welche Rechnungslegungsstandards in den einzelnen regulatorischen Standards zulässig sind.

Es hat die Oberaufsicht über die Einhaltung der Pflichten der Emittenten während der Kotierung.

Es entscheidet über die Sistierung des Handels sowie die Aufhebung und Dekotierung, soweit es sich dabei nicht um Sanktionen handelt.

Es kann die Modalitäten der Nutzung der elektronischen Veröffentlichungsplattform nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 3. Dezember 2015 (FinfraV-FINMA) durch den Emittenten regeln.

Es kann Vorschriften betreffend Bekanntmachungen und Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte sowie betreffend den Unternehmenskalender erlassen und namentlich vorschreiben, dass der Emittent zur Übermittlung der Informationen eine elektronische Plattform von SIX Swiss Exchange verwendet.

Im Rahmen seiner Tätigkeit berücksichtigt das Regulatory Board die Interessen der Marktteilnehmer, der Anleger und der Emittenten. ‒ Organisationsreglement Regulatorische Organe (OrgR) ‒ Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) ‒ Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 3. Dezember 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) ‒ Richtlinie Dekotierung (RLD) ‒ Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen (RLEMV) ‒ Zusatzreglement Derivate (ZRD) ‒ Zusatzreglement Exchange Traded Products (ZRETP)

Art. 4 Ausführungserlasse

Zur Regelung von Detailfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Kotierungsreglements und der Zusatzreglemente kann das Regulatory Board Richtlinien erlassen. ‒ Organisationsreglement Regulatorische Organe (OrgR)

Art. 5 Rundschreiben und Mitteilungen

Das Regulatory Board und SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») können ihre Praxis im Rahmen von Rundschreiben erläutern.

Die Inkraftsetzung neuer Erlasse oder deren Änderungen sowie die Publikation von Einzelentscheiden oder von grundlegenden Praxisänderungen erfolgt in Form von Mitteilungen des Regulatory Board oder von SIX Exchange Regulation.

SIX Exchange Regulation AG 9

Art. 6 Auskunftspflichten

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben können das Regulatory Board und SIX Exchange Regulation von Emittenten und/oder Sicherheitsgebern alle Auskünfte verlangen, die für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und der Qualität des Emittenten und/oder Sicherheitsgebers durch die Anleger sowie für die Überwachung der Einhaltung der Regularien des Regulatory Board und die Untersuchung von allfälligen Verstössen notwendig sind. Dazu können die entsprechenden Unterlagen herausverlangt werden.

Im Rahmen der Prüfung von Kotierungsgesuchen können das Regulatory Board und SIX Exchange Regulation insbesondere Erläuterungen und weitere Informationen sowie Ergänzungen der Dokumentation verlangen sowie, nach entsprechender Information des Emittenten, Rechtsgutachten und Stellungnahmen von Dritten einholen. Die dadurch anfallenden Kosten können dem Gesuchsteller auferlegt werden.

Das Regulatory Board und SIX Exchange Regulation können vom Emittenten und/oder Sicherheitsgeber verlangen, dass er bestimmte Auskünfte veröffentlicht.

Nimmt der Emittent und/oder Sicherheitsgeber eine vom Regulatory Board oder von SIX Exchange Regulation verlangte Bekanntmachung nicht vor, so können das Regulatory Board oder SIX Exchange Regulation nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Informationen selber veröffentlichen, soweit sie dazu in der Lage sind.

Die Betroffenen sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Art. 7 Ausnahmen

Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Kotierungsreglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Anleger oder der Börse nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.

Die Bewilligung einer Ausnahme kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

C Sprachregelung

Art. 8 Sprache

Die im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Kotierungsreglements und seinen Ausführungserlassen einzureichenden Dokumente können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache erstellt und veröffentlicht werden.

D Auslagerung

Art. 8a Auslagerung

SIX Swiss Exchange ist berechtigt zur Auslagerung der Datenverarbeitung und weiterer Dienstleistungen an Gruppengesellschaften der SIX Group AG («SIX Group») sowie externe Dritte im In- und Ausland. Dies betrifft insbesondere die Archivierung von Daten, Stammdatenverwaltung, IT- und Back-Office-Funktionen, auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielende Tätigkeiten sowie das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen. Werden im Rahmen einer Auslagerung Daten an Gruppengesellschaften oder externe Dritte übermittelt, sind sämtliche Dienstleistungserbringer einer umfassenden Vertraulichkeitsbestimmung unterworfen.

SIX Exchange Regulation AG 10 E Datenschutz

Art. 8b Datenschutz

Geben Emittenten, sponsernde Wertpapierhäuser, Sicherheitsgeber und anerkannte Vertretungen Daten ihrer Mitarbeiter oder von ihnen beauftragten natürlichen Personen (Betroffene) aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten (berechtigte Interessen) an SIX Exchange Regulation weiter, so sind sie für die Rechtmässigkeit der Weitergabe unter Einhaltung der für sie anwendbaren Gesetze verantwortlich. Sie müssen die Betroffenen gemäss den gesetzlichen Vorgaben umfassend über die Weitergabe an und die Verwendung ihrer Daten durch SIX Exchange Regulation informieren. Sie müssen die Betroffenen insbesondere über Folgendes informieren: 1. SIX Exchange Regulation verarbeitet die Daten der Betroffenen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG); 2. SIX Exchange Regulation und die Rechtsprechungsorgane von SIX Group können die Daten der Betroffenen allenfalls im Rahmen einer Untersuchung oder eines Sanktionsverfahrens gemäss den Reglementen von SIX Exchange Regulation und deren Ausführungserlassen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG) verwenden; 3. SIX Exchange Regulation kann die Daten der Betroffenen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG) an die Eidg. Finanzmarktaufsicht oder an andere staatliche Stellen, einschliesslich Gerichten, weiterleiten.

II Kotierung A Voraussetzungen für die Kotierung

Art. 9 Grundsatz

Der Gesuchsteller (Art. 43) hat nachzuweisen, dass die nachfolgenden Anforderungen hinsichtlich des Emittenten und der Effekten erfüllt sind.

Das Regulatory Board kann auch bei Erfüllen der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ablehnen, sofern dies im Interesse der Öffentlichkeit geboten ist.

Art. 9a Standard für Beteiligungsrechte

Die Anforderungen an Emittenten und Effekten des International Reporting Standards und des Swiss Reporting Standards sind in Art. 10–26 geregelt.

Die Anforderungen an Emittenten und Effekten des Standards Immobiliengesellschaften, Investmentgesellschaften, Sparks, SPACs, Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen richten sich nach den Kapiteln A, B, Ca, Cb, D und E des Titels VIII.

Anforderungen an den Emittenten

Art. 10 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt.

SIX Exchange Regulation AG 11

Art. 11 Dauer

Der Emittent muss mindestens drei Jahre als Gesellschaft bestanden haben.

Ausnahmeregelungen, namentlich für junge Gesellschaften, werden in einer Richtlinie geregelt.

Art. 12 Jahresabschlüsse

Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse für die drei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

Art. 13 Revisionsorgane

Der Emittent erfüllt bei der Bestellung der Revisionsorgane die Voraussetzungen von Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG).

Der Emittent meldet SIX Exchange Regulation Veränderungen der Revisionsorgane unverzüglich. ‒ Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)

Art. 14 Revisionsbericht

Das gemäss Art. 13 bestellte Revisionsorgan hat in seinem Bericht festzuhalten, ob die Rechnungslegung des Emittenten in Übereinstimmung mit dem angewandten Rechnungslegungsstandard erstellt worden ist.

Art. 15 Kapitalausstattung

Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Handelstag mindestens CHF 25 Mio. gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard betragen.

Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend.

Art. 16 Weitergehende Anforderungen

Das Regulatory Board kann weitergehende Anforderungen an den Emittenten festlegen, wenn es die Natur des Geschäfts oder die zu kotierenden Effekten rechtfertigen.

