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Zusatzreglement Derivate

SIX-cd5cfbcc009b

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-cd5cfbcc009b/de/zusatzreglement-derivate

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Zusatzreglement Derivate
(ZRD)

Rubrum

ZUSATZREGLEMENT FÜR DIE KOTIERUNG VON DERIVATEN

SIX Exchange Regulation 04/16

Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement Derivate

Inhaltsverzeichnis I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH .......................................................... 1

Art. 1 Zweck .............................................................................................. 1

Art. 2 Geltungsbereich ............................................................................... 1

II. KOMPETENZEN DES REGULATORY BOARD UND SPRACHREGELUNG ................................................................................... 1

Art. 3 Verweis auf KR ................................................................................. 1

III. KOTIERUNG ................................................................................................. 2 A. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE KOTIERUNG ....................................................... 2

Art. 4 Verweis auf KR ................................................................................. 2

1. Anforderungen an den Emittenten ............................................................. 2

Art. 5 Kapitalausstattung ............................................................................ 2

Art. 6 Bewilligungspflicht ............................................................................ 2

Art. 7 Anwendbares Recht .......................................................................... 3

Art. 8 Gerichtsstand ................................................................................... 3

Art. 9 Ausnahme für Emittenten des öffentlichen Rechts ............................ 3

Art. 10 Ersatzweise Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ............................. 4

2. Anforderungen an die Derivate ................................................................... 4

Art. 11 Effektenqualität ................................................................................ 4

Art. 12 Mindestkapitalisierung der Emission .................................................. 4

Art. 13 Basiswerte ........................................................................................ 4

Art. 14 Beteiligungsrechte, Anleihen und kollektive Kapitalanlagen

als Basiswert ..................................................................................... 5

Art. 15 Derivate und Futures als Basiswert .................................................... 5

Art. 16 Indizes als Basiswert .......................................................................... 5

Art. 17 Devisen, Referenzsätze, Edelmetalle und Rohstoffe als Basiswert ....... 5

Art. 18 Baskets als Basiswert ......................................................................... 6

Art. 19 Zahlstellen, Ausübungsstellen und Verwaltungshandlungen .............. 6

B. PFLICHTEN IM HINBLICK AUF DIE KOTIERUNG ................................................. 6

Art. 20 Verweis auf KR ................................................................................. 6

Art. 21 Inhalt des Kotierungsprospekts ......................................................... 6

Art. 22 Form des Kotierungsprospekts .......................................................... 7

Art. 23 Registrierung von Emissionsprogrammen .......................................... 8

SIX Exchange Regulation 04/16 I

Art. 24 Emittentenerklärung ......................................................................... 8

Art. 25 Nachträge ......................................................................................... 9

Art. 26 Kürzung des Kotierungsprospekts bzw. Befreiung von der Prospektpflicht .................................................................................. 9

Art. 27 Verweismöglichkeiten («incorporation by reference») ....................... 9

Art. 28 Kotierungsinserat .............................................................................. 9

Art. 29 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ................................................ 9

C. KOTIERUNGSVERFAHREN ................................................................................. 10

Art. 30 Verweis auf KR ................................................................................. 10

Art. 31 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ................................................ 10

D. PROVISORISCHE ZULASSUNG ZUM HANDEL .................................................... 10

Art. 32 Voraussetzungen .............................................................................. 10

Art. 33 Neuemittent ..................................................................................... 11

Art. 34 Befristung der provisorischen Zulassung ............................................ 11

IV. BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER KOTIERUNG ................................................................................................. 12

Art. 35 Verweis auf KR ................................................................................. 12

Art. 36 Erfüllung durch den Sicherheitsgeber ................................................ 12

V. AUSNAHMEN .............................................................................................. 12

Art. 37 Ausnahmengewährung .................................................................... 12

VI. SISTIERUNG DES HANDELS SOWIE AUFHEBUNG UND DEKOTIERUNG ............................................................................................ 12

Art. 38 Verweis auf KR ................................................................................. 12

Art. 39 Aufhebung der Kotierung ................................................................. 13

VII. SANKTIONEN .............................................................................................. 13

Art. 40 Verweis auf KR ................................................................................. 13

VIII. RECHTSMITTEL ........................................................................................... 13

Art. 41 Verweis auf KR ................................................................................. 13

