Weisung 7: Gebühren und Kosten
(DIR07)
SIX Swiss Exchange AG Weisung 7: Gebühren und Kosten
vom 01.06.2016 Datum des Inkrafttretens: 01.07.2016
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Inhalt
SIX Swiss Exchange AG I
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SIX Swiss Exchange AG II
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1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht
1.1 Zweck
1 Gemäss Ziff. 4.8 Handelsreglement ist der Teilnehmer verpflichtet, alle Gebühren und Kosten zu entrichten.
2 Die Börse kann unter Wahrung der Gleichbehandlung der Teilnehmer auf die Erhebung von Gebühren und Kosten ganz oder teilweise verzichten.
1.2 Gebührenübersicht
Die folgenden Gebühren sind in dieser Weisung geregelt: – Teilnahmegebühren – Aufnahmegebühr – Jahresgebühr – Sponsored Access Gebühr – Anschlussgebühr – Ausserordentliche Gebühren – Überwachungsgebühr – Untersuchungsgebühr – Mistradegebühr – Stornierungsgebühr – Emissionsgebühr – Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch – Transaktionsgebühr – Ad valorem-Gebühr – Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs – Transaktionsgebühr – Ad valorem-Gebühr – Delivery Report-Nutzungsgebühr – Gebühr mit Trade Type «Both Parties» – Kapazitätsgebühren – QPS-Kapazitätsgebühr – FTPS-Kapazitätsgebühr – OTPS-Kapazitätsgebühr
2 Begriffe
In dieser Weisung gelten als:
Abschluss (Teil-)Ausführung eines Auftrags Ad valorem-Gebühr Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe der Transaktion abhängige Gebühr. Aggressor Auftrag, welcher gegen einen bereits im Orderbuch stehenden Auftrag ausführt (laufender Handel).
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Anbindung Netzwerk-set-up, das aus einem oder zwei in sich redundanten Anschlüssen besteht. Anschluss Verbindung einer physischen Datenleitung an das Börsennetzwerk Anschlussgebühr Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr. Diese ist je nach Anbindungsvariante unterschiedlich und unabhängig von der Handelsaktivität geschuldet. ASP Anwendungs-Dienstleistungsanbieter (Application Service Provider) Auction Execution Kommt ein Auftrag während einer Auktion zur Ausführung, resultiert daraus eine Auction execution. Aufnahmegebühr Die Börse kann von neuen Teilnehmern und GCM eine einmalige Gebühr erheben. Auftrag (auch: Order) Kaufs- oder Verkaufsauftrag. Aufträge, welche über STI eingegeben werden, werden als «STI Aufträge» bezeichnet und Aufträge, die über OTI eingegeben werden, werden als «OTI Aufträge» bezeichnet. Ausserordentliche Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausseror- Überwachungsgebühr dentlichen Überwachung geben, eine Gebühr. Ausserordentliche Un- Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass zu einer ausserortersuchungsgebühr dentlichen Untersuchung gegeben haben, eine Gebühr. Börse SIX Swiss Exchange AG bp Basispunkte (1/10'000) CHF Schweizer Franken Co-Location- Anbindung der Kundeninfrastruktur an die Börse innerhalb des Co- Anschluss Location-Rechenzentrums oder innerhalb des Grossraums Zürich. Commitment Levels Rabattstufen der Ad valorem-Gebühr, welche vom Erreichen eines bestimmten monatlichen Mindestgebührenvolumens abhängig sind. Delivery Report Funktionalität der Börse für die Meldung von Auftragsweitergaben zwischen Teilnehmern an die Meldestelle sowie für die Übermittlung von Settlement-Instruktionen an die Settlement-Organisation. Emissionsgebühr Die Börse erhebt auf bestimmten Emissionen von Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. FTPS - Kapazitätsge- Jeder Teilnehmer kann Handelskapazitäten in Form von FIX Transakbühr tionen («STI Aufträge») pro Sekunde (FTPS) kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. GCM General Clearing Member; erfüllt die Funktion als GCM für Handelsteilnehmer, die keine Clearingmitglieder einer von der Börse anerkannten zentralen Gegenpartei sind. ISP Infrastructure Service Provider, steht für Telekommunikations-Dienstleistungsanbieter. ISV Independent Software Vendor
Kunde Teilnehmer, Application Service Provider (ASP), Independent Software Vendor (ISV), Infrastructure Service Provider (ISP) und Marktdatenanbieter/ -empfänger. LPS Liquidity Provider Scheme; Rabattstufe der Transaktions- und Ad valorem-Gebühr, welche vom Erreichen von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist. Market Maker Teilnehmer, der Kauf- und Verkaufsaufträge mittels Quotes und gemäss handelssegmentspezifischen Anforderungen stellt.
