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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX Repo AG

SIX-a8ce92e4a716

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX Repo AG
(RB)

Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX Repo AG (Handelsreglement)

April 2023

K ndeninfo

Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX

1.0 Zweck

Dieses Handelsreglement enthält Bestimmungen über die Zulassung von Teilnehmern, die Nutzung der Handelsplattform (die «Plattform») von SIX Repo AG (der «Plattformbetreiber») sowie die Überwachung und Durchsetzung des Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) durch SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation»).

Zielsetzung der Plattform ist der effiziente Handel und die automatische Weiterleitung zur Abwicklung und Administration bezüglich der auf der Plattform gehandelten Produkte.

2.0 Struktur

1 Ausführungsbestimmungen zu diesem Handelsreglement sind in Handelsweisungen

und Produktespezifikationen zu den einzelnen Märkten sowie Wegleitungen und Mitteilungen enthalten, die einen integrierenden Bestandteil des Handelsreglements bilden.

  1. Der Plattformbetreiber informiert die Teilnehmer in Mitteilungen über Änderungen des Handelsreglements, der Handelsweisungen und der Produktespezifikationen.

  2. Das Handelsreglement, die Handelsweisungen und die Produktespezifikationen sind für die Teilnehmer in der jeweils aktuellen Fassung verbindlich.

3.0 Zulassung von Teilnehmern

Der Plattformbetreiber lässt einen Antragsteller als Teilnehmer der Plattform zu und schliesst mit ihm einen Teilnahmevertrag, sofern er die folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt:

a. Als Teilnehmer können zugelassen werden:

- Wertpapierhäuser nach Art. 2 Buchstabe e des Finanzinstitutsgesetzes vom 18. März 2020;

- weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG) Beaufsichtigte;

- von der FINMA nach Art. 40 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) bewilligte ausländische Teilnehmer;

- der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, die Suva sowie die Bundestresorerie;

- die SNB;

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX - weitere Antragsteller, welche die Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 3 FinfraG erfüllen.

b. Der Antragsteller muss die notwendigen technischen und operativen Voraussetzungen für seine Anbindung an die Plattform erfüllen.

c. Der Antragssteller muss über eine von seiner Aufsichtsbehörde zugelassene externe Revisionsstelle verfügen.

d. Es muss ein angemessener Informationsaustausch zwischen den in- und ausländischen Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Antragsteller gewährleistet sein.

e. Der Plattformbetreiber kann zusätzliche marktspezifische Zulassungsvoraussetzungen in den Handelsweisungen zu den einzelnen Märkten vorsehen.

4.0 Pflichten der Teilnehmer

1. Der Teilnehmer ist verpflichtet,

a. die Plattform gemäss den Vorgaben des Plattformbetreibers sachgemäss und regelkonform zu nutzen;

b. Manipulationen oder anderweitige Veränderungen an der Plattform und deren Schnittstellen sowie jegliche Störung des Betriebs der Plattform zu unterlassen;

c. die Software des Plattformbetreibers und die empfangenen Daten nicht unrechtmässig zu nutzen, zu ändern oder an Dritte weiterzugeben;

d. die Händler bei der Plattform zu registrieren und den Zugang zum Handel auf der Plattform auf Händler zu beschränken, die (i) über einen guten Leumund und die nötige Fachkompetenz, Erfahrung und Ausbildung verfügen, (ii) die Händlerprüfung für den Zugang zu den Märkten, welche unter dieses Handelsreglement fallen, erfolgreich absolviert haben, und (iii) jederzeit einem direkten Weisungsrecht des Teilnehmers unterstehen und das Regelwerk des Plattformbetreibers und/oder der Regulatorischen Organe anerkennen (inkl. Durchsetzung und Sanktionierung durch die Regulatorischen Organe);

e. dem Plattformbetreiber Mutationen bei den Händlern unverzüglich zu melden;

f. jederzeit (gleichwertige) technische und operative Voraussetzungen zu erfüllen wie ein Wertpapierhaus;

g. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesem Handelsreglement (inkl. Ausführungsbestimmungen) während der gesamten Dauer seiner Teilnehmerschaft einzuhalten;

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX h. angemessene interne Richtlinien zu erlassen und die Einhaltung dieses Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) zu kontrollieren;

i. alle vom Plattformbetreiber festgelegten Gebühren und Kosten zu entrichten.

