Weisung 6: Marktinformationen
(DIR06)
Weisung 6: Marktinformationen vom 19.12.2011
Datum des Inkrafttretens: 01.04.2012
Weisung 6: Marktinformationen 01.04.2012
Inhalt
SIX Swiss Exchange I
Weisung 6: Marktinformationen 01.04.2012
1 Zweck und Grundlage
Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zur Nutzung und Weitergabe von Marktinformationen, welche dem Teilnehmer über das Börsensystem übermittelt werden, und stützt sich auf Ziff. 12 Handelsreglement.
2 Marktinformationen
Der Begriff «Marktinformationen» im Sinne dieser Weisung umfasst alle über das Market Data Interface (MDI), das ITCH Market Data Interface (IMI) sowie das Reference Data Interface (RDI) übermittelten Daten.
3 Nutzung von Marktinformationen durch registrierte Händler
Die Nutzung von Marktinformationen zum Zwecke des Handels durch registrierte Händler des Teilnehmers ist unentgeltlich.
4 Weitergehende Nutzung
1 Die weitergehende Nutzung von Marktinformationen ist nicht Gegenstand des Teilnahmevertrages.
2 Unter weitergehender Nutzung ist die Nutzung durch Non Display Applikationen einschliesslich automatisierter Handelssysteme oder die Weitergabe an Dritte zu verstehen.
5 Bewilligungspflicht für die weitergehende Nutzung
1 Die weitergehendende Nutzung unterliegt der vorherigen Bewilligung durch SIX Exfeed und ist gebührenpflichtig.
2 Die Bewilligung gilt insbesondere dann als erteilt, wenn der betreffende Börsenteilnehmer einen entsprechenden Datenlieferungsvertrag, ein Data Distribution Agreement (DDA) oder ein Non Display Information Usage Agreement (NDIU), über die Verwendung von Preisdaten der SIX Swiss Exchange mit der SIX Exfeed rechtsgültig unterzeichnet hat.
3 In begründeten Ausnahmefällen können die Marktdatengebühren für automatisierte Handelssysteme erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Teilnehmer die Preisdaten ausschliesslich für den Handel an den SIX Swiss Exchange Börsen verwendet und dies durch den Richtlinienbeauftragten (compliance officer) bestätigt wird.
4 Für den Fall einer nicht deklarierten weitergehenden Nutzung von Real Time Daten wird die Gebühr für Non Display Applikationen rückwirkend, d.h. für die Zeitperiode in welcher die nicht deklarierte Verwendung stattgefunden hat, in Rechnung gestellt.
6 Informationspflichten des Teilnehmers
1 Der Teilnehmer stellt der Börse alle zur Einhaltung dieser Weisung benötigten Informationen zur Verfügung, insbesondere Informationen über automatisierte Handelssysteme und Kunden, die direkten Zugang zu den Marktinformationen haben.
2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Börse über jede Nutzung gemäss Ziff. 4 zu informieren.
3 Der Teilnehmer meldet der Börse die für die Wahrnehmung der Informationspflichten zuständige Person.
Weisung 6: Marktinformationen 01.04.2012
7 Inspektionsrecht der Börse
Die Börse hat jederzeit das Recht, die korrekte Nutzung der Marktinformationen vor Ort beim Teilnehmer zu überprüfen.
Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 19. Dezember 2011; in Kraft seit 1. April 2012.