II SIX Exchange Regulation 04/16 Inhaltsverzeichnis Zusatzreglement Derivate IX. GEBÜHRENREGELUNG .............................................................................. 13

Art. 42 Verweis auf KR ................................................................................. 13

X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN ...................................................................... 13

Art. 43 Inkrafttreten ..................................................................................... 13

Art. 44 Übergangsbestimmungen ................................................................. 13

Art. 45 Revisionen ........................................................................................ 13

SIX Exchange Regulation 04/16 III Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (Zusatzreglement Derivate, ZRD) Vom 1. Januar 2016 I. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH

Art. 1 Dieses Zusatzreglement bezweckt die Sicherstellung von Trans-

Zweck parenz in Bezug auf die Kotierung von Derivaten.

Art. 2 1

Dieses Zusatzreglement findet grundsätzlich auf alle von in- und Geltungsbereich ausländischen Emittenten begebenen Derivate Anwendung, welche gemäss den nachstehenden Bestimmungen an SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») kotiert werden können.

Als Derivate im Sinne dieses Zusatzreglements gelten Finanzinstrumente, die massenweise in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produktes («Basiswert»).

Nicht unter den Geltungsbereich dieses Zusatzreglements fallen Wandelanleihen.

Das Regulatory Board kann für bestimmte Derivate weitergehende Anforderungen für die Kotierung vorschreiben.

- Richtlinie Forderungsrechte mit besonderer Struktur (RLFS) II. KOMPETENZEN DES REGULATORY BOARD UND SPRACHREGELUNG

Art. 3 1

Die Kompetenzen des Regulatory Board richten sich nach Verweis auf KR Art. 3 bis 7 KR.

Die Sprachregelung richtet sich nach Art. 8 KR.

SIX Exchange Regulation 04/16 1 III. KOTIERUNG A. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE KOTIERUNG

Art. 4 1

Die Voraussetzungen für die Kotierung von Derivaten im Sinne Verweis auf KR dieses Zusatzreglements richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 9 bis 26 KR.

Die Art. 13, 15, 19 und 25 KR sind jedoch im Zusammenhang mit Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement nicht anwendbar.

1. Anforderungen an den Emittenten

Art. 5 1

Das ausgewiesene Eigenkapital des Emittenten muss am ersten Kapitalausstattung Handelstag mindestens CHF 25 Mio. gemäss dem im Kotierungsprospekt zur Anwendung gebrachten Rechnungslegungsstandard betragen.

Handelt es sich beim Emittenten um eine Gruppenobergesellschaft, so ist das konsolidiert ausgewiesene Eigenkapital massgebend.

Art. 6 1

Der Emittent muss über eine Effektenhändlerbewilligung der Bewilligungspflicht Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) im Sinne von

Art. 10 des Bundesgesetzes über den Börsen- und Effektenhandel

(BEHG) verfügen oder als Bank dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) unterstehen.

Verfügt der Emittent nicht über eine Effektenhändlerbewilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 bzw. untersteht er nicht dem schweizerischen Bankengesetz, so hat er den Nachweis zu erbringen, dass er einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht unterstellt ist.

Emittenten, die im Rahmen von Transaktionen Derivate auf eigene Beteiligungsrechte oder Beteiligungsrechte von Gruppengesellschaften emittieren, sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen.

Die Voraussetzungen dieses Artikels können statt vom Emittenten auch ersatzweise erfüllt werden durch: 1. einen Sicherheitsgeber des Emittenten, sofern der Sicherheitsgeber und der Emittent im gleichen Konzern vollkonsolidiert sind; 2. eine dem Konsolidierungskreis eines nach schweizerischem Recht organisierten Sicherheitsgebers angehörenden und

SIX Exchange Regulation 04/16 ebenfalls schweizerischem Recht unterstehenden Gesellschaft.

Die Voraussetzungen dieses Artikels müssen nicht erfüllt sein im Zusammenhang mit der Kotierung von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die zur Andienung oder zum Bezug von vom Emittenten selbst oder einer Gruppengesellschaft des Emittenten ausgegeben Beteiligungsrechten bzw. deren Surrogaten berechtigen.

  • Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)

  • Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

Art. 7 1

An SIX Swiss Exchange kotierbar sind alle Derivate, deren Be- Anwendbares Recht dingungen schweizerischem Recht unterstellt sind.