2 Der Teilnehmer ist weiter verpflichtet, den Plattformbetreiber umgehend zu

benachrichtigen, wenn

a. er das Handelsreglement verletzt hat oder nicht einhalten kann;

b. ein technisches Problem mit der Anbindung an die Plattform vorliegt;

c. er (gleichwertige) technische und operative Voraussetzungen wie ein Wertpapierhaus nicht mehr erfüllen kann;

d. die zuständige Aufsichtsbehörde ein Verfahren gegen ihn oder seine Händler eröffnet oder eine Anordnung erlässt, falls dieses Verfahren oder diese Anordnung im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen oder die Registrierung von Händlern relevant sind;

e. der Zugang zur Abwicklungsorganisation suspendiert oder gekündigt wird oder dies sehr wahrscheinlich geschehen wird.

5.0 Verwaltung von Zugriffsberechtigungen

1. Der Teilnehmer bestimmt einen Desk Administrator, welcher Zugriffsberechtigungen erteilt und dabei sicherstellt, dass die Pflichten gemäss Ziffer 4 vorstehend sowie alle weiteren im Regelwerk des Plattformbetreibers enthaltenen Pflichten des Teilnehmers jederzeit eingehalten werden.

2 Der Teilnehmer ist für sämtliche Handlungen und Unterlassungen seines Desk

Administrators verantwortlich und haftbar.

  1. Der Desk Administrator teilt jedem Händler eine Benutzeridentifikation (User-ID und Passwort) zu. Diese ist persönlich und darf nicht weitergegeben werden.

  2. Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass bestehende Benutzeridentifikationen im Falle von personellen Änderungen (z.B. Änderungen von Zuständigkeiten, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, etc.) sofort widerrufen werden und ab Wirksamwerden der Änderungen nicht mehr verwendet werden können. Für den Plattformbetreiber sind die vom Desk Administrator erteilten Benutzeridentifikationen bis zu deren Widerruf durch den Desk Administrator verbindlich.

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX 6.0 Anbindungsarten für Teilnehmer und Anbindung von Application Service Provider (ASP)

Die Teilnehmer können zwischen einer der nachfolgenden Anbindungsarten wählen.

6.1 Direkte Anbindung

1 Die technische Anbindung der Teilnehmer an die Plattform kann über die vom

Plattformbetreiber zur Verfügung gestellte Software oder mittels eigenen Applikationen der Teilnehmer erfolgen.

2 Der Plattformbetreiber kann auf Gesuch eines Teilnehmers die Nutzung der

Anbindungsinfrastruktur eines vom Teilnehmer beauftragten und vom Plattformbetreiber anerkannten Dritten gestatten, wenn die Einhaltung dieses Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) auch durch den Dritten gewährleistet ist.

3 Die technische Anbindung von eigenen Applikationen des Teilnehmers und der

Anbindungsinfrastruktur von Dritten liegt in der Verantwortung des Teilnehmers. Der Plattformbetreiber kann eine Abnahme oder Zertifizierung von eigenen Applikationen des Teilnehmers und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten vornehmen respektive verlangen.

4. Falls die eigenen Applikationen des Teilnehmers oder die Anbindungsinfrastruktur oder Leitungen eines Dritten den Betrieb der Plattform gefährden, kann der Plattformbetreiber ihren Einsatz suspendieren oder verbieten.

6.2 ASP-Anbindung

6.2.1 Technisches Layout

1 Die technische Anbindung eines Teilnehmers an die Plattform kann über die

Applikation eines ASP erfolgen. Der Teilnehmer tätigt seine Transaktionen über die vom ASP zur Verfügung gestellten Infrastruktur und Funktionalitäten.

2 Der Plattformbetreiber kann auf Gesuch eines ASP die Nutzung der

Anbindungsinfrastruktur eines vom ASP beauftragten und vom Plattformbetreiber anerkannten Dritten gestatten, wenn die Einhaltung dieses Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) auch durch den Dritten gewährleistet ist.

3. Die technische Anbindung von ASP-Applikationen und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten liegt in der Verantwortung des ASP. Der Plattformbetreiber kann eine Abnahme oder Zertifizierung von ASP-Applikationen und der Anbindungsinfrastruktur von Dritten vornehmen respektive verlangen.

