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Weisung 7: Sponsored Access

SIX-b1adb7c5cf23

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-b1adb7c5cf23/de/weisung-7-sponsored-access

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Weisung 7: Sponsored Access
(DIR07)

SIX Swiss Exchange AG Weisung 7: Sponsored Access

vom 08.06.2017 Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018

Weisung 7: Sponsored Access 01.01.2018

SIX Swiss Exchange AG I

Weisung 7: Sponsored Access 01.01.2018

1 Zweck und Grundlage

Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen betreffend «Sponsored Access» und stützt sich auf Ziff. 4.3.5 Handelsreglement.

2 Definitionen

2.1 Sponsored Access (SA)

Sponsored Access (SA) bezeichnet eine Dienstleistung, mittels derer ein Teilnehmer der Börse seinen Kunden die Erteilung von Kundenaufträgen an der Börse in der Weise erleichtert, dass Kunden Aufträge elektronisch direkt der Börse unter Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant übermitteln können, ohne dass die Aufträge über die internen elektronischen Handelssysteme des Sponsoring Participant geleitet werden.

2.2 Sponsoring Participant

Sponsoring Participant bezeichnet einen Teilnehmer der Börse, der Kunden Sponsored Access zur Börse gewährt.

2.3 Sponsored User

Sponsored User bezeichnet einen Kunden eines Sponsoring Participant, dem vom Sponsoring Participant Sponsored Access zur Börse gewährt wird.

2.4 Sponsored User ID

Sponsored User ID bezeichnet eine von der Börse zugeteilte individuelle Identifikation für einen Sponsored User, mit der sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User von den Aufträgen anderer Sponsored User desselben Sponsoring Participant sowie von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können.

3 Rechtsbeziehung zur Börse

1 Eine Rechtsbeziehung besteht ausschliesslich zwischen der Börse und ihren Teilnehmern. Die Gewährung von Sponsored Access durch einen Teilnehmer begründet keine Rechtsbeziehung zwischen der Börse und den Sponsored Users des Teilnehmers. Ob und in welchem Umfang ein Sponsored User Aufträge an die Börse übermitteln kann, richtet sich nach dem Umfang der Zulassung bzw. unterliegt den Zulassungsbeschränkungen des entsprechenden Teilnehmers für den Handel an der Börse.

2 Der Teilnehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Sponsored Users Kenntnis der Bestimmungen des Regelwerks der Börse haben und diese anerkennen und einhalten. Die Sponsored Users sind vom Teilnehmer unverzüglich über jegliche relevante Mitteilung der Börse zu informieren.

4 Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen der Sponsored Users

1 Ein Teilnehmer, der seinen Kunden Sponsored Access zur Börse gewährt, bleibt gegenüber der Börse für alle Handlungen und Unterlassungen, die von bzw. im Auftrag oder Namen seiner Sponsored Users unter Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant getätigt werden, in gleicher Weise haftbar wie für eigenes Verhalten.

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Weisung 7: Sponsored Access 01.01.2018

2 Insbesondere trägt der Teilnehmer gegenüber der Börse die alleinige Verantwortung für alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, welche aus der Nutzung des Börsensystems durch den Sponsored User entstehen, sowie für alle Abschlüsse die aus Aufträgen der Sponsored Users unter Verwendung der Member ID des Teilnehmers resultieren, ungeachtet davon, ob die entsprechenden Handlungen von autorisierten oder nicht autorisierten Nutzern des Sponsored User vorgenommen wurden.

3 Indem der Teilnehmer seinen Kunden Sponsored Access gewährt, anerkennt und akzeptiert er, dass er in Bezug auf Verstösse seiner Sponsored Users gegen Bestimmungen des Regelwerks der Börse gegebenenfalls Interventionen, Untersuchungen und Sanktionen unterworfen werden kann.

5 Voraussetzungen für die Gewährung von Sponsored Access

5.1 Grundsätzliches

1 Ein Teilnehmer darf nur solchen Kunden Sponsored Access gewähren, die er zuvor einer sorgfältigen Due-Diligence-Prüfung gemäss Ziff. 5.2 dieser Weisung unterzogen hat und für die er der Börse einen Antrag gemäss Ziff. 5.3 dieser Weisung eingereicht und daraufhin von der Börse einen positiven Entscheid erhalten hat.

