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Rundschreiben Nr. 2 - International Financial Reporting Standards

SIX-962e21b13cad

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-962e21b13cad/de/rundschreiben-nr-2-international-financial-reporting-standards

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Rundschreiben Nr. 2 - International Financial Reporting Standards
(RS2)

International Financial Reporting Standards (IFRS) (Rundschreiben Nr. 2, RS2)

Stand am 28. September 2012 Regl. Grundlage Art. 49 bis 51 KR und Richtlinie Rechnungslegung (RLR)

Dieses Rundschreiben konkretisiert die Pflichten für Emittenten, welche IFRS als Rechnungs- 1 legungsstandard gewählt haben. Es verweist auf Bestimmungen von IFRS, deren Anwendung Anlass zu Beanstandungen durch SIX Exchange Regulation gegeben haben. Das Rundschreiben zu IFRS wird jährlich überarbeitet und ergänzt. Es ist nicht Aufgabe von SIX Exchange Regulation Interpretationen zu Rechnungslegungs- 2 standards zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Interpretationen von IFRS erfolgen ausschliesslich durch das IFRS Interpretations Committee. SIX Exchange Regulation überwacht lediglich die Einhaltung dieser Vorschriften durch die kotierten Gesellschaften. Die nachfolgenden Verweise auf IFRS («blaue» Ausgabe 2012) in roter kursiver Schrift wur- 3 den aktualisiert und beziehen sich auf Beanstandungen von SIX Exchange Regulation zu den Halbjahres- und Jahresabschlüssen 2011.

1 Wesentlichkeit Wesentlichkeit bedeutet im Zusammenhang mit der Finanzbe- 4

richterstattung, dass die Information für die Anleger zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage («True and Fair View») des Unternehmens wichtig ist. Dabei sind sowohl qualitative als auch quantitative Aspekte zu berücksichtigen. Zu beurteilen ist die Wesentlichkeit zudem bezüglich einer einzelnen konkret geforderten Information und schliesslich hinsichtlich ihrer Gesamtwirkung. So können beispielsweise verschiedene, einzeln unwesentliche und deshalb weggelassene Angaben in ihrer Auswirkung gesamthaft durchaus wesentlich sein.

2 Relevanz Angaben sind dann von Relevanz, wenn diese den Abschlussad- 5

ressaten einen tatsächlichen Informationsgehalt vermitteln können. Die im Abschluss vorzunehmenden Erläuterungen sind per jeden Abschlussstichtag auf ihre Aktualität hin zu hinterfragen und müssen auf die konkreten unternehmensspezifischen Gegebenheiten eingehen. Ausschweifende Umschreibungen zu untergeordneten Sachverhalten sowie allgemeingültige Offenlegungen ohne materielle Substanz («Boilerplate Language») beeinträchtigen hingegen die Aussagekraft eines Abschlusses und sind zu unterlassen.

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  1. Verständlichkeit Erläuterungen haben derart ausgestaltet zu sein, dass sie für ei- 6 nen durchschnittlich informierten Anleger nachvollziehbar sind. Offenlegungen sind folglich in einer klaren und einfach verständlichen Sprache vorzunehmen. Das Verteilen von Informationen zum gleichen Sachverhalt über mehrere Anhangsangaben ist der Verständlichkeit nicht dienlich und ist zu vermeiden.

  2. Vollständigkeit Sämtliche von IFRS geforderten Angaben sind, ausser der Stan- 7 dard sieht explizit eine andere Regelung vor, innerhalb des geprüften Jahres- beziehungsweise des veröffentlichten Zwischenabschlusses vorzunehmen. Verweise vom geprüften IFRS-Jahresabschluss auf andere Kapitel (z.B. Corporate Governance-Kapitel), den statutarischen Einzelabschluss (Offenlegungen von Vergütungen) oder sonstige Bestandteile des Geschäftsberichts (z.B. Beteiligungsübersicht) sind nicht zulässig.

5 Darstellung des Nach IAS 1p18 kann die Anwendung von unzulässigen Rech- 8

Abschlusses nungslegungsmethoden weder durch die Angabe der ange- (IAS 1) wandten Rechnungslegungsgrundsätze noch durch Offenlegungen im Anhang oder durch zusätzliche Erläuterungen (z.B. in Fussnoten) korrigiert werden. Nach IAS 1p25 sind im Jahresabschluss Unsicherheiten in Bezug 9 auf die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu erläutern. Dazu können beispielsweise eine schwebende Finanzierung, ein drastischer Nachfragerückgang, ein Preiszerfall oder eine ausstehende Zulassung gehören. Die Gesamtergebnisrechnung beinhaltet die in IAS 1p82 aufge- 10 führten Zeilen und beginnt mit den in IAS 18p10 definierten «Umsatzerlösen». Zusätzliche Zeilen und Zwischensummen sind nach IAS 1p85 lediglich dann einzufügen, wenn diese beispielsweise aufgrund von Branchenusanzen für das Verständnis der Ertragslage als relevant erachtet werden. Ertrags- und Aufwandsposten dürfen dabei nur in solchen Fällen als aussergewöhnlich oder einmalig ausgewiesen werden, in denen diese Bezeichnung auch bei einer langfristigen Betrachtung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Dies ist insbesondere bei Impairments, Restrukturierungen und Rechtsfällen normalerweise nicht der Fall. Nach IAS 1p99 hat ein Unternehmen den in der Gesamtergeb- 11 nisrechnung erfassten Aufwand entweder nach Art («Gesamtkostenverfahren») oder nach Funktion innerhalb des Unternehmens («Umsatzkostenverfahren») offenzulegen. Eine Mischform zwischen den beiden Verfahren ist vom Standard nicht vorgese-

