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Weisung 3: Handel

SIX-d7ed668e942c

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-d7ed668e942c/de/weisung-3-handel

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Bund
Quelle

Weisung 3: Handel
(DIR03)

Weisung 3: Handel SIX Swiss Exchange AG

vom 16. Juni 2025 Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2025

Weisung 3: Handel 01.12.2025

1 Zweck

Gesellschaften, die den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung oder ein öffentliches Kauf- oder Umtauschangebot unterbreiten, können bei der Börse eine separate Handelslinie (zweite Handelslinie) beantragen. Das Verfahren zur Eröffnung bzw. Schliessung einer separaten Handelslinie richtet sich nach der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB) der Kotierungsregularien der Börse.

2 Separate Linie im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung

2.1 Handel

Nur der für den Rückkauf verantwortliche Teilnehmer kann im Auftrag der Gesellschaft Kaufaufträge eingeben. Bei der Stellung des Kaufpreises auf der separaten Handelslinie sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation einzuhalten. Wird ein Aktienrückkaufprogramm über eine separate Handelslinie organisiert, so sind alle Geschäfte im Rahmen dieses Programms zwingend über das Auftragsbuch dieser separaten Handelslinie abzuwickeln. Teilnehmer, die nicht im Auftrag der rückkaufenden Gesellschaft handeln, dürfen auf der separaten Handelslinie keine Kaufaufträge platzieren. Aufträge von solchen Teilnehmern werden durch die Börse abgelehnt.

2.2 Abwicklung

Die Abwicklung von Abschlüssen auf der separaten Handelslinie erfolgt manuell. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung obliegt den beteiligten Teilnehmern.

3 Separate Linie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gegen Barzahlung Jeder Teilnehmer kann Kauf- und Verkaufsaufträge eingeben. Unzulässig sind: a) Kaufaufträge im Auftrag des Anbieters mit einem Geldkurs über dem öffentlichen Angebotspreis; und b) Verkaufsaufträge im Auftrag des Anbieters.

4 Separate Linie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Umtauschangebot

Jeder Teilnehmer kann Kauf- und Verkaufsaufträge eingeben. Unzulässig sind: a) Kaufaufträge im Auftrag des Anbieters mit einem Geldkurs über dem entsprechenden Gegenwert der zum Tausch angebotenen Effekten; und b) Verkaufsaufträge im Auftrag des Anbieters.

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Anhang B – Trade Types Trade Types für Trade Reports: a) «Special Price» kennzeichnet eine Meldung, dessen Preis zum Zeitpunkt der Eingabe vom Marktpreis abweicht (VWAP, Portfolio-Trade, Gegengeschäft, Trade Report nach Notsituationen etc.). b) «Deferred Publication» kennzeichnet eine Meldung, die von der Börse verzögert publiziert werden soll. c) «Off Exchange» kennzeichnet eine Meldung des Abschlusses, der nicht den Bestimmungen des Handelsreglements unterliegt. d) «Both Parties» kennzeichnet einen einseitigen Trade Report, die der Börse im Namen von beiden am Abschluss beteiligten Parteien gemeldet wird. e) «Derivative Hedge» kennzeichnet eine Meldung für einen Abschluss, welcher im Zusammenhang mit einem delta-neutralen Sicherungsgeschäft hinsichtlich eines Derivatgeschäfts getätigt wurde. f) «NAV Trade» kennzeichnet eine Meldung für einen Abschluss, der mit einem Nettoinventarwert gemeldet wird, sobald dieser bekannt ist.

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Anhang C – Verzögerte Publikation

1 Aktienmarkt

Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert. Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuch; b) der Abschluss erfolgt zwischen einem Teilnehmer auf eigene Rechnung (Eigengeschäft) und einem Kunden dieses Teilnehmers; und c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte. Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU. Durchschnittlicher Erforderliches Mindestvolumen des Zeitpunkt der Publikation nach Tagesumsatz (DTU) in CHF Abschlusses, welches für eine verzögerte der Transaktion Publikation qualifiziert >100 Millionen 10'000'000 60 Minuten 20'000'000 120 Minuten 35'000'000 Am Ende des Handelstages 50–100 Millionen 7'000'000 60 Minuten 15'000'000 120 Minuten 25'000'000 Am Ende des Handelstages 25–50 Millionen 5'000'000 60 Minuten 10'000'000 120 Minuten 12'000'000 Am Ende des Handelstages 5–25 Millionen 2'500'000 60 Minuten 4'000'000 120 Minuten 5'000'000 Am Ende des Handelstages 1–5 Millionen 450'000 60 Minuten 750'000 120 Minuten 1'000'000 Am Ende des Handelstages 500'000–1 Million 75'000 60 Minuten 150'000 120 Minuten 225'000 Am Ende des Handelstages 100'000–500'000 30'000 60 Minuten 80'000 120 Minuten 120'000 Am Ende des Handelstages 50'000–100'000 15'000 60 Minuten 30'000 120 Minuten 50'000 Am Ende des Handelstages < 50'000 7'500 60 Minuten 15'000 120 Minuten 25'000 Am Ende des nächsten Handelstages

Erfüllt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs die Bestimmungen für die verzögerte Publikation am Ende des Handelstages und erfolgt die Abschlussmeldung nach 15:30 Uhr (MEZ), so verzögert die Börse die Publikation des Abschlusses bis 09:00 Uhr (MEZ) des nächsten Handelstages.

