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Gebührenordnung zum Kotierungsreglement

SIX-85fb69fbb0e5

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-85fb69fbb0e5/de/gebuhrenordnung-zum-kotierungsreglement

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Bund
Quelle

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement
(LOC-LR)

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement SIX Swiss Exchange AG

vom 27. Juli 2021 Datum des Inkrafttretens: 6. Dezember 2021

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

3 Gebühren für die Kotierung und Aufrechterhaltung der Kotierung

von kollektiven Kapitalanlagen

3.1 Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen

3.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch

Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Gebühr von CHF 3‘000 erhoben.

3.1.2 Zusatzgebühr für Neuemittent

Handelt es sich um die Kotierung von Anteilen einer neuen kollektiven Kapitalanlage bzw. einer neuen rechtlichen Einheit, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10‘000 erhoben.

3.1.3 Zusatzgebühr für weitere Effekten

1 Wird für mehrere kollektive Kapitalanlagen des gleichen Emittenten mit gleichem Basisnamen (z.B. Sektorenfonds) gleichzeitig die Kotierung beantragt, so wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine Zusatzgebühr von CHF 2‘000 erhoben.

SIX Swiss Exchange AG 7

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

2 Werden nach der erstmaligen Kotierung einer kollektiven Kapitalanlage zu einem späteren Zeitpunkt weitere kollektive Kapitalanlagen desselben Emittenten unter derselben rechtlichen Struktur kotiert, wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine Zusatzgebühr von CHF 2‘000 erhoben.

3.1.4 Zusatzgebühr für weitere Handelswährungen

Wird für eine oder mehrere Kollektive Kapitalanlagen der Handel in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine Zusatzgebühr von CHF 1‘000 je Valor erhoben.

3.2 Aufrechterhaltung der Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen

3.2.1 Jährliche Grundgebühr

Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine von der Anzahl kotierter kollektiver Kapitalanlagen des gleichen Emittenten abhängige Grundgebühr wie folgt erhoben: a) 1 bis 10 kollektive Kapitalanlagen: CHF 3‘000 für jede kotierte Effekte; b) 11 bis 20 kollektive Kapitalanlagen: CHF 1‘500 für jede kotierte Effekte; c) 21 bis 30 kollektive Kapitalanlagen: CHF 1‘000 für jede kotierte Effekte; d) ab 31 kollektive Kapitalanlagen: CHF 500 für jede kotierte Effekte.

4 Gebühren für die Kotierung von Anleihen

4.1 Kotierung von Anleihen

4.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch

Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF 2‘000 erhoben.

4.1.2 Variable Gebühr für neue Anleihe oder Aufstockung

1 Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Anleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben. 2 Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Fremdwährungsanleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des umgerechneten Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben.

4.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittent

1 Handelt es sich um die Kotierung von Effekten eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an SIX Swiss Exchange kotiert hatte, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10‘000 erhoben. 2 Als Neuemittent im Sinne der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an SIX Swiss Exchange kotiert hat.

SIX Swiss Exchange AG 8

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

4.1.4 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt (aufgehoben)

4.1.5 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen (aufgehoben)

4.1.6 Pauschalgebühr für die Wiederauflage von Emissionsprogrammen (aufgehoben)

4.1.7 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt bei Emissionsprogrammen (aufgehoben)

4.1.8 Gebühr für Anleihen mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten

1 Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs für Anleihen mit einer Laufzeit von maximal 12 Monaten wird eine Gebühr von CHF 3'000 erhoben. 2 Ziff. 4.1.1 und 4.1.2 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement kommen nicht zur Anwendung.

5 Gebühr für die Kotierung von Derivaten

5.1 Kotierung von Derivaten

5.1.1 Grundsatz

1 Für die Zulassung zum Handel von Derivaten wird pro Derivat eine Gebühr gemäss folgender Tabelle erhoben:

Anzahl Derivate Gebühr pro Derivat

0–200 CHF 350

201–500 CHF 250

501–1’000 CHF 180

1’001–2’000 CHF 140

2‘001–5’000 CHF 110

5’001–7’500 CHF 85

7’501–10’000 CHF 60

ab 10'001 CHF 50 2 Die anfallenden Gebühren werden jeweils monatlich in Rechnung gestellt.

5.1.1.1 Berechnungsgrundlage

Massgeblich für die Bestimmung der Gebühr gemäss Ziff. 5.1.1 ist die Anzahl der im laufenden Kalenderjahr neu zum Handel zugelassenen Derivate eines Emittenten. Die Ermittlung der Anzahl Derivate gemäss

Ziff. 5.1.1 erfolgt pro Kalenderjahr.

