Gebührenordnung zum Handelsreglement
(LOC-TR)
Gebührenordnung zum Handelsreglement SIX Swiss Exchange AG
vom 3. Juni 2021 Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2021
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und
2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang C); und
3 Sponsored Foreign Shares (Anhang D); und
b) alle Gebühren gemäss Ziff. 8 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang L); und c) alle Gebühren gemäss Ziff. 9 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO im Handelssegment Blue Chip Aktien (Anhang M); sowie d) alle Gebühren gemäss Ziff. 11 dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs, welche in den folgenden Handelssegmenten anfallen:
1 Blue Chip Aktien (Anhang A); und
2 Sekundärkotierte Aktien (Anhang C); und
3. Sponsored Foreign Shares (Anhang D). 5 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.4.4 All-in
1 Die Wahl des All-in Tarifs verpflichtet den Teilnehmer nicht zur Einhaltung bestimmter Kriterien. 2 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.4.5 LPS CLOB 1 Der LPS CLOB-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS CLOB-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikation (Party ID); c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs sind im entsprechenden Anhang A zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
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5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS CLOB-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse an der Börse im Auftragsbuch welche für den LPS CLOB-Tarif gemäss dieser Ziff. 7.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär zum LPS CLOB-Tarif einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 7.4.3 anwendbar. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS CLOB-Tarifs für die Dauer von mindestens einem Monat aus, wenn der Teilnehmer a) die Voraussetzungen des LPS CLOB-Tarifs nicht erfüllt; b) gegen Bestimmungen dieser Ziff. 7.4.5 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundengeschäfte (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet; c) die zulässige Anzahl Teilerfüllungen überschritten hat. 8 Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
7.5 Besondere Gebühren
1 Die Börse kann für die Verwendung der Normalen Aufträge mit den Gültigkeiten „Fill-or-Kill“ (FOK) und „Immediate-or-Cancel“ (IOC oder Akzept) sowie bei Replikationen dieser Auftragsgültigkeiten durch den Teilnehmer eine besondere Gebühr erheben. 2 Als Replikation gilt eine Auftragseingabe gefolgt von einer Löschung desselben Auftrags innerhalb einer Sekunde. 3 Die Gebühr wird pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind in den entsprechenden Anhängen dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
8 Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz
8.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SWMX», «SWMB» und «SEB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang L zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
8.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr.
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2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
8.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die im Auftragsbuch verbleiben («Ruhende Aufträge»); und b) für Aufträge, die unverzüglich ausgeführt und aus dem Auftragsbuch entfernt werden («Sofort Aufträge») 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten. 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
8.4 Tarifstufen
Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
8.4.1 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
8.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.
8.4.3 Commitment Levels
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.
8.4.4 All-in
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.4 sind anwendbar.
8.4.5 LPS SwissAtMid
1 Der LPS SwissAtMid-Tarif ist anwendbar, sofern der Teilnehmer sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS SwissAtMid-Tarif umfasst Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse an der Börse ohne Vorhandelstransparenz gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement.
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4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs sind im Anhang L zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Teilnehmer die Voraussetzungen des LPS SwissAtMid-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen. 6 Hat der Teilnehmer nur Abschlüsse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid welche für den LPS SwissAtMid-Tarif gemäss dieser Ziff. 8.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 8.4.3. 7 Die Börse schliesst die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für die Dauer von mindestens einem Monat aus, wenn der Teilnehmer a) die Voraussetzungen des LPS SwissAtMid-Tarifs nicht erfüllt; b) gegen Bestimmungen dieser Ziff. 8.4.5 verstösst, insbesondere wenn er unter den nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID) Aufträge als Kundenaufträge (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) kennzeichnet; c) die zulässige Anzahl Teilerfüllungen überschritten hat. 8 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
9 Gebühren für den hybriden Handel an der Börse
9.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Aufträge mit Routing Instruktion «SEB» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch, an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder im hybriden Handel erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang M zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
9.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für einen Auftrag, der am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
9.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen.
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2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Aufträge, die von Teilnehmern eingegeben werden («Swiss EBBO Normale Aufträge»); und b) für Aufträge, die von Liquiditätsgebern eingegeben werden («Swiss EBBO Liquiditätsgeber Aufträge») 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Liquiditätsgeber-Tarif). 4 Die Börse kann für die Ad valorem-Gebühr diverse Tarifstufen anbieten. Die diversen Tarifstufen können sich auch an die Tarifwahl des Teilnehmers für den Handel an der Börse im Auftragsbuch gemäss Ziff. 7 anlehnen. 5 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
9.4 Tarifstufen
Sind mehrere Tarifstufen definiert, so gelten für den Teilnehmer die folgenden Regeln:
9.4.1 Standard
Der Standard-Tarif ist anwendbar für Teilnehmer, die keine Tarifwahl getroffen haben.
