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Reglement Sponsored Anlagefondssegment

SIX-8b085822adea

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-8b085822adea/de/reglement-sponsored-anlagefondssegment

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Reglement Sponsored Anlagefondssegment
(RSAS)

Rubrum

Reglement für die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment (Reglement Sponsored Anlagefondssegment, RSAS)

Vom 25. Oktober 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2019

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeine Bestimmungen .................................................................................................................. 3

Art. 1 Gegenstand............................................................................................................................................. 3

Art. 2 Anwendungsbereich .............................................................................................................................. 3

Art. 3 Begriffe .................................................................................................................................................... 3

Art. 4 Stellung des Regulatory Board............................................................................................................. 4

Art. 5 Überwachung und Durchsetzung der Aufrechterhaltungs- und Market Maker-Pflichten........... 4

II Zulassung zum Handel .......................................................................................................................... 4

Art. 6 Grundsatz Zulassung von Effekten ...................................................................................................... 4

Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel .............................................................................. 4

Art. 8 Gesuch ..................................................................................................................................................... 5

Art. 9 Erklärung des sponsernden Effektenhändlers................................................................................... 5

Art. 10 Ablehnungsgründe ................................................................................................................................ 5

III Publizitätspflichten im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sowie zu deren Aufrechterhaltung.................................................................................................................................. 6

Art. 11 Dokumentation im Hinblick auf die Zulassung zum Handel ............................................................ 6

Art. 12 Inhalt der Aufrechterhaltungspflichten .............................................................................................. 6

Art. 13 Form der Veröffentlichung.................................................................................................................... 6

Art. 14 Verantwortung des sponsernden Effektenhändlers ......................................................................... 7

Art. 15 Veröffentlichung der Informationen durch SIX Swiss Exchange ..................................................... 7

IV Sistierung und Streichung der Zulassung zum Handel..................................................................... 7

Art. 16 Sistierung des Handels .......................................................................................................................... 7

Art. 17 Gesuch um Streichung ......................................................................................................................... 7

Art. 18 Streichung ohne Antrag ........................................................................................................................ 7

Art. 19 Streichungsentscheid ............................................................................................................................ 8

V Gebühren ................................................................................................................................................ 8

Art. 20 Gebühren ................................................................................................................................................ 8

VI Sanktionen .............................................................................................................................................. 8

Art. 21 Sanktionen .............................................................................................................................................. 8

VII Übrige Bestimmungen .......................................................................................................................... 9

Art. 22 Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen ........................................................................... 9

Art. 23 Haftungsausschluss ............................................................................................................................... 9

Art. 24 Schlussbestimmung............................................................................................................................... 9

Art. 25 Revisionen ............................................................................................................................................... 9

SIX Exchange Regulation AG ii I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Zulassung, Aufrechterhaltung sowie Aufhebung der Zulassung zum Handel von Anlagefonds inländischer und ausländischer Emittenten an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange»), welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht («FINMA») bewilligt (inländische) oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt (ausländische) wurden.

Anlagefonds, die in Anwendung dieses Reglements zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment zugelassen sind, sind nicht an SIX Swiss Exchange kotiert.

Sollte ein Emittent, dessen Anlagefonds zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment zugelassen sind, ein Gesuch um Kotierung derselben gemäss Art. 42 KR stellen, so entfällt mit der Kotierung die entsprechende Handelszulassung im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment. Anleger sind rechtzeitig über die Kotierung in Kenntnis zu setzen.

Art. 2 Anwendungsbereich

Die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment wird durch das KR geregelt sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden.

In Bezug auf die handelstechnischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment sind die Handelsregeln von SIX Swiss Exchange (insb. Handelsreglement und entsprechende Weisungen) anwendbar.