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Minimum Activity Die MAC stellt die Differenz zwischen dem definierten Mindestge- Charge (MAC) bührenvolumen und dem anrechenbaren Gebührenvolumen dar. Optical Link Optischer Anschluss/Glasfaser Anbindung OTPS - Kapazitätsge- Jeder Teilnehmer kann Handelskapazitäten in Form von OUCH Transbühr aktionen («OTI Aufträge») pro Sekunde (OTPS) kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. Poster Auftrag, welcher aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangt (in der Börsenperiode «Laufender Handel»). Proximity Service Pro- Infrastruktur Dienstleistungsanbieter mit nahem Standort beim Börvider senrechenzentrum QPS-Kapazitätsgebühr Jeder Market Maker kann für einzelne Handelssegmente garantierte Handelskapazitäten in Form von Quotes pro Sekunde (QPS) («QTI Quotes») kaufen. Dafür erhebt die Börse eine Gebühr. Quote Ein Quote ist ein limitierter Auftrag für den Kauf oder Verkauf (einseitiger Quote) oder ein Paar limitierter Aufträge für Kauf und Verkauf (zweiseitiger Quote). Quotes, welche über QTI eingegeben werden, werden als «QTI Quotes» bezeichnet. Quotes werden von Market Makern in den Handelssegmenten mit entsprechendem Marktmodell bereitgestellt. SCAP SIX Swiss Exchange Common Access Portal, die technische Zugangsinfrastruktur zu Dienstleistungen von SIX Swiss Exchange und SIX Structured Products Exchange. Sponsored Access Sponsored Access (SA) bezeichnet eine Dienstleistung, mittels derer ein Teilnehmer der Börse seinen Kunden die Erteilung von Kundenaufträgen an der Börse in der Weise erleichtert, dass Kunden Aufträge elektronisch direkt der Börse unter Verwendung der Member ID des Sponsoring Participant übermitteln können, ohne dass die Aufträge über die internen elektronischen Handelssysteme des Sponsoring Participant geleitet werden. Sponsored User Sponsored User bezeichnet einen Kunden eines Sponsoring Participant, dem vom Sponsoring Participant Sponsored Access zur Börse gewährt wird. Sponsoring Participant Sponsoring Participant bezeichnet einen Teilnehmer der Börse, der Kunden Sponsored Access zur Börse gewährt. Teilerfüllung Erfüllung von 80% der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS-Tarifs. Dem Teilnehmer sind pro Kalenderjahr zwei Teilerfüllungen erlaubt. Teilnahmegebühr Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine jährliche Gebühr. Teilnehmer Teilnehmer der Börse Transaktion Abschluss eines Auftrages. Wird ein börslicher Auftrag in mehreren
Ausführungen (Teilausführungen) abgeschlossen, so werden alle Abschlüsse desselben Handelstages zu einer Transaktion zusammengefasst. Transaktionsgebühr Die Börse erhebt auf allen börslichen und ausserbörslichen Transaktionen eine Gebühr. Diese Gebühr ist pro Transaktion und Teilnehmer geschuldet. Die Höhe dieser Gebühr ist pro Handelssegment geregelt.
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3 Teilnahmegebühren
3.1 Aufnahmegebühr Teilnehmer
Die Börse erhebt keine Aufnahmegebühr von den Teilnehmern.
3.2 Aufnahmegebühr GCM (General Clearing Member)
1 Die einmalige Aufnahmegebühr an die Börse beträgt pro GCM CHF 5'000.
2 Die Börse kann die einmalige Aufnahmegebühr reduzieren oder erlassen, sofern der GCM bestehender Teilnehmer der Börse ist.