9.4.2 Neu zugelassene Teilnehmer
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.2 sind anwendbar.
9.4.3 Commitment Levels
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.3 sind anwendbar.
9.4.4 All-in
Die Bestimmungen in Ziff. 7.4.4 sind anwendbar.
9.4.5 LPS Swiss EBBO
1 Der LPS Swiss EBBO-Tarif ist anwendbar, sofern der Liquiditätsgeber sich zur Einhaltung bestimmter Kriterien verpflichtet und er monatlich die Voraussetzungen des Tarifs kumulativ erfüllt. 2 Der LPS Swiss EBBO-Tarif umfasst Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO, a) in von der Börse definierten Handelssegmenten; b) unter einer oder mehreren nominierten Teilnehmeridentifikationen (Party ID); und c) mit der Kennzeichnung Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung). 3 Auf übrige Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse gelten die vom Teilnehmer gewählten Tarifmodelle dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement. 4 Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs sind im Anhang M zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 5 Der Standard-Tarif, gewählte Commitment Level Tarif oder All-in Tarif ist subsidiär anwendbar, wenn der Liquiditätsgeber die Voraussetzungen des LPS Swiss EBBO-Tarifs nicht erfüllt. Davon ausgenommen sind Teilerfüllungen.
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6 Hat der Liquiditätsgeber nur Abschlüsse im hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO welche für den LPS Swiss EBBO-Tarif gemäss dieser Ziff. 9.4.5 Abs. 2 qualifizieren und subsidiär für den Handel im Auftragsbuch einen Commitment Level Tarif gewählt, so wird keine Minimum Activity Charge (MAC) erhoben. Auf die übrigen Abschlüsse ist Ziff. 9.4.3 anwendbar. 7 Die Wechsel von Tarifstufen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
9.5 Besondere Gebühren
1 Die Börse stellt den Teilnehmern und Liquiditätsgebern zur Verifizierung der Abschlüsse in Swiss EBBO täglich einen EBBO Report zur Verfügung. Die Börse kann für die Erstellung des EBBO Report eine monatliche Gebühr erheben. 2 Der anwendbare Gebührensatz für den EBBO Report ist im Anhang M zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
10 Gebühren für den Handel an der Börse mit Quote-Anfragen
10.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle Abschlüsse an der Börse mit Quote-Anfragen. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Für Quote-Anfragen mit Routing Instruktion «QODS» erhebt die Börse die Gebühr abhängig davon, ob der Abschluss an der Börse im Auftragsbuch oder im Handel mit Quote-Anfragen erfolgt. 3 Die Gebühr wird pro Handelsdienstleistung und Handelssegment definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 4 Die Gebühr besteht aus einer Transaktionsgebühr und einer Ad valorem-Gebühr.
10.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Für eine Quote-Anfrage, die am selben Tag in mehreren Tranchen ausgeführt wird, wird die Transaktionsgebühr pro rata je für die einzelnen Tranchen geschuldet. 3 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
10.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Ad valorem-Gebühr ist abhängig von der Art der (Teil-) Ausführung. Sie kann unterschiedlich hoch sein a) für Quote-Anfragen, die von Teilnehmern eingegeben werden; und b) für Quotes, die von Liquiditätsgebern eingegeben werden. 3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente alternative Tarife anbieten (z.B. Einheitstarif für Poster und Aggressor oder Liquiditätsgeber Tarif). 4 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
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10.4 Tarifstufen
Für den Handel mit Quote-Anfragen sind keine Tarifstufen definiert.
11 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
11.1 Grundsatz
1 Die Börse erhebt eine Gebühr für alle ihr gemeldeten Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs. Diese ist pro Abschluss und Teilnehmer geschuldet. 2 Die Gebühr wird pro Handelssegment und/oder Handelsdienstleistung definiert. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt. 3 Diese Gebühr ist für alle Teilnehmer gleich hoch. Sie besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-Gebühr.
11.2 Transaktionsgebühr
1 Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 2 Die Börse kann die Transaktionsgebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
11.3 Ad valorem-Gebühr
1 Die Ad valorem-Gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 2 Die Börse kann die Ad valorem-Gebühr für einzelne Handelssegmente preislich abstufen.
11.4 Trade Reports mit Trade Type «Both Parties»
Für einseitige Trade Reports mit dem Trade Type «Both Parties» werden vom Teilnehmer, der die Meldung bei der Börse absetzt, die festgelegten Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs für beide am Abschluss beteiligten Parteien, also die Gebühr für den Teilnehmer selbst und die Gebühr für die Gegenpartei, erhoben.
12 Kapazitätsgebühren
Alle im Folgenden sowie in den Anhängen genannten Kapazitätsgebühren der Börse verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern.