2 Ein Teilnehmer darf Sponsored Access nur solchen Kunden gewähren, die nicht gleichzeitig ihrerseits Teilnehmer der Börse sind. Bei einem Wechsel von Sponsored User zu einer Teilnehmerschaft oder umgekehrt, kann während der Dauer von zehn Börsentagen ein Parallelbetrieb stattfinden.

5.2 Due-Diligence-Prüfung von Sponsored Users

1 Ein Teilnehmer, der einem Kunden Sponsored Access zur Börse gewähren möchte, muss den angehenden Sponsored User einer umfassenden Due-Diligence-Prüfung unterziehen, welche auch eine Eignungsprüfung beinhaltet. Der Umfang dieser Due-Diligence- und Eignungsprüfung hat den Risiken, welche vom angehenden Sponsored User ausgehen können, sowie dem Umfang und der Komplexität seiner voraussichtlichen Handelsaktivitäten an der Börse angemessen Rechnung zu tragen.

2 Die Due-Diligence- und Eignungsprüfung eines jeden angehenden Sponsored User muss mindestens Folgendes abdecken: a) die Ausbildung, einschliesslich der Kenntnis der Bestimmungen des Regelwerks der Börse, Fachkunde und Zuverlässigkeit der Personen, die berechtigt sein sollen, unter Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant Aufträge an die Börse zu übermitteln oder Handelsalgorithmen für die automatische Auftragsübermittlung zu genehmigen; b) die internen Systeme, Prozesse und Kontrollen in Bezug auf Sponsored Access; c) die Zugriffskontrollen für die Erfassung, Modifizierung und Löschung von Aufträgen; d) die Regelung der Verantwortlichkeiten bei Massnahmen und Fehlern; e) die finanziellen Ressourcen; und f) sofern verfügbar, bisheriges Handelsmuster und -verhalten.

3 Der Teilnehmer nimmt regelmässig eine Aktualisierung der Due-Diligence- und Eignungsprüfung seiner Sponsored Users vor, um zu gewährleisten, dass die erlangten Erkenntnisse weiterhin zutreffend und zufriedenstellend sind.

5.3 Antrag

1 Ein Teilnehmer, der einem seiner Kunden Sponsored Access zur Börse gewähren möchte, muss der Börse für jeden angehenden Sponsored User einen schriftlichen Antrag einreichen.

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Weisung 7: Sponsored Access 01.01.2018

2 Der Antrag muss u.a. folgende Angaben enthalten: a) Einzelheiten zum Unternehmen des Kunden, einschliesslich Firma, Adresse, eingetragener Sitz und – falls anwendbar – regulatorischer Status und zuständige Aufsichtsbehörde; b) eine namentliche Auflistung der für den Kunden tätigen Mitarbeitenden, die berechtigt sein sollen, unter der Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant Aufträge an die Börse zu übermitteln oder Handelsalgorithmen für die automatische Auftragsübermittlung zu genehmigen; c) eine Bestätigung des Teilnehmers, dass er eine Due-Diligence- und Eignungsprüfung des Kunden gemäss Ziff. 5.2 der vorliegenden Weisung vorgenommen hat und auf der Grundlage dieser Prüfung den Kunden als einwandfrei geeignet zur Nutzung von Sponsored Access erachtet; d) eine Bestätigung des Teilnehmers, dass der Kunde die systemtechnischen Voraussetzungen für eine Anbindung an das Börsensystem erfüllt; e) eine Bestätigung des Teilnehmers, dass er über eine Genehmigung von SIX Exfeed für den Empfang und die Verwendung von Marktdaten durch den Sponsored User verfügt, wie sie gemäss Handelsreglement und der Weisung «Marktinformationen» verlangt wird; f) eine Bestätigung des Teilnehmers, dass er über adäquate Prozesse und Personalressourcen zur Überwachung des Kunden im Hinblick auf dessen Sponsored Access verfügt; und g) eine Bestätigung des Teilnehmers, dass die Gewährung von Sponsored Access für den Kunden nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften in der Jurisdiktion des Kunden oder des Teilnehmers steht.

3 Das Antragsformular zur Gewährung von Sponsored Access ist bei der Börse erhältlich und auf der Webseite der Börse verfügbar.