Derivate, deren Bedingungen ausländischem Recht unterstellt sind, können hingegen nur dann an SIX Swiss Exchange kotiert werden, wenn es sich dabei um eine vom Regulatory Board anerkannte ausländische Rechtsordnung handelt. Hierunter fallen die Rechtsordnungen der OECD Mitgliedstaaten.

Das Regulatory Board kann auf Gesuch hin andere ausländische Rechtsordnungen anerkennen, sofern der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese in Bezug auf Anlegerschutz- und Transparenzvorschriften anerkannten internationalen Standards entsprechen.

Art. 8 1

Die Anleger müssen zwecks Durchsetzung ihrer Rechte gegen Gerichtsstand den Emittenten an einem staatlichen Gericht klagen können.

Der Emittent hat bei der Wahl des Gerichtsstands sicherzustellen, dass mindestens alternativ eine gerichtliche Zuständigkeit in dem Staat besteht, dessen Rechtsordnung auf die Bedingungen der jeweiligen Emission anwendbar ist.

Art. 9 Bei Derivaten von Emittenten des öffentlichen Rechts kann aus-

Ausnahme für nahmsweise vom Erfordernis eines Gerichtsstands in dem Staat, Emittenten des dessen Recht die Derivatbedingungen unterstellt sind, abgewiöffentlichen Rechts chen werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. das Landesrecht des Emittenten schreibt zwingend einen Gerichtsstand im Inland vor. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um ein Gesetz im formellen Sinne handeln;

SIX Exchange Regulation 04/16 3 2. der Emittent verzichtet im Rahmen der geltenden Gesetze auf die gerichtliche und vollstreckungsrechtliche Immunität.

Art. 10 Von den Anforderungen an den Emittenten gemäss Art. 11 KR

Ersatzweise Erfüllung und Art. 5 (Dauer und Kapitalausstattung) kann abgewichen durch den werden, wenn an Stelle des Emittenten eine die Anforderungen Sicherheitsgeber erfüllende Drittperson (Sicherheitsgeber) für die mit den Derivaten verbundenen Verpflichtungen ein Sicherungsversprechen abgibt.

2. Anforderungen an die Derivate

Art. 11 An SIX Swiss Exchange können ausschliesslich Derivate kotiert

Effektenqualität werden, die Effekten i.S.v. Art. 2 lit. b FinfraG sind.

- Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

Art. 12 Derivate müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um

Mindestkapitalisierung provisorische Zulassung zum Handel bzw. bei der Einreichung des der Emission Kotierungsgesuchs eine Mindestkapitalisierung von CHF 1 Mio. aufweisen.

Art. 13 1

Kotierbar sind nur Derivate, die sich auf einen vom Regulatory Basiswerte Board zugelassenen Basiswert im Sinne von Art. 14 bis 18 beziehen, dessen Preise bzw. Kurse regelmässig zustande kommen und öffentlich zugänglich sind.

Die Aufzählung der zulässigen Basiswerte im Sinne dieses Zusatzreglements ist nicht abschliessend. Das Regulatory Board kann weitere Basiswerte zulassen.

SIX Exchange Regulation 04/16

Art. 14 1

Als Basiswerte für Derivate zulässig sind an SIX Swiss Exchange Beteiligungsrechte, oder an einer ausländischen Effektenbörse mit gleichwertiger Re- Anleihen und kollektive gulierung kotierte bzw. zum Handel zugelassene Beteiligungs- Kapitalanlagen als rechte wie Aktien, Partizipationsscheine und Genusscheine. Im Basiswert Weiteren sind als Basiswerte auch Anleihen und kollektive Kapitalanlagen zulässig, wobei diese die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), sowie dessen Ausführungsbestimmungen, zu erfüllen haben.

Als ausländische Effektenbörsen mit gleichwertiger Regulierung sind Börsen anerkannt, die über die Vollmitgliedschaft der Federation of European Securities Exchanges (FESE) verfügen. Weitere Börsen können als über eine gleichwertige Regulierung verfügend anerkannt werden. Das Regulatory Board kann verlangen, dass der Emittent den Nachweis der gleichwertigen Regulierung erbringt.

  • Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagegesetz, KAG)

  • Homepage der Federation of European Securities Exchanges

Art. 15 1

Als Basiswerte für Derivate zulässig sind sämtliche an Derivate und Futures als SIX Swiss Exchange kotierten oder zum Handel zugelassenen De- Basiswert rivate.