Das Regulatory Board kann gestützt auf dieses Reglement Richtlinien und Rundschreiben erlassen. – Handelsreglement von SIX Swiss Exchange – Gebührenordnung Handel (Anhang G) von SIX Swiss Exchange

Art. 3 Begriffe

Anlagefonds im Sinne dieses Reglements sind kollektive Kapitalanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der FINMA gem. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) – bewilligt wurden (inländische Anlagefonds) – von der FINMA zum Vertrieb in und von der Schweiz aus genehmigt wurden (ausländische Anlagefonds) – Offene kollektive Kapitalanlagen gem. Art. 8 KAG

Nicht als Anlagefonds im Sinne dieses Reglements gelten Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF) und Immobilienfonds.

Anlagefonds, die sich ausschliesslich an Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger gemäss

Art. 10 Abs. 3 KAG und Art. 6 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) richten, müssen als solche gekennzeichnet werden.

SIX Exchange Regulation AG 3 Sponsernde Effektenhändler im Sinne dieses Reglements sind SIX Swiss Exchange - Teilnehmer, welche ein Gesuch um Zulassung zum Handel eines Anlagefonds stellen und die in diesem Reglement statuierten Pflichten erfüllen.

Von einem Anlagefonds mit mehreren Anteilsklassen können auch nur einzelne Anteilsklassen zum Handel an SIX Swiss Exchange zugelassen werden. – Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 – Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) vom

22. November 2006

Art. 4 Stellung des Regulatory Board

Das Regulatory Board entscheidet gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) über die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment.

Der Zulassungsentscheid wird vom Regulatory Board ohne Mitwirkung des Emittenten gefällt. Ein Widerspruchsrecht des Emittenten besteht nicht. – Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 5 Überwachung und Durchsetzung der Aufrechterhaltungs- und Market Maker-Pflichten

Die Überwachung und die Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Reglement während der Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel werden von SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») wahrgenommen. Die Überwachung der Einhaltung der Market Maker-Verpflichtung obliegt SIX Swiss Exchange. Die Durchsetzung dieser Verpflichtung obliegt SIX Exchange Regulation.

SIX Swiss Exchange mahnt den Sponsor bei einer Verletzung der Market Maker-Verpflichtung. Die Verletzungen und die zugehörigen Mahnungen sind von SIX Swiss Exchange ausreichend zu dokumentieren und in einem Dossier abzulegen. Jede Mahnung wird in Kopie SIX Exchange Regulation zugestellt. Mit der dritten Mahnung übergibt SIX Swiss Exchange das Dossier an SIX Exchange Regulation, welche gegebenenfalls ein Verfahren einleitet.

II Zulassung zum Handel

Art. 6 Grundsatz Zulassung von Effekten

Zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment werden nur Anlagefonds zugelassen, welche die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen. Ein Anspruch auf Zulassung zum Handel besteht jedoch nicht.

Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel

Die Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment ist kumulativ an die folgenden Voraussetzungen geknüpft: 1. die Anlagefonds sind von der FINMA genehmigt (inländische Anlagefonds) oder von der FINMA zum Vertrieb in und aus der Schweiz bewilligt (ausländische Anlagefonds); 2. die Abwicklung (Settlement) von Transaktionen in den Anlagefonds muss über ein von SIX Swiss Exchange anerkanntes Abwicklungssystem (Settlementstelle) erfolgen können;

SIX Exchange Regulation AG 4 3. für die Anlagefonds muss eine Schweizer Valorennummer bestehen; 4. die Handelswährung ist eine Währung, die von SIX Swiss Exchange technisch abgewickelt werden kann. – Homepage der FINMA – Liste der anerkannten Settlement- und Sammelverwahrungsorganisationen

Art. 8 Gesuch

Ein Gesuch um Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment kann nur von einem sponsernden Effektenhändler gestellt werden.