SIX Exchange Regulation AG 12

Anforderungen an die Effekten

Art. 17 Rechtsbestand

Die Effekten müssen im Zeitpunkt der Kotierung in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben worden sein und den für die Effekten geltenden Vorschriften entsprechen. Auch die Form der Effekten richtet sich nach dem auf sie und den Emittenten anwendbaren Recht.

Die Kotierung von bedingtem Kapital bleibt vorbehalten. ‒ Richtlinie Ausgestaltung von Effekten (RLAE)

Art. 18 Gattungsmässige Kotierung

Die Kotierung muss alle ausgegebenen Effekten derselben Kategorie umfassen.

Art. 19 Streuung

Zum Zeitpunkt der Kotierung muss eine ausreichende Streuung der Effekten bestehen.

Eine ausreichende Streuung gilt als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden Effekten des Emittenten zu mindestens 20% im Publikumsbesitz sind und die Kapitalisierung der sich im Publikumsbesitz befindenden Effekten mindestens CHF 25 Mio. beträgt.

Art. 20 Erhöhung der Anzahl bereits kotierter Effekten

Die Bestimmungen betreffend Streuung sind auf eine blosse Erhöhung der Anzahl von bereits kotierten Effekten nicht anwendbar.

Art. 21 Handelbarkeit

Der ordnungsgemässe Handel von Effekten an der Börse muss sichergestellt und der Ausweis über die Rechtsträgerschaft geregelt sein.

Effekten, deren Übertragung einer Genehmigung oder einer Einschränkung hinsichtlich des Kreises der Erwerber unterliegen können kotiert werden, wenn die Handelbarkeit gewährleistet ist und die Erfüllung einer Transaktion nicht gefährdet ist.

Art. 22 Stückelung

Die Stückelung der Gesamtsumme der Effekten muss die Abwicklung einer Börsentransaktion in der Höhe einer Schlusseinheit gemäss den anwendbaren Bestimmungen der Börse, an welcher sie zum Handel zugelassen sind, ermöglichen. ‒ SIX Swiss Exchange Guides

Art. 23 Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement)

Der Emittent hat sicherzustellen, dass Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) über die von SIX Swiss Exchange zugelassenen Abwicklungssysteme erfolgen können.

SIX Exchange Regulation AG 13

Art. 24 Zahlstellen, Ausübungsstellen und Verwaltungshandlungen

Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Ertragsdienst sowie alle anderen üblichen Verwaltungshandlungen, einschliesslich die Entgegennahme und Bearbeitung von Ausübungserklärungen, in der Schweiz gewährleistet sind.

Der Emittent kann die Durchführung der in Art. 24 Abs. 1 genannten Handlungen einer Bank oder einem Wertpapierhaus, welches über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen in der Schweiz verfügt, oder der Schweizerischen Nationalbank übertragen. Die Bank bzw. das Wertpapierhaus muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen.

Art. 25 Kotierung im Heimatstaat

Effekten eines Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, die weder in diesem Staat noch im Staat ihrer hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse kotiert sind, dürfen nur kotiert werden, wenn bestätigt wird, dass die Kotierung in diesen Staaten nicht wegen Anlegerschutzvorschriften unterblieben ist. ‒ Richtlinie Ausländische Gesellschaften (RLAG)

Art. 26 Aufrechterhaltung der Kotierungsvoraussetzungen

Die in den Art. 10, Art. 13, Art. 16, Art. 18, Art. 21, Art. 22, Art. 23 und Art. 24 niedergelegten Kotierungsvoraussetzungen sind während der gesamten Dauer der Kotierung aufrechtzuerhalten.

B Pflichten im Hinblick auf die Kotierung

Prospekt nach FIDLEG

Art. 27 Prospekt gemäss Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018

(„FIDLEG“) der von einer Prüfstelle nach FIDLEG genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt. Für den Fall, dass er gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospektes befreit ist, ist dies im Kotierungsgesuch zu erläutern.

Art. 28 Inhalt des Kotierungsprospekts (aufgehoben)

Art. 29 Form des Kotierungsprospekts (aufgehoben)

SIX Exchange Regulation AG 14

Art. 30 Möglichkeit der Veröffentlichung Das Regulatory Board behält sich vor, emittenten- und effektenbezogene Informationen in geeigneter

Form über ein elektronisches System zur Verfügung zu stellen.

Art. 31 Zeitpunkt der Veröffentlichung

Sofern ein Prospekt nach FIDLEG erstellt werden muss, muss dieser spätestens am Tag der Kotierung veröffentlicht werden.

Art. 32 Gestaltung (aufgehoben)

Art. 33 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Kotierungsprospekts (aufgehoben)

Art. 34 Kürzung des Kotierungsprospekts (aufgehoben)

Art. 35 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference») (aufgehoben)

Art. 36 Ausnahmen bezüglich bestimmter Angaben (aufgehoben)

«Offizielle Mitteilung»

Art. 37 Grundsatz (aufgehoben)

Art. 38 Form der Veröffentlichung (aufgehoben)

Art. 39 Zeitpunkt der Veröffentlichung (aufgehoben)

Art. 40 Inhalt des Kotierungsinserats (aufgehoben)

SIX Exchange Regulation AG 15

Art. 40a «Offizielle Mitteilung»

Der Emittent muss eine «Offizielle Mitteilung» publizieren.

Die «Offiziellen Mitteilung» hat den Zweck, die Anleger aufmerksam zu machen auf: 1. die beantragte Kotierung bzw. Transaktion; 2. die Möglichkeiten zum kostenlosen Bezug des Prospekts und eines allfälligen Nachtrags, jeweils nach FIDLEG (inkl. Angabe, wo dieser in gedruckter Form erhältlich bzw. elektronisch aufgerufen werden kann). Sofern der Emittent gemäss FIDLEG keinen Prospekt zu erstellen hat, so ist darauf hinzuweisen; 3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

Art. 40b Zeitpunkt der Veröffentlichung

Die «Offizielle Mitteilung» muss spätestens bis 08.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit am Tag der Kotierung veröffentlicht werden.

Weitere Publizitätspflichten

Art. 41 Auflage von Informationsdokumenten

Das Regulatory Board kann verlangen, dass Informationsdokumente, welche die Stellung der Anleger betreffen (z.B. Expertisen, Trust Deeds und wichtige Verträge), zur Einsicht der Anleger in einer vom Regulatory Board vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt werden.

C Kotierungsverfahren

Art. 42 Kotierungsgesuch

Die Kotierung von Effekten an SIX Swiss Exchange erfolgt auf Gesuch hin.

Art. 43 Einreichung des Kotierungsgesuchs

Das Kotierungsgesuch muss von einer anerkannten Vertretung gemäss Art. 58a (Gesuchsteller) schriftlich bei SIX Exchange Regulation eingereicht werden.

Bei der erstmaligen Kotierung von Beteiligungsrechten einer jeden Gesellschaft muss die anerkannte Vertretung über die Bewilligung als Bank i.S. des BankG oder Wertpapierhaus i.S. des FINIG oder eine entsprechende Bewilligung gemäss der an ihrem Sitz geltenden Gesetzgebung verfügen. Davon ausgenommen ist die erstmalige Kotierung von Beteiligungsrechten einer Gesellschaft, ‒ deren Beteiligungsrechte bereits an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse kotiert sind, oder ‒ deren Beteiligungsrechte von einer anderen vom Regulatory Board anerkannten Börse an SIX Swiss Exchange transferiert werden.

Abs. 2 findet keine Anwendung auf die erstmalige Kotierung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen.

SIX Exchange Regulation AG 16 ‒ Richtlinie Verfahren Forderungsrechte (RLVF) ‒ Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) ‒ Bundesgesetz 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

Art. 44 Inhalt des Kotierungsgesuchs

Das Kotierungsgesuch hat die Effekten kurz zu beschreiben, einen Antrag betreffend den vorgesehenen ersten Handelstag sowie einen Hinweis auf die beigelegten, durch das Regulatory Board vorgeschriebenen Gesuchsbeilagen zu enthalten.

Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Kotierungsgesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. ‒ Richtlinie Verfahren Forderungsrechte (RLVF) ‒ Richtlinie Verfahren Exchange Traded Products (RLVETP)

Art. 45 Emittentenerklärung

Vor dem vorgesehenen Termin der Kotierung ist eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen: 1. dass seine dafür verantwortlichen Organe mit der Kotierung einverstanden sind; 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. dass er das Kotierungsreglement samt Zusatzreglemente und den zugehörigen Ausführungserlassen sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Group zur Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennt. Er anerkennt das von der Schiedsordnung geregelte Schiedsgericht und stimmt der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Er anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung ist; 5. dass er die Kotierungsgebühren bezahlt. ‒ Zustimmungserklärung

Art. 46 Prüfung des Kotierungsgesuchs

Das Regulatory Board prüft das Kotierungsgesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen.

Art. 47 Entscheid

Das Regulatory Board heisst das Kotierungsgesuch gut, wenn die im Kotierungsreglement niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gutheissung kann unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt es das Kotierungsgesuch vorläufig oder endgültig ab.

Die Kotierung stellt kein Werturteil über die Effekten oder den Emittenten dar.

SIX Exchange Regulation AG 17 Der Entscheid des Regulatory Board wird schriftlich mitgeteilt. Er enthält auch einen Hinweis auf den regulatorischen Standard, gemäss welchem die betroffenen Effekten kotiert oder gegebenenfalls den Handelsplatz, auf welchem die betroffenen Effekten gehandelt werden sollen (Art. 3).

Art. 48 Vorentscheid

Der Gesuchsteller kann einen Vorentscheid des Regulatory Board verlangen.

III Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung A Periodische Berichterstattung

Art. 49 Jährliche Berichterstattung

Der Emittent ist verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresabschluss gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard sowie den zugehörigen Bericht des Revisionsorgans (Testat).

Das Regulatory Board kann verlangen, dass zusätzliche Informationen in die jährliche Berichterstattung aufgenommen werden, so namentlich Angaben zur Gestaltung und Funktion der Unternehmensführung und -kontrolle. ‒ Richtlinie Corporate Governance (RLCG)

Art. 50 Zwischenberichterstattung

Der Emittent kotierter Beteiligungsrechte ist verpflichtet, Halbjahresabschlüsse zu veröffentlichen.

Die Veröffentlichung von Quartalsabschlüssen ist freiwillig. Sofern aber Quartalsabschlüsse veröffentlicht werden, hat deren Erstellung nach denselben Vorgaben wie für Halbjahresabschlüsse zu erfolgen.

Eine Pflicht zur Prüfung oder prüferischen Durchsicht von Zwischenabschlüssen besteht nicht.

Art. 51 Rechnungslegungsstandards

Jahres- und Zwischenabschlüsse sind in Übereinstimmung mit einem vom Regulatory Board anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen.

SIX Exchange Regulation AG 18 B Weitere Informationspflichten

Art. 52 Unternehmenskalender

Der Emittent ist verpflichtet, anlässlich der Kotierung sowie fortlaufend zu Beginn jedes Geschäftsjahres für die Dauer mindestens des jeweiligen Geschäftsjahres einen Unternehmenskalender zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren.

Der Unternehmenskalender muss Angaben über die wesentlichen für die Anleger bedeutenden Termine des Emittenten, insbesondere die Generalversammlung und die Publikationsdaten des Jahresabschlusses und der Zwischenabschlüsse sowie der dazugehörigen Berichte, enthalten.

Der Emittent ist verpflichtet, den aktuellen Weblink zum Unternehmenskalender auf der Webseite des Emittenten SIX Exchange Regulation zu melden. Diese kann den Weblink elektronisch veröffentlichen.

Art. 53 Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität)

Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Als kursrelevant gelten Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Erheblich ist eine Kursänderung, wenn sie das übliche Mass der Schwankungen deutlich übersteigt. Das Bekanntwerden der kursrelevanten Tatsache muss geeignet sein, den verständigen Marktteilneh-

mer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen. Geschäfts- und Zwischenberichte gemäss Art. 49 und 50 KR von Emittenten mit primärkotierten Beteili-

gungsrechten sind stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu verbreiten.

Der Emittent informiert, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Bekanntgabe der Information über kursrelevante Tatsachen hat einleitend die Klassifikation als

«Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu enthalten.

Die Bekanntgabe von Ad hoc-Mitteilungen ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist.

Art. 54 Bekanntgabeaufschub

Der Emittent kann die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache aufschieben, wenn 1. die Tatsache auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten beruht; und 2. deren Verbreitung geeignet ist, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen.

Der Emittent muss mit angemessenen und nachvollziehbaren internen Regelungen oder Prozessen gewährleisten, dass die Vertraulichkeit der kursrelevanten Tatsache während der gesamten Dauer des Bekanntgabeaufschubs gewährleistet ist. Der Emittent hat insbesondere organisatorische Massnahmen zu ergreifen, damit vertrauliche Tatsachen nur an Personen weitergegeben werden, die diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen. Tritt ein Informationsleck auf, ist der Markt gemäss den Vorschriften von Art. 53 KR umgehend über die Tatsache zu informieren.

SIX Exchange Regulation AG 19

Art. 55 Bekanntmachung von Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte

Der Emittent macht jede Änderung der mit den kotierten Effekten verbundenen Rechte rechtzeitig im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Änderung bekannt, sodass für die Anleger die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist.

Der Emittent hat die Änderungen SIX Exchange Regulation zu melden.

Er muss überdies die Anleger in geeigneter Form auf beabsichtigte Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte aufmerksam machen, damit diese ihre Rechte wahrnehmen können.

Art. 56 Offenlegung von Management-Transaktionen

Die Offenlegung von Management-Transaktionen fördert die Informationsversorgung der Anleger und trägt zur Verhütung und Verfolgung von Marktmissbräuchen bei.

Emittenten, deren Beteiligungsrechte an SIX Swiss Exchange AG primärkotiert sind, sorgen dafür, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Transaktionen mit Beteiligungsrechten des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten bis spätestens am zweiten Börsentag nach Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts oder, bei Börsengeschäften, nach Ausführung der Transaktion, dem Emittenten melden. Emittenten haben die meldepflichtigen Personen zur Meldung anzuhalten und bei Pflichtverletzungen gegen diese vorzugehen.

Meldepflichtig sind Transaktionen, die das Vermögen der meldepflichtigen Person direkt oder indirekt betreffen. Nicht der Meldepflicht unterliegen jene Transaktionen, die ohne Möglichkeit einer Einflussnahme der meldepflichtigen Person getätigt werden. Meldepflichtig sind auch Transaktionen nahe stehender Personen, die unter massgeblichem Einfluss einer meldepflichtigen Person getätigt werden. Meldepflichtig sind ferner Transaktionen zwischen meldepflichtigen Personen und ihnen nahe stehenden Personen.

Die Meldung an den Emittenten beinhaltet folgende Angaben: 1. Name und Geburtsdatum der meldepflichtigen Person; 2. Funktion der meldepflichtigen Person als exekutives Mitglied des Verwaltungsrats/Mitglied der Geschäftsleitung oder nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats; 3. bei meldepflichtigen Transaktionen von nahe stehenden Personen, Angabe, ob die Transaktion von einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wurde; 4. Art der Transaktion; 5. Art, Gesamtzahl und ISIN der Beteiligungsrechte und Finanzinstrumente, oder falls keine ISIN vorhanden, die wesentlichen Bedingungen der Finanzinstrumente; 6. Gesamtwert der Transaktion; 7. Datum des Verpflichtungsgeschäfts oder, bei Börsengeschäften, Datum der Ausführung der Transaktion; 8. Datum der Meldung der meldepflichtigen Person an den Emittenten.

SIX Exchange Regulation AG 20 Der Emittent meldet SIX Exchange Regulation die Angaben gemäss Abs. 4 innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang der Meldung. Diese Angaben werden, mit Ausnahme von Abs. 4 Ziff. 1 und Ziff. 8, veröffentlicht.