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hen. Folglich ist in den Fällen, in welchen ein wesentlicher Teil des Aufwands nicht oder nicht zuverlässig auf die Funktionsbereiche des Unternehmens zugeteilt werden kann, eine Darstellung nach dem Gesamtkostenverfahren vorzunehmen (IAS 1p103). Die im Anhang offengelegten Rechnungslegungsgrundsätze 12 müssen dem Anleger für das Verständnis des Abschlusses dienlich sein (IAS 1p119). Diese Anforderung wird unter anderem dadurch erfüllt, dass die Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend konkretisiert, thematisch geordnet und regelmässig aktualisiert werden. Ausführungen zu Methoden, welche gar nicht zur Anwendung kamen (z.B. «Hedge Accounting»), erfüllen diese Anforderung ebenso wenig wie das blosse Wiedergeben der betreffenden allgemeinen Bestimmungen aus den IFRS. Bei den von IAS 1p122 verlangten Offenlegungen zu den Rech- 13 nungslegungsgrundsätzen mit dem wesentlichsten Einfluss von Ermessensentscheiden des Managements handelt es sich um ein bedeutendes Element des Abschlusses, welches mit entsprechender Sorgfalt zu erstellen ist. Es empfiehlt sich deshalb, diese Angaben zusammen mit den von IAS 1p125 verlangten Annahmen zu Schätzungsunsicherheiten zu Beginn des Anhangs prominent offenzulegen. Gemäss IAS 1p134 hat ein Unternehmen Angaben zu veröffent- 14 lichen, die dem Anleger eine Beurteilung der Ziele, Methoden und Prozesse beim Kapitalmanagement ermöglichen. Für den Fall, dass ein Unternehmen beispielsweise aufgrund von Kreditklauseln («Financial Covenants») externen Mindestkapitalanforderungen unterliegt, sind die Art dieser Anforderungen sowie deren Erfüllung offenzulegen. Werden solche externen Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt, sind zudem nach IAS 1p135(e) die daraus entstehenden Konsequenzen anzugeben.

6. Geldflussrechnung Als Fonds für die Geldflussrechnung ist nur das Total der flüssigen 15 (IAS 7) und geldnahen Mittel zugelassen. Wertschwankungsrisiken unterliegende Finanzinstrumente (z.B. Aktien) können nicht den geldnahen Mitteln zugerechnet werden (IAS 7p7). Zur Beurteilung der konkreten Zusammensetzung des Fonds der Geldflussrechnung sind gemäss IAS 7p45 die einzelnen Komponenten wertmässig offenzulegen. Nach IAS 7p10 sind in der Geldflussrechnung die Geldflüsse aus 16 betrieblichen Tätigkeiten sowie Investitions- und Finanzierungstätigkeiten darzustellen. In den entsprechenden Geldflüssen sind dabei auch die Aktivitäten aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach IFRS 5p33(c) auszuweisen. Auf den Ausweis von eben-

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so prominent dargestellten zusätzlichen oder «normalisierten» Geldflüssen oder Zwischensummen (z.B. «Free Cashflow») ist hingegen zu verzichten. Bei der Darstellung der Geldflüsse aus betrieblichen Tätigkeiten 17 nach der indirekten Methode ist laut IAS 7p20 vom Periodenergebnis auszugehen. Die Geldflüsse aus Investitions- und Finanzierungstätigkeiten sind gemäss IAS 7p21 brutto, das heisst aufgeteilt in Einzahlungen und Auszahlungen darzustellen. Ein Ausweis, welcher lediglich über die Nettogeldflüsse Auskunft gibt, entspricht in der Regel nicht den Erfordernissen von IAS 7. Nach IAS 7p28 sind unrealisierte Gewinne und Verluste aus 18 Wechselkursänderungen nicht als Geldflüsse zu betrachten. Die Auswirkungen der Wechselkursänderungen auf dem Fonds hingegen werden als Überleitungsposition zwischen dem Fondsanfangsbestand zuzüglich der Nettogeldflüsse der Periode und dem Fondsendbestand ausgewiesen. Die Überleitungsposition darf dabei keine nicht weiter nachweisbaren Differenzen oder sachfremden Elemente enthalten. Investitions- und Finanzierungsvorgänge, welche nicht zu einer 19 Veränderung der flüssigen und geldnahen Mittel führen, sind nicht Bestandteil der Geldflussrechnung. Zu solchen zahlungsunwirksamen Transaktionen gehören beispielsweise die erstmalige Erfassung eines Finanzierungsleasings, die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital («Debt-Equity Swap») oder die Übertragung von Hypothekarschulden im Rahmen eines Liegenschaftsverkaufs. Es ist zu beachten, dass nach IAS 7p43 zahlungsunwirksame Transaktionen im Anhang zu erläutern sind.