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX 4. Falls die ASP-Applikationen oder die Anbindungsinfrastruktur oder Leitungen eines Dritten den Betrieb der Plattform gefährden, beeinträchtigen oder beschädigen, kann der Plattformbetreiber ihren Einsatz suspendieren oder verbieten.

5. Der ASP ist nicht berechtigt, auf der Plattform zu handeln.

6.2.2 ASP-Applikationen

1 Der ASP sorgt auf eigene Verantwortung für die Auswahl geeigneter ASP-

Applikationen, die es dem Teilnehmer ermöglichen, regelkonform auf die Plattform zuzugreifen. Der Plattformbetreiber übernimmt keine Gewähr für die Sicherheit, Verfügbarkeit und Performance dieser ASP-Applikationen.

  1. Installation, Betrieb und Wartung der ASP-Applikationen erfolgen durch den ASP auf dessen Kosten.

  2. Falls die ASP-Applikationen den Betrieb der Plattform gefährden, beeinträchtigen oder beschädigen, kann der Plattformbetreiber ihren Einsatz suspendieren oder verbieten.

7.0 Handelstage und -zeit

  1. Die Handelstage der Plattform werden im Handelskalender des Plattformbetreibers festgelegt.

  2. Der Handel auf der Plattform ist geöffnet von 07:00 bis 18:00 Uhr.

  3. Der Plattformbetreiber ist berechtigt, den Handel auf der Plattform aus technischen oder anderen sachlichen Gründen, deren Feststellung im alleinigen Ermessen des Plattformbetreibers liegt, jederzeit ganz oder teilweise zu unterbrechen.

8.0 Märkte

1 Der Handel auf der Plattform ist in verschiedene Märkte unterteilt, die vom

Plattformbetreiber bestimmt werden. Der Plattformbetreiber ist jederzeit berechtigt, weitere Märkte zu eröffnen und/oder bestehende Märkte zu schliessen.

2 Die marktspezifischen Regeln sind in den Handelsweisungen und

Produktespezifikationen zu den betreffenden Märkten enthalten.

3. Der Teilnehmer ist berechtigt, auf sämtlichen Märkten zu handeln, sofern er die ggf. anwendbaren marktspezifischen Voraussetzungen erfüllt.

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX

9.0 Korrekturen und Stornierungen von Abschlüssen

Korrekturen und Stornierungen von Abschlüssen richten sich nach den marktspezifischen Bestimmungen in den jeweiligen Handelsweisungen bzw. Produktespezifikationen.

10.0 Technischer und funktionaler Support

  1. Technischer und funktionaler Support wird an Handelstagen von 08:00 bis 18:00 Uhr im üblichen Rahmen gewährleistet.

  2. Für den technischen Support ist ein Pikett-Dienst verfügbar (an Handelstagen von 06:00 bis 08:00 und 18:15 bis 20:00 Uhr.

3 Der Plattformbetreiber kann für ausserordentliche Aufwendungen eine Gebühr

verlangen, die sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Anfrage bemisst.

11.0 Datennutzung und -verwertung

  1. Sämtliche Daten, die in die Plattform eingegeben oder auf dieser generiert werden (nachfolgend die «Daten»), stehen ausschliesslich dem Plattformbetreiber zu.

  2. Der Plattformbetreiber ist berechtigt, die Daten unter Wahrung der Anonymität der Teilnehmer kommerziell zu nutzen und zu verwerten (z.B. zur Erstellung und Verbreitung von Statistiken, Marktanalysen, etc.), oder sie an eine Gruppengesellschaft der SIX Group zur kommerziellen Nutzung und Verwertung weiterzugeben.

  3. Weiter ist der Plattformbetreiber berechtigt, der Schweizerischen Nationalbank die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages zur Verfügung zu stellen.

12.0 Abwicklung der Abschlüsse und Administration

1 Der Teilnehmer ermächtigt den Plattformbetreiber, in seinem Namen und Auftrag

die erforderlichen Abwicklungsinstruktionen an die entsprechende, vom Plattformbetreiber anerkannte Abwicklungsorganisation zu übermitteln. Der Plattformbetreiber stützt sich bei der Übermittlung der Instruktionen auf die vom Teilnehmer eingegebenen Daten und ist nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit zu prüfen. Im Falle von unvollständigen oder fehlerhaften Daten regeln die Teilnehmer die sich daraus ergebenden Konsequenzen bilateral.