4 Die Börse behält sich das Recht vor, weitere Angaben einzufordern.

5.4 Entscheid

1 Die Börse behält sich das Recht vor, den Antrag eines Teilnehmers zur Gewährung von Sponsored Access für einen Kunden nach eigenem Ermessen abzulehnen. Eine Ablehnung erfolgt insbesondere, wenn a) die Börse die vom Teilnehmer im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Sponsored Access für einen Kunden gemachten Angaben als ungenügend oder nicht zufriedenstellend erachtet; b) die Börse Kenntnis von Informationen hat, die im Widerspruch zu denjenigen stehen, die der Teilnehmer im Rahmen des Antrags auf Gewährung von Sponsored Access für einen Kunden beigebracht hat; oder c) nach Ansicht der Börse, die Gewährung von Sponsored Access für diesen Kunden den fairen und ordnungsgemässen Handel behindern könnte.

2 Die Börse prüft den Antrag und teilt dem Teilnehmer den Entscheid schriftlich mit. Ist der Entscheid negativ, begründet sie diesen.

5.5 Verhältnis zwischen Sponsoring Participant und Sponsored User

Um sicherzustellen, dass ein Sponsoring Participant in Bezug auf seine Sponsored Users all seinen Verpflichtungen gegenüber der Börse gemäss deren Regelwerk nachkommen kann, hat der Sponsoring Participant mit jedem einzelnen Sponsored User eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, welche die für den Sponsored Access geltenden Bedingungen regelt. Eine solche Vereinbarung muss mindestens Folgendes abdecken: a) die Pflicht des Sponsored User, das Regelwerk der Börse in seiner jeweils geltenden Fassung anzuerkennen und jederzeit einzuhalten. Bei algorithmischem Handel des Sponsored User

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stellt der Sponsored Participant die sinngemässe Anwendbarkeit der Pflichten gemäss den Weisungen «Handel» und «Handel ohne Vorhandelstransparenz» sicher; b) das Recht des Sponsoring Participant, in seinem eigenen Ermessen, – vom Sponsored User an die Börse übermittelte Aufträge zu blockieren und/oder zu löschen; – Transaktionen, die infolge der vom Sponsored User an die Börse übermittelten Aufträge zustande gekommen sind, zu korrigieren, deren Stornierung zu beantragen oder Gegengeschäfte zu tätigen, sollte sich dies gemäss dem Regelwerk der Börse als notwendig erweisen; und – den Zugang des Sponsored User zu Sponsored Access zu sistieren oder zu beenden. c) die Pflicht des Sponsored User dem Sponsoring Participant nachstehende Angaben zukommen zu lassen: – eine Beschreibung der technischen Systeme des Sponsored User und deren Anbindung an das Börsensystem; – jegliche Informationen, welche die Börse in zumutbarer Weise vom Sponsoring Participant in Bezug auf den Sponsored User verlangt, beispielsweise Informationen zur Sicherstellung eines fairen, effizienten und ordnungsgemässen Handels; d) die Pflicht des Sponsored User, unverzüglich und umfassend mit dem Sponsoring Participant und der Börse zu kooperieren, wenn die Börse eine Untersuchung der vom Sponsored User unter Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant erfassten oder stornierten Eingaben ins Börsensystem vornimmt.

6 Identifikation des Sponsored User

1 Die Börse weist jedem Sponsored User eine individuelle Identifikation zu, mit der sichergestellt wird, dass die Aufträge des Sponsored User eindeutig als von ihm stammend identifiziert und von den Aufträgen anderer Sponsored Users desselben Sponsoring Participant sowie von den eigenen Aufträgen des Sponsoring Participant abgegrenzt werden können.

2 Der Sponsoring Participant hat sicherzustellen, dass jede Interaktion mit dem Börsensystem durch den Sponsored User mit der korrekten Sponsored User ID erfolgt und die betreffende Identifikation ausschliesslich für die Aufträge dieses Sponsored User verwendet wird.

7 Trading Capacity

Der Sponsoring Participant stellt sicher, dass sämtliche, von Sponsored Users erteilten Aufträge als Kundengeschäfte (Riskless Principal) gekennzeichnet sind.

8 Risikomanagementkontrollen

1 Zusätzlich zu den allgemeinen Risikokontrollen der Börse für eingehende Aufträge, werden alle von einem Sponsored User übermittelten Aufträge einer weiteren Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass im Rahmen von Sponsored Access ausschliesslich Normale Aufträge und Iceberg Aufträge zu einem limitierten Preis und mit einer der folgenden, in der Weisung «Handel» definierten Gültigkeiten erteilt werden: a) Immediate-or-Cancel (IOC oder Akzept), b) Fill-or-Kill (FOK), c) At-the-Opening d) At-the-Close, oder e) tagesgültig (good-for-day).