SIX Exchange Regulation betreibt eine Datenbank über die bei ihr eingegangenen Meldungen. Die Meldungen werden für die Dauer von vier Jahren gespeichert. Die veröffentlichten Meldungen sind mittels eines Abrufverfahrens über einen Zeitraum von drei Jahren öffentlich zugänglich. ‒ Richtlinie Management-Transaktionen (RLMT) IV Sistierung des Handels und Dekotierung

Art. 57 Sistierung des Handels

SIX Exchange Regulation kann den Handel von Effekten auf Antrag des Emittenten oder aus eigener Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den Emittenten, dies als geboten erscheinen lassen.

Art. 58 Dekotierung

Das Regulatory Board kann die Kotierung von Effekten in den folgenden Fällen streichen: 1. auf begründetes Gesuch eines Emittenten hin, wobei das Regulatory Board die Interessen des Börsenhandels, der Anleger und des Emittenten berücksichtigt. Es kann namentlich die rechtzeitige Ankündigung und ausreichende Fristen bis zur Dekotierung zur Bedingung machen. In jedem Fall ist eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen, dass seine dafür verantwortlichen Organe der Dekotierung zustimmen; 2. steht die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage oder ist bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet, werden die Effekten spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist; 3. wenn gemäss Ansicht des Regulatory Board die für den Handel genügende Liquidität nicht mehr gegeben ist; 4. wenn die Sistierung des Handels während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe für die Anordnung dieser Massnahme weggefallen sind; 5. wenn die in Art. 26 genannten Voraussetzungen der Kotierung nicht mehr erfüllt sind.

Erfüllt das Revisionsorgan die Voraussetzungen gemäss Art. 13 nicht, so fordert SIX Exchange Regulation den Emittenten auf, innert angemessener Frist ein Revisionsunternehmen gemäss Art. 13 zu bestellen. Die Frist kann aus wichtigen Gründen erstreckt werden. Erbringt der Emittent innert Frist keinen Nachweis, dass das Revisionsorgan als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss den Art. 7 oder 8 RAG zugelassen ist, so leitet das Regulatory Board die Dekotierung ein.

Das Regulatory Board berücksichtigt bei seinem Verfahren allfällige bundesrechtliche Verfahren, insbesondere solche gemäss Handelsregisterverordnung. ‒ Richtlinie Dekotierung (RLD) ‒ Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) SIX Exchange Regulation AG 21 IVa Anerkannte Vertretung

Art. 58a Anerkannte Vertretung

Als anerkannte Vertretung wird registriert, wer bei SIX Exchange Regulation ein entsprechendes Gesuch einreicht und die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt.

Die anerkannte Vertretung hat insbesondere sicherzustellen, dass sie die Registrierungsvoraussetzungen fortwährend erfüllt und dass die ihr gemäss den Regularien zugewiesenen Aufgaben stets sorgfältig und nach Treu und Glauben erledigt werden.

V Sanktionen

Art. 59 Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit für die Einleitung und die Durchführung eines Sanktionsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften der Verfahrensordnung.

In Bezug auf die anerkannte Vertretung gelten die besonderen Bestimmungen über das Disziplinarverfahren. ‒ Verfahrensordnung (VO)

Art. 60 Verstösse durch den Emittenten, Sicherheitsgeber oder anerkannte Vertretung

Verstösst der Emittent oder der Sicherheitsgeber gegen die Pflichten dieses Reglements, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse (insb. gegen Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Informationspflichten) bzw. stellt er deren Einhaltung nicht sicher, kann eine Sanktion ausgesprochen werden.

Verstösst eine anerkannte Vertretung gegen die Pflichten dieses Reglements, der Zusatzreglemente oder ihrer Ausführungserlasse (insb. gegen Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Informationspflichten) bzw. stellt sie deren Einhaltung nicht sicher, kann ein Disziplinarinstrument ergriffen werden.

Art. 61 Sanktionen

Gegen Emittenten und Sicherheitsgeber können folgende Sanktionen – gegebenenfalls auch kumulativ – ausgesprochen werden: 1. Verweis; 2. Busse bis zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw. CHF 10 Mio. (bei Vorsatz); 3. Sistierung des Handels; 4. Dekotierung oder Umteilung unter einen anderen regulatorischen Standard; 5. Ausschluss von weiteren Kotierungen; 6. Entzug der Anerkennung.

SIX Exchange Regulation AG 22 Gegen eine anerkannte Vertretung können folgende Disziplinarinstrumente – auch kumulativ – ergrif-

fen werden: 1. Mahnung; 2. Verweis; 3. Erlass eines neuen Registrierungsentscheids unter Auflagen und/oder Bedingungen; 4. Sistierung der Registrierung (für max. zwei Jahre); 5. Entzug der Registrierung.

Das zuständige Organ zieht bei der Festsetzung der Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen.

VI Rechtsmittel

Art. 62 Grundsatz

Rechtsmittel in Sanktionsverfahren richten sich nach der Verfahrensordnung. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über das Disziplinarverfahren in Bezug auf die anerkannte Vertretung.

Emittenten und Sicherheitsgeber im Sinne des Kotierungsreglements können Entscheide und Vorentscheide des Regulatory Board innert 20 Börsentagen nach Zustellung oder Veröffentlichung an die Beschwerdeinstanz weiterziehen, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids haben. Die Entscheidungen der Beschwerdeinstanz können ihrerseits innert 20 Börsentagen an das Schiedsgericht von SIX Swiss Exchange weitergezogen werden.

Aktionäre können Entscheide betreffend Dekotierungsgesuche von Emittenten innert 20 Börsentagen nach Veröffentlichung auf der Webseite von SIX Exchange Regulation bei der Beschwerdeinstanz anfechten, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids haben. Der Dekotierungsentscheid kann von Aktionären nur hinsichtlich der Frist zwischen Ankündigung der Dekotierung und letztem Handelstag angefochten werden. Die Anrufung des Schiedsgerichts von SIX Swiss Exchange ist ausgeschlossen.

Entscheide betreffend Dekotierung von Beteiligungsrechten gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 und Abs. 2, sanktionsweise ausgesprochene Dekotierungen sowie Dekotierungen von kollektiven Kapitalanlagen können von Aktionären nicht angefochten werden. ‒ Verfahrensordnung (VO) SIX Exchange Regulation AG 23 VII Gebührenregelung

Art. 63 Gebühren

Für die Zulassung zum Handel, die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung oder die Zulassung zum Handel sowie im Rahmen von Sanktions- und Beschwerdeverfahren werden Gebühren gemäss anwendbarer Gebührenordnung (Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (GebO) und/oder Gebührenordnung RegOrg (GebOR)) erhoben.

Wenn ein Emittent oder ein sponserndes Wertpapierhaus die fälligen Gebühren für die Zulassung zum Handel, die Kotierung oder die Aufrechterhaltung der Kotierung oder der Zulassung zum Handel nicht bezahlt, können weitere Zulassungen zum Handel oder Kotierungen von Effekten desselben Emittenten oder sponsernden Wertpapierhauses verweigert werden. Andere Emittenten oder sponsernde Wertpapierhäuser desselben Konzerns können verpflichtet werden, vorgängig zur Zulassung zum Handel oder Kotierung einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Kosten zu leisten.

SIX Swiss Exchange, SIX Exchange Regulation, das Regulatory Board und seine Ausschüsse, die Sanktionskommission und die Beschwerdeinstanz können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

SIX Swiss Exchange, SIX Exchange Regulation, das Regulatory Board und seine Ausschüsse, die Sanktionskommission, die Beschwerdeinstanz und das Schiedsgericht können für ihre Tätigkeit nach Aufwand Gebühren erheben, sofern nicht eine anderweitige Tarifposition gemäss Gebührenordnung (Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (GebO) und/oder Gebührenordnung RegOrg (GebOR)) besteht.

SIX Swiss Exchange erlässt die auf ihren Handelsplatz anwendbare Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (GebO) ‒ Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (GebO) ‒ Gebührenordnung RegOrg (GebOR) VIII Ergänzende Sonderbestimmungen

Art. 64 Grundsatz

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die nachfolgend geregelten Spezialfälle ergänzend bzw. alternativ zu den Art. 1-63.