2. Sollte eine automatische (d.h. durch den Plattformbetreiber instruierte) Abwicklung des Abschlusses nicht möglich sein, regeln die Teilnehmer die Abwicklung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen bilateral.

3 Übertragung und Zahlung sind in den entsprechenden Verträgen zwischen dem

Teilnehmer und der Abwicklungsorganisation geregelt.

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX

13.0 Marktverhaltensregeln

Der Teilnehmer sowie seine Händler sind verpflichtet beim Handel auf der Plattform die geltenden Marktverhaltensregeln, insbesondere diejenigen gemäss Art. 142 und 143 FinfraG und dem FINMA-Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8) einzuhalten, die Integrität des Marktes jederzeit zu wahren und unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Wertschriftentransaktionen müssen einen wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen und einem echten Angebots- und Nachfrageverhalten entsprechen.

14.0 Vertragsbestimmungen

  1. Bei einem Abschluss entsteht eine vertragliche Beziehung zwischen den beteiligten Teilnehmern. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (Teilnehmer) richten sich nach dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR).

  2. Der Plattformbetreiber übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die sich aus der vertraglichen Beziehung zwischen den Teilnehmern ergeben. Diese sind ausschliesslich durch die Teilnehmer zu regeln.

  3. Die Teilnehmer tragen das Gegenparteirisiko.

15.0 Marktsteuerung

1 Der Plattformbetreiber stellt den Handel sicher und ergreift gegebenenfalls

steuernde Massnahmen mit dem Ziel, Teilnehmer untereinander gleich zu behandeln.

2. Der Plattformbetreiber kann den Handel unterbrechen oder einschränken, getätigte Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren oder von den Teilnehmern verlangen, diese rückabzuwickeln.

16.0 Handelsüberwachung

1 Die Handelsüberwachungsstelle Surveillance & Enforcement von SIX Exchange

Regulation überwacht den Handel in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen).

2 Sie überwacht insbesondere die Kursbildung und die Abschlüsse, damit die

Ausnutzung von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können.

3. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Han- delsüberwachungsstelle die FINMA und gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX

4 Sanktionsverfahren der Regulatorischen Organe (heute: Regulatory Board, SIX

Exchange Regulation AG, Sanktionskommission, Beschwerdeinstanz; vgl. Organisationsreglement von SIX Group AG hinsichtlich der Regulatorischen Organe für die Handelsplätze der Gruppe, OrgR) erfolgen gemäss der Verfahrensordnung.

17.0 Auskunftspflichten

Der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe sind berechtigt, vom Teilnehmer unter Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften alle Auskünfte und Informationen einzufordern, welche der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktes oder für die Durchsetzung dieses Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) benötigen. Sie können namentlich Inspektionen durchführen und Händler befragen. Soweit gesetzliche Geheimhaltungspflichten bestehen, können der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe anonymisierte Auskünfte verlangen.

18.0 Revision

1 Der Plattformbetreiber und/oder SIX Exchange Regulation können von den

Teilnehmern jederzeit verlangen, eine anerkannte Prüfgesellschaft oder auf Antrag des Teilnehmers die interne Revisionsstelle zu beauftragen, die Einhaltung vorgegebener Bestimmungen des Regelwerks zu prüfen.

2 Bei Vorliegen eines besonderen Sachverhaltes kann der Plattformbetreiber

und/oder SIX Exchange Regulation von den Teilnehmern auch jederzeit verlangen, bestimmte Abläufe und Transaktionen auf Konformität mit dem Handelsreglement (inkl. Ausführungsbestimmungen) überprüfen zu lassen und dem Plattformbetreiber – unter Wahrung des Bankkundengeheimnisses – einen zusammenfassenden Bericht vorzulegen.

3 Der Plattformbetreiber kann die Erfüllung (gleichwertiger) technischer und

operativer Voraussetzungen wie ein Wertpapierhaus prüfen lassen.

4 Bezeichnet der Teilnehmer keine Prüfgesellschaft, so bestimmt der

Plattformbetreiber und/oder SIX Exchange Regulation die Prüfgesellschaft.

5 Der Teilnehmer übernimmt die Kosten der vom Plattformbetreiber und/oder von

SIX Exchange Regulation verlangten Prüfungen.