12.1 QPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für einzelne Handelssegmente und Handelsdienstleistungen Handelskapazitäten in Quotes («Quotes per Second», «QPS») für Market Maker und Liquiditätsgeber bereit. Die Börse unterscheidet zwischen den folgenden QPS-Kapazitäten: a) dedizierte QPS-Kapazität (garantierte QPS-Kapazität); und b) geteilte QPS-Kapazität (nicht garantierte QPS Kapazität). 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr dedizierte und/oder geteilte QPS-Kapazität zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis.
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3 Die QPS-Kapazitätsgebühr ist pro Handelssegment definiert. Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
12.2 FTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in STI Aufträgen («FIX Transaktionen pro Sekunde», «FTPS») bereit. Die FTPS-Kapazität ist dediziert und garantiert. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche FTPS-Kapazität zuteilen. Die Zuteilung erfolgt auf monatlicher Basis. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
12.3 OTPS-Kapazitätsgebühr
1 Die Börse stellt für die von ihr betriebenen Märkte Handelskapazitäten in OTI Aufträgen («OUCH Transaktionen pro Sekunde», «OTPS») bereit. Die OTPS-Kapazität ist dediziert und garantiert. 2 Die Börse kann Teilnehmern gegen eine Gebühr zusätzliche OTPS-Kapazität zuteilen. 3 Die anwendbaren Zuteilungsmodelle und Gebührensätze sind pro Handelssegment im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Handelsreglement festgelegt.
13 Gemeinsame Bestimmungen
13.1 Fälligkeit von Forderungen
1 Rechnungen von SIX Swiss Exchange AG sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden.
13.2 Rückerstattung von Gebühren
1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen.
Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 3. Juni 2021; in Kraft seit 1. Juli 2021.
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Anhang A – Blue Chip Aktien Aktien, die im Swiss Leader Index® (SLI®) enthalten sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execut- Während des laufen- Auction & TAL Executden Handels ions den Handels ions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.75 CHF 1.00 Neu zugelassene CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.05 CHF 1.00 Teilnehmer Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.25 CHF 1.00 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 LPS CLOB CHF 0.00 CHF 1.00 CHF 0.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
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Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
1.2.2 Neu zugelassene Teilnehmer
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.2.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.26 bp CHF 26 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 10'000
1.2.3 Commitment Level 1
1.2.3.1 Commitment Level 1-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
1.2.3.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 100'000
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1.2.4 Commitment Level 2
1.2.4.1 Commitment Level 2-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.4.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.27 bp CHF 27 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 175'000
1.2.5 Commitment Level 3
1.2.5.1 Commitment Level 3-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
1.2.5.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Monatliche Mindestgebühr: CHF 250'000
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1.2.6 All-in
1.2.6.1 Standard-Tarif
Asymetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - b) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.7 LPS CLOB
1.2.7.1 LPS CLOB-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel im Central-Limit-Order-Book in diesem Handelssegment durch Aufträge, die aus dem Auftragsbuch («Poster»), in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» oder in Swiss EBBO im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» durch Aufträge von Liquiditätsgebern zur Ausführung gelangen; b) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 25% am besten Geld- oder Briefkurs, unbesehen der Eingangsposition im Auftragsbuch; c) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge zum besten Geld- oder Briefkurs beträgt mindestens CHF 10'000; und d) Erzielung eines passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in mindestens 20 einzelnen Effekten dieses Handelssegmentes. Die Teilerfüllung ist nur auf die Anzahl Effekten anwendbar.
1.2.7.2 LPS CLOB-Tarif
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.28 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
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Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch als auch entweder den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz oder den LPS Swiss EBBO-Tarif für den hybriden Handel an der Börse gewählt haben und für beide LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.24 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
Für Teilnehmer, die sowohl den LPS CLOB-Tarif für den Handel an der Börse im Auftragsbuch, den LPS SwissAtMid-Tarif für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz als auch den LPS Swiss EBBO- Tarif für den hybriden Handel an der Börse gewählt haben und für alle drei LPS-Tarife die Voraussetzungen erfüllt haben, gelten die folgenden LPS CLOB-Tarife:
Floor Scale Cap a) Poster - 0.00 bp - b) Aggressor - 0.22 bp - c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 25
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang B – Mid-/Small-Cap Aktien Aktien, die im Handelssegment «Mid-/Small-Cap Aktien» gehandelt werden, sowie der Handel in allen Aktien auf einer separaten Handelslinie.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle. Abschlüsse, die über STI ausgeführt wer- Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden den Während des laufen- Auction & TAL Execu- Während des laufen- Auction & TAL Execuden Handels tions den Handels tions Standard CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 0.50 CHF 1.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00 CHF 1.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 c) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.29 bp CHF 29 b) Auction & TAL Executions CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
SIX Swiss Exchange AG 26
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
1.2.2 All-in
1.2.2.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster - 1.00 bp - b) Aggressor - 1.00 bp - c) Auction & TAL Executions - 1.00 bp - Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 27
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang C – Sekundärkotierte Aktien
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standard
1.2.1.1 Standard-Tarif
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0 b) Aggressor CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 c) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur
Balanced: Floor Scale Cap a) Poster & Aggressor CHF 0.50 0.32 bp CHF 32 b) Auction Execution CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 28
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang D – Sponsored Foreign Shares Beteiligungsrechte von ausländischen Emittenten, welche an einer vom Regulatory Board anerkannten Börse primärkotiert und gemäss Reglement SIX Swiss Exchange – Sponsored Segment zum Handel zugelassen sind.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 1.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 1.00 1.50 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.00.
