Geschäftsordnung
(GesO)
Geschäftsordnung für das Regulatory Board (Geschäftsordnung, GesO)
Vom 4. April 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2018
Geschäftsordnung 01.05.2018
SIX Exchange Regulation AG ii
Geschäftsordnung 01.05.2018
1 Konstituierung
1.1 Vizepräsident
Das Regulatory Board wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte.
1.2 Ausschüsse
Das Regulatory Board wählt für drei Jahre aus seiner Mitte je einen Ausschuss für Emittentenregulierung und einen für Teilnehmerregulierung.
1.3 Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee)
Dem Ausschuss für Emittentenregulierung gehören mindestens 5 Mitglieder an. Er wird vom Präsidenten des Regulatory Board geleitet. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte für sich einen Vizepräsidenten bestimmen.
1.4 Delegation von Aufgaben
Der Ausschuss für Emittentenregulierung delegiert, vorbehältlich der Beurteilung neuartiger Produkte, folgende Aufgaben an SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation»): a) die Kotierung von neuen Effekten jener Emittenten, von denen bereits Effekten kotiert sind; b) die Kotierung von neuen Effekten von Emittenten bei welchen die Emission von einem Sicherheitsgeber sichergestellt wird, welcher 1. andere bereits an SIX Swiss Exchange kotierte oder provisorisch zum Handel zugelassene Effekten sicherstellt; oder 2. selber Effekten an SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassen hat; c) die Vorprüfung von Neuemittenten von Anleihen vor der provisorischen Zulassung zum Handel; d) die provisorische Zulassung zum Handel von Effekten; e) die definitive Zulassung zum Handel von Effekten, welche schon an einem anerkannten Handelsplatz kotiert sind; f) die Entscheidung betreffend Dekotierungsgesuche; g) die Gewährung von Ausnahmen von den reglementarischen Pflichten in Zusammenhang mit Dekotierungsgesuchen; h) die Genehmigung von Neuemittenten von Anleihen, die sämtliche Voraussetzungen gemäss Kotierungsreglement und dem massgebenden Zusatzreglement erfüllen; i) die Genehmigung von Ausnahmen für Emittenten von Anleihen, welche der Ausschuss für Emittentenregulierung bereits in einem früheren gleich gelagerten Fall beurteilt und genehmigt hat, wobei die Genehmigung durch den Ausschuss für Emittentenregulierung nicht älter als drei Jahre sein darf; j) die Genehmigung von Ausnahmen in Bezug auf Sicherheitsgeber, welche nicht zur ersatzweisen Erfüllung der Publizitätspflichten im Rahmen der Kotierung oder Aufrechterhaltung der Kotierung herangezogen werden; k) die Genehmigung von Neuemittenten von kollektiven Kapitalanlagen; l) die Entscheidung betreffend Befreiung von Publizitätspflichten. Steht das Gesuch nicht im Zusammenhang mit einer Dekotierung des Gesuchstellers, ist SIX Exchange Regulation nur für eine Befreiung von den Publizitätspflichten für die Dauer von maximal drei Monaten zuständig. Bewilligt SIX Exchange Regulation die Befreiung für eine Dauer unter drei Monaten und ersucht der Gesuchsteller um eine Verlängerung der Befreiung, ist der Ausschuss für Emittentenregulierung für die Beurteilung des Gesuchs zuständig, wenn die gesamte Dauer der Befreiung mehr als drei Monate betragen soll.
1.5 Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee)
Dem Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Effektenhändler) gehören mindestens fünf Mitglieder an. Er wird vom Vizepräsidenten des Regulatory Board geleitet. Der Ausschuss kann aus seiner Mitte für sich einen Vizepräsidenten bestimmen.
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2 Sitzungen des Regulatory Board
2.1 Einladung
Der Präsident lädt schriftlich per Brief (oder per E-Mail oder Telefax) zu den Sitzungen ein, wobei die Traktanden aufzuführen sind. Im Falle seiner Verhinderung lädt der Vizepräsident ein. Die Einladung hat in der Regel spätestens 14 Tage vor der eigentlichen Sitzung unter Angabe der Traktanden und gleichzeitigem Versand der Sitzungsunterlagen zu erfolgen.
2.2 Einberufung
Jedes Mitglied des Regulatory Board und die Geschäftsleitung von SIX Exchange Regulation kann vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.
2.3 Anzahl Sitzungen
Das Regulatory Board tagt so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.
2.4 Traktandierungsrecht
1 Jedes Mitglied und die Mitglieder der Geschäftsleitung von SIX Exchange Regulation können die Traktandierung eines Gegenstands verlangen. 2 Traktandierungsbegehren sind spätestens 28 Tage vor der Sitzung des Regulatory Board schriftlich bei dessen Sekretariat einzureichen.
2.5 Telefonkonferenzen
In dringenden Fällen oder wenn kein Mitglied innert 24 Stunden dagegen Einspruch erhebt, können Sitzungen in der Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Der Entscheid über die Dringlichkeit obliegt dem Präsidenten des Regulatory Board.
2.6 Zirkularbeschlüsse
Möglich sind ferner Zirkularbeschlüsse, auch in der Form von E-Mails, sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt.