19.0 Verletzung des Handelsreglements

Der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe können bei Verletzungen von Bestimmungen dieses Handelsreglements (inkl. Ausführungsbestimmungen) gegen Teilnehmer und/oder Händler Sanktionen verhängen, namentlich bei folgenden Handlungen oder Unterlassungen:

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX a. Verletzung von Erlassen des Plattformbetreibers und/oder der Regulatorischen Organe;

b. Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen mit dem Plattformbetreiber und/oder den Regulatorischen Organen;

c. Nichteinhaltung von Anordnungen des Plattformbetreibers und/oder der Regulatorischen Organe;

d. versuchte oder begangene Beschädigung der Handelsplattform;

e. versuchte oder begangene Manipulation am oder Veränderung der Handelsplattform, insbesondere der technischen Schnittstellen;

f. unstatthafte Nutzung oder Weitergabe der Software des Plattformbetreibers oder der von der Handelsplattform empfangenen Daten;

g. Behinderung der Revisionsstelle in der Ausübung ihrer Tätigkeit; und

h. Nichtmitwirkung am Sanktionsverfahren und Nichtbefolgung eines Sanktionsbescheids, Sanktionsentscheids oder eines Schiedsspruchs.

20.0 Sanktionen

1 Folgende Sanktionen können von den Regulatorischen Organen ausgesprochen

werden:

a. gegen einen Teilnehmer: Verweis, Suspendierung oder Ausschluss; Busse und/oder Konventionalstrafe bis zu einer Höhe von maximal CHF 10 Mio.;

b. gegen einen Händler: Verweis, Suspendierung oder Entzug der Registrierung.

2. Bei der Verhängung von Sanktionen wird der Schwere der Verletzung, dem Grad des Verschuldens und allfälligen früheren Sanktionen gegen den Teilnehmer oder den Händler Rechnung getragen.

3 Die gegen Teilnehmer bzw. Händler verhängten Sanktionen sowie die ihnen

zugrundeliegenden Verletzungen können der Öffentlichkeit und den übrigen Teilnehmern bekannt gegeben werden.

21.0 Sistierung und definitiver Ausschluss von der Plattform

1. Der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe können jederzeit die Sistierung oder den definitiven Ausschluss von Teilnehmern und/oder Händlern von der Plattform beschliessen:

a. bei Nichteinhalten der Regeln der Plattform;

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX b. wenn der Teilnehmer nicht in der Lage ist, seine Geschäfte ordnungsgemäss abzuwickeln;

c. bei Zahlungsverzug im Zusammenhang mit Geldforderungen der Plattform gegenüber dem Teilnehmer oder bei drohender oder bereits eingetretener Insolvenz;

d. bei Einleitung eines Stundungs-, Nachlass- oder Liquidationsverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines Strafverfahrens gegen den Teilnehmer oder eines seiner obersten Organe und

e. bei anhaltender Nichtbenützung der Plattform.

  1. Im Fall einer Sistierung oder eines definitiven Ausschlusses eines Teilnehmers ist es diesem Teilnehmer untersagt, neue Handelsgeschäfte abzuschliessen. Die im Zeitpunkt der Sistierung oder des definitiven Ausschlusses noch offenen Handelsgeschäfte hat der Teilnehmer weiter zu bewirtschaften, bis diese geschlossen werden können. Dieses Handelsreglement (inkl. Ausführungsbestimmungen) bleiben auf den Teilnehmer solange anwendbar, bis alle offenen Handelsgeschäfte geschlossen sind. Der Plattformbetreiber behält sich vor, den Zugang des Teilnehmers zur Plattform mit sofortiger Wirkung zu sperren.

  2. Im Fall einer Sistierung oder eines definitiven Ausschlusses eines Händlers hat der Teilnehmer über seinen Desk Administrator sicherzustellen, dass der betreffende Händler keine Eingaben im System mehr vornehmen kann.

  3. Der Plattformbetreiber ist berechtigt, die Zugriffsberechtigungen zur Durchsetzung der vorstehenden Pflichten des Teilnehmers entsprechend zu beschränken.

  4. Der Plattformbetreiber kann die erfolgte Sistierung oder den definitiven Ausschluss eines Teilnehmers öffentlich bekannt geben.

22.0 Kündigung des Teilnahmevertrages

  1. Der Teilnehmer oder der Plattformbetreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen den Teilnahmevertrag jeweils auf ein Monatsende kündigen.