SIX Swiss Exchange AG 29
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Beteiligungsrechte dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt:
Anzahl Beteiligungsrechte Gebührenfreie QPS-Kapazität mit Market Making Verpflich- pro Beteiligungsrecht tung 1 1 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Foreign Shares genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 30
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang E – Anrechte und Optionen Anrechte und Optionen, wie Bezugsrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Bezugsrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster -- 0.65 bp -- b) Aggressor -- 0.65 bp -- c) Auction Execution -- 0.65 bp -- Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.10.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung -- 0.25 bp --
SIX Swiss Exchange AG 31
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang F – Anlagefonds
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt: Einheitstarif: Floor Scale Cap a) Poster 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif: Floor Scale Cap Meldung 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 32
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang G – ETF, ETSF und ETP Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen, d.h. Exchange Traded Funds (ETF), Exchange Traded Structured Funds (ETSF) sowie Exchange Traded Products (ETP).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 b) Aggressor CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 c) Auction Execution CHF 0.50 1.50 bp CHF 150 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
SIX Swiss Exchange AG 33
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente der Handelssegmente ETF, ETSF und ETP, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro zusätzlichem Instrument 1–50 1 QPS ab 51 2 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Diese QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in ETF, ETSF und ETP genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 34
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang H – Sponsored Funds Handelbare Anteile von kollektiven Kapitalanlagen von inländischen und ausländischen Emittenten, welche von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) bewilligt wurden oder zum Vertrieb in der Schweiz oder von der Schweiz aus genehmigt wurden (ohne ETF, ETSF & Immobilienfonds).
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 b) Aggressor CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 c) Auction Execution CHF 1.50 7.00 bp CHF 250 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Market Maker Tarif
Der Market Maker Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
SIX Swiss Exchange AG 35
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 0.50 0.25 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker erhält für diejenigen Instrumente dieses Handelssegments, für welche er eine Market Making Verpflichtung eingegangen ist, folgende dedizierte QPS-Kapazität gebührenfrei zugeteilt: Anzahl Instrumente mit Gebührenfreie QPS-Kapazität Market Making Verpflichtung pro Instrument 1 1 QPS
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Market Maker vor. Die QPS-Kapazität kann nur für das Market Making in Sponsored Funds genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 36
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang I – Anleihen – CHF Kotierte, auf Schweizer Franken lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 b) Aggressor CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 c) Auction Execution CHF 2.00 1.00 bp CHF 100 Commitment Kein Commitment erforderlich
1.2 Liquiditätsgeber Tarif
Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 c) Auction Execution CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 Commitment Kein Commitment erforderlich
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
SIX Swiss Exchange AG 37
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
2.2 Ad valorem-Gebühr
Der Einheitstarif beträgt:
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 2.00 0.50 bp CHF 150
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber 60 dedizierte Quotes pro Sekunde (dedizierte QPS-Kapazität) gebührenfrei zu.
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen. Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt:
Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für Anleihen – CHF genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 38
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang J – Anleihen – Nicht CHF Kotierte und zum Handel zugelassene auf eine Fremdwährung lautende Anleihen unabhängig vom Sitz des Emittenten.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Standard-Tarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse aus Aufträgen.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 5.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
1.2 Liquiditätsgeber Tarif
Der Liquiditätsgeber Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
2 Gebühren für den Handel ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Keine
3 Kapazitätsgebühren
3.1 Dedizierte QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
3.1.1 Gebührenfreie dedizierte QPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber 60 dedizierte Quotes pro Sekunde (dedizierte QPS-Kapazität) gebührenfrei zu.
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erhöhen.
SIX Swiss Exchange AG 39
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Der Tarif für die zusätzliche dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–40 CHF 250 41–120 CHF 200 121–360 CHF 150 361–600 CHF 100 601–900 CHF 50 ab 901 CHF 25
Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an QPS-Kapazität pro Liquiditätsgeber vor. Die QPS-Kapazität kann nur für Anleihen – Nicht CHF genutzt werden.
SIX Swiss Exchange AG 40
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang K – Strukturierte Produkte Als Strukturierte Produkte gelten Finanzinstrumente, die in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts.
1 Gebühren für den Handel an der Börse im Auftragsbuch
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50. Bei über 50'000 Transaktionen als Poster pro Monat, wird auf den überansteigenden Anteil der Transaktionen ein Abschlag von 50% der Transaktionsgebühr gewährt.