Das vollständige Gesuch muss spätestens fünf Börsentage vor dem gewünschten ersten Handelstag schriftlich und zwingend mittels vorgegebenem Formular in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache bei SIX Exchange Regulation eingereicht werden. Das vorgegebene Formular ist integrierender Bestandteil dieses Reglements. – Formular Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment (inkl. Anhang 1 zum Formular)

Art. 9 Erklärung des sponsernden Effektenhändlers

Anlässlich der Einreichung des Gesuchs um Zulassung der Anlagefonds zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment ist eine Erklärung des sponsernden Effektenhändlers beizubringen, gemäss welcher: 1. er mit dem Antrag um Zulassung zum Handel einverstanden ist; 2. er die Publizitätspflichten gemäss Kapitel III dieses Reglements erfüllen wird, von den Sanktionen gemäss Kapitel VI dieses Reglements Kenntnis genommen hat; 3. er das Kotierungsreglement sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Group zur Kenntnis genommen hat und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennt. Er anerkennt das von der Schiedsordnung geregelte Schiedsgericht und stimmt der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Er anerkennt, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Handels an SIX Swiss Exchange ist; 4. er die Gebühren betreffend Zulassung zum Handel bezahlt; 5. er sich als Market Maker verpflichtet, ab dem ersten Handelstag die in der entsprechenden SIX Swiss Exchange-Weisung beschriebenen Funktionen zu gewährleisten. Der sponsernde Effektenhändler hat zudem eine Zustimmungserklärung zu unterzeichnen. – Weisung 3: Handel von SIX Swiss Exchange – Zustimmungserklärung – Gebührenordnung zum Kotierungsregelment von SIX Swiss Exchange

Art. 10 Ablehnungsgründe

Das Gesuch um Zulassung der Anlagefonds zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nach Auffassung des Regulatory Board: 1. die Voraussetzungen für die Bildung eines ordnungsgemässen Handels nicht gegeben sind; oder 2. der Zulassung zum Handel Anlegerschutzinteressen entgegenstehen.

SIX Exchange Regulation AG 5 III Publizitätspflichten im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sowie zu deren Aufrechterhaltung

Art. 11 Dokumentation im Hinblick auf die Zulassung zum Handel

Der sponsernde Effektenhändler ist verpflichtet, SIX Swiss Exchange im Hinblick auf die Zulassung zum Handel eine offizielle Mitteilung auf elektronischem Weg (zulassung@six-group.com) möglichst frühzeitig, jedoch spätestens fünf Börsentage vor dem gewünschten ersten Handelstag, zukommen zu lassen.

Der sponsernde Effektenhändler hat SIX Exchange Regulation einen Nachweis zu erbringen, dass der zum Handel zuzulassende Anlagefonds von der FINMA genehmigt (inländischer Anlagefonds) oder zum Vertrieb in und von der Schweiz aus bewilligt (ausländischer Anlagefonds) wurde.

Der sponsernde Effektenhändler ist nicht verpflichtet, SIX Swiss Exchange einen Prospekt zur Zulassung zum Handel von Anlagefonds im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment zur Prüfung und Genehmigung zu unterbreiten bzw. ein Inserat zu veröffentlichen.

Art. 12 Inhalt der Aufrechterhaltungspflichten

Der sponsernde Effektenhändler ist verpflichtet, SIX Swiss Exchange unverzüglich und fortlaufend die für die Preisfeststellung und die Abwicklung des Handels wesentlichen Umstände und Informationen bezüglich der zum Handel zugelassenen Anlagefonds und deren Emittenten mitzuteilen.

Die Publizitätspflicht umfasst die nachfolgend aufgeführten Informationen: 1. Entzug der Genehmigung bzw. Vertriebsbewilligung durch die FINMA.; 2. Namensänderung des Anlagefonds oder des Emittenten; 3. Änderung des Hauptsitzes des Emittenten; 4. Änderung der Schweizer Valorennummer; 5. Änderung der ISIN; 6. Änderung des Tickersymbols; 7. Währungsänderung (Handelswährung, Währung der Originaleffekte); 8. Dividendenzahlungen und Ausschüttungen/Datum ex-Handel; 9. Splits/Datum und Verhältnis; 10. Fusion des Anlagefonds; 11. Aussetzung der Ausgabe und/oder der Rücknahme der Anteile des Anlagefonds/Grund und Dauer; 12. Andere wesentliche, für den Anleger relevante Änderungen des Anlagefondsvertrags oder Ereignisse.