  2. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

3 Die Kündigung führt zur Beendigung des Teilnahmevertrages. Unabhängig davon

bleiben sämtliche Erfüllungspflichten des Teilnehmers gegenüber den Gruppengesellschaften von SIX Group bestehen.

4. Im Falle einer Kündigung ist der betreffende Teilnehmer verpflichtet, die nötigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist möglichst keine offenen Handelsgeschäfte mehr bestehen. Der Abschluss neuer

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX Handelsgeschäfte ist nach dieser Massgabe dieser Vorgabe zu unterlassen. Sollten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung trotzdem noch offene Handelsgeschäfte bestehen, so hat der Teilnehmer diese weiter zu bewirtschaften, bis sie geschlossen werden können. Dieses Handelsreglement (inkl. Ausführungsbestimmungen) bleiben auf den Teilnehmer solange anwendbar, bis alle offenen Handelsgeschäfte geschlossen sind.

5. Der Plattformbetreiber ist berechtigt, die Zugriffsberechtigungen zur Durchsetzung der vorstehenden Pflichten des Teilnehmers entsprechend zu beschränken.

6 Der Plattformbetreiber gibt die erfolgte Beendigung der Teilnahme eines

Teilnehmers öffentlich bekannt.

23.0 Beschwerdemöglichkeiten

Der Teilnehmer kann bei der unabhängigen Beschwerdeinstanz gegen folgende Entscheide des Plattformbetreibers Beschwerde einreichen:

a. Verweigerung der Zulassung; b. Ausschluss; c. Verweigerung der Registrierung eines Händlers und d. Entzug der Registrierung eines Händlers.

Das Verfahren richtet sich nach dem Reglement der unabhängigen Beschwerdeinstanz.

24.0 Ausserordentliche Situationen

1. Bei Eintritt einer ausserordentlichen Situation kann der Plattformbetreiber im Rahmen der Sicherstellung eines geordneten Handels alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um einen fairen, effizienten und ordnungsmässen Handel aufrechtzuerhalten. Der Plattformbetreiber entscheidet nach eigenem Ermessen über das Vorliegen einer ausserordentlichen Situation.

Der Plattformbetreiber kann die ihm notwendig erscheinenden Handelsinterventionen vornehmen, insbesondere:

a. die Eröffnung des Handels verzögern;

b. den Handel einschränken oder einstellen;

c. Aufträge ablehnen und

d. Abschlüsse für ungültig erklären und stornieren.

2 Um ausserordentliche Situationen handelt es sich namentlich bei:

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX a. Vorliegen grösserer Kursschwankungen oder extremen Stressbedingungen auf den Märkten und insbesondere bei Spitzenvolumina an Aufträgen oder wenn ein Abschluss erheblich vom Marktpreis abweicht;

b. kurz vor der Veröffentlichung stehenden Entscheiden oder Informationen, die den Kurs einer Effekte wesentlich beeinflussen können (kursrelevante Informationen); oder

c. anderen Situationen, die einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel beeinträchtigen können.

25.0 Notsituationen

Der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe können in Notsituationen dieses Handelsreglement (inkl. Ausführungsbestimmungen) ganz oder teilweise aufheben und vorübergehend durch neue Vorschriften ersetzen. Der Plattformbetreiber kann den Handel auf der Plattform in Notsituationen vorübergehend auch ganz oder teilweise einstellen. Der Plattformbetreiber entscheidet nach eigenem Ermessen über das Vorliegen einer Notsituation.

Um Notsituationen handelt es sich namentlich:

a. beim Ausfall der Plattform oder der Zugangsinfrastruktur der Plattform bzw. Teilen davon;

b. bei von der Plattform verursachten Zugangsproblemen;

c. beim Ausfall der Clearing- und Settlement-Infrastruktur;

d. bei Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt; oder

e. bei sonstigen Ereignissen, die einen fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handel beeinträchtigen können.