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2 Überdies stellt die Börse den Sponsoring Participants für den Auftragsfluss ihrer Sponsored Users spezifische Instrumente für die Risikokontrolle vor und zum Zeitpunkt des Abschlusses («Pre-Trade» und «At-Trade» Risikokontrollen) zur Verfügung. Diese Risikomanagement-Kontrollinstrumente sind zwingend zu verwenden. Der Sponsoring Participant ist verpflichtet, diese Kontrollinstrumente zu konfigurieren und in geeigneter Weise zu überwachen, wobei der Art und Komplexität des Auftragsflusses des Sponsored User angemessen Rechnung zu tragen ist. Vom Börsensystem ausgelöste Mitteilungen und Warnungen sind zu beachten und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

3 Zusätzlich zu den obligatorischen Risikokontrollen vor und zum Zeitpunkt des Abschlusses («Pre-Trade» und «At-Trade» Risikokontrollen) bietet die Börse den Sponsoring Participants die Möglichkeit, den Handel für den Sponsored User in bestimmten Effekten oder Handelssegmenten zu unterbinden.

4 Die Börse stellt dem Sponsoring Participant des Weiteren eine «Kill Switch»-Funktion zur Verfügung. Mit dieser können alle noch nicht ausgeführten Aufträge des Sponsored User gelöscht und die Eingabe neuer Aufträge verhindert werden. Der Sponsoring Participant kann die Börse ersuchen, die «Kill Switch»-Funktion in seinem Namen zu aktivieren, falls er aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage sein sollte, dies selbst zu tun.

5 Der Sponsoring Participant hat die Pflicht, die Wirksamkeit der Risikomanagementkontrollen vor der Gewährung von Sponsored Access zu prüfen und später regelmässig zu überwachen sowie Massnahmen zur Behebung allfälliger Probleme unverzüglich einzuleiten. Es obliegt dem Sponsoring Participant zu entscheiden, ob zusätzliche Risikokontrollen erforderlich sind.

9 Überwachung der über Sponsored Access erteilten Aufträge

1 Die Börse stellt dem Sponsoring Participant in Echtzeit eine «Drop Copy» aller erfassten und gelöschten Aufträge, die von seinen Sponsored Users übermittelt wurden, sowie der daraus resultierenden Abschlüsse bzw. Stornierungen zur Verfügung.

2 Der Sponsoring Participant hat die von seinen Sponsored Users über Sponsored Access übermittelten Aufträge, einschliesslich sämtlicher Modifizierungen derselben, angemessen zu überwachen.

10 Zentrale Ansprechpartner für Sponsored Access

1 Der Sponsoring Participant bezeichnet eine Kontaktperson innerhalb seines Unternehmens, die für sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Gewährung und Nutzung von Sponsored Access zuständig ist. Bei dieser Kontaktperson muss es sich um einen an der Börse registrierten Händler handeln, der als zentraler Ansprechpartner fungiert und sicherstellt, dass die Gewährung und Nutzung von Sponsored Access jederzeit unter Einhaltung des Regelwerks der Börse erfolgt. Darüber hinaus ist er auf Teilnehmerseite für die Überwachung der über Sponsored Access übermittelten Aufträge und daraus resultierenden Abschlüsse verantwortlich.

2 Der Sponsoring Participant stellt sicher, dass der Sponsored User seinerseits eine entsprechende Kontaktperson ernennt.

3 Der Sponsoring Participant teilt der Börse Name und Kontaktdaten der Kontaktpersonen und deren Stellvertreter sowie allfällige Änderungen mit.

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11 Besondere Auskunftspflichten

Zusätzlich zu den im Regelwerk der Börse anderweitig vorgesehenen Auskunftspflichten hat der Sponsoring Participant die Börse unverzüglich zu informieren: a) über jegliche Änderung in Bezug auf die Angaben, die er der Börse gegenüber im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Sponsored Access für den betreffenden Sponsored User gemacht hat; b) wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Sponsored User die Due-Diligence-Anforderungen nicht länger erfüllt; c) wenn er Grund zur Annahme hat, dass der Sponsored User die technischen Voraussetzungen für die Anbindung an das Börsensystem nicht länger erfüllt; d) falls er nicht mehr in der Lage sein sollte, die Sponsored Access Aktivitäten seines Sponsored User zu überwachen und/oder auf die ihm von der Börse zur Verfügung gestellten spezifischen Risikomanagement-Kontrollinstrumente zur Konfiguration und Überwachung zuzugreifen.