7 Rechnungslegungs- Ein Unternehmen darf einen Rechnungslegungsgrundsatz nur 20

grundsätze, dann freiwillig ändern, wenn die Änderung unter anderem dazu Schätzungsänderungen führt, dass der Abschluss in Zukunft relevantere Informationen und Fehler vermittelt (IAS 8p14). (IAS 8) Die Nichtanwendung neuer Standards oder Interpretationen, 21 welche am Bilanzstichtag bereits publiziert, aber noch nicht in Kraft getreten sind, muss gemäss IAS 8p30 offengelegt werden. Im Normalfall sind die erwarteten Auswirkungen auf die zukünftigen Abschlüsse bekannt oder mit vernünftigem Aufwand abschätzbar. Verlangt wird weiter, dass die erwarteten Auswirkungen in einer aussagekräftigen Art und Weise erläutert werden. Auch Negativbestätigungen, dass keine Auswirkungen erwartet werden, vermitteln dem Anleger eine relevante Information.

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Fehler in der Erfassung, Bewertung, Darstellung und Offenlegung 22 aus Vorperioden sind nach IAS 8p42 im Sinne einer rückwirkenden Korrektur («Restatement») zu behandeln. Dabei muss eindeutig und unmissverständlich offengelegt werden, dass es sich um eine Fehlerkorrektur handelt. Fehler in der Rechnungslegung dürfen keinesfalls als Änderungen von Schätzungen (IAS 8p32) oder von Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS 8p14) dargestellt werden. Einigungen mit und Sanktionen von SIX Exchange Regulation im Zusammenhang mit Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften bedingen eine Korrektur und eine Offenlegung als Fehler.

8. Ertragssteuern Bei der Aktivierung von Steuereffekten aus Verlustvorträgen als 23 (IAS 12) latentes Steuerguthaben handelt es sich nicht um ein Wahlrecht (IAS 12p34). Dabei muss sich der Zeitraum, welcher der Beurteilung der zukünftig verrechenbaren Gewinne zugrunde liegt, an objektiven Kriterien orientieren (z.B. gesetzliche Verfallsfristen). Zudem haben die verwendeten Annahmen grundsätzlich konsistent mit den in anderen Berechnungen (z.B. Impairment-Tests) angewandten Parametern zu sein. IAS 12p81(c) verlangt eine Überleitungsrechnung vom anzu- 24 wendenden nominellen Steuersatz (Steueraufwand) zum effektiven Steuersatz (Steueraufwand). Dabei haben die Posten der Überleitung nachvollziehbar und die gewählten Bezeichnungen selbsterklärend zu sein. Hat sich der anzuwendende Steuersatz gegenüber der Vorperiode verändert, so ist dies nach IAS 12p81(d) zudem im Anhang unter Angabe der Gründe stichhaltig zu erläutern. Wenn der anzuwendende Steuersatz einen gewichteten Durchschnitt der Steuersätze von unterschiedlichen Jurisdiktionen darstellt, sollen sowohl der Einfluss von veränderten Steuersätzen als auch die Auswirkung der veränderten strukturellen Zusammensetzung von Ergebnissen in den unterschiedlichen Jurisdiktionen erläutert werden. Damit kann die zukünftige durchschnittliche Steuerbelastung besser eingeschätzt werden. Gemäss IAS 12p81(e) sind die Beträge und das Datum des Verfalls 25 von Verlustvorträgen offenzulegen, sofern der latente Steueranspruch nicht aktiviert wurde. SIX Exchange Regulation empfiehlt dabei eine aussagekräftige Staffelung nach dem Verfall sowie die Offenlegung der Steuersätze. So ist es in diesem Zusammenhang für einen Anleger von Relevanz, ob der Verlustvortrag bei einer Tochtergesellschaft mit einem hohen Steuersatz oder aber bei einer dem Holdingprivileg unterliegenden Gesellschaft mit einem tiefen Steuersatz angefallen ist.