Des Weitern zulässig sind standardisierte Options- und Futureskontrakte, welche an einer regulierten Terminbörse wie z.B. Eurex oder Chicago Mercantile Exchange (CME) gehandelt werden. Weitere Börsen mit gleichwertiger Regulierung können auf Antrag anerkannt werden. Das Regulatory Board kann verlangen, dass der Emittent den Nachweis der gleichwertigen Regulierung erbringt.

Art. 16 Indizes sind als Basiswerte für Derivate zulässig, sofern der Emit-

Indizes als Basiswert tent die Einhaltung aller nachstehenden Anforderungen sicherstellt: 1. der Index setzt sich aus zulässigen Basiswerten im Sinne dieses Zusatzreglements zusammen; 2. der Indexsponsor verfügt über ein Indexreglement.

Art. 17 Als Basiswerte für Derivate zulässig sind folgende Referenzsätze:

Devisen, Referenzsätze, 1. frei konvertierbare Devisen: Von der Anforderung der freien Edelmetalle und Rohstoffe als Basiswert Konvertierbarkeit kann abgesehen werden, wenn die Aus- SIX Exchange Regulation 04/16 5 zahlung in nicht frei konvertierbaren Devisen ausgeschlossen ist; 2. marktübliche Zins- und Swapsätze wie z.B. 3-Monats-Libor oder Euribor unter Ausschluss von inoffiziellen Fixings (z.B. eine Absprache zwischen zwei Parteien); 3. Edelmetalle, namentlich Gold, Silber, Platin und Palladium; 4. Rohstoffe, die an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse gehandelt und deren Kassakurse veröffentlicht werden.

Art. 18 Als Basiswerte für Derivate zulässig sind Baskets, d.h. Körbe aus

Baskets als Basiswert den in Art. 14 bis 17 genannten Basiswerten.

Art. 19 1

Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Zins- und Kapitaldienst Zahlstellen, sowie alle anderen üblichen Verwaltungshandlungen, ein- Ausübungsstellen und schliesslich die Entgegennahme und Bearbeitung von Aus- Verwaltungs- übungserklärungen, in der Schweiz gewährleistet sind. handlungen 2 Der Emittent kann die Durchführung der in Art. 19 Abs. 1 genannten Handlungen einer Drittperson übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen in der Schweiz verfügt.

Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank oder einen Effektenhändler oder eine andere der Aufsicht der FINMA unterstehende Stelle oder um die Schweizerische Nationalbank handeln.

B. PFLICHTEN IM HINBLICK AUF DIE KOTIERUNG

Art. 20 1

Die Pflichten im Hinblick auf die Kotierung von Derivaten sowie Verweis auf KR die Ausnahmen, Kürzungs- und Verweismöglichkeiten richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 27 bis 41 KR. 2

Art. 35 Abs. 4 KR, Ziff.4, ist im Zusammenhang mit Kotierungen

gemäss diesem Zusatzreglement jedoch nicht anwendbar.

Art. 21 1

Der Inhalt des Kotierungsprospekts richtet sich nach Schema F, Inhalt des Kotierungs- welches Bestandteil dieses Zusatzreglements bildet. prospekts

SIX Exchange Regulation 04/16

Sofern die Derivatbedingungen ausländischem Recht unterstellt sind (Art. 7 Abs. 2), muss im Kotierungsprospekt an prominenter Stelle darauf hingewiesen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Gerichtsstand im Ausland besteht. Bei der Verwendung eines Emissionsprogramms gemäss Art. 22 Abs. 1 muss der Hinweis im Konditionenblatt («Final Terms») aufgenommen werden.

- Schema F

Art. 22 1

In Abweichung von Art. 29 KR kann der Kotierungsprospekt Form des Kotierungs- alternativ in den folgenden Formen erstellt werden: prospekts 1. als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt («Stand-Alone-Prospekt»); 2. als für jede einzelne Emission vollständiger Kotierungsprospekt unter Verwendung eines Emissionsprogramms, das im Sinne des Registrierungsverfahrens gemäss Art. 23 von SIX Swiss Exchange registriert wurde inkl. Final Terms gemäss

Art. 22 Abs. 3 («SIX Swiss Exchange-registriertes Emissionsprogramm»). 2 Erstellt der Emittent einen Stand-Alone-Prospekt gemäss

Art. 22 Abs. 1, müssen darin alle gemäss KR und Schema F zu

veröffentlichenden Angaben über den Emittenten und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber sowie alle Angaben über die Derivate enthalten sein.

