Rundschreiben Nr. 3
(RS3)
Rundschreiben Nr. 3 - Praxis betreffend Kotierung von Derivaten (RS3) Stand am 14. November 2019 Regl. Grundlage Kotierungsreglement, Zusatzreglement Derivate und Ausführungserlasse
1 Dieses Rundschreiben konkretisiert die Praxis betreffend Kotierung von Derivaten. Das Rundschreiben wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
1 CONNEXOR Events
2 Gemäss Titel 1 Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS), sowie der Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten Ziff. 2.03, sind Emittenten von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur verpflichtet, SIX Swiss Exchange umgehend telefonisch über den Eintritt von Änderungen von Preisparametern bzw. das Erreichen von Schwellenwerten (z.B. das Erreichen eines Knock-Out Levels) zu informieren und gegebenenfalls die neu zu erfassenden Daten mitzuteilen. 3 Zusätzlich muss gemäss Titel 1 Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS), sowie der Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten Ziff. 2.03, eine Offizielle Mitteilung an zulassung@six-group.com übermittelt werden, welche durch SIX Swiss Exchange veröffentlicht wird. 4 Aufgrund der Einführung von Internet Based Events können die beiden oben beschriebenen Meldepflichten ersatzweise auch über CONNEXOR Events erfolgen. Sofern das entsprechende Ereignis über CON- NEXOR Events gemeldet wird, erstellt das System aufgrund der eingereichten Angaben automatisch eine Offizielle Mitteilung und publiziert diese. Für den Fall des sofortigen Verfalls des Derivats wird zudem die Suspendierung des Handels ohne weitere Massnahmen seitens des Emittenten veranlasst. 5 Sofern der Emittent seiner Meldepflicht durch die Benutzung von CONNEXOR Events nachkommt, entfällt sowohl das Zustellen einer Offiziellen Mitteilung an zulassung@six-group.com, als auch die telefonische Benachrichtigung an Exchange Operations von SIX Swiss Exchange unter der Telefonnummer +41 (0)58 399 24 75. 6 Voraussetzung hierfür bildet, dass der Emittent die mit dem Einsatz von CONNEXOR Events verbundene Testphase erfolgreich absolviert hat. SIX Swiss Exchange muss Gewissheit haben, dass die Meldungen über Connexor Events abgesetzt werden, bevor die bisherige Form der Meldung abgelöst werden kann.
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Rundschreiben Nr. 3 14.11.2019
2 Anpassung von Schwellenwerten bzw. Ausübungspreisen
7 Im März 2004 hat das Regulatory Board (dazumal Zulassungsstelle) erstmals die Kotierung eines dynamischen Derivats1 mit «Roll-Over-Effekt» genehmigt. Die Kotierung erfolgte unter der Bedingung, dass die Anpassungen des Derivats, insbesondere die Durchführung des «Roll-Over-Prozesses», aus technischen Gründen höchstens einmal wöchentlich erfolgen dürfen. Diese Praxis wurde in der Mitteilung der Zulassungsstelle Nr. 9/2004 vom 30. August 2004 kommuniziert. 9 Die periodisch erfolgende Neufixierung von Schwellenwerten (Barriere) bzw. Ausübungspreisen (Strike) für weitere dynamische Produktstrukturen, wie bspw. Open-End Knock-out Optionen, wurde bis anhin unter Berücksichtigung der geltenden Praxis von SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») ebenfalls nur auf wöchentlicher Basis gestattet. 10 Marktteilnehmer haben gegenüber SIX Exchange Regulation vermehrt das Bedürfnis bekundet, Derivate mit täglicher Anpassung von Schwellenwerten bzw. Ausübungspreisen an der SIX Swiss Exchange kotieren zu können. 11 Dies betrifft alle Derivate, für welche die Neufixierung von Schwellenwerten, bzw. Ausübungspreisen während der Laufzeit nach im Voraus definierten und objektiv nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen werden. 12 Ab sofort können Schwellenwerte (bspw. Stop-Loss / Knock-out Levels) bzw. Ausübungspreise von dynamischen Derivaten gemäss Produktbedingungen mittels einer «Offiziellen Mitteilung» auf täglicher Basis angepasst werden. Folgende Regelung muss bei der Erstellung der «Offiziellen Mitteilung» zwingend beachtet werden: ‒ Die relevanten Informationen aller anzupassenden Derivate müssen gesammelt in einer einzigen «Offiziellen Mitteilung» an SIX Exchange Regulation gesendet werden; ‒ Das Datum des Inkrafttretens der effektiven Anpassungen der Schwellenwerte bzw. Ausübungspreise muss explizit erwähnt werden; ‒ Bei Übermittlung der «Offiziellen Mitteilung» muss explizit vermerkt werden, dass die Publikation vor Börsenbeginn zu erfolgen hat; ‒ Die «Offizielle Mitteilung» ist bis spätestens 7.30 Uhr am Tage des Inkrafttretens an zulassung@sixgroup.com einzureichen. 13 Die Pflichten der Emittenten im Zusammenhang mit der Kotierung und der Aufrechterhaltung der Kotierung von derartigen Derivaten behalten auch bei einer täglichen Anpassung weiterhin ihre Gültigkeit.