1.2 Ad valorem-Gebühr
Asymmetrisch: Floor Scale Cap a) Poster CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 b) Aggressor & Auction Execution CHF 1.50 1.50 bp CHF 100.00
2 Gebühren für den Handel an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
2.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Meldung CHF 1.50 1.50 bp CHF 25
3 Kapazitätsgebühren
3.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Market Maker und Liquiditätsgeber
3.1.1 Pakete für dedizierte und geteilte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann dedizierte oder geteilte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen Gebühr erwerben. Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann sich für maximal eines der folgenden QPS-Kapazitätspaket entscheiden.
SIX Swiss Exchange AG 41
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Die Tarife für die QPS-Kapazitätspakete betragen: QPS-Kapazitätspaket Anzahl dedizierte Anzahl geteilte Preis pro Monat QPS-Kapazität QPS-Kapazität für QPS- Kapazitätspaket Kostenloses QPS- 10 keine kostenlos Kapazitätspaket QPS-Kapazitätspaket 1 keine 1'000 12'500 QPS-Kapazitätspaket 2 keine 2'000 17'500 QPS-Kapazitätspaket 3 keine 3'000 21'500
Die Wechsel von QPS-Kapazitätspaketen sind jeweils per Anfang eines jeden Monats möglich und sind der Börse mindestens 3 Kalendertage im Voraus schriftlich per Meldeformular zu melden.
3.1.2 Gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität
Jeder Market Maker und/oder Liquiditätsgeber kann seine dedizierte QPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlich erhobenen zusätzlichen Gebühr erwerben oder seine dedizierte QPS-Kapazität erhöhen. Der Tarif für die gebührenpflichtige dedizierte QPS-Kapazität beträgt: Anzahl zusätzliche QPS Preis pro QPS 1–100 CHF 350 101–250 CHF 275 251–500 CHF 200 501–750 CHF 125 751–1'000 CHF 50 ab 1'001 CHF 25
4 Besondere Gebühren
Die besondere Gebühr wird wie folgt berechnet: Anzahl FOK/IOC Aufträge und/oder Gebühr pro FOK/IOC oder Replikation Replikationen pro Monat 0–500 CHF 0.00 501–1'500 CHF 1.00 ab 1'501 CHF 3.00
SIX Swiss Exchange AG 42
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang L – Gebühren für den Handel an der Börse ohne Vorhandelstransparenz in SwissAtMid
1 Blue Chip Aktien
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS SwissAtMid CHF 1.00 CHF 0.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.65 bp CHF 65 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.47 bp CHF 47 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.50 bp CHF 50 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.45 bp CHF 45 All-in - 1.00 bp -
2 Mid-/Small Cap Aktien
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS SwissAtMid CHF 1.00 CHF 0.50
SIX Swiss Exchange AG 43
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
2.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.55 bp CHF 55 All-in - 1.00 bp -
3 Anlagefonds
3.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.50 CHF 1.50
3.2 Ad valorem-Gebühr
Einheitstarif Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.50 bp CHF 150
4 LPS SwissAtMid
4.1 LPS SwissAtMid-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 3% im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien», die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» erreicht wird, unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch; oder Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel in SwissAtMid im Handelssegment «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» die durch ruhende Aufträge («Ruhende Aufträge») «in Limite» zur Ausführung gelangen; b) Die durchschnittliche Grösse der Aufträge «in Limite» zum besten Geld- oder Briefkurs im SwissAtMid Auftragsbuch des Handelssegments «Blue Chip Aktien» beträgt mindestens CHF 15'000; und c) Die Funktionalität «Self-Match Prevention» ist für die nominierte Party ID(s) aktiviert. Für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS SwissAtMid- Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für «Mid-/Small-Cap-Aktien».
SIX Swiss Exchange AG 44
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
4.2 LPS SwissAtMid-Tarif
4.2.1 Blue Chip Aktien
Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.10 bp - b) Sofort Aufträge CHF 0.50 0.45 bp CHF 45
4.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien
Floor Scale Cap a) Ruhende Aufträge - 0.10 bp - b) Sofort Aufträge CHF 0.50 0.55 bp CHF 55
SIX Swiss Exchange AG 45
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang M – Gebühren für den hybriden Handel an der Börse in Swiss EBBO
1 Blue Chip Aktien
1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.75 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 1.00 CHF 0.05 Commitment Level 1 CHF 1.00 CHF 0.50 Commitment Level 2 CHF 1.00 CHF 0.25 Commitment Level 3 CHF 1.00 CHF 0.00 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS Swiss EBBO und Liquiditätsgeber-Tarif CHF 0.00 CHF 0.00
1.2 Ad valorem-Gebühr
1.2.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Teilnehmern.
