Reglement Beschwerdeinstanz
(RBI)
Reglement für die Beschwerdeinstanz der Handelsplätze von SIX (Reglement Beschwerdeinstanz, RBI)
Vom 12. Dezember 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2019
Reglement Beschwerdeinstanz 01.07.2019
SIX Exchange Regulation AG ii
Reglement Beschwerdeinstanz 01.07.2019
1 Aufgabe
1 Die Beschwerdeinstanz im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes beurteilt: a) Beschwerden gegen Entscheide über Zulassung und Ausschluss von Teilnehmern im Sinne des Handelsreglements bzw. der Verfahrensordnung von SIX Exchange Regulation AG (SIX Exchange Regulation); b) Beschwerden gegen Entscheide der Sanktionskommission über den Ausschluss von Händlern im Sinne der Verfahrensordnung; c) Beschwerden gegen Entscheide der Sanktionskommission über Sistierung des Handels und Streichung der Kotierung (Dekotierung); d) Beschwerden von Emittenten, Sicherheitsgebern, sponsernden Effektenhändlern und SIX Exchange Regulation gegen Entscheide und Vorentscheide des Regulatory Board; e) Beschwerden von Aktionären hinsichtlich der Frist zwischen Ankündigung der Dekotierung und letztem Handelstag bei Dekotierungen gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1 Kotierungsreglement (KR). 2 Sie ist an keine Weisungen von SIX Group AG oder ihrer Konzerngesellschaften gebunden.
2 Zusammensetzung
1 Die Beschwerdeinstanz besteht aus drei ordentlichen und drei Ersatzmitgliedern, die in der Rechtspflege, dem Effektenhandel oder dem Kapitalmarktrecht sachkundig sind. Sie fällt ihre Entscheide in Dreierbesetzung. 2 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen keinem weiteren Regulatorischen Organ der SIX angehören und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis oder einem anderen Vertragsverhältnis zu den regulierten Handelsplätzen stehen, das zu Interessenkonflikten führen könnte.
3 Wahl
1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Verwaltungsrat von SIX Group AG für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. 2 Die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedarf der vorgängigen Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA). 3 Die Beschwerdeinstanz bestellt den Präsidenten und dessen Stellvertreter aus den eigenen Reihen.
4 Ausstand
Für Mitglieder der Beschwerdeinstanz sind die Ausstandbestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 in der jeweils geltenden Fassung analog anwendbar.
5 Organisation
1 Der Präsident leitet die Beschwerdeinstanz und den Gang der einzelnen Verfahren. Er kann einen Sekretär bezeichnen. 2 Die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sind in der jeweils geltenden Fassung analog anwendbar, soweit diesen keine Bestimmungen dieses Reglements entgegenstehen.
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6 Verfahren
6.1 Beschwerde
1 Beschwerden gegen Entscheide sind innert 20 Börsentagen nach der Zustellung oder Veröffentlichung schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 2 Das Verfahren wird nach Wahl des Beschwerdeführers in deutscher, französischer oder englischer Sprache durchgeführt. Wird keine Wahl getroffen oder einigen sich die Betroffenen nicht, so entscheidet die Beschwerdeinstanz. 3 Eingaben und Unterlagen sind in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache einzureichen. Die in einer anderen Sprache abgefassten Dokumente sind in eine der zugelassenen Sprachen zu übersetzen. 4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung des Kotierungsreglements, des Handelsreglements, der Weisungen, der Verfahrensordnung und der jeweils zugehörigen Ausführungserlasse sowie die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden. 5 Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen. Sie kann mit der Auflage einer Kautionsleistung verbunden werden.
6.2 Legitimation
1 Zur Beschwerde an die Beschwerdeinstanz sind Teilnehmer und Händler im Sinne des Handelsreglements, Emittenten, Sicherheitsgeber, sponsorende Effektenhändler im Sinne des KR sowie SIX Exchange Regulation legitimiert, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides haben (Aktivlegitimation). 2 Der Handelsplatz, der den Entscheid für die Zulassung bzw. den Ausschluss des Teilnehmers im Sinne des Handelsreglements gefällt hat, ist Beschwerdegegner im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz (Passivlegitimation). 3 Aktionäre können Entscheide betreffend Dekotierungsgesuche von Emittenten innert 20 Börsentagen nach Veröffentlichung auf der Webseite von SIX Exchange Regulation bei der Beschwerdeinstanz anfechten, sofern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids haben. 4 Aktionäre können Entscheide betreffend Dekotierung gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 2-5 KR und Art. 58 Abs. 2 KR, sanktionsweise ausgesprochene Dekotierungen sowie Dekotierungen von kollektiven Kapitalanlagen nicht anfechten. 5 Der Dekotierungsentscheid gemäss Art. 58 Abs. 1 Ziff. 1 KR kann von Aktionären nur hinsichtlich der Frist zwischen Ankündigung der Dekotierung und letztem Handelstag angefochten werden.
6.3 Beschwerdeanzeige
1 Das Beschwerdeverfahren wird durch Zustellung einer schriftlichen Beschwerdeanzeige an die Beschwerdeinstanz anhängig gemacht. 2 Die Beschwerdeanzeige enthält insbesondere folgende Angaben: a) Namen, Anschrift, Telefon und Emailadresse des Beschwerdeführers und seiner allfälligen Vertreter; b) Kopie des angefochtenen Entscheids; c) Anträge; d) kurze Begründung der Anträge.