Erstellt der Emittent einen Kotierungsprospekt unter Verwendung eines SIX Swiss Exchange-registrierten Emissionsprogramms gemäss Art. 22 Abs. 1, so müssen kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt werden: 1. das Emissionsprogramm muss alle gemäss KR und Schema F zu veröffentlichenden Angaben über den Emittenten (und gegebenenfalls über den Sicherheitsgeber) sowie die allgemeinen Derivatbedingungen («Terms and Conditions») enthalten; 2. die Final Terms müssen alle endgültigen Bedingungen der jeweiligen Emission enthalten; 3. sowohl im Emissionsprogramm als auch in den Final Terms muss vermerkt sein, dass Emissionsprogramm und Final Terms zusammen den vollständigen Kotierungsprospekt bilden.

SIX Exchange Regulation 04/16 7

Art. 23 1

Derivate können nur auf der Basis eines Emissionsprogramms Registrierung von gemäss Art. 22 Abs. 1 kotiert werden, wenn der Emittent das Emissionsprogrammen Emissionsprogramm und das Muster der Final Terms dem Regulatory Board vorgängig zur Prüfung und Registrierung gemäss dem von diesem vorgeschriebenen Registrierungsverfahren unterbreitet hat.

Der Entscheid ergeht in der Regel innert 20 Börsentagen und wird dem Emittenten mitgeteilt. Nach erfolgter Genehmigung kann ein Emittent ein Emissionsprogramm während 12 Monaten verwenden. Spätestens 20 Börsentage vor Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer ist dem Regulatory Board die Wiederauflage des Emissionsprogramms ohne Aufforderung erneut zur Prüfung einzureichen, sofern das Emissionsprogramm ohne Unterbruch seine Gültigkeit behalten soll.

Änderungen und Ergänzungen im Emissionsprogramm, welche während der 12-monatigen Gültigkeitsdauer vorgenommen werden, sind dem Regulatory Board in Form eines Änderungsdokuments («Addendum») zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Das Addendum bildet Bestandteil des jeweiligen Emissionsprogramms.

Art. 24 Anlässlich der Registrierung eines Emissionsprogramms ist eine

Emittentenerklärung rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen, gemäss welcher dieser bestätig, dass: 1. seine dafür verantwortlichen Organe mit der Genehmigung des Emissionsprogramms einverstanden sind; 2. das Emissionsprogramm im Sinne des Kotierungsreglements vollständig ist; 3. er und allenfalls der Sicherheitsgeber das Kotierungsreglement samt Zusatzreglementen und den zugehörigen Ausführungserlassen sowie die Verfahrens- und Sanktionsordnung von SIX Swiss Exchange zur Kenntnis genommen haben und diese ausdrücklich mittels Zustimmungserklärung anerkennen. Sie anerkennen das von SIX Swiss Exchange geregelte Schiedsgericht und stimmen der Schiedsvereinbarung ausdrücklich zu. Sie anerkennen, dass die Zustimmung zur jeweils aktuellen Fassung der Rechtsgrundlagen Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Kotierung ist;

SIX Exchange Regulation 04/16 4. er die Gebühren für die Prüfung und Registrierung des Emissionsprogramms bezahlt.

- Zustimmungserklärung

Art. 25 Nachträge können entweder in den Final Terms der jeweiligen

Nachträge Emission oder als Addendum zum Emissionsprogramm veröffentlicht werden.

Art. 26 1

Der Kotierungsprospekt kann gekürzt werden bei der Kotierung Kürzung des von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die sich auf bereits ko- Kotierungsprospekts tierte Beteiligungsrechte desselben Emittenten beziehen. bzw. Befreiung von der Prospektpflicht

Auf die Erstellung eines Kotierungsprospekts kann in den folgenden Fällen ganz verzichtet werden: 1. bei der Kotierung von im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Rückkaufprogramms begebenen Put- Optionen, sofern diese vom Emittenten des Basiswerts begeben werden und den Aktionären kostenlos zugeteilt werden; 2. bei der Kotierung von Aktionärsoptionen, sofern diese vom Emittenten des Basiswerts begeben werden und den Aktionären kostenlos zugeteilt werden.