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9 Umsatzerlöse Werden Leistungen erbracht, bei welchen die damit verbunde- 26

(IAS 18) nen Risiken und Chancen bei einem anderen Unternehmen liegen, so kann nach IAS 18p8 lediglich die erzielte Vermittlungsprovision als Umsatz ausgewiesen werden. Weiter sind Rabatte und Skonti direkt mit dem Umsatz zu verrechnen (IAS 18p10) sowie Anteile am Ergebnis eines assoziierten Unternehmens nicht als Umsatzerlöse darzustellen (IAS 18p1). IAS 18p35(b) fordert den Ausweis oder die betragsmässige Of- 27 fenlegung für jede für das Unternehmen bedeutsamen Kategorie von Erträgen, wie beispielsweise solche aus dem Handel mit Gütern, aus dem Verkauf selbst hergestellter Produkte oder aus Dienstleistungen. Dabei sind die für die Ertragserfassung angewandten spezifischen Rechnungslegungsgrundsätze je Ertragskategorie sachgerecht und in einem genügenden Detaillierungsgrad im Anhang zu erläutern.

10 Leistungen an Bei der Behandlung von kongruent rückversicherten Vorsorge- 28

Arbeitnehmende plänen sind die in IAS 19p39 enthaltenen Regelungen betref- (IAS 19) fend «Insured Benefits» zu beachten. Die Erfassung und Offenlegung dieser «Insured Benefits» im Abschluss, das heisst inwiefern diese nach IAS 19 als beitragsorientierte oder leistungsorientierte Pläne zu behandeln sind, hängt davon ab, ob eine rechtliche oder faktische Verpflichtung zur Zahlung von Leistungen aus dem Plan beim Unternehmen verbleibt (z.B. bei Kündigungsmöglichkeiten seitens der Versicherungsgesellschaft). Zur Quantifizierung einer allfälligen Verpflichtung hat eine versicherungsmathematische Beurteilung zu erfolgen, wobei die Schlussfolgerungen angemessen zu dokumentieren sind. Die Offenlegungen nach IAS 19p120A(p)(ii) zu den «Experience 29 Adjustments» (erfahrungsbedingte Anpassungen infolge des Unterschieds zwischen dem erwarteten und dem tatsächlichen Verlauf) werden als besonders aussagekräftig betrachtet, da sie Informationen über die Qualität des Schätzungsprozesses liefern. Diesbezüglich ist darauf zu achten, dass die erfahrungsbedingten Anpassungen bei Vorsorgeverpflichtungen nicht den gesamten versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten entsprechen können, wenn zusätzlich Änderungen in den versicherungsmathematischen Annahmen vorgenommen worden sind.

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11 Angaben über Die Offenlegung für Vergütungen an das Management in Schlüs- 30

Beziehungen zu nahe selpositionen (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) ist nach den stehenden von IAS 24p17 geforderten fünf Kategorien vorzunehmen. So Unternehmen und sind zum Beispiel die Vorsorgekosten, die Abgangsentschädi- Personen gungen oder die aktienbasierten Vergütungen, welche für das (IAS 24) Management in Schlüsselpositionen in der Berichtsperiode erfasst wurden, je separat auszuweisen. Die Zusammensetzung des Managements in Schlüsselpositionen ist über sämtliche Bestandteile des Geschäftsberichts hinweg kongruent offenzulegen. Erläuterungen zu nahe stehenden Personen und Unternehmen 31 gehören aus qualitativer Sicht zu den wichtigsten Anhangsangaben und sind so vorzunehmen, dass die Abschlussadressaten die möglichen Auswirkungen dieser Beziehungen auf den Abschluss verstehen (IAS 24p18). Dabei dürfen Beziehungen mit nahe stehenden Personen und Unternehmen nur dann als auf marktüblichen Bedingungen basierend («at arm's length») bezeichnet werden, wenn der entsprechende Nachweis auch erbracht werden

12. Finanzinstrumente: Nach IAS 32p28 ist anhand der Vertragsbedingungen des Fi- 32 Darstellung nanzinstruments festzustellen, ob sowohl eine Schuld- als auch (IAS 32) eine Eigenkapitalkomponente enthalten ist. Grundsätzlich kann dabei lediglich eine Komponente als Eigenkapital ausgewiesen werden, wenn keine vertragliche Verpflichtung zur Lieferung von Zahlungsmitteln oder von anderen finanziellen Vermögenswerten besteht. Bei eingebetteten Derivaten ist die Klassifikation als Eigenkapital nur dann angemessen, wenn zur Erfüllung der Verpflichtung ausschliesslich ein fester Betrag flüssiger Mittel gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente vorgesehen («fixed-for-fixed Requirement») ist. Es ist bei solchen hybriden Finanzinstrumenten darauf zu achten, dass die Vertragsbestimmungen im Detail analysiert und die dabei identifizierten Elemente auf ihre Wirkung beziehungsweise Klassifikation hin untersucht werden. Gemäss IAS 32p37 sind die direkt einer Kapitalerhöhung zure- 33 chenbaren Transaktionskosten erfolgsneutral direkt im Eigenkapital zu erfassen. Im Rahmen eines «Initial Public Offering» (IPO) werden häufig bestehende Aktien und neu ausgegebene Aktien kotiert. In diesen Fällen müssen die Transaktionskosten nach IAS 32p38 plausibel aufgeteilt werden. Im Normalfall richtet sich dabei die Aufteilung prozentual nach den neu ausgegebenen und bestehenden Aktien. Der Teil der Transaktionskosten, welcher auf die Kotierung bestehender Aktien entfällt, ist dabei erfolgswirksam zu erfassen.