1.2.1.1 Standard-Tarif (Asymmetrisch)
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.15 bp CHF 115 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.97 bp CHF 97 Commitment Level 1 CHF 0.50 1.05 bp CHF 105 Commitment Level 2 CHF 0.50 1.00 bp CHF 100 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.95 bp CHF 95 All-in - 1.50 bp -
1.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur (Balanced)
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.82 bp CHF 82 Neu zugelassene Teilnehmer CHF 0.50 0.76 bp CHF 76 Commitment Level 1 CHF 0.50 0.79 bp CHF 79 Commitment Level 2 CHF 0.50 0.77 bp CHF 77 Commitment Level 3 CHF 0.50 0.75 bp CHF 75 All-in - 1.50 bp -
SIX Swiss Exchange AG 46
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
1.2.2 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Liquiditätsgebern wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs gemäss Ziff. 3.1 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard - 0.25 bp - All-in - 0.25 bp -
2 Mid-/Small Cap Aktien
2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr unterscheidet sich je nach Schnittstelle zum Börsensystem gemäss nachfolgender Tabelle.
Tarifwahl Abschlüsse, die über STI Abschlüsse, die über OTI ausgeführt werden ausgeführt werden Standard CHF 1.00 CHF 0.50 All-in CHF 1.00 CHF 1.00 LPS Swiss EBBO und Liquiditätsgeber-Tarif CHF 0.00 CHF 0.00
2.2 Ad valorem-Gebühr
2.2.1 Standardtarif
Der Standardtarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Teilnehmern.
2.2.1.1 Standard-Tarif (Asymmetrisch)
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 1.05 bp CHF 105 All-in - 1.50 bp -
2.2.1.2 Alternative Gebührenstruktur (Balanced)
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard CHF 0.50 0.79 bp CHF 79 All-in - 1.50 bp -
SIX Swiss Exchange AG 47
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
2.2.2 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse in Swiss EBBO aus Normalen Aufträgen von Liquiditätsgebern wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs gemäss Ziff. 3.1 dieses Anhangs nicht erfüllt sind.
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard - 0.25 bp - All-in - 0.25 bp -
3 LPS Swiss EBBO
3.1 LPS Swiss EBBO-Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Tarifs sind: a) Erzielung einer durchschnittlichen Präsenzzeit von mindestens 95% im Swiss EBBO Auftragsbuch im Handelssegment «Blue Chip Aktien», unabhängig vom Ausgangspunkt im Auftragsbuch; und b) Erzielung eines durchschnittlichen passiven Marktanteils von mindestens 2% im laufenden Handel im Swiss EBBO Auftragsbuch in den Handelssegmenten «Blue Chip Aktien» und «Mid-/Small-Cap Aktien» im Vergleich zum Gesamtumsatz in Swiss EBBO. Für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs für «Mid-/Small-Cap-Aktien» gelten keine zusätzlichen Voraussetzungen. Erfüllt der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs in «Blue Chip Aktien», erfüllt er automatisch auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des LPS Swiss EBBO-Tarifs für «Mid-/Small- Cap-Aktien».
3.2 LPS Swiss EBBO-Tarif
3.2.1 Blue Chip Aktien
Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.00 bp -
3.2.2 Mid-/Small-Cap Aktien
Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 0.00 bp -
4 Besondere Gebühren
4.1 Swiss EBBO Report
Die Nutzung des EBBO Report ist für Teilnehmer und Liquiditätsgeber kostenlos.
SIX Swiss Exchange AG 48
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang N - Gebühren für den Handel mit Quote-Anfragen in Quote on Demand
1 ETF und ETP
1.1 Standard-Tarif
Der Standard-Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quote-Anfragen von Teilnehmern.
1.1.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 0.00.
1.1.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifwahl Floor Scale Cap Standard 0.00 0.00 0.00
1.2 Liquiditätsgeber-Tarif
Der Liquiditätsgeber-Tarif gilt für alle Abschlüsse aus Quotes von Liquiditätsgebern.
1.2.1 Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr beträgt CHF 1.50.
1.2.2 Ad valorem-Gebühr
Tarifwahl Floor Scale Cap Liquiditätsgeber-Tarif - 1.50 bp -
2 Kapazitätsgebühren
2.1 QPS-Kapazitätsgebühr für Liquiditätsgeber
2.1.1 Gebührenfreie geteilte QPS-Kapazität
Die Börse teilt jedem Liquiditätsgeber für das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) gesamthaft 200 geteilte Quotes pro Sekunde (QPS) gebührenfrei zu, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: a) der Liquiditätsgeber im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) mit verbindlichen Quotes auf der Kauf- und Verkaufsseite auf mindestens 1% aller erhaltenen Quote-Anfragen antwortet und die Quotes zum Zeitpunkt des Abschlusses, am Ende der Aufrufphase oder wenn die Quote Anfrage gelöscht wird im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) ausführbar sind; und b) der durchschnittliche Umsatz des Liquiditätsgebers im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) in den Handelssegmenten „Exchange Traded Funds“ und „Exchange Traded Products“ mindestens 0.5% im Vergleich zum Gesamtumsatz aller Liquiditätsgeber in Quote on Demand beträgt. Eine monatliche Gebühr von CHF 1‘000.00 ist anwendbar, wenn der Liquiditätsgeber die Liquiditäts- Voraussetzungen für die gebührenfreie geteilte QPS-Kapazität nicht erfüllt.