3 Die einmalige Aufnahmegebühr ist vor Aufnahme des Handels an der Börse zu entrichten.
4 Eine ganze oder teilweise Rückerstattung der einmaligen Aufnahmegebühr ist ausgeschlossen.
3.3 Aufnahmegebühr Teilnehmer als Reporting Member
Die einmalige Aufnahmegebühr für die Zulassung eines Teilnehmers als Reporting Member beträgt CHF 1'000.
3.4 Jahresgebühr Teilnehmer
1 Die Börse erhebt pro Teilnehmer eine Jahresgebühr von CHF 20'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben.
2 Bei einem neuen Teilnehmer wird die erste Jahresgebühr im Umfang der Handelsgebühren nach Ziff. 7 und 8 während der ersten zwölf Monate seit Datum der Aufnahme als Teilnehmer erlassen. Bei neuen Teilnehmern, die gleichzeitig Teilnehmer der SIX Structured Products Exchange AG sind, werden zusätzlich zu den Handelsgebühren nach Ziff. 7 und 8 auch die Handelsgebühren nach Ziff. 3 und 4 von Weisung 7 der SIX Structured Products Exchange AG berücksichtigt, sofern der Teilnehmer die SIX Structured Products Exchange AG zur Weitergabe dieser Informationen ermächtigt hat.
3 Kündigt der Teilnehmer seine Mitgliedschaft während dieser Zeit, entfällt ein allfälliger Anrechnungsanspruch nach Absatz 2.
3.5 Jahresgebühr GCM (General Clearing Member)
1 Die Jahresgebühr pro GCM beträgt pro GCM CHF 5'000. Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Kündigung der Teilnehmerschaft wird diese Gebühr pro rata erhoben.
2 Die Börse kann die Jahresgebühr reduzieren oder erlassen, sofern der GCM bestehender Teilnehmer der Börse ist.
3.6 Sponsored Access Gebühr
1 Alle im Folgenden genannten Sponsored Access Gebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
2 Sponsoring Participants, welche einem Sponsored User Sponsored Access zur Börse gewähren, unterliegen einer monatlichen Sponsored Access Gebühr von CHF 1’000 pro Sponsored User.
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3 Die Börse stellt dem Sponsoring Participant jeweils einen Sponsored Access Drop Copy Feed pro Sponsored User kostenfrei zur Verfügung. Für jeden weiteren Drop Copy Feed wird eine monatliche Gebühr von CHF 750 pro Sponsored User erhoben.
4 Die Börse stellt dem Sponsoring Participant drei „RiskXposure Graphical User Interfaces“ zur Überwachung seiner Sponsored Users kostenfrei zur Verfügung. Jedes zusätzliche „RiskXposure Graphical User Interface“ unterliegt einer monatlichen Gebühr von CHF 250. Die Börse behält sich das Recht vor, die Anzahl der „RiskXposure Graphical User Interfaces“ pro Sponsoring Participant zu begrenzen.
4 Anschlussgebühr
1 Die Börse erhebt pro Anschluss an das Börsensystem eine monatliche Anschlussgebühr, die unabhängig von der Anzahl Teilnehmer, die darüber angeschlossen werden, erhoben wird.
2 Die anwendbaren Gebührensätze sind im Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
3 Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Anschlussgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
5 Ausserordentliche Gebühren
Alle im Folgenden genannten ausserordentlichen Gebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
5.1 Ausserordentliche Überwachungsgebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Überwachung geben, eine Überwachungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Überwachung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.
5.2 Ausserordentliche Untersuchungsgebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern, welche Anlass für eine ausserordentliche Untersuchung geben, eine Untersuchungsgebühr. Diese Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Komplexität der Untersuchung. Sie beträgt mindestens CHF 1'000.
5.3 Mistradegebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern, die die Aufhebung eines Abschlusses (Mistrade) oder die Untersuchung verursacht haben, eine Gebühr von CHF 200.
5.4 Stornierungsgebühr
Die Börse erhebt von Teilnehmern für die Erfassung und Stornierung eines Abschlusses oder einer Abschlussmeldung im Auftrag eines Teilnehmers eine Gebühr von CHF 50.
6 Emissionsgebühr
1 Die Börse erhebt auf bestimmten Emissionen von Effekten, welche bei ihr zum Handel zugelassen werden, eine Gebühr. Folgende Emissionen im Inland unterliegen dieser Gebühr: a) Festübernahme von inländischen Obligationen: Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Effekten bei Emission fest übernimmt (Leadmanager, Syndikatsleiter).