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  1. Ergebnis je Aktie Beim Ausweis eines negativen Ergebnisses je Aktie (Verlust) ist zu 34 (IAS 33) beachten, dass ein der Verwässerung entgegenwirkender Effekt nicht berücksichtigt werden darf (IAS 33p41). Generell entspricht deshalb das verwässerte Ergebnis je Aktie bei einem Verlust dem unverwässerten Ergebnis je Aktie. Für die Berechnung des verwässerten Ergebnisses je Aktie erfolgt 35 nur eine anteilsmässige Berücksichtigung jener Optionen, welche zu einer Verwässerung führen würden, beziehungsweise die «inthe-money» sind (IAS 33p46 f.). Der Ausweis von zusätzlichen Ergebnissen je Aktie (z.B. EBIT je 36 Aktie) erfolgt ausschliesslich im Anhang und nicht unterhalb der Gesamtergebnisrechnung (IAS 33p73). Die Berechnung hat für den Nenner dabei nach der von IAS 33 vorgeschriebenen Methodik zu erfolgen. Ist der Zähler nicht als eigenständige Zeile in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen, so ist dieser im Anhang entsprechend herzuleiten.

  2. Zwischenberichter- Nach IAS 34p15 kommt dem Zwischenabschluss die Funktion zu, 37 stattung die mit dem letzten Jahresabschluss veröffentlichten Informatio- (IAS 34) nen zu aktualisieren. Bei einer verkürzten Darstellung ist deshalb darauf zu achten, dass signifikante Änderungen und Neuerungen (z.B. Restrukturierungen, Impairments, Unternehmenszusammenschlüsse) vom Anleger aufgrund der vorgenommenen Erläuterungen ausreichend nachvollzogen werden können. Neben diesem generellen Erfordernis sind zudem nach IAS 34p16A(i) für Unternehmenszusammenschlüsse die detaillierten Offenlegungspflichten gemäss IFRS 3 einzuhalten. Es empfiehlt sich daher einen entsprechend strukturierten Anhang zu erstellen. Gemäss IAS 34p28 sind für den Zwischenabschluss die gleichen 38 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie in den Jahresabschlüssen anzuwenden. Dies bedeutet in Bezug auf Fair Values, dass auch im Zwischenabschluss Anpassungen vorzunehmen sind, wenn sich die zugrunde liegenden Annahmen oder Schätzungen ändern.

  3. Wertminderung von IAS 36p33(a) verlangt, dass bei der Ermittlung des Nutzwerts die 39 Vermögenswerten Cashflow-Prognosen auf angemessenen und vertretbaren An- (IAS 36) nahmen aufbauen, welche die beste, vom Management vorgenommene Einschätzung der ökonomischen Rahmenbedingungen repräsentieren. Das Management hat dabei die Genauigkeit der Cashflow-Prognosen laufend aufgrund der aus vergangenen Fehlprognosen gewonnenen Erkenntnisse zu verbessern (IAS 36p34). Zukünftige Restrukturierungsmassnahmen werden

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nur berücksichtigt, wenn sich ein Unternehmen bereits zu diesen verpflichtet hat (IAS 36p44(a)). Wenn gemäss IAS 36p84 ein Teil eines Goodwills, der während 40 der Berichtsperiode bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, zum Berichtsstichtag nicht einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit («CGU») zugeordnet worden ist, so muss nach IAS 36p133 dieser Betrag zusammen mit einer erläuternden Begründung offengelegt werden. Bei Impairment-Tests in Bezug auf Goodwill und auf immaterielle 41 Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer ist insbesondere die Bewertungsbasis anzugeben (IAS 36p134(c)). Dazu sind die verwendeten Schlüsselannahmen und Methoden, nach welchen deren Werte bestimmt wurden, zu beschreiben (IAS 36p134(d/e)(i)). Die Offenlegung dieser Schlüsselannahmen und Methoden hat einzeln je CGU und nicht als Durchschnittswert aller CGUs zu erfolgen. Sollten die prognostizierten Werte vergangenen Entwicklungen 42 oder externen Erwartungen (z.B. von Analysten) widersprechen, so ist dies sachgerecht offenzulegen (IAS 36p134(d/e)(ii)). Bei Anwendung der DCF-Methode sind ausserdem der Projektionszeitraum, die angenommene Wachstumsrate nach dem Projektionszeitraum und der Abzinsungssatz auszuweisen. Zusätzlich müssen im Anhang Umstände und Ursachen beschrieben werden, welche zu Impairments geführt haben (IAS 36p130(a)). Bei einer Sensitivitätsanalyse (IAS 36p134(f)) sind der Betrag, um 43 den der realisierbare Wert den Buchwert übersteigt, der Wert der betreffenden Schlüsselannahme, welcher dem Impairment-Test zugrunde gelegt wurde, und das Ausmass einer Änderung der Schlüsselannahme, welche dazu führen würde, dass der realisierbare Wert den Buchwert gerade noch deckt, offenzulegen. Bei einem bereits in der Vorperiode erfassten Impairment ist davon auszugehen, dass eine Änderung einer Schlüsselannahme zu einem weiteren Impairment führen kann und daher eine Sensitivitätsanalyse offengelegt werden muss.