26.0 Haftungsausschluss

1 Der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe haften, unter

Vorbehalt von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner/ihrer Organe oder Angestellten, nicht für Schäden, die einem Teilnehmer, dessen Kunden oder Dritten durch Handlungen oder Unterlassungen des Plattformbetreibers und/oder der Regulatorischen Organe erwachsen. Namentlich haften der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe nicht für Schäden infolge:

a. von Massnahmen des Plattformbetreibers im Rahmen von Notsituationen;

b. von Anordnungen des Plattformbetreibers und/oder der Regulatorischen Organe;

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX c. teilweiser oder völliger Unbenutzbarkeit der Plattform, der Abwicklungsinfrastruktur oder anderer technischer Probleme;

d. falscher oder unvollständiger Datenverarbeitung oder -verbreitung;

e. fehlerhafter, unvollständiger, verspäteter oder nicht erfolgter Eingabe von Stammdaten und der daraus resultierenden Stornierung des betreffenden Abschlusses;

f. Fehlerhaftigkeit, Nichtverfügbarkeit oder nicht erfolgter Aktualisierung der vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellten Positions- und Limitendaten;

g. mangelnder Funktionstüchtigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Nichtverfügbarkeit der vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellten Software und Funktionalitäten (inkl. Updates und Upgrades);

h. von Viren und schädlichen Bestandteilen auf der Plattform, in der Abwicklungsinfrastruktur sowie mit Bezug auf die vom Plattformbetreiber zur Verfügung gestellte Software und Funktionalitäten;

i. Unmöglichkeit der Abwicklung des Abschlusses;

j. von Fehlmanipulationen durch Teilnehmer oder Drittpersonen; oder

k. einer Sistierung oder eines definitiven Ausschlusses eines Teilnehmers und/oder Händlers.

2 Der Plattformbetreiber und/oder die Regulatorischen Organe übernehmen keine

Haftung für Ansprüche, die über den direkten Schaden hinausgehen, wie beispielsweise der Ersatz von mittelbarem Schaden oder von Folgeschäden wie entgangenem Gewinn oder Mehraufwendungen.

27.0 Gebühren

Die anwendbaren Gebührensätze für die Nutzung der Plattform sind in den Gebührenordnungen zu den einzelnen Märkten geregelt.

28.0 Auslagerung

Der Plattformbetreiber ist im Rahmen seiner regulatorischen und vertraglichen Verpflichtungen zur Auslagerung der Datenverarbeitung und weiterer Dienstleistungen an Gruppengesellschaften von SIX Group AG sowie an externe Dritte im In- und Ausland berechtigt. Dies betrifft insbesondere Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung, Rechnungswesen, Personal, IT- und Back- Office-Funktionen, Recht und Compliance, auf die Gewährleistung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels abzielende Tätigkeiten sowie das Betreiben von Matching- und Marktdatenverteilungssystemen. Werden im Rahmen

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX einer Auslagerung Daten an Gruppengesellschaften oder externe Dritte übermittelt, sind sämtliche Dienstleistungserbringer einer umfassenden Vertraulichkeitsbestimmung unterworfen.

29.0 Vertraulichkeit

  1. Der Plattformbetreiber, dessen Organe, Angestellte und Beauftragte unterstehen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 147 FinfraG.

  2. Der Plattformbetreiber behandelt sämtliche teilnehmerbezogenen Informationen, die er aufgrund des Handelsreglements erhält, unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Regelungen oder anderslautender Regeln dieses Handelsreglements vertraulich. Der Plattformbetreiber publiziert solche vertraulichen Informationen nur mit dem Einverständnis der betroffenen Teilnehmer.

3 Die Verwendung von anonymisierten Daten (wie Kursinformationen und Umsätze

von Effekten und anderen Finanzinstrumenten), die keine Rückschlüsse auf die dahinterstehenden Teilnehmer erlauben, verstösst nicht gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit.

4 Der Plattformbetreiber darf Daten gegenüber den Gruppengesellschaften von

SIX Group AG sowie gegenüber Dritten im In- und Ausland offen legen, sofern der Plattformbetreiber dafür sorgt, dass diese durch vergleichbare Vertraulichkeitsbestimmungen gebunden sind, wie sie in diesem Handelsreglement festgelegt wurden.

5. Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Vorschriften können der Plattformbetreiber und/oder die regulatorischen Organe von SIX Group AG den Aufsichtsbehörden, Handelsüberwachungsstellen (Art. 32 FinfraG) und Strafverfolgungsbehörden Informationen bezüglich der Teilnehmer zukommen lassen und bei diesen solche Informationen einholen.