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b) Platzierung von inländischen Obligationen ohne Festübernahme (direkte und kommissionsweise Platzierung): Die Gebühr ist vom Effektenhändler zu entrichten, der die Platzierung vornimmt.
2 Emissionen im Ausland sind von der Gebühr befreit.
3 Nicht der Gebühr unterliegen: a) Abgabe und Übernahme von Unterbeteiligungen; b) Zuteilung an die Zeichner; c) Ausgabe von Kassenobligationen der Banken; d) Ausgabe von Kassascheinen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; e) Ausgabe von inländischen Fondsanteilen; f) Ausgabe von Obligationen ausländischer Schuldner.
4 Die Gebühr wird auf dem Nennwert der Emission erhoben und beträgt grundsätzlich 10 Rappen auf CHF 1'000 Nennwert, maximal jedoch CHF 50'000 pro Emission oder Aufstockungstranche. Bei Obligationen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr bis zum Verfall beträgt die Gebühr 5 Rappen auf CHF 1'000 Nennwert, maximal jedoch CHF 5'000 pro Emission oder Aufstockungstranche.
7 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
7.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet.
2 Die Gebühr wird pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
3 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
7.2 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.
7.3 Ad valorem-Gebühr
7.3.1 Grundsatz
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen.
2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein (a) für Aufträge, die aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangen («Poster»), (b) für Aufträge, welche unmittelbar mit Aufträgen im Auftragsbuch ausgeführt werden («Aggressor») und (c) für Aufträge, die während einer Auktion zur Ausführung gelangen («Auction Execution»).
3 Die Börse erhebt für (Teil-) Ausführungen, welche aus der nicht im Auftragsbuch sichtbaren Menge von Iceberg Aufträgen resultieren, eine Ad valorem-Gebühr. Die Ad valorem-Gebühr entspricht derjenigen, die für Aufträge, welche unmittelbar mit Aufträgen im Auftragsbuch ausgeführt werden («Aggressor»), zur Anwendung kommt.
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4 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Market Maker Tarif).
5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen. Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
7.3.2 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
7.3.3 Neu zugelassene Teilnehmer
1 Die Wahl des Tarifs für neu zugelassene Teilnehmer verpflichtet den Teilnehmer zur Einhaltung bestimmter Kriterien. Die Bestimmungen in Ziffer 7.3.4 sind sinngemäss anwendbar.
2 Der Tarif ist anwendbar längstens für die Dauer von drei Monaten. Die Frist beginnt am ersten Tag des auf die Handelsaufnahme folgenden Monats.
7.3.4 Commitment Levels
1 Die Wahl eines Commitment Level Tarifs verpflichtet den Teilnehmer zur Einhaltung bestimmter Kriterien. Grundsätzlich gelten als Commitment Levels monatlich definierte Mindestgebührenvolumina.
2 Erreicht der Teilnehmer das für die gewählte Tarifstufe definierte Commitment Level nicht, so ist zusätzlich eine Minimum Activity Charge (MAC) geschuldet.
3 Die MAC stellt die Differenz zwischen dem Commitment Level und dem anrechenbaren tatsächlich generierten Gebührenvolumen dar. Anrechenbar sind alle Gebühren gemäss Ziff. 7 und 8 dieser Weisung, welche im gleichen Handelssegment anfallen sowie die volumenabhängige Gebühr gemäss Anhang J, Ziff. 1.1. Die MAC wird monatlich erhoben.
4 Haben mehrere Teilnehmer, die zu 100% derselben Gruppe angehören, je einen Commitment Level gewählt, so können diese Teilnehmer den Tarif des höchsten gewählten Commitment Levels beantragen. Die Börse heisst den Antrag gut, sofern die Teilnehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die einzelnen Commitment Levels der Teilnehmer und die darauf zu entrichtende MAC.
5 Wechsel sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.3.5 LPS 1 Der LPS-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt.
2 Der Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikation (Party ID); c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung).
3 Auf übrige Abschlüsse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Weisung.
4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS-Tarifs sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
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5 Der Standard-Tarif oder gewählte Commitment Level Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen.