16. Rückstellungen und Sachverhalte, für welche zwar eine Verbindlichkeit besteht, die 44 Eventualverbind- entsprechende Rückstellung jedoch nicht verlässlich geschätzt lichkeiten werden kann, sind gemäss IAS 37p26 auf äusserst seltene Fälle (IAS 37) beschränkt. Es erscheint somit wenig plausibel, wenn diese Ausnahmeregel für einen konkreten Sachverhalt über mehrere Perioden hinweg geltend gemacht wird.

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Bei einer wesentlichen Wirkung des Zinseffekts sind gemäss 45 IAS 37p45 die einzelnen Rückstellungen zum Barwert der erwarteten Ausgaben zu erfassen. Dabei muss der Zinseffekt der Periode in Übereinstimmung mit IAS 37p84(e) im Rückstellungsspiegel separat offengelegt werden. Weiter entspricht es nicht dem Grundgedanken von IFRS, wenn im Rückstellungsspiegel die Mehrheit der Rückstellungen der Gruppe «übrige/sonstige Rückstellungen» zugeordnet wird. IAS 37p85 verlangt, dass für jede Gruppe von Rückstellungen ei- 46 ne aussagekräftige Beschreibung der Art der Verpflichtungen, der erwarteten Fälligkeiten des Geldabflusses sowie der damit verbundenen Unsicherheiten im Anhang darzustellen ist. Weiter muss darauf geachtet werden, dass klar zwischen den die Rückstellungen betreffenden Angaben und den Offenlegungen für Eventualverbindlichkeiten unterschieden wird. Bei Rechtsstreitigkeiten darf gemäss IAS 37p92 nicht im Sinne 47 einer generellen Regel, sondern nur in äusserst seltenen Fällen auf die verlangten Angaben verzichtet werden. Im Minimum ist dabei aber der Charakter des Rechtsstreits sowie eine Begründung für die Nichtoffenlegung anzugeben.

  1. Immaterielle Entwicklungskosten sind, falls die Kriterien von IAS 38p57 erfüllt 48 Vermögenswerte werden, zu aktivieren. Zwecks Sicherstellung der Vergleichbarkeit (IAS 38) von in derselben Branche tätigen Unternehmen ist es für den Anleger von hoher Relevanz, dass auf die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Rechnungslegungsgrundsätze ausreichend detailliert eingegangen wird. Der Gesamtbetrag der während der Berichtsperiode als Aufwand belasteten Forschungs- und Entwicklungskosten ist nach IAS 38p126 zudem im Anhang offenzulegen. Wird die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswerts als 49 unbestimmt eingeschätzt (z.B. etablierte Marken im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses), so müssen die Faktoren, welche diese Einschätzung begründen, nach IAS 38p122(a) im Anhang nachvollziehbar beschrieben werden.

  2. Finanzinstrumente: Hält eine Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Wandelan- 50 Ansatz und Bewertung leihe Optionen (z.B. zur vorzeitigen Rückzahlung der Anleihe), so (IAS 39) ist zu prüfen, ob diese Optionen die Kriterien für eine separate Bewertung und Bilanzierung erfüllen (IAS 39p11). Die für diese Beurteilung relevanten Konditionen der Optionen sind dabei offenzulegen (IFRS 7p21).

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Besteht für Finanzinstrumente kein aktiver Markt, so bestimmt 51 das Unternehmen den Fair Value mit Hilfe einer Bewertungsmethode, die im grösstmöglichen Umfang Daten aus dem Markt verwendet. Dabei muss nach IAS 39p48A die Methode Verwendung finden, welche die anderen Marktteilnehmer bei der Bewertung der entsprechenden Finanzinstrumente ebenfalls anwenden würden. Bei zur Veräusserung verfügbaren Eigenkapitalinstrumenten ist 52 bei einer signifikanten oder länger anhaltenden Abnahme des Fair Values unter die Anschaffungskosten grundsätzlich eine Wertminderung zu erfassen (IAS 39p61). Dabei ist es für die Vornahme des Impairments unerheblich, ob der entsprechende Rückgang im Einklang mit dem dafür als relevant erachteten Gesamtmarkt erfolgt ist. Weiter hat die Berechnung des Impairmentbedarfs in der Funktionalwährung der Gesellschaft zu erfolgen und nicht in der Währung, in welcher das Eigenkapitalinstrument ausgegeben ist (IAS 36p54). Bei der Bestimmung des Fair Values von Finanzinstrumenten ist 53 nach AG82(b) von IAS 39 auch das Ausfallrisiko der Gegenpartei zu berücksichtigen. Dies bedingt eine Einschätzung und angemessene Dokumentation dieses Risikos sowohl bei der erstmaligen Bewertung wie auch bei Folgebewertungen.