5.1.1.2 Gruppengesellschaften

Derivate von Emittenten, welche Gruppengesellschaften desselben Konzerns sind, werden für die Bestimmung der Anzahl Derivate gemäss Ziff. 5.1.1 gemeinsam betrachtet. Davon ausgenommen sind Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt zu weniger als 50% im Eigentum der Muttergesellschaft des Konzerns stehen.

SIX Swiss Exchange AG 9

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

5.1.2 Zusatzgebühr für «Stand-Alone-Prospekt» Derivate (aufgehoben)

5.1.3 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen (aufgehoben)

5.1.4 Pauschalgebühr für die Wiederauflage von Derivatprogrammen (aufgehoben)

5.1.5 Zusatzgebühr für Neuemittent

1 Handelt es sich um die Genehmigung eines Emittenten, welcher bisher keine Effekten an SIX Swiss Exchange kotiert hatte, wird eine Pauschalgebühr von CHF 10‘000 erhoben. 2 Als Neuemittent im Sinne der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an SIX Swiss Exchange kotiert hat.

5.1.6 Gebühr für Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing

Bei Anpassungen, welche aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing vorgenommen werden müssen, wird eine Gebühr von CHF 100 pro Effekte erhoben.

5.1.7 Knock-out-Rabatt

1 Für Warrants mit Knock-out und Mini-Futures, welche innerhalb von 11 Handelstagen den Knock-out oder den Stop-Loss Level erreichen und somit dekotiert werden, kann der Emittent pro infolge Erreichen des Knock-out oder Stop-Loss Level dekotiertem Warrant einen weiteren Warrant mit Knock-out oder Mini-Futures kotieren, wobei auf die Erhebung der Gebühren gemäss Ziff. 5.1.1 verzichtet wird. 2 Für die Berechnung der 11 Handelstage gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung ist die Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Handelstag massgeblich und nicht das Datum des Knock-out oder Stop-Loss Ereignisses. 3 Die Möglichkeit der Kotierung von weiteren Warrants mit Knock-out und Mini-Futures gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung verfällt spätestens am Ende des dem letzten Handelstag folgenden Monats. 4 Kotierungen gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Anzahl Derivate gemäss

Ziff. 5.1.1 nicht berücksichtigt.

6 Gebühren für die Kotierung und die Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)

6.1 Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)

6.1.1 Grundgebühr für das Kotierungsgesuch

Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grundgebühr von CHF 2‘000 erhoben.

6.1.2 Zusatzgebühr für Neuemittent

Handelt es sich um die Kotierung von ETPs eines Neuemittenten, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10‘000 erhoben.

SIX Swiss Exchange AG 10

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

6.1.3 Zusatzgebühr für weitere Handelswährungen

Wird für ein oder mehrere ETPs der Handel in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine Zusatzgebühr von CHF 1‘000 je ETP erhoben.

6.1.4 Zusatzgebühr für «Stand-Alone-Prospekt» ETPs (aufgehoben)

6.1.5 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt mit Verweis auf genehmigten Kotierungsprospekt (aufgehoben)

6.1.6 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen (aufgehoben)

6.1.7 Pauschalgebühr für die Wiederauflage von Emissionsprogrammen (aufgehoben)

6.1.8 Zusatzgebühr für den Kotierungsprospekt bei Emissionsprogrammen (aufgehoben)

6.2 Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)

6.2.1 Jährliche Grundgebühr

Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine von der Anzahl kotierter ETPs des gleichen Emittenten abhängige Grundgebühr wie folgt erhoben: a) 1 bis 10 ETPs: CHF 3'000 für jedes kotierte ETP; b) 11 bis 20 ETPs: CHF 1'500 für jedes kotierte ETP; c) 21 bis 30 ETPs: CHF 1'000 für jedes kotierte ETP; d) ab 31 ETPs: CHF 500 für jedes kotierte ETP.

7 Gebühren für die Zulassung zum Handel und die Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel in einem Sponsored Segment

7.1 Zulassung zum Handel in einem Sponsored Segment

7.1.1 Grundgebühr für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange – Sponsored Foreign Shares Segment Für die Prüfung eines Antrags betreffend Zulassung zum Handel wird von jedem sponsernden Wertpapierhaus eine Zulassungsgebühr von CHF 25 pro Effekte für jede Aufschaltung erhoben.