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6.4 Beschwerdeschrift
1 Der Beschwerdeführer muss eine Beschwerdeschrift innerhalb einer von der Beschwerdeinstanz festzusetzenden Frist der Beschwerdeinstanz einreichen. 2 Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeinstanz in fünffacher Ausführung einzureichen. Sie hat die Begehren des Beschwerdeführers, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
6.5 Beschwerdeantwort
Im Hinblick auf die Beschwerdeantwort gelangt Ziff. 6.4 sinngemäss zur Anwendung.
6.6 Schriftenwechsel
Ausnahmsweise kann der Präsident einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
6.7 Kostenvorschuss
1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet, ob der Beschwerdeführer einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu leisten hat. Wird er nicht innert der gesetzten Frist geleistet, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2 Bei Beschwerdeverfahren nach Ziff. 6.2 Abs. 3 muss der beschwerdeführende Aktionär in jedem Fall einen Kostenvorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten leisten.
6.8 Vernehmlassung
Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, gibt der Präsident der Beschwerdeinstanz der Vorinstanz Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung nötigen Akten der Beschwerdeinstanz zur Verfügung zu stellen.
6.9 Noven
Die Parteien können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringen. Hätten sie diese jedoch mit zumutbarem Aufwand bereits vor der Vorinstanz vorbringen können, so kann die Beschwerdeinstanz dies beim Kostenentscheid berücksichtigen.
6.10 Verfahren
1 Die Parteien können alle Mängel sowohl des Verfahrens als auch des Entscheids rügen. 2 Die Parteien können nicht nur die Aufhebung bzw. die Bestätigung des Entscheids beantragen. Sowohl die klagende Partei als auch die beklagte Partei kann eine Abänderung des Entscheids verlangen, sofern ihre Anträge nicht über die ursprünglichen Anträge vor der ersten Instanz hinausgehen. Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien gebunden. 3 Der Präsident kann zu einer mündlichen Verhandlung einladen. 4 Die Beschwerdeinstanz urteilt mit voller Kognition über sämtliche Anträge der Parteien und entscheidet in der Sache selbst.
6.11 Entscheidfindung
Die Beratungen der Beschwerdeinstanz sind nicht öffentlich. Die Beschwerdeinstanz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsentscheid. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, falls kein Mitglied der Beschwerdeinstanz eine mündliche Beratung verlangt und der Entscheid einstimmig erfolgt.
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6.12 Veröffentlichung
1 Ist die Abteilung Listing & Enforcement von SIX Exchange Regulation Partei im Beschwerdeverfahren und wurde die Beschwerde gegen einen Entscheid der Sanktionskommission erhoben, wird der Ausgang des Verfahrens bei Erwachsen des Beschwerdeentscheids in Rechtskraft der Öffentlichkeit mitgeteilt, sofern die Eröffnung der Untersuchung vorab öffentlich bekannt gegeben wurde. In anderen Fällen teilt Listing & Enforcement in der Regel den Abschluss der Untersuchung der Öffentlichkeit mit. 2 SIX Exchange Regulation veröffentlicht rechtskräftige Beschwerdeentscheide in der Regel auf ihrer Webseite. Die Veröffentlichung erfolgt in anonymisierter Form.
6.13 Kosten
Bei Gutheissung der Beschwerde trägt die Vorinstanz die Kosten des Beschwerdeverfahrens; bei Abweisung der Beschwerde werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig auferlegt. Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen.
6.14 Rechtsmittel
1 Gegen den Beschwerdentscheid kann innert 20 Börsentagen nach dessen Zustellung das Schiedsgericht gemäss Schiedsordnung angerufen werden. 2 Ausgeschlossen ist die Anrufung des Schiedsgerichts bei Entscheiden in Beschwerdeverfahren betreffend die Zulassung und den Ausschluss eines Teilnehmers im Sinne des Handelsreglements, sofern der Handelsplatz Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren gemäss Ziff. 6.2 Abs. 2 war. Gegen Entscheide in Beschwerdeverfahren nach Ziff. 6.2 Abs. 3 ist die Anrufung des Schiedsgerichts ebenfalls ausgeschlossen.
7 Schlussbestimmung
1 Dieses Reglement wurde durch Beschluss des Verwaltungsrats der SIX Swiss Exchange AG vom 17. Oktober 2008 auf Antrag der unabhängigen Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange AG erlassen und von der Eidgenössischen Bankenkommission am 27. November 2008 genehmigt. 2 Es tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und ersetzt damit das bisherige Reglement für die Beschwerdeinstanz vom 19. November 1999. 3 Die mit Beschluss des Verwaltungsrats der SIX Group AG vom 28. Mai 2013 auf Antrag der unabhängigen Beschwerdeinstanz der SIX Swiss Exchange AG erlassene Revision von Ziff. 1, 6.1, 6.2, 6.4 und 6.9, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 23. Dezember 2013 genehmigt, tritt am 1. März 2014 in Kraft. 4 Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff. 1 per 1. April 2016. 5 Die mit Beschluss des Verwaltungsrats der SIX Group AG vom 8. November 2016 erlassene Revision von Ziff. 1, 2, 3 und 6.2, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 14. November 2017 genehmigt, tritt am 15. Februar 2018 in Kraft. 6 Die mit Beschluss des Verwaltungsrats der SIX Group AG vom 25. April 2018 erlassene Revision von Ziff. 1, 6.2 und 6.9, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 30. April 2018 genehmigt, tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
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7 Die mit Beschluss des Verwaltungsrats der SIX Group AG vom 12. Dezember 2018 erlassene Revision der Ziff. 1, 3 - 6.9 und bewilligte Einführung der neuen Ziff. 6.10 - 6.14, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA am 25. Februar 2019 genehmigt, tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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