19. Renditeliegen- Grundstücke, die für eine gegenwärtig unbestimmte zukünftige 54 schaften Nutzung gehalten werden, sind gemäss IAS 40p8(b) als Finanz- (IAS 40) investitionen zu behandeln. Legt ein Unternehmen nicht fest, ob das Grundstück zur Selbstnutzung oder kurzfristig zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten wird, ist das Grundstück gemäss IAS 40p5 als «zum Zwecke der Wertsteigerung» gehalten zu behandeln.

20 Erstmalige Ein IFRS-Erstanwender muss mittels Überleitungsrechnungen und 55

Anwendung von IFRS ergänzenden Erläuterungen aufzeigen, wie sich der Übergang (IFRS 1) von den bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS in Bezug auf seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf seine Geldflüsse ausgewirkt hat. Die nach IFRS 1p24(a) und (b) vorgeschriebenen Überleitungsrechnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit die Anleger die vorgenommenen Anpassungen in der Bilanz, Gesamtergebnis- und Geldflussrechnung problemlos nachvollziehen können. Pauschale Überleitungsposten, welche unterschiedlichste Anpassungen in sich vereinen, erfüllen dieses Erfordernis nicht. In diesem Zusammenhang wird

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das in IG63 von IFRS 1 aufgeführte Beispiel als Vorlage empfohlen.

21 Aktienbasierte Ein Unternehmen hat Informationen anzugeben, die Art und 56

Vergütung Ausmass der in der Berichtsperiode bestehenden aktienbasierten (IFRS 2) Vergütungsvereinbarungen für den Anleger nachvollziehbar machen. Dabei sind gemäss IFRS 2p44 f. die einzelnen Pläne einschliesslich der wesentlichen Vertragsbedingungen pro Plan zu beschreiben. Basierend auf IFRS 2p47 sind bei Aktienzuteilungsprogrammen 57 unter anderem die Anzahl der Aktien und deren Fair Values offenzulegen. Im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktienoptionen sind neben anderen Angaben das Optionspreismodell zu nennen und die für die Bewertung verwendeten Parameter – insbesondere gewichteter durchschnittlicher Aktienkurs, Ausübungspreis, erwartete Volatilität, Laufzeit der Option, erwartete Dividende, risikoloser Zinssatz - sowie die Annahmen zu den Auswirkungen einer erwarteten frühzeitigen Ausübung darzustellen. Ferner müssen im Anhang die Auswirkungen von aktienbasierten Vergütungen auf das Periodenergebnis und die Bilanz aufgezeigt werden (IFRS 2p50).

22 Unternehmenszu- Die Frage, ab welchem Datum ein übernommenes Unternehmen 58

sammenschlüsse in die Konsolidierung einbezogen werden soll, ist unabhängig (IFRS 3) vom Datum des formellen Vertrags- oder Fusionsabschlusses zu beurteilen. Für die Erstkonsolidierung ist ausschliesslich das Datum der effektiven beziehungsweise faktischen Kontrollübernahme («Acquisition Date») heranzuziehen (IFRS 3p8 f.). Bei der Beurteilung der tatsächlichen Kontrollübernahme ist das Prinzip «Substance over Form» anzuwenden. Damit die von IFRS geforderten Informationen zur Verfügung stehen, ist in der Regel per Zeitpunkt der Kontrollübernahme ein Zwischenabschluss des übernommenen Unternehmens zu erstellen. Falls die erworbenen Vermögenswerte, Verpflichtungen und 59 Eventualverbindlichkeiten im Rahmen der Kaufpreisallokation unter Anwendung von IFRS 3p45 provisorisch festgelegt wurden und die Werte innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt noch ändern könnten, muss diese Tatsache gemäss IFRS 3B67(a) offengelegt und begründet werden. Wird auf diese Offenlegung verzichtet, können die Anleger davon ausgehen, dass die ausgewiesenen Werte im Rahmen der Kaufpreisallokation definitiv angesetzt wurden und keine weitere Anpassung unter IFRS 3 erfahren. Sind danach noch Anpassungen notwen-

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dig und sind die erworbenen Werte als definitiv offengelegt, müssen diese Änderungen je nach Sachlage entweder als Schätzungsänderung oder als Korrektur eines Fehlers gemäss IAS 8 behandelt werden. Damit die Anleger getätigte Unternehmenszusammenschlüsse 60 beurteilen können, sind insbesondere der Erwerbszeitpunkt, der Kaufpreis mit Beschreibung der einzelnen Preiskomponenten sowie der Ergebnisbeitrag des erworbenen Unternehmens separat offenzulegen (IFRS 3p59 und 3B64 ff.). Weiter sind Pro forma- Informationen zu den Umsätzen und zu den Ergebnissen jedes übernommenen Unternehmens für die Berichtsperiode so offenzulegen, als ob das Unternehmen schon zu Beginn der Periode übernommen worden wäre (IFRS 3B64(q)).