Art. 13 Form der Veröffentlichung

Der sponsernde Effektenhändler hat SIX Exchange Regulation eine verantwortliche Kontaktperson für die Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 12 zu melden.

Der sponsernde Effektenhändler ist verpflichtet, SIX Swiss Exchange die Informationen gemäss Art. 12 in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache mittels offizieller Mitteilung auf elektronischem Weg (meldepflichten@six-group.com) möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am letzten Börsentag vor dem erwarteten Ereignisdatum, 10.00 Uhr zukommen zu lassen.

Eine Ausnahme gilt beim Entzug der Genehmigung bzw. der Vertriebsbewilligung durch die FINMA: In diesem Fall ist die Information unmittelbar nach Kenntnisnahme telefonisch mitzuteilen und schriftlich oder elektronisch (gemäss Art. 12 Abs. 1) nachzureichen.

SIX Exchange Regulation AG 6 Aus jeder Meldung muss ersichtlich sein, um welchen Emittenten und welche Anlagefonds es sich handelt sowie von wem die Meldung zugestellt wurde (verantwortliche Person inkl. Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse für allfällige Rückfragen). Zudem muss klar hervorgehoben werden, welcher meldepflichtige Sachverhalt abgedeckt wird.

Art. 14 Verantwortung des sponsernden Effektenhändlers

Der sponsernde Effektenhändler ist für die korrekte Weiterleitung der in diesem Reglement aufgeführten Informationen an SIX Swiss Exchange verantwortlich. Er ist insbesondere verantwortlich für den direkten Schaden, der dadurch entstanden ist, dass er unsorgfältig eine Information nicht, zu spät oder inkorrekt weitergeleitet hat.

Art. 15 Veröffentlichung der Informationen durch SIX Swiss Exchange

SIX Swiss Exchange kann die vom sponsernden Effektenhändler im Rahmen der Publizitätspflichten gemäss diesem Kapitel III mitgeteilten Informationen verarbeiten sowie über Abrufsysteme, wie Internet und andere geeignete Medien publizieren.

IV Sistierung und Streichung der Zulassung zum Handel

Art. 16 Sistierung des Handels

SIX Exchange Regulation kann den Handel von Anlagefonds auf Antrag des sponsernden Effektenhändlers oder aus eigener Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände, insbesondere die Verletzung wichtiger Informationspflichten durch den sponsernden Effektenhändler, dies als geboten erscheinen lassen.

Art. 17 Gesuch um Streichung

Grundsätzlich bestimmt der sponsernde Effektenhändler selbst über die Streichung der Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment.

Er hat dies in einem Gesuch zu beantragen, welches er 30 Börsentage vor der beantragten Einstellung des Handels dem Regulatory Board einzureichen hat.

Die Streichung der Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondsegment kann in der Regel frühestens ein Jahr nach Beginn des Handels dieser Anlagefonds im SIX Swiss Exchange- Sponsored Anlagefondssegment beantragt werden. Vorbehalten bleiben insbesondere Umstände, aufgrund derer eine frühzeitige Streichung gerechtfertigt ist (z.B. Entzug der Genehmigung bzw. Vertriebsbewilligung der FINMA).

Art. 18 Streichung ohne Antrag

Das Regulatory Board kann auch ohne Gesuch des sponsernden Effektenhändlers jederzeit die Zulassung der Effekte zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment streichen.

Dies ist insbesondere bei Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte möglich: 1. ungenügende Handelsumsätze; 2. Wegfall der Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel; 3. Verletzung der Market Maker-Verpflichtung; 4. Verletzung der Publizitätspflichten zur Aufrechterhaltung der Zulassung zum Handel durch den sponsernden Effektenhändler.