A Investmentgesellschaften

Art. 65 Definition

Investmentgesellschaften im Sinne des Kotierungsreglements sind Gesellschaften des schweizerischen Obligationenrechts, deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage mit der Erzielung von Erträgen und/oder Kapitalgewinnen ist, ohne dass sie eine unternehmerische Tätigkeit im eigentlichen Sinne verfolgen.

Fasst die Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften bzw. direkt oder indirekt getätigte Anlagen unter einheitlicher Leitung zusammen (Konzern), so fällt sie nicht unter diese Definition.

SIX Exchange Regulation AG 24 Ebenfalls nicht unter diese Definition fallen kollektive Kapitalanlagen, welche über eine Bewilligung bzw. Genehmigung gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) verfügen.

Art. 66 Dauer

Art. 11 ist für Investmentgesellschaften nicht anwendbar.

Art. 67 Anlagepolitik

Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in den Statuten, die Einzelheiten in einem Reglement der Gesellschaft zu regeln, welches von jedermann beim Emittenten oder einer in der «Offiziellen Mitteilung» bezeichneten Stelle in der Schweiz bezogen werden kann.

Das Regulatory Board kann verlangen, dass in Fällen, in denen die Grundsätze der Anlagepolitik und die Anlagerichtlinien offen und wenig konkret formuliert sind, im Zeitpunkt der erstmaligen Kotierung ein minimaler Investitionsgrad erreicht ist.

Art. 68 Domizil im Ausland

Investmentgesellschaften mit Domizil im Ausland, welche gemäss schweizerischem Kollektivanlagerecht keine Bewilligung zum Vertrieb benötigen, müssen nachweisen, dass die Investoren ihre Mitwirkungs- und Vermögensrechte effektiv in einem dem schweizerischen Aktienrecht gleichwertigen Ausmass wahrnehmen können. ‒ Richtlinie Ausländische Gesellschaften (RLAG)

Art. 69 Grundsatz Prospekt nach FIDLEG

der von einer Prüfstelle nach FIDLEG genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt. Für den Fall, dass er gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospekts befreit ist, ist dies im Kotierungsgesuch zu erläutern.

Art. 70 Orientierung über Risiken (aufgehoben)

SIX Exchange Regulation AG 25

Art. 71 Jährliche Berichterstattung

Im Anhang des Jahresabschlusses sind vom Regulatory Board festgelegte, zusätzliche Angaben aufzunehmen und deren Einhaltung ist durch das Revisionsorgan zu bestätigen.

Art. 72 Zwischenberichterstattung

Das Regulatory Board bestimmt Inhalt und Intervalle der zu erfolgenden Zwischenberichterstattung.

Art. 73 Veröffentlichung des aktuellen Werts (Net Asset Value)

Der aktuelle Wert (Innerer Wert, Net Asset Value) der Effekten ist in regelmässigen Abständen jedoch mindestens quartalsweise zu veröffentlichen, wobei das Regulatory Board die Häufigkeit und die Art und Weise der Veröffentlichung im konkreten Einzelfall festlegen kann.

Art. 74 Bewertung schwer bewertbarer Anlagen

Investiert eine Investmentgesellschaft in erheblichem Ausmass in Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind (namentlich Investitionen ohne Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung) oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist, sind besondere, vom Regulatory Board festgelegte Offenlegungsanforderungen einzuhalten.

Art. 75 Einhaltung der Anlagepolitik

Die Grundsätze der Anlagepolitik sind vom Zeitpunkt der Kotierung an jederzeit einzuhalten und auf Wunsch den Anlegern zugänglich zu machen.

Handelt es sich beim Emittenten um eine neu gegründete Gesellschaft, welche weniger als ein halbes Jahr alt ist oder erfolgt anlässlich einer Kotierung eine Mittelbeschaffung, sind die Grundsätze der Anlagepolitik drei Monate nach der Kotierung zu erfüllen.

Werden die Grundsätze der Anlagepolitik durch Marktveränderungen nicht mehr eingehalten, müssen die Anleger bei wesentlichen Abweichungen informiert werden unter Angabe der ergriffenen Massnahmen und der Frist, bis zu welcher der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt ist. Der Emittent informiert den Markt spätestens nach Ablauf der Frist über den Erfolg dieser Massnahmen.

SIX Exchange Regulation AG 26

Art. 76 Änderungen der Anlagepolitik und des Entschädigungsmodells

Werden die Grundsätze der Anlagepolitik und/oder des Entschädigungsmodells geändert, ist die Änderung in der jährlichen Berichterstattung offenzulegen.

Neue Anlagevorschriften sind innert drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung einzuhalten.

B Immobiliengesellschaften

Art. 77 Definition

Immobiliengesellschaften im Sinne des Kotierungsreglements sind Gesellschaften, deren Erträge nachhaltig zu mindestens zwei Drittel aus Immobilienaktivitäten, namentlich aus Miet- oder Pachtzinseinnahmen, Bewertungs- oder Verkaufserfolg sowie Immobiliendienstleistungen stammen.

Können die in Art. 77 Abs. 1 festgelegten Kriterien über mehr als zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre nicht mehr erfüllt werden, so kann das Regulatory Board den entsprechenden Emittenten unter einen anderen regulatorischen Standard stellen.

Nicht unter diese Definition fallen kollektive Kapitalanlagen, welche über eine Bewilligung bzw. Genehmigung gemäss KAG verfügen.

Art. 78 Dauer

Art. 11 ist für Immobiliengesellschaften nicht anwendbar.

Art. 79 Anlagepolitik

Die Grundsätze der Anlagepolitik sind in den Statuten, die Einzelheiten in einem Reglement der Gesellschaft zu regeln, welches von jedermann beim Emittenten sowie auf dessen Webseite bezogen werden kann.

Das Regulatory Board kann verlangen, dass in Fällen, in denen die Grundsätze der Anlagepolitik und die Anlagerichtlinien offen und wenig konkret formuliert sind, im Zeitpunkt der erstmaligen Kotierung ein minimaler Investitionsgrad erreicht ist.

Art. 80 Grundsatz Prospekt nach FIDLEG

der von einer Prüfstelle nach FIDLEG genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt. Für den Fall, SIX Exchange Regulation AG 27 dass er gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospekts befreit ist, ist dies im Kotierungsgesuch zu erläutern.

Art. 81 Jährliche Berichterstattung

Im Anhang des Jahresabschlusses sind vom Regulatory Board festgelegte, zusätzliche Angaben aufzunehmen und deren Einhaltung ist durch das Revisionsorgan zu bestätigen.

Art. 82 Zwischenberichterstattung

Das Regulatory Board bestimmt Inhalt und Intervalle der zu erfolgenden Zwischenberichterstattung.

Art. 83 Einhaltung der Anlagepolitik

Die Grundsätze der Anlagepolitik sind vom Zeitpunkt der Kotierung an jederzeit einzuhalten und auf Wunsch den Anlegern zugänglich zu machen.

Handelt es sich beim Emittenten um eine neu gegründete Gesellschaft, welche weniger als ein halbes Jahr alt ist oder erfolgt anlässlich einer Kotierung eine Mittelbeschaffung, sind die Grundsätze der Anlagepolitik drei Monate nach der Kotierung zu erfüllen.

Werden die Grundsätze der Anlagepolitik durch Marktveränderungen nicht mehr eingehalten, müssen die Anleger bei wesentlichen Abweichungen informiert werden unter Angabe der ergriffenen Massnahmen und der Frist, bis zu welcher der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt ist. Der Emittent informiert den Markt spätestens nach Ablauf der Frist über den Erfolg dieser Massnahmen.

Art. 84 Änderungen der Anlagepolitik und des Entschädigungsmodells

Werden die Grundsätze der Anlagepolitik und/oder des Entschädigungsmodells geändert, ist die Änderung in der jährlichen Berichterstattung offenzulegen.