30.0 Datenschutz

Geben Teilnehmer Daten ihrer Mitarbeiter oder der von ihnen beauftragten natürlichen Personen (Betroffene) aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten (berechtigte Interessen) an SIX Exchange Regulation weiter, so sind sie für die Rechtmässigkeit der Weitergabe unter Einhaltung der für sie anwendbaren Gesetze verantwortlich. Sie müssen die Betroffenen gemäss den gesetzlichen Vorgaben umfassend über die Weitergabe an und die Verwendung ihrer Daten durch SIX Exchange Regulation informieren. Sie müssen die Betroffenen insbesondere über Folgendes informieren:

a. SIX Exchange Regulation verarbeitet die Daten der Betroffenen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG).

b. SIX Exchange Regulation und die Rechtsprechungsorgane von SIX Group AG können die Daten der Betroffenen allenfalls im Rahmen einer Untersuchung oder eines

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX Sanktionsverfahrens gemäss den Reglementen der Handelsplätze von SIX Group AG und deren Ausführungserlassen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG) verwenden.

c. SIX Exchange Regulation AG kann die Daten der Betroffenen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 27 ff. FinfraG) an die FINMA, die Handelsüberwachungsstellen (Art. 32 FinfraG), die Strafverfolgungsbehörden und an die Gerichte weiterleiten.

31.0 Teilungültigkeit

  1. Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieses Handelsreglements lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Handelsreglements ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind sie so auszulegen, dass sie gültig sind.

  2. Wo dies nicht möglich ist, wird der Plattformbetreiber innert angemessener Frist eine neue Regelung erlassen und gemäss den Bestimmungen zur Änderung dieses Handelsreglements in Kraft setzen.

32.0 Änderung des Handelsreglements und Ausführungsbestimmungen

1 Das Handelsreglement, die Handelsweisungen und die Produktespezifikationen

können vom Plattformbetreiber jederzeit geändert werden. Die Änderungen werden den Teilnehmern rechtzeitig vor Inkrafttreten mitgeteilt. Änderungen der Produktespezifikationen können vom Plattformbetreiber auch kurzfristig vorgenommen werden.

2. Mit dem Inkrafttreten werden die Änderungen für die Teilnehmer verbindlich, sofern bis zum Inkrafttreten keine schriftliche Kündigung des Teilnahmevertrages durch den ablehnenden Teilnehmer erfolgt ist. Im Falle einer Kündigung kommen die Bestimmungen von Ziff. 22 Abs. 2-6 zur Anwendung.

33.0 Verbindliche Fassung

Bei Widerspruch zwischen sprachlich unterschiedlichen Fassungen hat die deutsche Fassung dieses Handelsreglements Vorrang.

34.0 Anwendbares Recht und Schiedsklausel

Dieses Handelsreglement untersteht schweizerischem Recht und ist im Rahmen der Selbstregulierung im Sinne von Art. 27 FinfraG erlassen worden. Diese Rechtswahl gilt auch für alle in Art. 2 Abs. 1 Haager Wertpapierübereinkommen (HWpÜ) genannten Rechtsfragen.

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Reglement für die Zulassung von Teilnehmern und die Nutzung der Handelsplattform von SIX

35.0 Inkrafttreten

1 Dieses Handelsreglement wurde vom Regulatory Board am 12. April 2017

beschlossen und tritt am 7. September 2017 in Kraft.

2 Die durch das Regulatory Board in seinem Beschluss vom 9. November 2017

erlassene Revision wurde von der FINMA am 15 Dezember 2017 genehmigt und tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

  1. Die durch das Regulatory Board in seinem Beschluss vom 4. April 2018 erlassene Revision wurde von der FINMA am 30. April 2018 genehmigt und tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

  2. Die durch das Regulatory Board in seinem Beschluss vom 4. April 2018 erlassene Revision wurde von der FINMA am 8. Mai 2018 genehmigt und tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

5 Die durch das Regulatory Board in seinem Beschluss vom 8. November 2019

erlassene Revision wurde von der FINMA am 12. August 2021 genehmigt und tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

6 Die durch das Regulatory Board in seinem Beschluss vom 8. November 2019 sowie

durch die FINMA am 12. August 2021 unter Vorbehalt des Inkrafttretens des revidierten Art. 34 Abs. 3 FinfraG genehmigte Anpassung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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