  1. Zur Veräusserung Nach IFRS 5p6 sind langfristige Vermögenswerte als zur Veräus- 61 gehaltene langfristige serung gehalten zu klassieren, wenn der zugehörige Buchwert Vermögenswerte und überwiegend durch eine Verkaufstransaktion und nicht durch aufgegebene fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Eine Verwässerung der Quo- Geschäftsbereiche te bei einer Beteiligung, ausgelöst durch eine Kapitalerhöhung (IFRS 5) von Dritten, gilt nicht als Verkaufstransaktion. Zudem muss der Verkauf als höchstwahrscheinlich («highly probable») eingeschätzt werden und in der Regel innerhalb von 12 Monaten erfolgen (IFRS 5p8). Eine Verlängerung des für den Verkaufsabschluss benötigten Zeitraums ist nur möglich, wenn die Gründe dafür ausserhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen. Insbesondere bei Verzögerungen im Verkaufsprozess ist dabei zu beurteilen, ob Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Nur wenn eine stillzulegende Veräusserungsgruppe die Kriterien 62 in IFRS 5p32 erfüllt, sind die Ergebnisse und Cashflows der Veräusserungsgruppe zu diesem Zeitpunkt als aufgegebener Geschäftsbereich darzustellen. Nutzungsänderungen von Vermögenswerten, welche beispielsweise im Zuge einer Änderung der Geschäftstätigkeit oder von Restrukturierungen resultieren, erfüllen die Kriterien der Stilllegung nach IFRS 5p13 im Normalfall nicht.

  2. Finanzinstrumente: Finanzinstrumente sind in Bezug auf ihre Charakteristika zu ana- 63 Offenlegung lysieren und anschliessend in einer nachvollziehbaren Art und (IFRS 7) Weise aussagekräftigen Klassen zuzuordnen (IFRS 7p6). Finanzinstrumente, welche nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 7 fallen, sind von der Offenlegung gemäss IFRS 7 auszunehmen (z.B. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Rechte und Verpflichtungen aus Leistungen an Arbeitnehmende). Es

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empfiehlt sich, die von IFRS 7 verlangten Offenlegungen in tabellarischer Form vorzunehmen. Dabei muss eine Abstimmung mit den in der Bilanz ausgewiesenen Posten möglich sein. Nach IFRS 7p25 muss ein Unternehmen für jede Kategorie von 64 Finanzinstrumenten die Fair Values im Vergleich zu den fortgeführten Anschaffungskosten ausweisen und darüber hinaus eine Einteilung der Fair Values in die dreistufige Bewertungshierarchie (IFRS 7p27A) vornehmen. Bei der Anwendung von Bewertungsverfahren sind dabei die zugrunde liegenden Annahmen (z.B. Diskontierungszinssätze, Wachstumsraten für die Extrapolation von Cashflow-Prognosen oder Volatilitäten bei Optionspreismodellen) anzugeben. IFRS 7p40 fordert Sensitivitätsanalysen zu Marktrisiken (Wech- 65 selkursrisiken, Zinsrisiken und sonstige Preisrisiken), welche aufzeigen, wie sich das Ergebnis und das Eigenkapital bei Änderungen der relevanten Risikovariablen verändern würden. Dabei sind die verwendeten Methoden und Annahmen so zu wählen und offenzulegen, dass dem Anleger eine realistische Einschätzung der Risiken möglich ist. Abstufungen, welche sich an Best Case- oder Worst Case-Szenarien orientieren, erfüllen dieses Erfordernis nicht.

25. Geschäftssegmente Nach IFRS 8p22 ist offenzulegen, ob operative Segmente für die 66 (IFRS 8) Berichterstattung aggregiert wurden. Dabei ist zu beachten, dass IFRS 8p12 die zusammengefasste Darstellung von operativen Segmenten gestattet, wenn diese ähnliche wirtschaftliche Merkmale aufweisen und hinsichtlich der nachfolgenden Aspekte vergleichbar sind: Produkte und Dienstleistungen, Produktionsprozesse, Kunden, Vertriebsmethode oder Methode der Dienstleistungserbringung, regulatorisches Umfeld. Wenn sich die Margen von zwei operativen Segmenten aber stark unterscheiden, sind wirtschaftlich ähnliche Merkmale meistens nicht gegeben und es ist in der Folge eine separate Darstellung erforderlich. Gemäss IFRS 8p28 sind unter anderem die Segmentergebnisse 67 zum Ergebnis des Gesamtunternehmens überzuleiten. Dabei sind wesentliche Überleitungsposten wie Abschreibungen auf immateriellen Werten oder Finanzpositionen gesondert auszuweisen. Ferner ist die Überleitungsrechnung nach IFRS 8p16 separat darzustellen und darf nicht mit den Offenlegungsangaben für ein ausweispflichtiges Segment zusammengefasst werden.

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