Neue Anlagevorschriften sind innert sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung einzuhalten.

SIX Exchange Regulation AG 28 C Gesellschaften des Domestic Standard (aufgehoben)

Voraussetzungen für die Kotierung (aufgehoben)

Art. 85 Dauer (aufgehoben)

Art. 86 Jahresabschlüsse (aufgehoben)

Art. 87 Kapitalausstattung (aufgehoben)

Art. 88 Streuung (aufgehoben)

Pflichten im Hinblick auf die Kotierung (aufgehoben)

Art. 89 Inhalt des Kotierungsprospekts (aufgehoben)

Ca Sparks

Art. 89a Definition

Im regulatorischen Standard Sparks können Beteiligungsrechte von Emittenten mit einer Kapitalisierung zum Zeitpunkt der Kotierung von CHF 500 Mio. und weniger kotiert werden.

Art. 89b Dauer

In Abweichung von Art. 11 Abs. 1 muss der Emittent mindestens zwei Jahre als Gesellschaft bestanden haben.

Art. 89c Jahresabschlüsse

In Abweichung von Art. 12 muss der Emittent seine Jahresabschlüsse für die zwei dem Kotierungsgesuch vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend dem für diesen Emittenten geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

SIX Exchange Regulation AG 29

Art. 89d Kapitalausstattung

In Abweichung zu Art. 15 Abs. 1 muss das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten am ersten Handelstag mindestens CHF 12 Mio. gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard betragen, wovon mindestens CHF 8 Mio. aus einer im Zusammenhang mit der Kotierung stehenden Kapitalerhöhung (gegen Bareinlage) stammen müssen. Beträgt das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten am ersten Handelstag mindestens CHF 25 Mio. gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard, ist keine Kapitalerhöhung erforderlich.

Art. 89e Streuung

In Abweichung zu Art. 19 Abs. 2 gilt eine ausreichende Streuung als erreicht, wenn die in der gleichen Kategorie ausstehenden Effekten des Emittenten zu mindestens 15% im Publikumsbesitz sind, die Kapitalisierung der sich im Publikumsbesitz befindenden Effekten mindestens CHF 15 Mio. beträgt und diese Effekten zum Zeitpunkt der Kotierung mindestens 50 Anlegern zugeteilt sind.

Wechsel des regulatorischen Standards

Art. 89f Wechsel aus dem regulatorischen Standard Sparks in einen anderen Standard für Beteiligungsrechte

Weist ein Emittent per 31. Dezember eines Kalenderjahres über den Zeitraum der vergangenen 12 Monate eine durchschnittliche Kapitalisierung von mehr als CHF 1 Mrd. auf, ist obligatorisch ein Wechsel zu einem anderen regulatorischen Standard für Beteiligungsrechte gemäss Art. 3 Abs. 2 zu vollziehen («obligatorischer Standardwechsel»).

Ein solcher obligatorischer Standardwechsel der im regulatorischen Standard Sparks kotierten Beteiligungsrechte erfolgt gestützt auf ein von der anerkannten Vertretung gemäss Art. 58a (Gesuchsteller) eingereichtes schriftliches Gesuch.

Ein gemäss Abs. 1 erforderlicher obligatorischer Standardwechsel soll in der Regel per 1. April des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres erfolgen. Ein obligatorischer Standardwechsel ist jedoch spätestens bis zum 1. Januar des übernächsten auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu vollziehen.

Unbeschadet vom vorgenannten obligatorischen Standardwechsel kann betreffend im regulatorischen Standard Sparks kotierte Beteiligungsrechte eines Emittenten ein Wechsel in einen anderen Standard für Beteiligungsrechte gemäss Art. 3 Abs. 2 beantragt werden. Ein solcher Standardwechsel ist jedoch frühestens 12 Monate nach erfolgter Kotierung möglich.

Art. 89g Wechsel von einem anderen Standard für Beteiligungsrechte in den regulatorischen Standard Sparks

Weist ein Emittent per 31. Dezember eines Kalenderjahres über den Zeitraum der vergangenen 12 Monate eine durchschnittliche Kapitalisierung von weniger als CHF 500 Mio. auf, kann ein Wechsel in den regulatorischen Standard Sparks beantragt werden.

SIX Exchange Regulation AG 30 Cb Special Purpose Acquisition Companies (SPACs)

Art. 89h Definition und Anforderungen

Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) im Sinne des Kotierungsreglements sind Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht, deren ausschliesslicher Zweck der direkte oder indirekte Erwerb eines Akquisitionsobjekts (oder bei zeitgleichem Erwerb mehrerer Akquisitionsobjekte) oder der Zusammenschluss mit einem oder mehreren unternehmerisch tätigen Akquisitionsobjekten ist (De-SPAC) und die nach maximal drei Jahren nach dem ersten Handelstag aufgelöst werden, sofern bis dann kein De- SPAC vollzogen wurde.

Das beim Börsengang (IPO) aufgenommene Geld ist auf einem Treuhandkonto bei einem Bankinstitut, das dem BankG unterstellt ist, oder einem ausländischen Institut unter vergleichbarer prudentieller Aufsicht zu deponieren.

Im Rahmen des De-SPAC ist den Aktionären in Bezug auf die Aktien, die beim IPO ausgegeben wurden (IPO-Aktien), ein Rückgaberecht einzuräumen. Das Rückgaberecht kann auf diejenigen Aktionäre beschränkt werden, die den De-SPAC ablehnen.

Im Hinblick auf die Liquidation der SPAC sind IPO-Aktien gegenüber allen anderen Aktienkategorien bis zum beim IPO bezahlten Betrag privilegiert zu behandeln.

Gründeraktionäre, Sponsoren sowie Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der SPAC verpflichten sich, Lock-up Vereinbarungen einzugehen, welche eine Haltefrist von mindestens sechs Monaten nach Vollzug des De-SPAC vorsehen.

Soweit die SPAC im Rahmen des IPO den Investoren anstelle von Aktien Anteile an einer Wandelanleihe anbietet, gelten die Vorschriften des Kapitels Cb mit nachstehenden Präzisierungen sinngemäss für die gleichzeitig mit den Aktien zu kotierende Wandelanleihe: ‒ der Handel an der Börse in den Aktien der SPAC wird bis zum Vollzug des De-SPAC eingestellt; ‒ die Anforderung an die Streuung gemäss Art. 19 muss in Bezug auf die Aktien erst im Zeitpunkt des De-SPAC erfüllt sein; ‒ zum Zeitpunkt der Kotierung muss eine ausreichende Streuung der Wandelanleihe bestehen; Art. 19 sowie die Richtlinie Streuung sind sinngemäss anwendbar; ‒ der Handel an der Börse in den Aktien der SPAC wird nach Vollzug des De-SPAC aufgenommen, sobald eine Erklärung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Ziff. 8 RLVB beigebracht wird; ‒ die Inhaber der Wandelanleihe müssen das De-SPAC mit einer Mehrheit aller an einer speziellen Versammlung oder Abstimmung (Investorenversammlung) vertretenen Stimmen genehmigen.

Die im Standard für SPACs kotierte Gesellschaft hat spätestens drei Monate nach Vollzug des De-SPAC ein Gesuch um Wechsel des regulatorischen Standards einzureichen.

Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften gelten, nach Art. 49 – 56.

SIX Exchange Regulation AG 31

Art. 89i Dauer, Jahresabschlüsse und Kapitalausstattung

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Art. 11 und 12 sind für SPACs nicht anwendbar.Zur Bestimmung der Kapitalausstattung von SPACs gemäss Art. 15 KR werden IPO-Aktien mit Rückgaberecht bzw. die Wandelanleihe unabhängig vom jeweiligen Ausweis als Eigen- oder Fremdkapital gemäss dem anerkannten Rechnungslegungsstandard angerechnet.

Art. 89j Angaben über die SPAC

Im Prospekt nach FIDLEG oder einem zusätzlichen Dokument sind angemessene Informationen über die SPAC offenzulegen. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen des FIDLEG sind anwendbar.Einzelheiten regelt die Richtlinie betr. Kotierung von SPACs.