- Schema F

Art. 27 1

Zusätzlich zu den Verweismöglichkeiten von Art. 35 Abs. 4 KR Verweismöglichkeiten kann auch auf SIX Swiss Exchange-registrierte Emissionsprogram- («incorporation by me im Sinne von Art. 22 verwiesen werden. reference») 2 Die Verweismöglichkeit von Art. 35 Abs. 4 KR Ziff. 4 ist im Zusammenhang mit der Kotierung von Derivaten gemäss diesem Zusatzreglement nicht gegeben.

Art. 28 Die Bestimmungen von Art. 40a und 40b KR finden keine An-

Kotierungsinserat wendung auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement.

Art. 29 Alle in Art. 20 bis 27 niedergelegten Pflichten sind sowohl durch

Erfüllung durch den den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber zu erfüllen. Sicherheitsgeber Insbesondere muss der Kotierungsprospekt auch Angaben über den Sicherheitsgeber enthalten.

SIX Exchange Regulation 04/16 9 C. KOTIERUNGSVERFAHREN

Art. 30 Das Kotierungsverfahren richtet sich, sofern nachfolgend nicht

Verweis auf KR abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 42 bis 48 KR.

Art. 31 1

Die in Art. 44 und 45 KR niedergelegten Publizitäts- und Ver- Erfüllung durch den fahrenspflichten gelten sowohl für den Emittenten als auch für Sicherheitsgeber einen allfälligen Sicherheitsgeber.

Können der Emittent oder der Sicherheitsgeber nicht alle der in

Art. 44 und 45 KR niedergelegten Pflichten erfüllen, so können

diese ersatzweise durch den Sicherheitsgeber anstelle des Emittenten oder umgekehrt erfüllt werden.

D. PROVISORISCHE ZULASSUNG ZUM HANDEL

Art. 32 1

Damit zur Kotierung vorgesehene Derivate provisorisch zum Voraussetzungen Handel zugelassen werden können, hat der Gesuchsteller im Gesuch um provisorische Zulassung die Derivate zu beschreiben und zuzusichern, dass sämtliche Voraussetzungen zur Kotierung gemäss dem KR und diesem Zusatzreglement erfüllt sind, die Derivate eine durch das Regulatory Board bereits genehmigte Struktur aufweisen und ein Gesuch um Kotierung folgt.

Ferner muss dem Regulatory Board das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel unter Benützung der von SIX Swiss Exchange zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform fristgerecht eingereicht werden.

Derivate von Neuemittenten werden in jedem Fall erst nach erfolgter Genehmigung des Emittenten provisorisch zum Handel zugelassen.

SIX Exchange Regulation 04/16

Sofern das Gesuch um provisorische Zulassung zum Handel fristgerecht eingereicht wurde, erfolgt die Aufnahme des provisorischen Handels grundsätzlich auf das vom Gesuchsteller beantragte Datum hin.

Art. 33 1

Ein Neuemittent im Sinne von Art. 32 Abs. 3 ist ein Emittent, Neuemittent der zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Emittenten noch nie Derivate provisorisch zum Handel zugelassen bzw. kotiert hat.

Nicht als Neuemittent im Sinne von Art. 32 Abs. 3 gilt: 1. ein Emittent, dessen Emission von Derivaten von einem Sicherheitsgeber sichergestellt wird, welcher entweder

  1. andere bereits an SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassene Derivate sicherstellt; oder

  2. selber Derivate an SIX Swiss Exchange kotiert oder provisorisch zum Handel zugelassen hat. 2. ein Emittent von Aktionärs- bzw. Mitarbeiteroptionen, die zur Andienung oder zum Bezug von vom Emittenten selbst oder von einer konzernmässig mit dem Emittenten verbundenen Gesellschaft des Emittenten ausgegebenen Beteiligungsrechten bzw. deren Surrogaten berechtigen und welche an SIX Swiss Exchange kotiert sind.