6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch welche für den LPS-Tarif gemäss dieser Ziff. 7.3.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär zum LPS-Tarif einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird die Minimum Activity Charge (MAC) nicht erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 7.3.4 anwendbar.
7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS-Tarifs für die Dauer von mindestens drei Monaten aus, wenn der Teilnehmer a) die Voraussetzungen des LPS-Tarifs nicht erfüllt; b) gegen Bestimmungen dieser Ziff. 7.3.5 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet; c) die zulässige Anzahl Teilerfüllungen überschritten hat.
8 Wechsel sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
8 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
8.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs. Diese schliesst die Meldegebühr mit ein und ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet.
2 Die Gebühr wird pro Handelssegment und/oder Dienstleistung definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
3 Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-Gebühr.
8.2 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.
8.3 Ad valorem-Gebühr
Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen.
8.4 Delivery Report-Nutzungsgebühr
Die Börse erhebt eine Gebühr für die Nutzung der Funktionalität Delivery Report.
Die Delivery Report- Nutzungsgebühr ist eine fixe Gebühr und beträgt CHF 0.50 pro Meldung und Teilnehmer.
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8.5 Gebühr mit Trade Type «Both Parties»
Für einseitige Abschlussmeldungen mit dem Trade Type «Both Parties» erhebt die Börse vom Teilnehmer die Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs für beide beteiligten Parteien.
9 Kapazitätsgebühren
Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
9.1 QPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für einzelne Handelssegmente Handelskapazitäten in Quotes («Quotes per Second», «QPS») bereit.
2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr QPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.
3 Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
9.2 FTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in STI Aufträgen («FIX Transaktionen pro Sekunde», «FTPS») bereit.
2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche FTPS zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.
3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
9.3 OTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in OTI Aufträgen («OUCH Transaktionen pro Sekunde», «OTPS») bereit.
2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche OTPS zuteilen.
3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Weisung festgelegt.
10 Fälligkeit von Forderungen / Rückerstattung von Gebühren
10.1 Fälligkeit von Forderungen
1 Rechnungen der Börse sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig.
2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.
10.2 Rückerstattung von Gebühren
1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch.
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2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.
Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 1. Juni 2016; in Kraft seit 1. Juli 2016.
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Anhang A: Blue Chip Aktien Aktien, die im Swiss Leader Index® (SLI®) enthalten sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.
Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Während des Auction Während des Auction laufenden Execution laufenden Execution Handels Handels Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.75 CHF 1.00 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.05 CHF 1.00 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.25 CHF 1.00 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00 LPS CHF 0.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.2 Neu zugelassene Teilnehmer
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0
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Asymmetrisch: Floor Scale Cap b) Aggressor CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.2.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.3 Commitment Level 1
1.2.3.1 Commitment Level 1-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
1.2.3.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
1.2.4 Commitment Level 2
1.2.4.1 Commitment Level 2-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.4.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
SIX Swiss Exchange AG 12
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1.2.5 Commitment Level 3
1.2.5.1 Commitment Level 3-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
1.2.5.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
1.2.6 LPS
1.2.6.1 LPS-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in diesem Handelssegment durch Aufträge, die aus dem Auftragsbuch zur Ausführung gelangen («Poster»); b) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 25% am besten Geld- oder Briefkurs, unbesehen der Eingangsposition im Auftragsbuch; c) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge zum besten Geld- oder Briefkurs beträgt mindestens CHF 20'000; und d) Erzielung eines passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in mindestens 20 einzelnen Effekten dieses Handelssegmentes. Die Teilerfüllung ist nur auf die Anzahl Effekten anwendbar.
1.2.6.2 LPS-Tarif
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.28 bp - c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
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2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Nicht anwendbar.
SIX Swiss Exchange AG 14
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Anhang B: Mid-/Small-Cap Aktien Aktien, die im Handelssegment «Mid-/Small-Cap Aktien» gehandelt werden, sowie der Handel in allen Aktien auf einer separaten Handelslinie.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet.
Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die während ausgeführt werden und alle dem laufenden Handel über Auction Executions OTI ausgeführt werden CHF 1.00 CHF 0.50
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction Execution CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction Execution CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Commitment Kein Commitment erforderlich
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2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Nicht anwendbar.
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Anhang C: Sekundärkotierte Aktien
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Nicht anwendbar.