Art. 89k Offenlegung von Management-Transaktionen

Als meldepflichtige Personen i.S.v. Art. 56 Abs. 2 KR gelten neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung auch Sponsoren und Gründeraktionäre des SPAC.

Art. 89l Zustimmung zum De-SPAC

Die Aktionäre der IPO-Aktien müssen den De-SPAC mit einer Mehrheit aller an einer speziellen Versammlung oder Abstimmung (Investorenversammlung) vertretenen Stimmen der Aktionäre der IPO-Aktien genehmigen.

Art. 89m Information der Anleger

Der Emittent muss zusammen mit der Einladung zur Investorenversammlung, an der über ein De-SPAC abgestimmt werden soll, angemessene Informationen über den beabsichtigten De-SPAC veröffentlichen. Die haftungsrechtlichen Bestimmungen des FIDLEG sind anwendbar.

Einzelheiten regelt die Richtlinie betr. Kotierung von SPACs.

SIX Exchange Regulation AG 32

Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung nach Vollzug des De-SPAC

Art. 89n Quartalsweise Berichterstattung

In Abweichung zu Art. 50 Abs. 2 betreffend Zwischenberichterstattung ist der Emittent verpflichtet, Quartalsabschlüsse gemäss den anwendbaren Rechnungslegungsstandards zu veröffentlichen, sofern das Akquisitionsobjekt beim De-SPAC nicht über eine finanzielle Berichterstattung über drei Geschäftsjahre nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard verfügt.

Quartalsabschlüsse sind maximal für zwei volle Geschäftsjahre zu erstellen.

Der erste Quartalsabschluss ist für das erste volle Quartal nach dem Vollzug des De-SPAC zu erstellen.

Art. 89o Publikation des Quartalsabschlusses

Der Emittent hat den Quartalsabschluss spätestens drei Monate nach Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen und spätestens bei seiner Veröffentlichung SIX Exchange Regulation einzureichen.

Art. 89p Offenlegung von Management-Transaktionen

Als meldepflichtige Personen i.S.v. Art. 56 Abs. 2 KR gelten bis ein Monat nach Ablauf der Lock-up-Periode neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung auch Sponsoren und Gründeraktionäre des SPAC.

Art. 89q Weiterbestehen der Pflichten

Die Pflichten gemäss Art. 89n, 89o und 89p bestehen auch nach einem Wechsel des regulatorischen Standards gemäss Art. 89h Abs. 7 weiter.

D Hinterlegungsscheine

Art. 90 Definitionen

Hinterlegungsscheine bzw. Global Depository Receipts (GDR) im Sinne des Kotierungsreglements sind handelbare Zertifikate, die stellvertretend für hinterlegte Beteiligungsrechte ausgegeben werden und die (indirekte) Ausübung der Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der hinterlegten Beteiligungsrechte ermöglichen.

Die hinterlegten Beteiligungsrechte werden Basisaktien genannt.

Emittent ist der Emittent der Basisaktien.

Der Emittent der Hinterlegungsscheine wird als Depositär bezeichnet.

Art. 91 Anforderungen an den Emittenten

Die Anforderungen an den Emittenten der Basisaktien richten sich nach Art. 10-16.

SIX Exchange Regulation AG 33

Art. 92 Anforderungen an den Depositär

Der Depositär muss wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen: 1. der Depositär ist dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) oder als Wertpapierhaus dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) unterstellt; 2. der Depositär ist einer vergleichbaren ausländischen Aufsicht unterstellt.

Das Regulatory Board kann verlangen, dass geeignete Dokumente zum Nachweis des regulatorischen Status des Depositärs beigebracht werden. ‒ Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) ‒ Bundesgesetz 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

Art. 93 Treuhänderisches Halten der Basisaktien

Der Hinterlegungsvertrag muss vorsehen, dass die Basisaktien vom Depositär treuhänderisch (oder über ähnliche Vereinbarungen gemäss dem anwendbaren Recht) für die an den entsprechenden Hinterlegungsscheinen berechtigten Investoren gehalten werden, sodass sie im Nachlass- oder Konkursfall des Depositärs zu Gunsten der Investoren separiert und abgesondert werden können, und in deren Interesse sämtliche mit den Basisaktien verbundenen Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte durch den Depositär wahrgenommen werden.

Der Hinterlegungsvertrag muss den Depositär verpflichten, dem Regulatory Board und/oder SIX Exchange Regulation alle Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Umsetzung des Hinterlegungsvertrages auf Anfrage des Regulatory Board und/oder SIX Exchange Regulation zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Anzahl der hinterlegten Basisaktien und der ausgegebenen Hinterlegungsscheine.

Art. 94 Anforderungen an die Hinterlegungsscheine

Die Art. 17-26 sind sinngemäss auf die Hinterlegungsscheine anwendbar.

Die Anforderungen an die Streuung gemäss Art. 19 beziehen sich auf die Gattung der zu kotierenden Hinterlegungsscheine.

Art. 95 Grundsatz Prospekt nach FIDLEG

der von einer Prüfstelle nach FIDLEG genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt. Für den Fall, dass die Transaktion gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospekts befreit ist, ist dies im Kotierungsgesuch zu erläutern.

Im Prospekt nach FIDLEG oder – sofern die Transaktion gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospekts befreit ist – einem zusätzlichen Dokument sind angemessene Informationen über den Depositär, die Hinterlegungsscheine und den Hinterlegungsvertrag offenzulegen, insbesondere Informationen über die Rechte der Anleger gemäss Hinterlegungsvertrag, den Insolvenzschutz und die mit dem Konstrukt verbundenen Risiken.

SIX Exchange Regulation AG 34

Art. 96 Kürzung des Kotierungsprospekts (aufgehoben)

Art. 97 Kotierungsinserat (aufgehoben)

Art. 98 Emittentenerklärung

Im Zusammenhang mit der Kotierung von Hinterlegungsscheinen hat der Emittent der Basisaktien eine Erklärung im Sinne von Art. 45 abzugeben. ‒ Zustimmungserklärung

Art. 99 Grundsatz

Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass die Informationspflichten für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfüllt werden.

Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften gelten, nach Art. 49-56.

Art. 100 Management-Transaktionen

Auf die Offenlegung von Transaktionen in Hinterlegungsscheinen und in Basisaktien durch Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung des Emittenten finden Art. 56 und die Richtlinie betr. Offenlegung von Management-Transaktionen Anwendung. ‒ Richtlinie Management-Transaktionen (RLMT)

Art. 101 Informationen zur Corporate Governance

Die Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance ist nicht anwendbar.

Der Emittent hat im Prospekt nach FIDLEG als auch im Geschäftsbericht eine Erklärung offenzulegen, dass er die Corporate Governance Standards seines Heimmarktes einhält.

Art. 102 Zwischenberichterstattung (aufgehoben)

Art. 103 Informationspflicht bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität)

Auf die Informationspflicht des Emittenten bei kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität) findet

Art. 53 f. und die Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität Anwendung. Die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität ist dabei ausgeschlossen.

‒ Richtlinie Ad hoc Publizität (RLAhP) SIX Exchange Regulation AG 35

Art. 104 Änderungen betreffend Depositär und Hinterlegungsvertrag

Den Depositär oder den Hinterlegungsvertrag betreffende Änderungen müssen SIX Exchange Regulation gleichzeitig mit der Information an die Inhaber der Hinterlegungsscheine gemeldet werden.

E Kollektive Kapitalanlagen

Art. 105 Definition

Kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Kotierungsreglements sind Anteile (oder Aktien) in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, welche gemäss KAG der Aufsicht der FINMA unterstellt sind oder von der FINMA zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus einer Bewilligung bedürfen.

Art. 106 Ausführende Bestimmungen

SIX Swiss Exchange kann für bestimmte Arten von kollektiven Kapitalanlagen (z.B. Immobilienfonds, Exchange Traded Funds) ausführende Handelsbestimmungen erlassen.