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Die Börse publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten und auf der Webseite der Börse: https://www.six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/marketdata/statistics/yearly-reports.html

2 Anleihenmarkt

Die Börse publiziert Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs auf Antrag der Teilnehmer verzögert.

2.1 Illiquide Effekten

Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; und b) für die Effekte besteht kein liquider Markt. Es besteht für eine Effekte kein liquider Markt, wenn die nachfolgenden Kriterien nicht kumulativ erfüllt sind:

Durchschnittlicher Nominalwert der Abschlüsse pro < CHF 100'000 resp. dem äquivalenten Betrag für Effek- Handelstag während eines Kalenderjahres ten in einer ausländischen Nominalwährung. Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse pro Handelstag < 15 während eines Kalenderjahres Durchschnittliche Anzahl Handelstage an denen gehan- < 80% delt wurde während eines Kalenderjahres Emissionsgrösse während eines Kalenderjahres a) für Staatsanleihen < CHF 1 Milliarde resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung; oder b) für andere Anleihen < CHF 500 Millionen resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung.

Für neu ausgegebene Effekten, auf welchen keine Daten über drei Monate vorhanden sind, besteht kein liquider Markt, wenn die Emissionsgrösse für Staatsanleihen kleiner als CHF 1 Milliarde und für andere Anleihen kleiner als CHF 500 Millionen (resp. dem äquivalenten Betrag für Effekten in einer ausländischen Nominalwährung) ist. Die Börse publiziert die Liquiditätsangabe pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.

2.2 Liquide Effekten

2.2.1 Abschlüsse mit grossen Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; b) für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) der Abschluss erfolgt durch einen systematischen Internalisierer auf eigene Rechnung «Principal»; und d) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (SSTI Threshold) der entsprechenden Effekte. Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) entspricht dem 80. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse

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der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet. Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen eines systematischen Internalisierers (SSTI Threshold) pro Effekte in den Stammdaten.

2.2.2 Abschlüsse mit grossen Volumen (LIS Threshold)

Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) der Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuchs; b) für die Effekte besteht ein liquider Markt; c) das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) der entsprechenden Effekte. Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) entspricht dem 90. Perzentil des Handelsumsatzes an der Börse der entsprechenden liquiden Effekte während eines Kalenderjahres und ist jeweils auf die nächsten CHF 100'000 abgerundet. Die Börse publiziert den Wert für Abschlüsse mit grossem Volumen (LIS Threshold) pro Effekte in den Stammdaten.

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Anhang D – Kursabstufungen (Tick Size) Die Börse definiert Kursabstufungen und teilt die Effekten den einzelnen Kursabstufungen zu. Die Kriterien für die Zuteilung der Effekten zu diesen Kursabstufungen oder anderslautende Kursabstufungen sind im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» enthalten. Liquiditätsbänder Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse (DAA) Band A Band B Band C Band D Band E Band F Preis 0≤ 10 ≤ 80 ≤ 600 ≤ 2'000 ≤ 9'000 ≤ DAA DAA DAA DAA DAA DAA 0 ≤ Preis < 0.1 0.0005 0.0002 0.0001 0.0001 0.0001 0.0001 0.1 ≤ Preis < 0.2 0.001 0.0005 0.0002 0.0001 0.0001 0.0001 0.2 ≤ Preis < 0.5 0.002 0.001 0.0005 0.0002 0.0001 0.0001 0.50 ≤ Preis < 1 0.005 0.002 0.001 0.0005 0.0002 0.0001 1 ≤ Preis < 2 0.01 0.005 0.002 0.001 0.0005 0.0002 2 ≤ Preis < 5 0.02 0.01 0.005 0.002 0.001 0.0005 5 ≤ Preis < 10 0.05 0.02 0.01 0.005 0.002 0.001 10 ≤ Preis < 20 0.1 0.05 0.02 0.01 0.005 0.002 20 ≤ Preis < 50 0.2 0.1 0.05 0.02 0.01 0.005 50 ≤ Preis < 100 0.5 0.2 0.1 0.05 0.02 0.01 100 ≤ Preis < 200 1 0.5 0.2 0.1 0.05 0.02 200 ≤ Preis < 500 2 1 0.5 0.2 0.1 0.05 500 ≤ Preis < 1'000 5 2 1 0.5 0.2 0.1 1'000 ≤ Preis < 2'000 10 5 2 1 0.5 0.2 2'000 ≤ Preis < 5'000 20 10 5 2 1 0.5 5'000 ≤ Preis < 10'000 50 20 10 5 2 1 10'000 ≤ Preis < 20'000 100 50 20 10 5 2 20'000 ≤ Preis < 50'000 200 100 50 20 10 5 50'000 ≤ Preis 500 200 100 50 20 10

Die Börse publiziert die zugeteilten Kursabstufung pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.

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