SIX Swiss Exchange AG 49
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Die Anzahl der gebührenfreien geteilten QPS aufgrund der Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen wird monatlich ermittelt und ist gesamthaft auf 200 QPS pro Liquiditätsgeber beschränkt. Diese geteilte QPS-Kapazität kann nur für die Erfüllung der Liquiditäts-Voraussetzungen im Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) genutzt werden.
2.1.2 Gebührenpflichtige geteilte QPS-Kapazität
Der Liquiditätsgeber kann seine geteilte QPS-Kapazität für das Quote on Demand Auftragsbuch (QOD) nicht gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr erhöhen.
SIX Swiss Exchange AG 50
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
Anhang O – Anschlussgebühr
1 Direktanbindung via Managed und Leased Line
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Anbindungsvariante und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die Leitungskosten vom Teilnehmer bis zum SCAP Netzwerk der Börse mittels externer Datenleitung ist im Preis nicht inbegriffen und wird vom Teilnehmer übernommen. Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Internet bis 1 Mbps gebührenfrei Managed IP Service bis 2 Mbps 600 Managed IP Service bis 4 Mbps 950 Managed IP Service bis 10 Mbps 1'000 Managed IP Service bis 30 Mbps 1'400 Managed IP Service bis 50 Mbps 1'800 Managed IP Service bis 100 Mbps 2'400 Ethernet Service bis 4 Mbps 950 Ethernet Service bis 10 Mbps 1'000 Ethernet Service bis 30 Mbps 1'400 Ethernet Service bis 50 Mbps 1'800 Ethernet Service bis 100 Mbps 2'400 Optical Link bis 50 Mbps 3'500* Optical Link bis 100 Mbps 4'500* * zuzüglich einmaliger, aufwandsabhängiger Börse interner Installationskosten, z.B. für technische Anbindung, Routing, Konfiguration etc.
In den oben aufgeführten Anschlussgebühren ist der Anschluss an die unter Ziff. 7 aufgeführten Schnittstellen inbegriffen. Weitergehende Anschlüsse an das Börsensystem werden separat in Rechnung gestellt (siehe unten Ziff. 7). Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
2 Direktanbindung via Proximity Service
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Proximity Service an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Proximity Service bis 50 Mbps 2'750 Proximity Service bis 100 Mbps 3'050
Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen und die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
SIX Swiss Exchange AG 51
Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
3 Co-Location-Anschluss
Die monatliche Anschlussgebühr für Kunden mit Co-Location-Anschluss beträgt CHF 1'250 pro Port (nicht redundant). Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten von der Teilnehmerinfrastruktur bis zum Demarkationspunkt der Börse. Die Börse behält sich vor, die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
4 Direktanbindung via Access Point im Ausland
Die Höhe der monatlichen Anschlussgebühr für Kunden mit direkter Anbindung via Access Point im Ausland an das Börsennetzwerk (SCAP) der Börse richtet sich nach der gewählten Bandbreite und gilt pro Anschluss und Port (nicht redundant). Die anwendbaren Gebühren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anbindungsvariante Bandbreite Anschlussgebühr p.m. (CHF) Access Point im Ausland bis 50 Mbps 2'650 Access Point im Ausland bis 100 Mbps 2'950
Die Börse bestimmt die Access Points. Die Börse behält sich vor, die aktiv verwalteten Bandbreiten bei Bedarf anzupassen und die Anzahl Ports pro Kunde zu limitieren. Der Teilnehmer trägt die Leitungskosten bis zum Access Point. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
5 ASP-Anbindung von Teilnehmern
Bei Teilnehmern mit einer Anbindung über einen ASP fällt keine monatliche Anschlussgebühr an.
6 Anbindung von Infrastructure Service Provider (ISP)
Die Anbindungsgebühr für ISP unterteilt sich in einmalige und laufende Gebühren.
6.1 Einmalige Anbindungsgebühr
Die einmalige Anbindungsgebühr für ISP besteht aus einem Fixkostenanteil von CHF 9'500 sowie einer aufwandsabhängigen Gebühr von CHF 200 pro Stunde.
6.2 Laufende Anbindungsgebühr
Die laufenden Gebühren für ISP sind abhängig von der Anzahl der durch den betreffenden ISP angebundenen Teilnehmer: ‒ Für ISP, welche bis zu zehn Teilnehmer anbinden, beträgt die monatliche Gebühr CHF 2'800 unabhängig davon ob der ISP sich mit einer oder zwei Datenleitungen zur Börse verbindet. ‒ Ab elf angeschlossenen Teilnehmern ist die Anbindung für ISP kostenfrei. Die Bestimmungen zur Fakturierung und Kündigung richten sich nach Ziff. 8.