2.7 Protokollierung
Sitzungen und Beschlüsse (inkl. Telefonkonferenzen und Zirkularbeschlüsse) sind vom Sekretariat in fortlaufend nummerierten Protokollen festzuhalten. Diese Protokolle sind vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen. Zirkularbeschlüsse sind in das nächste Protokoll aufzunehmen.
2.8 Beschlussfassung
Das Regulatory Board ist beschlussfähig, falls die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Physisch abwesende können z.B. über Video- oder Telefonkonferenz an der Sitzung teilnehmen.
2.9 Abstimmungen
1 Ein Beschluss kommt zustande, wenn sich die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder dafür ausspricht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident (zusätzlich zu seiner üblichen Stimme) den Stichentscheid. Ein Beschlussquorum von mindestens 2/3 der Mitglieder des Regulatory Board ist nötig für den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung. 2 Dies gilt sinngemäss auch bei Video- und Telefonkonferenzen oder Zirkularbeschlüssen; letztere gelten als gefasst, sobald die nötige Mehrheit einem Entscheid zugestimmt hat.
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2.10 Einladung an Dritte
Der Präsident kann weitere Personen mit beratender Stimme zu einer Sitzung des Regulatory Board einladen. Die Präsidenten der Ausschüsse können weitere Personen zu einer Sitzung ihres Ausschusses einladen.
2.11 Weitere Ausschüsse
Das Regulatory Board kann weitere Ausschüsse bilden.
3 Sitzungen der Ausschüsse
Für die Ausschüsse gelten die Bestimmungen des Regulatory Board sinngemäss, soweit in diesem Reglement keine anderen Bestimmungen vorgesehen sind.
4 Sekretariat
1 Zu den Aufgaben des Sekretariats gehören insbesondere die Führung der Korrespondenz des Regulatory Board, die Organisation und Protokollierung der Sitzungen sowie die Dokumentation der Mitglieder des Regulatory Board. Es führt Vernehmlassungen und Anhörungen für das Regulatory Board durch. Es stellt die genehmigungspflichtigen Erlasse des Regulatory Board der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FIN- MA) zur Genehmigung zu und ist für die rechtsgenügliche Veröffentlichung, Mitteilung und Zustellung der Rechtsakte des Regulatory Board besorgt. 2 SIX Exchange Regulation informiert das Sekretariat umgehend über Zirkularbeschlüsse des Regulatory Board. 3 Das Sekretariat informiert SIX Exchange Regulation umgehend über Beschlüsse des Regulatory Board, soweit diese für die Tätigkeit von SIX Exchange Regulation von Bedeutung sind.
5 Pflichten
5.1 Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder des Regulatory Board müssen die ihnen bei dieser Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Informationen geheim halten, soweit diese nicht nach abgeschlossenem Verfahren oder aufgrund einer Entscheidung des Regulatory Board oder von SIX Exchange Regulation veröffentlicht werden. 2 In diesem Zusammenhang sind auch die Bestimmungen zum Ausnützen von Insiderinformationen Art. 154 FinfraG, die Bestimmungen zum Verbot der Kursmanipulation Art. 155 FinfraG und zur Verletzung des Berufsgeheimnis für Angestellte und Organe eines Handelsplatzes gemäss Art. 247 FinfraG massgebend. Die der Aufsicht der FINMA unterstellten Personen beachten die aus der Unterstellung herrührenden, allenfalls weiter gehenden Pflichten.
5.2 Ausstand
1 Bei Einzelfallentscheidungen sind Interessenkonflikte umgehend dem Präsidenten oder gegebenenfalls dem Vizepräsidenten des Regulatory Board oder des jeweiligen Ausschusses anzuzeigen. Es gelten die Ausstandsgründe der Verfahrensordnung sinngemäss (Ziff. 2.1 Abs. 4 Verfahrensordnung). 2 Das sich im Ausstand befindende Mitglied nimmt beim entsprechenden Traktandum nicht an der Willensbildung (Beratung und Beschlussfassung) teil und verlässt die Sitzung für die Dauer der Beratung des Traktandums.
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6 Schlussbestimmungen
6.1 Inkrafttreten
1 Diese Geschäftsordnung wurde vom Regulatory Board am 17. April 2009, gestützt auf das Organisationsreglement der SIX Group AG hinsichtlich der Regulatorischen Organe vom 17. April 2009, erlassen. 2 Sie tritt am 29. April 2009 in Kraft.
6.2 Revisionen
1 Mit Beschluss des Regulatory Board vom 24. Juni 2010 wurde Ziff. 5 (Ständige Kommissionen) ersatzlos per 20. August 2010 gestrichen. 2 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. August 2010 erlassene Revision von Ziff. 1.3 tritt am 20. August 2010 in Kraft. 3 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 11. Mai 2011 erlassene Revision von Ziff. 1.3 tritt am 15. Mai 2011 in Kraft. 4 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2013 erlassene Revision von Ziff. 1.4 tritt am 4. April 2013 in Kraft. 5 Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Ziff. 5.1 per 1. April 2016. 6 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. November 2016 erlassene Revision von Ziff. 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 2.4, 5.1 und 5.2. tritt am 15. Februar 2018 in Kraft. 7 Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 4. April 2018 erlassene Revision von Ziff. 1.4 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
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