7.1.2 Grundgebühr für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange – Sponsored Anlagefondssegment Für die Prüfung eines Antrags betreffend Zulassung zum Handel wird von jedem sponsernden Wertpapierhaus eine Zulassungsgebühr von CHF 25 pro Effekte für jede Aufschaltung erhoben.

7.2 Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel in einem Sponsored Segment

7.2.1 SIX Swiss Exchange – Sponsored Foreign Shares Segment

Im SIX Swiss Exchange – Sponsored Foreign Shares Segment wird keine Aufrechterhaltungsgebühr erhoben.

SIX Swiss Exchange AG 11

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

7.2.2 SIX Swiss Exchange – Sponsored Anlagefondssegment

Im SIX Swiss Exchange – Sponsored Anlagefondssegment wird von jedem sponsernden Wertpapierhaus für die Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel jährlich eine von der Anzahl zum Handel zugelassener Indexfonds des gleichen sponsernden Wertpapierhauses abhängige Grundgebühr wie folgt erhoben: a) 1 bis 10 Indexfonds: CHF 3'000 für jede zum Handel zugelassene Effekte; b) 11 bis 20 Indexfonds: CHF 1'500 für jede zum Handel zugelassene Effekte; c) 21 bis 30 Indexfonds: CHF 1'000 für jede zum Handel zugelassene Effekte; d) ab 31 Indexfonds: CHF 500 für jede zum Handel zugelassene Effekte.

8 Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen

8.1 Dekotierung

1 Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Beteiligungsrechten wird in der Regel keine Gebühr erhoben. 2 Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. Exchange Traded Products, welches nicht auf der Basis einer ausdrücklichen Bestimmung der anwendbaren Bedingungen erfolgt, wird eine Pauschalgebühr von CHF 300 pro Derivat bzw. Exchange Traded Product erhoben. 3 Bei der gleichzeitigen Dekotierung von zehn oder mehr Derivaten bzw. Exchange Traded Products beträgt die Pauschalgebühr maximal CHF 3‘000. Siehe hierzu auch: ‒ Richtlinie Dekotierung (RLD)

8.2 Rückzug von Gesuchen

Bei Rückzug eines Gesuchs können die angefallenen Gebühren gemäss Gebührenordnung zum Kotierungsreglement erhoben werden.

8.3 Erteilung von schriftlichen Auskünften

Die Erteilung von schriftlichen Auskünften kann nach Aufwand in Rechnung gestellt werden. Die Tatsache, dass der Aufwand in Rechnung gestellt wird, muss dem Gesuchsteller vorab mitgeteilt werden.

8.4 Ausserordentlicher Aufwand und Dritt- bzw. Expertenkosten

1 Für ausserordentlichen Aufwand bei der Bearbeitung von Gesuchen können zusätzliche Gebühren nach Aufwand erhoben werden. 2 Dritt- bzw. Expertenkosten werden gemäss Abrechnung derselben verrechnet. Die Tatsache, dass Dritte bzw. Experten beigezogen und die daraus entstehenden Kosten dem Gesuchsteller auferlegt werden, muss diesem vorab mitgeteilt werden. 3 Sollen Transaktionen auf begründeten Antrag des Gesuchstellers hin innert verkürzter Frist bearbeitet werden, kann eine pauschale Gebühr von maximal CHF 20‘000 zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

8.5 Spesen

Der Aufwand für Spesen wie ausserordentliche Portokosten, Beglaubigungsgebühren o.ä. werden dem Gesuchsteller nach effektiver Höhe abgerechnet.

SIX Swiss Exchange AG 12

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9 Gemeinsame Bestimmungen

9.1 Rechnungsstellung

Für die Rechnungsstellung gelten die nachfolgenden Regeln:

9.1.1 Bei der Kotierung von Beteiligungsrechten

Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bzw. des ersten Handelstages des neuen Valors.

9.1.2 Bei der Kotierung von Anleihen

Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum Zeitpunkt der Entscheidfällung unabhängig von einer vorgängigen provisorischen Zulassung zum Handel.

9.1.3 Bei der Kotierung von Derivaten

Bei Derivaten, die gemäss Art. 32ff. Zusatzreglement Derivate zunächst provisorisch zum Handel zugelassen werden, erfolgt die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren basierend auf dem Zeitpunkt der provisorischen Zulassung zum Handel. Es werden keine Gebühren rückerstattet, falls in der Folge kein Kotierungsgesuch eingereicht wird.

