Mitteilung der Offenlegungsstelle I/13
Mitteilung der Offenlegungsstelle I/13 Hauptkotierte Gesellschaften mit Sitz im Ausland: Veröffentlichung der Gesamtzahl ausgegebener Beteiligungspapiere und damit verbundener Stimmrechte nach Art. 115 FinfraV1
Datum vom 30. April 2013 Version Geänderte Fassung vom 20. September 2018
1 Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) vom 25. November 2015 (SR 958.11).
Mitteilung der Offenlegungsstelle I-13
Zusammenfassung:
Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere im Sinne von Art. 120 Abs. 1 FinfraG2 und Art. 115 Abs. 1 FinfraV an SIX Swiss Exchange hauptkotiert sind3, haben die aktuelle Gesamtzahl der von ihnen ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte seit 1. Dezember 2014 gemäss RLRMP4 an SIX Exchange Regulation zu übermitteln.
SIX Exchange Regulation veröffentlicht die von den Emittenten übermittelten Angaben auf ihrer Website 5 bzw. auf jener von SIX Swiss Exchange6.
1 Einleitung
Mit der Revision von Art. 20 Abs. 1 BEHG, die am 1. Mai 2013 in Kraft getreten ist, wurde der Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Offenlegung von Beteiligungen auf Gesellschaften mit Sitz im Ausland ausgedehnt, deren Beteiligungspapiere an einer Börse in der Schweiz zumindest teilweise hauptkotiert sind (nachfolgend «Gesellschaften nach Art. 115 FinfraV»). Der räumliche Anwendungsbereich des Offenlegungsrechts wurde mit der Inkraftsetzung des FinfraG am 1. Januar 2016 nicht verändert. Für die Berechnung der zu meldenden Positionen wird bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregis- 7 ter abgestellt (Art. 14 Abs. 2 FinfraV-FINMA ). Gesellschaften nach Art. 115 FinfraV sind hingegen nicht in einem Handelsregister in der Schweiz eingetragen. Deshalb bestimmt Art. 115 Abs. 3 FinfraV, dass Gesellschaften nach Art. 115 FinfraV die aktuelle Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere und die damit verbundenen Stimmrechte zu veröffentlichen haben. Die vorliegende Mitteilung bestimmt die Modalitäten dieser Veröffentlichung.
2 Ausgegebene Beteiligungspapiere und damit verbundene Stimmrechte
Für die Berechnung der zu meldenden Positionen ist die Gesamtzahl der ausgegebenen Beteiligungspapiere (insbesondere Aktien) zu berücksichtigen, die an den Gesellschaftsversammlungen Stimmrechte vermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Stimmrechte tatsächlich ausübbar sind oder nicht. Insbesondere haben statutarische Stimmrechtsbeschränkungen keine Auswirkung auf die Berechnungsgrundlage. Nicht als ausgegeben in diesem Sinne gelten erst künftig, z.B. aus bedingtem oder genehmigtem Kapital zu schaffende Beteiligungspapiere. Hingegen sind auch ausgegebene Beteiligungspapiere zu berücksichtigen, die nicht kotiert sind.
2 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vom 19. Juni 2015 (SR 958.1). 3 Siehe <https://www.six-exchange-regulation.com/de/home/investor/obligations/disclosure-of-shareholdings/capital-foreign- 4 Richtlinie betr. Regelmeldepflichten für Emittenten mit Beteiligungsrechten (Beteiligungspapieren), Anleihen, Wandelrechten, Derivaten und kollektiven Kapitalanlagen vom 20. März 2018 (Richtlinie Regelmeldepflichten, RLRMP). 5 Siehe <https://www.six-exchange-regulation.com/de/home/investor/obligations/disclosure-of-shareholdings/capital-foreign- 6 Siehe <http://www.six-swiss-exchange.com/shares/companies/issuer_list_de.html>. 7 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) vom 3. Dezember 2015 (SR 958.111).
SIX Exchange Regulation AG 2
Mitteilung der Offenlegungsstelle I-13
3 Veröffentlichung
Gesellschaften nach Art. 115 FinfraV haben die aktuelle Gesamtzahl der von ihnen ausgegebenen Beteiligungspapiere und der damit verbundenen Stimmrechte seit 1. Dezember 2014 gemäss RLRMP an SIX Exchange Regulation zu übermitteln. SIX Exchange Regulation veröffentlicht die von den Gesellschaften nach Art. 115 FinfraV übermittelten Angaben auf der Website von SIX Swiss Exchange an derjenigen Stelle, an der Informationen zu allen Emittenten, deren Beteiligungspapiere an SIX Swiss Exchange kotiert sind, publiziert 8 werden (Rubrik: Unternehmen – Kapitalstruktur – Aktienkapital in Stück) . SIX Exchange Regulation überprüft die von den Gesellschaften nach Art. 115 FinfraV übermittelten Angaben inhaltlich nicht; für die Richtigkeit der Angaben ist ausschliesslich die Gesellschaft verantwortlich.
4 Aktuelle Angaben
Ebenso sind Änderungen der Gesamtzahl ausgegebener Beteiligungspapiere oder der damit verbundenen Stimmrechte gemäss RLRMP an SIX Exchange Regulation zu übermitteln. Die Meldung der aktualisierten Angaben ist zu erstatten, sobald die entsprechende gesellschaftsrechtliche Handlung erfolgt, die in der jeweiligen Rechtsordnung eine Veränderung der Anzahl ausgegebener Beteiligungspapiere oder der damit verbundenen Stimmrechte bewirkt, die 9 eine Aussenwirkung für Dritte zeitigt. Die Meldung der aktualisierten Angaben hat gemäss RLRMP spätestens innert fünf Börsentagen nach der entsprechenden Handlung zu erfolgen.
Diese Mitteilung wurde vor ihrer Veröffentlichung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zur Kenntnis gebracht.
8 Siehe <http://www.six-swiss-exchange.com/shares/companies/issuer_list_de.html>. 9 Siehe RLRMP, Anhang 1, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung – Primärkotierte oder hauptkotierte Beteiligungsrechte (Beteiligungspapiere), Ziff. 5.05.
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