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Anhang D: Sponsored Foreign Shares Beteiligungsrechte von ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert und gemäss Reglement SIX Swiss Exchange – Sponsored Segment zum Handel zugelassen sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 18
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Jeder Sponsor erhält für diejenigen Beteiligungsrechte dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making-Verpflichtung eingegangen ist, ein QPS pro Beteiligungsrecht gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro 10 QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.
Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Foreign Shares genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 19
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang E: Anrechte und Optionen Anrechte und Optionen, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster -- 0.65 bp -- b) Aggressor -- 0.65 bp -- c) Auction Execution -- 0.65 bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung -- 0.25 bp --
SIX Swiss Exchange AG 20
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang F: ETF, ETSF, Anlagefonds und ETP Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. von Anlage- und Einzelfonds, Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF) Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (Société d'investissement à capital variable, SICAV) sowie Exchange Traded Products (ETP).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 21
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Jeder Market Maker erhält für diejenigen ETF, ETSF und ETP, für welche er eine Market-Making-Verpflichtung eingegangen ist, eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro 10 QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.
Anzahl ETF, ETSF und ETP mit Gebührenfreie QPS je Produkt Market-Making-Verpflichtung a) 1-10 0.5 QPS b) 11-30 0.8 QPS c) 31-60 1.0 QPS
Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF, ETSF und ETP genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 22
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang G: Sponsored Funds Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) bewilligt wurden oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt wurden (ohne ETF, ETSF & Immobilienfonds).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 b) Aggressor CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 c) Auction Execution CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 23
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Sponsored Funds, für welche er eine Market-Making- Verpflichtung eingegangen ist, eine Anzahl QPS gebührenfrei zugeteilt. Er kann seine QPS- Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro 10 QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.
Anzahl Sponsored Funds mit Gebührenfreie QPS je Produkt Market-Making-Verpflichtung a) 1-10 0.5 QPS b) 11-30 0.8 QPS c) 31-60 1.0 QPS
Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Funds genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 24
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang H: Anleihen - CHF Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 25
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält von der Börse zehn gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) zugeteilt.
Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.
Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.
SIX Swiss Exchange AG 26
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang I: Anleihen - Nicht CHF Kotierte und zum Handel zugelassene auf eine Fremdwährung lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr
Jeder Market Maker, der berechtigt ist, Quotes zu stellen, erhält von der Börse zehn gebührenfreie Quotes pro Sekunde (Quote per second, QPS) zugeteilt.
Jeder Market Maker kann seine QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 500 pro QPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS pro Market Maker vor.
Die QPS-Kapazitätsgebühr wird auf monatlicher Basis erhoben.
SIX Swiss Exchange AG 27
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang J: «Over the Exchange» Dienstleistungen
1 SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS)
1.1 Volumenabhängige Gebühr
Die Börse erhebt sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer von Abschlüssen im Rahmen von SLS eine volumenabhängige Gebühr.
Die Gebühr beträgt 1 bp pro Seite.
Zusätzliche SLS Teilnehmergebühren werden nicht erhoben.
SIX Swiss Exchange AG 28
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Anhang K: Anschlussgebühr
1 Direktanbindung via Managed und Leased Line
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die Leitungskosten vom Teilnehmer bis zum SCAP Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Teilnehmer übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Internet bis 1 Mbps gebührenfrei Managed IP Service bis 2 Mbps 600 Managed IP Service bis 4 Mbps 950 Managed IP Service bis 10 Mbps 1'000 Managed IP Service bis 30 Mbps 1'400 Managed IP Service bis 50 Mbps 1'800 Managed IP Service bis 100 Mbps 2'400 Ethernet Service bis 4 Mbps 950 Ethernet Service bis 10 Mbps 1'000 Ethernet Service bis 30 Mbps 1'400 Ethernet Service bis 50 Mbps 1'800 Ethernet Service bis 100 Mbps 2'400 Optical Link bis 50 Mbps 3'500* Optical Link bis 100 Mbps 4'500*
*zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger Börse interner Installationskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc.
In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss an die unter Ziff. 6 aufgeführten Schnittstellen inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an das Börsensystem werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziff. 6).
Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
2 Direktanbindung via Proximity Service
Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) beträgt CHF 2'750 pro Port (nicht redundant). Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen.
Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren.
Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
3 Co-Location-Anschluss
Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit Co-Location-Anschluss beträgt CHF 1'250 pro Port (nicht redundant).
Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten von der Teilnehmerinfrastruktur bis zum Demarkationspunkt der Börse.
SIX Swiss Exchange AG 29
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren.
Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
4 Direktanbindung via Access Point London
Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit einer direkten Anbindung via Access Point in London an das Börsennetzwerk (SCAP) beträgt CHF 2‘650 pro Port (nicht redundant). Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen.
Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten bis zum Access Point.
Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren.
Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
5 ASP-Anbindung von Teilnehmern
Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP fällt keine monatliche Anschlussgebühr an.
6 Anbindung von Infrastructure Service Provider (ISP)
Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren.
6.1 Einmalige Anbindungsgebühr
Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF 9'500 sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde.
6.2 Laufende Anbindungsgebühr
Die laufenden Gebühren für ISP sind abhängig von der Anzahl der durch den betreffenden ISP angebundenen Teilnehmer: – Für ISP, welche bis zu zehn Teilnehmer anbinden, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800, unabhängig davon ob der ISP sich mit einer oder zwei Datenleitungen zur Börse verbindet. – Ab elf angeschlossenen Teilnehmern ist die Anbindung für ISP kostenfrei.
Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
7 Handelsschnittstellen
7.1 Standard Trading Interface (STI)
In der monatlichen Anschlussgebühr ist die Standardanbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen.
Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen richtet sich nach dem im Handelssegment Blue Chip Aktien gewählten Tarif Commitment Level sowie nach dem Anbindungsstatus an das OUCH Trading Interface (OTI) oder das Quote Trading Interface (QTI).
SIX Swiss Exchange AG 30
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Anbin- Kostenfreie FIX Anbindungen für Teilnehmer dungen für Teilnehmer mit OTI- oder QTI-Anbin- ohne OTI- oder QTI-Andung bindung Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 3 kostenfreie FIX 1 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 6 kostenfreie FIX 2 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 9 kostenfreie FIX 3 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 12 kostenfreie FIX 4 kostenfreie FIX Anbindungen Anbindungen
Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden.
Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die Börse eine zusätzliche monatliche Gebühr von jeweils CHF 2'000.
Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarif Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) zugeteilt:
Mitgliedschaft Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120
Jeder Teilnehmer kann seine FTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro FTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FIX Transaktionen pro Teilnehmer vor.
7.2 OUCH Trading Interface (OTI)
Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die OTI-Anbindung erhoben.
7.2.1 OUCH Trading Interface (OTI) - Equity
Für den Handel in Aktienmärkten ist die Anzahl der OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) unlimitiert.
Die Börse behält sich vor, die Anzahl der OTI-Equity Anbindungen zu limitieren.
7.2.2 OUCH Trading Interface (OTI) - Non-Equity
Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarif Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) für den Handel in Nicht-Aktienmärkten zugeteilt:
Mitgliedschaft Kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20
SIX Swiss Exchange AG 31
Weisung 7: Gebühren und Kosten 01.07.2016
Mitgliedschaft Kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120
Jeder Teilnehmer kann seine OTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro OTPS erhöhen. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der OTI-Non-Equity Anbindungen zu limitieren.
7.3 Quote Trading Interface (QTI)
Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die QTI-Anbindung erhoben.
Die Börse behält sich vor, die Anzahl der QTI Anbindungen zu limitieren.
8 Gemeinsame Bestimmungen
Der Kunde oder die Börse können die Kundenanbindung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende eines Monats kündigen.
Bei einer neuen Kundenanbindung verzichtet die Börse auf die Erhebung der einmaligen Installationsgebühr.
Die Anschlussgebühr wird ab Datum der „Ready-for-Service“ Meldung des Rechenzentrum- oder Leitungsanbieters verrechnet, bzw. beim Managed IP Service und Ethernet Service ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
Der minimale Verrechnungszeitraum beträgt drei Monate.
Bei einem Wechsel der bestehenden Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Kunden die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Anbindung.
Die Kündigung eines existierenden Anschlusses, welcher in den vergangenen drei Monaten ein neuer Anschluss voraus ging, unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.
SIX Swiss Exchange AG 32