Art. 34 1

Wird innerhalb von maximal zwei Monaten ab Aufnahme des Befristung der Handels das Gesuch um Kotierung nicht eingereicht, so fällt die provisorischen Zulassung zum provisorischen Handel ohne weiteres dahin. Zulassung 2 Wird das Gesuch um Kotierung der provisorisch zum Handel zugelassenen Derivate nicht eingereicht oder wegen Nichterfüllung der Kotierungsvoraussetzungen abgelehnt, so kann dem Gesuchsteller eine Geldstrafe auferlegt werden. Der Gesuchsteller kann ferner bis zu drei Jahre von der Einreichung von Gesuchen um provisorische Zulassung ausgeschlossen werden.

Die in Art. 34 Abs. 2 genannten Sanktionen können nur verhängt werden, wenn das Vorgehen des Gesuchstellers als Verletzung wichtiger Berufspflichten zu beurteilen ist.

SIX Exchange Regulation 04/16 11 IV. BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFRECHTERHALTUNG DER KOTIERUNG

Art. 35 Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung richten

Verweis auf KR sich nach Art. 49 bis 55 KR. Die Art. 50 und 52 KR sind jedoch nicht anwendbar auf Kotierungen gemäss diesem Zusatzreglement.

Art. 36 1

Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung sind Erfüllung durch den grundsätzlich sowohl durch den Emittenten als auch durch den Sicherheitsgeber Sicherheitsgeber zu erfüllen.

Die Pflichten zur Ad-hoc-Publizität gemäss Art. 53 KR treffen nur den Sicherheitsgeber, falls der Emittent eine in die Vollkonsolidierung des Sicherheitsgebers eingeschlossene Tochtergesellschaft ist.

Von den obigen Erfordernissen können auf Gesuch hin Ausnahmen gewährt werden, falls der Emittent oder der Sicherheitsgeber selber sämtliche Kotierungserfordernisse erfüllt.

V. AUSNAHMEN

Art. 37 1

Das Regulatory Board kann Ausnahmen von einzelnen Bestim- Ausnahmengewährung mungen des KR sowie dieses Zusatzreglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit oder von SIX Swiss Exchange nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.

Die Bewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

VI. SISTIERUNG DES HANDELS SOWIE AUFHEBUNG UND DEKOTIERUNG

Art. 38 Die Sistierung des Handels sowie die Dekotierung richten sich,

Verweis auf KR sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Vorschriften aufgestellt werden, nach Art. 57 und 58 KR.

- Richtlinie Dekotierung (RLD)

SIX Exchange Regulation 04/16

Art. 39 Die ordentliche Aufhebung der Kotierung erfolgt ohne vorherige

Aufhebung der Bekanntmachung durch SIX Swiss Exchange beim Ablauf der Kotierung Laufzeit des Derivats.

VII. SANKTIONEN

Art. 40 Die Sanktionen richten sich nach Art. 59 bis 61 KR.

Verweis auf KR VIII. RECHTSMITTEL

Art. 41 Die Rechtsmittel gegen Entscheide des Regulatory Board richten

Verweis auf KR sich nach Art. 62 KR.

IX. GEBÜHRENREGELUNG

Art. 42 Die Gebührenregelung richtet sich nach Art. 63 KR.

Verweis auf KR - Gebührenordnung (GebO) X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43 Dieses Zusatzreglement wurde von der Eidgenössischen Finanz-

Inkrafttreten marktaufsicht am 23. April 2009 genehmigt und tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Es ersetzt damit die Richtlinie betreffend Kotierung von Derivaten vom 1. Juni 2000 und 1. Juni 2006 sowie die Richtlinie betreffend Kotierung von Standardoptionen vom 1. März 2003.

Art. 44 1

Dokumentationen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Regle- Übergangsbe- ments des Regulatory Board zur Genehmigung eingereicht wurstimmungen den, werden nach den bislang anwendbaren Bestimmungen geprüft und genehmigt.

Dokumentationen, die ihre Gültigkeit nach dem 1. Juli 2009 verlieren, sind zwingend durch eine Dokumentation gemäss dem neuen Prospektregime zu ersetzen.

Art. 45 1

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 21. April 2010 er- Revisionen lassene Revision von Art. 23, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 26. April 2010 genehmigt, tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. SIX Exchange Regulation 04/16 13

Die mit Beschluss des Regulatory Board vom 6. Mai 2015 erlassene Revision von Art. 4, 10, 20 und 28 sowie der Erlass von

Art. 5, von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht am 9. Juni 2015 genehmigt, tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 11 per 1. April 2016.

SIX Exchange Regulation 04/16