9.1.4 Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten

Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Genehmigung.

9.1.5 Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing

Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR Listing (Ziff. 5.1.6) erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Anpassung.

9.1.6 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung

1 Die Erhebung der jährlichen Gebühr für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfolgt jeweils im ersten Quartal für das laufende Jahr. 2 Bei einer Neukotierung von Effekten sind mit den Kotierungsgebühren die Kosten für die Aufrechterhaltung für das zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angebrochene Kalenderjahr abgegolten. 3 Eine Rückerstattung von Gebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung pro rata temporis ist ausgeschlossen.

9.2 Basis für die Berechnung der variablen Gebühr

Für die Berechnung der variablen Gebühr gelten die nachfolgenden Regeln:

9.2.1 Bei der Kotierung von Beteiligungsrechten

Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der neu kotierten Effekten ist der Schlusskurs des ersten Handelstages.

SIX Swiss Exchange AG 13

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

9.2.2 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung von Beteiligungsrechten

Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der kotierten Valoren ist der Schlusskurs des letzten Börsentages des Vorjahres.

9.2.3 Gebühr nach Aufwand

Soweit sich die Gebühr nach Aufwand richtet, beträgt der Ansatz CHF 300 pro Stunde.

9.3 Fälligkeit von Forderungen

1 Die Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.

10 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen nach Art. 116a und 116b KR sind sinngemäss anwendbar.

Beschluss der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange AG vom 27. Juli 2021; in Kraft seit 6. Dezember 2021.

SIX Swiss Exchange AG 14

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

Anhang A – Beteiligungsrechte

1 Kotierung

Ziff. 2.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 3‘000

Ziff. 2.1.2 Variable Gebühr für die Kotierung neuer Beteiligungsrechte CHF 10 pro Neuemittent: maximal CHF 80‘000 Mio. CHF Kapitalerhöhung: maximal CHF 50‘000 Kapitalisierung

Ziff. 2.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10‘000

Ziff. 2.1.5 Zusatzgebühr für weitere Effekten CHF 2‘000

Ziff. 2.1.6 Gebühr(en) für die Kotierung von Effekten aus bedingtem Kapital Keine Gebühr gemäss

Ziff. 2.1.2

Ziff. 2.1.7 Pauschalgebühr für die Sekundärkotierung von Effekten ausländischer CHF 5‘000 Emittenten

Ziff. 2.1.8 Pauschalgebühr für eine separate Handelslinie bei Aktienrückkauf und CHF 3‘000 öffentlichem Angebot

Ziff. 2.1.9 Zusatzgebühr für Handelslinien, welche für mehr als drei Monate auf- CHF 1‘000 für jedes rechterhalten werden zusätzliche Vierteljahr

Ziff. 2.1.10 Pauschalgebühr für Aktionärsoptionen bei Rückkauf oder Ausgabe von CHF 3‘000 Effekten sowie bei Mitarbeiteroptionen

Ziff. 2.1.11 Gebühr(en) für Beteiligungspapiere im regulatorischen Standard Jeweils die Hälfte der Sparks Gebühren gemäss

Ziff. 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3,

2.1.5 und 2.1.6

2 Aufrechterhaltung der Kotierung

Ziff. 2.1.1 Grundgebühr jährlich CHF 6‘000

Ziff. 2.2.2 Variable Gebühr jährlich maximal CHF 50‘000 CHF 10 pro Mio. CHF

Kapitalisierung

SIX Swiss Exchange AG 15

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

Anhang B – Kollektive Kapitalanlagen

1 Kotierung

Ziff. 3.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 3‘000

Ziff. 3.1.2 Zusatzgebühr für Anteile einer neuen kollektiven Kapitalanlage bzw. einer CHF 10‘000 neuen rechtlichen Einheit

Ziff. 3.1.3 Zusatzgebühr für jede weitere kollektive Kapitalanlage CHF 2‘000

Ziff. 3.1.4 Zusatzgebühr für zusätzliche Handelswährungen CHF 1‘000 pro Effekte

2 Aufrechterhaltung der Kotierung

Ziff. 3.2.1 Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit der Anzahl kotierter kollektiver Kapital- Preis pro Effekte anlagen des gleichen Emittenten:

1 bis 10 CHF 3‘000

11 bis 20 CHF 1‘500

21 bis 30 CHF 1‘000

ab 31 CHF 500

SIX Swiss Exchange AG 16

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Anhang C – Anleihen

1 Kotierung

Ziff. 4.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 2‘000

Ziff. 4.1.2 Variable Gebühr für die Kotierung neuer und Aufstockung von bereits kotierten CHF 10 pro Mio. CHF Anleihen Nominalbetrag

Ziff. 4.1.3 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10‘000

Ziff. 4.1.8 Pauschalgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs für Anleihen mit CHF 3‘000 einer Laufzeit von maximal 12 Monaten

SIX Swiss Exchange AG 17

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Anhang D – Derivate

1 Kotierung

Ziff. 5.1.1 Pauschalgebühr für die Zulassung zum Handel von Derivaten wird pro Derivat eine Preis pro Derivat Gebühr gemäss folgender Tabelle erhoben:

Anzahl: 0–200 Derivate CHF 350

Anzahl: 201–500 Derivate CHF 250

Anzahl: 501–1 000 Derivate CHF 180

Anzahl: 1 001–2 000 Derivate CHF 140

Anzahl: 2 001–5 000 Derivate CHF 110

Anzahl: 5 001–7 500 Derivate CHF 85

Anzahl: 7 501–10 000 Derivate CHF 60

Anzahl: ab 10001 Derivate CHF 50

Ziff. 5.1.5 Zusatzgebühr für Neuemittent CHF 10‘000

Ziff. 5.1.6 Pauschalgebühr für eine Anpassung aufgrund von Fehleingaben in CONNEXOR CHF 100 Listing pro Derivat

Ziff. 5.1.7 Knock-out-Rabatt Kotierung für Warrants mit Knock-out und Mini-Futures, welche kostenlos während der Frist von 11 Handelstagen dekotiert werden.

SIX Swiss Exchange AG 18

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Anhang E – Exchange Traded Products (ETPs)

1 Kotierung

Ziff. 6.1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 2‘000

Ziff. 6.1.2 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10‘000

Ziff. 6.1.3 Zusatzgebühr für zusätzliche Handelswährungen je ETP CHF 1‘000

2 Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)

Ziff. 6.2.1 Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit der Anzahl kotierter ETP des gleichen Emittenten: Preis pro ETP

1 bis 10 CHF 3‘000

11 bis 20 CHF 1‘500

21 bis 30 CHF 1‘000

ab 31 CHF 500

SIX Swiss Exchange AG 19

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

Anhang F – Sponsored Segment Ziff. 7.1.1 Grundgebühr für die Prüfung eines Antrags betr. Zulassung zum Handel im CHF 25 pro Effekte SIX Swiss Exchange -Sponsored Foreign Shares Segment für jede Aufschaltung und jedes sponsernde Wertpapierhaus

Ziff. 7.1.2 Grundgebühr für die Prüfung eines Antrags betr. Zulassung zum Handel im CHF 25 pro Effekte SIX Swiss Exchange -Sponsored Anlagefondssegment für jede Aufschaltung und jedes sponsernde Wertpapierhaus

Ziff. 7.2.2 Grundgebühr jährlich in Abhängigkeit der Anzahl zum Handel zugelassener Preis pro Indexfonds Indexfonds eines sponsernden Wertpapierhauses: ‒ 1 bis 10 CHF 3‘000

‒ 11 bis 20 CHF 1‘500

‒ 21 bis 30 CHF 1‘000

‒ ab 31 CHF 500

SIX Swiss Exchange AG 20

Gebührenordnung zum Kotierungsreglement 06.12.2021

Anhang G – Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen Ziff. 8.1 Gebühr für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. CHF 300 pro Derivat von Exchange Traded Products bzw. pro ETP maximal CHF 3‘000

Ziff. 8.2 Gebühr für den Rückzug eines Gesuchs nach Aufwand,

CHF 300 pro Stunde

Ziff. 8.3 Gebühr für die Erteilung von schriftlichen Auskünften nach Aufwand,

CHF 300 pro Stunde

Ziff. 8.4 Zusatzgebühr für ausserordentliche Aufwendungen CHF 300 pro Derivat

bzw. pro ETP maximal CHF 3‘000

für Dritt- bzw. Expertenkosten gemäss Abrechnung derselben

für die Bearbeitung von Transaktionen innert verkürzter Frist pauschal, maximal CHF 20‘000

Ziff. 8.5 Gebühr Aufwand für Spesen wie ausserordentliche Portokosten, Beglaubi- nach effektiver Höhe gungsgebühren o.ä.

SIX Swiss Exchange AG 21