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Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
7 Handelsschnittstellen
7.1 Standard Trading Interface (STI)
In der monatlichen Anschlussgebühr ist die Standardanbindung an das Standard Trading Interface, sowie eine Anzahl kostenfreier FIX Anbindungen und Teilnehmeridentifikationen (Party IDs) inbegriffen. Die Anzahl der kostenfreien FIX Anbindungen richtet sich nach der im Handelssegment Blue Chip Aktien gewählten Tarifstufe sowie nach dem Anbindungsstatus an das OUCH Trading Interface (OTI) oder das Quote Trading Interface (QTI). Tarifstufe Kostenfreie FIX Anbindungen für Kostenfreie FIX Anbindungen für Teil- Teilnehmer mit OTI- oder QTI- nehmer ohne OTI- oder QTI-Anbindung Anbindung Teilnehmer ohne Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Commitment Level Teilnehmer mit Tarif 6 kostenfreie FIX Anbindungen 2 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 1 Teilnehmer mit Tarif 9 kostenfreie FIX Anbindungen 3 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 2 Teilnehmer mit Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen Commitment Level 3 Teilnehmer mit All-in Tarif 3 kostenfreie FIX Anbindungen 1 kostenfreie FIX Anbindung Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 12 kostenfreie FIX Anbindungen 4 kostenfreie FIX Anbindungen
Jede zusätzliche FIX Anbindung und Party ID für Teilnehmer und Application Service Provider muss bei der Börse beantragt werden. Für jede genehmigte, aber über die kostenfreien Anbindungen hinausgehende FIX Anbindung erhebt die Börse eine zusätzliche monatliche Gebühr von jeweils CHF 2'000. Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarifstufe im Handelssegment Blue Chip Aktien die folgende Anzahl an gebührenfreien FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS-Kapazität) zugeteilt:
Tarifstufe Kostenfreie FIX Transaktionen pro Sekunde (FTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit All-in Tarif 20 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200
Jeder Teilnehmer kann seine FTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro FTPS erhöhen. Die Börse behält sich die Einführung einer Obergrenze an FTPS-Kapazität pro Teilnehmer vor.
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Gebührenordnung zum Handelsreglement 01.07.2021
7.2 OUCH Trading Interface (OTI)
Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die OTI-Anbindung erhoben.
7.2.1 OUCH Trading Interface (OTI) - Equity
Für den Handel in Aktienmärkten ist die Anzahl der OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS-Kapazität) unlimitiert. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der OTI-Equity Anbindungen zu limitieren.
7.2.2 OUCH Trading Interface (OTI) - Non-Equity
Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarifstufe im Handelssegment Blue Chip Aktien die folgende Anzahl an gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS-Kapazität) für den Handel in Nicht- Aktienmärkten zugeteilt:
Tarifstufe Kostenfreie OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) Teilnehmer ohne Tarif Commitment Level 20 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 1 60 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 2 80 Teilnehmer mit Tarif Commitment Level 3 120 Teilnehmer mit All-in Tarif 20 Teilnehmer mit LPS CLOB-Tarif 200
Jeder Teilnehmer kann seine OTPS-Kapazität gegen Bezahlung einer monatlichen Gebühr von CHF 250 pro OTPS erhöhen. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der OTI-Non-Equity Anbindungen zu limitieren
7.3 Quote Trading Interface (QTI)
Es wird keine zusätzliche Anschlussgebühr für die QTI-Anbindung von Market Maker und Liquiditätsgeber erhoben. Die Börse behält sich vor, die Anzahl der QTI Anbindungen zu limitieren.
8 Gemeinsame Bestimmungen
Der Kunde oder die Börse können die Kundenanbindung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von dreissig Tagen auf das Ende eines Monats kündigen. Bei einer neuen Kundenanbindung verzichtet die Börse auf die Erhebung der einmaligen Installationsgebühr. Die Anschlussgebühr wird ab Datum der „Ready-for-Service“ Meldung des Rechenzentrum- oder Leitungsanbieters verrechnet, bzw. beim Managed IP Service und Ethernet Service ab dem vereinbarten Zeitpunkt. Der minimale Verrechnungszeitraum beträgt drei Monate. Bei einem Wechsel der bestehenden Anbindungsvariante bzw. Lokation werden dem Kunden die effektiven Aufwände mit CHF 200 pro Stunde in Rechnung gestellt, mindestens jedoch CHF 2'500 pro Anbindung. Die Kündigung eines existierenden Anschlusses, welcher in den vergangenen drei Monaten ein neuer Anschluss voraus ging, unterliegt derselben oben genannten Gebührenregelung.
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