SIX Exchange Regulation AG 7

Art. 19 Streichungsentscheid

Das Regulatory Board entscheidet in eigenem Ermessen über die Streichung. Er kann den Zeitpunkt der Ankündigung sowie des letzten Handelstages festlegen.

In seinem Entscheid berücksichtigt es im Sinne einer Interessenabwägung die Interessen der Anleger, eines ordnungsgemässen Handels und des Gesuchstellers.

Die Streichung der Zulassung zum Handel wird in der Regel spätestens 20 Börsentage vor der Einstellung des Handels mittels offizieller Mitteilung des sponsernden Effektenhändlers durch SIX Swiss Exchange bekannt gemacht.

V Gebühren

Art. 20 Gebühren

Für die Prüfung eines Antrags betreffend Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment erhebt SIX Swiss Exchange folgende Zulassungsgebühren pro Effekte für jede Aufschaltung und jeden sponsernden Effektenhändler:

bis 50 Anlagefonds: CHF 1'000 für jede zum Handel zuzulassende Effekte

bis 100 Anlagefonds: CHF 500 für jede zum Handel zuzulassende Effekte ab 101 Anlagefonds: CHF 250 für jede zum Handel zuzulassende Effekte Eine Aufrechterhaltungsgebühr wird nicht erhoben.

VI Sanktionen

Art. 21 Sanktionen

Verstösst der sponsernde Effektenhändler oder der Market Maker gegen die Pflichten dieses Reglements, des Kotierungsreglements oder der Ausführungserlasse bzw. stellt er deren Einhaltung nicht sicher, können folgende Sanktionen – gegebenenfalls auch kumulativ- ausgesprochen werden: 1. Verweis; 2. Busse bis zu CHF 1 Mio. (bei Fahrlässigkeit) bzw. CHF 10 Mio. (bei Vorsatz); 3. Sistierung des Handels; 4. Streichung der Zulassung zum Handel von Anlagefonds; 5. Ausschluss von weiteren Zulassungen zum Handel von Anlagefonds gemäss diesem Reglement; 6. Ausschluss des Effektenhändlers als Sponsor und/oder als Market Maker; 7. Ausschluss des Market Makers.

Das zuständige Organ zieht bei der Festsetzung der Sanktion namentlich die Schwere des Verstosses und des Verschuldens in Betracht. Bei der Festsetzung der Bussenhöhe berücksichtigt das zuständige Organ zusätzlich auch die Sanktiosempfindlichkeit des Betroffenen.

Sanktionsverfahren erfolgen gemäss der Verfahrensordnung, dem Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX sowie der Schiedsordnung von SIX Group. Sanktionen gegenüber dem sponsernden Effektenhändler oder dem Market Maker richten sich nach dem Handelsreglement für SIX Swiss Exchange. – Handelsreglement von SIX Swiss Exchange SIX Exchange Regulation AG 8 – Verfahrensordnung VII Übrige Bestimmungen

Art. 22 Richtigkeit und Vollständigkeit von Informationen

SIX Swiss Exchange übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den sponsernden Effektenhändlern eingereichten und durch SIX Swiss Exchange veröffentlichten Informationen.

Art. 23 Haftungsausschluss

SIX Swiss Exchange haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Zulassung zum Handel im SIX Swiss Exchange-Sponsored Anlagefondssegment, deren Handel oder deren Aufhebung entstehen.

SIX Swiss Exchange übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden, welche aus Verletzung der Publizitätspflichten des sponsernden Effektenhändlers resultieren.

Art. 24 Schlussbestimmung

Dieses Reglement wurde von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 15. November 2012 genehmigt und tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

Art. 25 Revisionen

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2013 erlassene Revision von Art. 11 tritt am 1. März 2014 in Kraft.

Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 4 per 1. April 2016.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2018 erlassene Revision von Art. 5, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 30. April 2018 genehmigt, tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 25. Oktober 2018 genehmigte Revision der Art. 9 und 21 und Streichung von Anhang 1, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 25. Februar 2019 genehmigt, tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

SIX Exchange Regulation AG 9