Im Folgenden sei in diesem Zusammenhang auf die wichtigsten Bestimmungen hingewiesen (keine abschliessende Aufzählung): ‒ Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS), insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen für die Kotierung von Derivaten mit pfadabhängiger Struktur (Art. 4 ff. RLFS); ‒ Meldepflichten bei einer Anpassung der Bedingungen der Effekten z.B. in Bezug auf den Ausübungspreis (Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten, Ziff. 2.01, Meldepflichten im Rahmen der Aufrechterhaltung der Kotierung); ‒ Meldepflichten bei Erreichen von Schwellenwerten, welche den Kurs bzw. die Bewertung des Derivats beeinflussen (Anhang 3 Richtlinie Regelmeldepflichten, Ziff. 2.03).
1 Dynamische Derivate sind Derivate, deren Basiswert oder deren Produktausgestaltung (z.B. Neufixierung des Ausübungspreises, Anpassung von Schwellenwerten bei Derivaten mit pfadabhängiger Struktur etc.) während der Laufzeit nach im Voraus festgelegten und objektiv nachvollziehbaren Regeln geändert oder angepasst werden kann (Art. 8 RLFS).
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Rundschreiben Nr. 3 14.11.2019
3 Kotierung von Pfandbesicherten Zertifikaten (COSI) (aufgehoben)
(aufgehoben)
4 Expressgebühren bei der Registrierung und Wiederauflage von
Emissionsprogrammen für Derivate (aufgehoben) (aufgehoben)
5 Anforderungen an Kryptowährungen als Basiswert für Derivate
14 Kryptowährungen sind als Basiswerte für Derivate zulässig, sofern die nachfolgenden Kriterien eingehalten werden. Der Emittent hat vor jeder Anmeldung eines Derivates zur provisorischen Zulassung zu prüfen, ob die nachstehenden Kriterien weiterhin erfüllt sind. 15 Als Basiswerte zulässig sind Kryptowährungen in der Form von Coins (Token, i.S.v. Anteilen an einem Projekt, welche häufig im Rahmen eines Initial Coin Offerings ausgegeben werden, sind als Basiswerte nicht zulässig), denen eine Open-Source Software zugrunde liegt, die auf den Grundsätzen der Blockchain-Technologie funktioniert. Es muss ein Konsens-Protokoll zur Anwendung gelangen und Transaktionen müssen von den Netzwerkteilnehmern unter der Verwendung eines klar definierten Prozesses verifiziert werden. Die Ausgabe von weiteren Einheiten der Kryptowährung muss klar geregelt sein und darf keine Einzelpersonen systematisch bevorzugen. 16 Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur provisorischen Zulassung zum Handel muss es sich bei der Kryptowährung um eine der 15 grössten Kryptowährungen gemessen an der Marktkapitalisierung in USD handeln. Als Referenz dienen die Angaben gemäss der Webseite: https://coinmarketcap.com/coins/ 17 Es ist sicherzustellen, dass die Kurse für die verwendete Kryptowährung regelmässig zustande kommen und öffentlich über das Internet zugänglich sind. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass die Kryptowährung direkt gegen eine gängige Fiat-Währung wie z.B. USD oder EUR gehandelt werden kann und ein Preisfeed über ein gängiges Informationssystem wie z.B. SIX Financial Information, Bloomberg oder Reuters erhältlich ist. 18 Es muss mindestens ein Handelsplatz vorhanden sein, welcher die folgenden Kriterien erfüllt: Er bietet den Handel gegen eine gängige Fiat-Währung an. Er schafft Transparenz durch die Publikation der Preise. Der Handelsplatz stellt eine API Schnittstelle zur Verfügung und die Website des Handelsplatzes muss mindestens in englischer Sprache abgefasst sein. 19 Sofern eine Kryptowährung erstmalig verwendet wird, ist SIX Exchange Regulation vor der Einreichung des Gesuches um provisorische Zulassung per E-Mail an listing@six-group.com darzulegen, wie die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. 20 Im Falle eines Forks, bei einer als Basiswert verwendeten Kryptowährung, während der Laufzeit eines an
der SIX Swiss Exchange gehandelten Derivates, kann das Derivat, welches sich auf die neue Kryptowährung bezieht und den bestehenden Anlegern ohne Gegenwert zugeteilt wird, auch zum Handel zugelassen werden. Auch eine andere Art der Abwicklung eines solchen Forks ist zulässig, z.B. durch das Hinzufügen der neuen Kryptowährung als zusätzlichen Basiswert des bestehenden Produktes. Dies sofern die neue Kryptowährung sämtliche vorstehend definierten Anforderungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu den 15 grössten Kryptowährungen erfüllt.
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Rundschreiben Nr. 3 14.11.2019
21 Die provisorische Zulassung von neuen Derivaten auf die neue Kryptowährung ist erst möglich, wenn sämtliche Anforderungen inkl. der Anforderung betr. Zugehörigkeit zu den 15 grössten Kryptowährungen erfüllt sind. 22 Im Weiteren sind bei Kryptowährungen im Prospekt nach FIDLEG oder in einem anderen Informationsdokument Angaben zu folgenden Punkten zu machen: ‒ Es sind die wichtigsten Unterschiede und sich daraus ergebende Risiken zwischen herkömmlichen Devisen und der Kryptowährung darzulegen. Dies sind insbesondere: nicht vorhandener innerer Wert, Handel der Kryptowährung an unregulierten Online-Börsen, geringeres Handelsvolumen, grössere Volatilität. ‒ Die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit Produkten auf Kryptowährungen, insbesondere Betrugsrisiken sowie Risiken, welche sich aus möglichen Hackerangriffen ergeben, sind darzulegen. 23 SIX Exchange Regulation behält sich vor, die Aufnahme weiterer Informationen zu verlangen, sofern die Kryptowährung bzw. die Produktstruktur dies erforderlich machen.
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