Art. 107 Dauer

Art. 11 ist für kollektive Kapitalanlagen nicht anwendbar.

Art. 108 Mindestkapitalisierung/Streuung der Anteile

Zusätzlich zum Erfordernis von Art. 19 müssen kollektive Kapitalanlagen zum Zeitpunkt der Kotierung grundsätzlich ein Vermögen von mindestens CHF 100 Mio. aufweisen.

Von diesen Erfordernissen wird abgesehen, wenn ein SIX Swiss Exchange-Teilnehmer sich gegenüber SIX Swiss Exchange verpflichtet, in den entsprechenden Effekten für einen Markt zu sorgen (Market Maker).

SIX Swiss Exchange kann betreffend Market Making in ihrem Handelsreglement und der gegebenenfalls anwendbaren SIX Swiss Exchange-Weisung ausführende Bestimmungen erlassen.

Art. 109 Verfügung der FINMA

Die Kotierung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen setzt voraus: 1. Bei inländischen kollektiven Kapitalanlagen: Eine Genehmigung durch die FINMA gemäss KAG sowie die Erfüllung der anschliessend geregelten speziellen Voraussetzungen der Kotierung;

SIX Exchange Regulation AG 36 2. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen: Das Vorliegen einer Genehmigung zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus sowie die Erfüllung der anschliessend geregelten speziellen Voraussetzungen der Kotierung.

Art. 110 Kotierungsprospekt (aufgehoben)

Art. 111 Emittentenerklärung

In Ergänzung zu Art. 45 hat der Emittent von kollektiven Kapitalanlagen mit der Gesuchstellung zu erklären, dass er mit der elektronischen Veröffentlichung der gemäss Art. 55 zu meldenden Angaben einverstanden ist.

Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die einer Bewilligung zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus bedürfen, ist die Erklärung gemäss Art. 45 durch den Emittenten bzw. den Vertreter in der Schweiz gemäss Art. 123 ff. KAG abzugeben.

Art. 112 Kotierungsinserat (aufgehoben)

Art. 113 Jährliche und Zwischenberichterstattung

Der Inhalt der Jahres- und Halbjahresabschlüsse richtet sich nach den auf die kollektiven Kapitalanlagen anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen.

Art. 113a Management-Transaktionen

Transaktionen mit Beteiligungen von Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV) gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) unterliegen nicht der Meldepflicht gemäss

Art. 56 .

IX Schlussbestimmungen A Inkrafttreten

Art. 114 Inkrafttreten

Das Kotierungsreglement wurde von der FINMA am 23. April 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Kotierungsreglement der SIX Swiss Exchange sowie das Zusatzreglement SIX Exchange Regulation AG 37 für die Kotierung von Investmentgesellschaften vom 1. November 2006, das Zusatzreglement für die Kotierung von Immobiliengesellschaften vom 18. Dezember 2000, das Zusatzreglement für die Kotierung im Segment «SWX Local Caps» vom 29. März 2006, das Zusatzreglement für die Kotierung von Hinterlegungsscheinen vom 14. Dezember 2006 sowie das Zusatzreglement für die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen vom 1. November 2006.

B Übergangsbestimmungen

Art. 115 Bisher kotierte Effekten

Die bisher an der SIX Swiss Exchange kotierten Effekten bleiben weiterhin kotiert.

Sämtliche Vorschriften dieses Kotierungsreglements sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch auf Emittenten bereits kotierter Effekten anwendbar, soweit in den Übergangsbestimmungen nicht etwas Abweichendes bestimmt wird.

Art. 116 Hängige Sanktionsverfahren

Laufende Sanktionsverfahren werden gemäss den alten Bestimmungen beurteilt.

Auch Sanktionsverfahren, die erst nach Inkrafttreten dieses Kotierungsreglements beginnen, werden nach den alten Bestimmungen beurteilt, sofern die entsprechenden Handlungen bzw. Unterlassungen unter altem Recht erfolgt sind.

Art. 116a Hängige Kotierungsgesuche

Gesuche, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements dem Regulatory Board zur Genehmigung eingereicht wurden, werden nach den bislang anwendbaren Bestimmungen geprüft und genehmigt.

Art. 116b Neue Kotierungsgesuche

Bei Gesuchen, die nach Inkrafttreten dieses Reglements eingereicht werden, kann der Gesuchsteller sich dafür entscheiden, dass das Gesuch nach den vor dem Inkrafttreten dieses Reglements anwendbaren Bestimmungen geprüft und genehmigt werden soll. Diese Wahlmöglichkeit besteht bis zum Ablauf der Übergangsfrist betreffend Prospekte für Effekten nach FIDLEV.

Art. 117 Periodische Berichterstattung (aufgehoben)

C Revisionen

Art. 118 Revisionen

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 erlassene Revision von Art. 45 und 108, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010 genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 1. Oktober 2010 erlassene Revision von Art. 2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 7. Oktober 2010 genehmigt, tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 12. November 2010 erlassene Revision von Art. 56, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 22. November 2010 genehmigt, tritt am 1. April 2011 in Kraft.

SIX Exchange Regulation AG 38 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2013 erlassene Revision der Art. 21, 24, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 50, 52, 55, 58, 62, 63, 67, 70, 76, 84, 109 und 116, die Aufhebung der Art. 37 bis 40, 97 und 112 sowie der Erlass von Art. 40a, 40b und 113a von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 23. Dezember 2013 genehmigt, treten am 1. März 2014 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. Mai 2015 erlassene Revision der Art. 3, 15 und 19, die Aufhebung der Art. 85 bis 89 sowie der Erlass von Art. 9a, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 9. Juni 2015 genehmigt, treten am 1. August 2015 in Kraft.

Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 3 und

per 1. April 2016.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. November 2016 erlassene Revision von Art. 110 sowie der Erlass von Art. 8a, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 20. Januar 2017 genehmigt, treten am 1. Mai 2017 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2018 erlassene Revision von Art. 5, 6, 43, 57 und 63, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 30. April 2018 genehmigt, tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Der mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2018 neu erlassene Art. 8b, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 8. Mai 2018 genehmigt, tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 25. Oktober 2018 erlassene Revision von Art. 43, 59-62 sowie der Erlass von Art. 58a, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 25. Februar 2019 genehmigt, tritt am 2. Mai 2019 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 25. Oktober 2018 erlassene Revision von Art. 45, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 25. Februar 2019 genehmigt, tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 8. November 2019 erlassene Revision von Art. 8b, 24, 43,

und 92, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 19. Dezember 2019 genehmigt, tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 11. Juli 2019 erlassene Revision von Art. 15, 27, 30, 31, 40a- 41, 45, 67, 69, 80, 95, 103 und 116, die Aufhebung der Art. 28, 29, 32-36, 70, 96, 110 und 117 sowie der Erlass von Art. 116a und 116b, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 14. November 2019 genehmigt, tritt am 2. Januar 2020 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 17. Dezember 2020 erlassene Revision von Art. 53 und 54, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 10. Februar 2021 genehmigt, tritt am 1. Juli 2021 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 30. Juni 2021 erlassene Revision von Art. 3, 9a und 15 sowie der Erlass von Art. 89a, 89b, 89c, 89d, 89e, 89f und 89g, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 20. August 2021 genehmigt, tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. Oktober 2021 erlassene Revision von Art. 3 und 9a sowie der Erlass von Art. 89h-89q, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 12. November 2021 genehmigt, tritt am 6. Dezember 2021 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 15. Juli 2022 erlassene Revision der Art. 90, 93, 95 und 98- 103, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 7. Juli 2022 genehmigt, tritt am 25. Juli 2022 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 3. November 2022 erlassene Revision von Art. 56, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 31. Januar 2023 genehmigt, tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

SIX Exchange Regulation AG 39 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 23. August 2023 erlassene Revision von Art. 53 und 56, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 24. August 2023 genehmigt, tritt am 1. Februar 2024 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 13. Mai 2024 erlassene Revision von Art. 76, 84, 89o und 113, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 28. Mai 2024 genehmigt, tritt am 1. September 2024 in Kraft.

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