12 Besondere Interventionsrechte der Börse

1 Zusätzlich zu den im Regelwerk der Börse anderweitig vorgesehenen Interventionsrechten behält sich die Börse jederzeit das Recht vor: a) vom Sponsoring Participant weitere Angaben in Bezug auf jeden seiner Sponsored Users anzufordern und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch eine Aktualisierung oder Vertiefung der Due-Diligence-Prüfung hinsichtlich der Geschäftsaktivitäten des Sponsored User zu verlangen; b) den Zugang über Sponsored Access für einen Sponsored User des Sponsoring Participant mit sofortiger Wirkung zu sistieren, – wenn die Börse feststellt oder Grund zur Annahme hat, dass die Angaben, die der Sponsoring Participant im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Sponsored Access für den betreffenden Sponsored User gemacht hat, nicht oder nicht mehr zutreffend sind. Dies gilt auch für später eingereichte Änderungen oder Erweiterungen dieser Angaben; – wenn die Börse die vom Sponsoring Participant gemäss Ziffer 11 Buchstabe a) dieser Weisung aktualisierten Angaben für den Sponsored User als ungenügend erachtet oder über anderslautende Informationen verfügt; – infolge Erhalt einer Mitteilung des Sponsoring Participant gemäss Ziffer 11 Buchstabe b) oder c) dieser Weisung; – wenn und so lange wie der Sponsoring Participant nicht in der Lage ist, die Sponsored Access Aktivitäten seiner Sponsored Users zu überwachen und/oder auf die ihm von der Börse zur Verfügung gestellten spezifischen Risikomanagement-Kontrollinstrumente zur Konfiguration und Überwachung zuzugreifen; – falls die Börse dies aus anderen Gründen für notwendig erachtet, um einen fairen und geordneten Handel aufrechtzuerhalten.

2 Im Falle der Sistierung des Zugangs über Sponsored Access für einen Sponsored User des Sponsoring Participant, löscht die Börse sämtliche nicht ausgeführten, vom Sponsored User übermittelten Aufträge aus dem Börsensystem und schliesst den Sponsored User von der weiteren Nutzung des Börsensystems aus.

3 Soweit es der Börse angemessen und praktikabel erscheint, informiert sie den Sponsoring Participant und hält mit diesem Rücksprache, bevor sie den Zugang für einen seiner Sponsored Users zu Sponsored Access sistiert.

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4 Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier festgehalten, dass die Sistierung eines Teilnehmers, der auch Sponsoring Participant ist, automatisch auch die Sistierung des Zugangs aller seiner Sponsored Users über Sponsored Access bedeutet.

13 Technische Anbindung

1 Die technische Anbindung eines Sponsored User gilt gegenüber der Börse als zusätzliche technische Anbindung des Sponsoring Participant und fällt deshalb vollumfänglich in dessen Verantwortungsbereich.

2 Für die technische Anbindung des Sponsored User an das Börsensystem finden die Bestimmungen der Weisung «Technische Anbindung» entsprechende Anwendung.

14 Gebühren und Kosten

Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung Handel».

15 Beendigung des Sponsored Access

1 Sowohl der Sponsoring Participant als auch die Börse können den Sponsored Access eines Sponsored User des Sponsoring Participant jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen auf ein Monatsende kündigen. Die Beendigung hat zur Folge, dass es dem Sponsoring Participant untersagt ist, dem betreffenden Sponsored User weiterhin Sponsored Access zu gewähren.

2 Um Missverständnissen vorzubeugen, sei hier festgehalten, dass die Kündigung des Teilnahmevertrages eines Teilnehmers, der auch Sponsoring Participant ist, automatisch auch die Beendigung des Sponsored Access für alle seine Sponsored Users bedeutet.

3 Vorbehalten bleiben der Ausschluss eines Teilnehmers von der Gewährung von Sponsored Access und der Ausschluss eines Sponsored User von der Nutzung von Sponsored Access im Rahmen eines Sanktionsverfahrens.

Beschluss des Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board vom 8. Juni 2017; in Kraft seit 1. Januar 2018.

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