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Weisung 3: Handel

SIX-da0e616ca32f

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-regulations/six-da0e616ca32f/de/weisung-3-handel

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Weisung 3: Handel
(DIR03)

SIX Swiss Exchange AG Weisung 3: Handel

vom 28.08.2014 Datum des Inkrafttretens: 03.11.2014

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Inhalt

SIX Swiss Exchange AG I

Weisung 3: Handel 03.11.2014

SIX Swiss Exchange AG II

Weisung 3: Handel 03.11.2014

SIX Swiss Exchange AG III

Weisung 3: Handel 03.11.2014

SIX Swiss Exchange AG IV

Weisung 3: Handel 03.11.2014

1 Zweck und Grundlage

Diese Weisung enthält Ausführungsbestimmungen zum Handel an der Börse und stützt sich auf Teil II des Handelsreglements.

I Allgemeines

2 Börsentag und Börsenperiode

1 Die Börse legt die Börsentage im Handelskalender fest und publiziert diesen auf geeignete Weise.

2 Ein Börsentag besteht aus folgenden Börsenperioden: a) Voreröffnung; b) Eröffnung; c) Laufender Handel; d) Handelsschluss mit oder ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel.

3 Ein Börsentag dauert von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr (MEZ).

4 In besonderen Situationen kann die Börse die Börsentage ändern.

3 Clearingtag

1 Der Clearingtag dauert von 08:00 Uhr bis 18:15 Uhr (MEZ).

2 In besonderen Situationen kann die Börse die Clearingtage ändern.

4 Handelszeit

1 Die Handelszeiten werden pro Handelssegment festgelegt.

2 In besonderen Situationen kann die Börse die Handelszeiten ändern.

II Definitionen

5 Auftrag und Quote

5.1 Auftrag

5.1.1 Definition

1 Gemäss Ziff. 10.2 Handelsreglement ist ein Auftrag eine verbindliche Offerte, eine bestimmte Anzahl einer Effekte zu einem unlimitierten oder limitierten Preis zu kaufen oder zu verkaufen.

2 Aufträge können während den dafür vorgesehenen Zeiten im Auftragsbuch erfasst oder gelöscht werden. Alle eingehenden Aufträge werden mit einem Zeitstempel und einer Identifikationsnummer versehen. Geänderte Aufträge verlieren die ursprüngliche Zeitpriorität und erhalten einen neuen Zeitstempel.

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5.1.2 Auftragsarten

1 Die Börse unterstützt als Auftragsarten den Normalen Auftrag und den Iceberg Auftrag.

2 Ein Normaler Auftrag kann während des gesamten Börsentags eingegeben werden und ist im Auftragsbuch ersichtlich. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden ins Auftragsbuch aufgenommen bis sie ausgeführt, gelöscht oder verfallen sind.

3 Ein Iceberg Auftrag kann während des gesamten Börsentags eingegeben werden. Im Auftragsbuch wird die sichtbare Menge des Iceberg Auftrags erfasst. Wird die sichtbare Menge des Iceberg Auftrags ausgeführt, so wird eine weitere Tranche der Gesamtmenge als sichtbare Menge im Auftragsbuch erfasst, bis die Gesamtmenge ausgeführt, gelöscht oder verfallen ist. Jede Tranche wird mit einem neuen Zeitstempel und einer neuen Identifikationsnummer versehen und verliert die Zeitpriorität. Während des laufenden Handels und in Auktionen ist die Gesamtmenge des Iceberg Auftrags unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität ausführbar mit Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs.

5.1.3 Spezifikation des Auftrags

Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Teilnehmeridentifikation: Member ID und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen. Für Iceberg Aufträge ist zusätzlich die im Autragsbuch sichtbare Menge zu definieren; f) Preislimite: limitiert oder unlimitiert; g) Gültigkeit: 1. Immediate-or-Cancel (IOC oder Akzept): wird sofort, vollständig oder soweit wie möglich ausgeführt. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden ohne Aufnahme ins Auftragsbuch gelöscht; 2. Fill-or-Kill (FOK): wird sofort, vollständig oder gar nicht ausgeführt. Wenn eine sofortige, vollständige Ausführung nicht möglich ist, wird der Auftrag ohne Aufnahme ins Auftragsbuch gelöscht; 3. At-the-Opening: kann nur während der Voreröffung erfasst werden und ist bis und mit der Eröffnung gültig. Nicht ausgeführte Teile des Autrags werden nach der Eröffnung gelöscht; 4. At-the-Close: kann während der Voreröffnung und des laufenden Handels erfasst werden und ist bis und mit der Schlussauktion gültig. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden nach der Schlussauktion gelöscht. Aufträge mit Gültigkeit At-the-Close sind bis zum Beginn der Schlussauktion nicht im Auftragsbuch ersichtlich. 5. tagesgültig (good-for-day): ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig; 6. datiert (good-till-date): ist bis Handelsschluss eines bestimmten Börsentages gültig. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr.

Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen.

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5.2 Quote

5.2.1 Definition

Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt, überschrieben oder gelöscht wird.

5.2.2 Spezifikation des Quotes

Ein Quote ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Teilnehmeridentifikation: Member ID und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf und/oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation des Auftragsbuchs: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Menge: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei Anleihen für Kauf und/oder Verkauf; f) Preislimite: limitiert; g) Gültigkeit: tagesgültig (good-for-day): ist bis Börsenschluss des aktuellen Börsentages gültig;

Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen.

6 Preis-Zeit-Priorität

Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag mit dem besseren Preis (höchstes Preislimit für Kaufaufträge, niedrigstes Preislimit für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität. Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist.

7 Auktion und Meistausführungsprinzip

1 Vor der Auktion kann der Teilnehmer neue Aufträge im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt.

2 Der Preis der Auktion wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den Referenzpreis bestimmt. In der Auktion werden Aufträge und Quotes gleich behandelt.

3 Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge ausführbarer Aufträge zu einem einzigen in der Auktion ermittelten Preis ausgeführt wird. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung: a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt; b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen auf der Gegenseite ausgeführt. Können nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden, finden keine Ausführungen statt und das Auftragsbuch bleibt geschlossen (Non Opening). Gültige Aufträge verbleiben im Auftragsbuch; c) Aufträge werden solange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis; d) werden als letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem Referenzpreis.

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Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Auktion; e) werden als letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der besten verbleibenden Limite; f) werden als letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge; g) werden als letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige Kursabstufung. Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Auktion.

4 Der Preis für alle Ausführungen in der Auktion wird von der letzten Preisermittlung gemäss den Regeln dieser Ziffer bestimmt.

8 Laufender Handel

1 Im laufenden Handel werden Abschlüsse durch einen eingehenden Auftrag oder Quote ausgelöst, der mit den Aufträgen oder Quotes auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt wird, solange es Menge und Preislimite erlauben. Im Unterschied zur Auktion wird der Preis für jeden Abschluss individuell gebildet.

2 Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) ein eingehender Auftrag wird auf Ausführbarkeit geprüft und sofort und unter Berücksichtigung des Prinzips der Preis-Zeit-Priorität mit Aufträgen oder Quotes der Gegenseite des Auftragsbuchs in einem oder in mehreren Schritten und Preisen ausgeführt; b) wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird er mit der allfälligen Limite und einem Zeitstempel ins Auftragsbuch gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten; c) wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Ausführung; d) wird ein eingehender unlimitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite; e) wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem unlimitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so entspricht der Preis der Limite. Liegt die ausgeführte Limite tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag) auf der Gegenseite, so bestimmt dieser den Preis der Ausführung; f) wird ein eingehender limitierter Auftrag mit einem limitierten Auftrag auf der Gegenseite des Auftragsbuchs ausgeführt, so erfolgt die Ausführung zum Preis der gemeinsamen Limite. Ist die Limite des Kaufauftrags höher als die Limite des Verkaufsauftrags, wird die aus Sicht des eingehenden Auftrags günstigere Limite verwendet.

3 Zusätzlich zu den obigen Ausführungen kommen im Market-Maker-Book die Regeln der quotebasierenden Preisfeststellung zur Anwendung.

9 Referenzpreisanpassung

1 Die Börse kann den Referenzpreis anpassen, insbesondere wenn: a) während den Handelszeiten trotz geöffnetem Auftragsbuch kein Abschluss an der Börse im Auftragsbuch zustande kommt. Der Referenzpreis wird nach Handelsschluss wie folgt an-

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gepasst: Liegt der bisherige Referenzpreis tiefer als der beste Geldkurs, so ist der Referenzpreis der beste Geldkurs. Liegt der bisherige Referenzpreis höher als der beste Briefkurs, so ist der Referenzpreis der beste Briefkurs. Befinden sich bei Handelsschluss kein Geld- und kein Briefkurs im Auftragsbuch, so findet keine Referenzpreisanpassung statt. b) der Abschluss, der zum Referenzpreis geführt hat, durch die Börse storniert wurde. Der Referenzpreis wird nach Handelsschluss wie folgt angepasst: Hat während der Handelszeiten ein gültiger Abschluss an der Börse im Auftragsbuch stattgefunden, so ist der Referenzpreis der letzte an der Börse im Auftragsbuch ausgeführte Kurs. Hat während der Handelszeiten kein gültiger Abschluss an der Börse im Auftragsbuch stattgefunden, so wird der Referenzpreis gemäss Ziff. 9 Abs. 1 lit. a ermittelt. c) in einer Effekte Dividenden in der Handelswährung ausbezahlt werden. Am Ex-Tag passt die Börse vor der Handelseröffnung den Referenzpreis um den Dividendenbetrag an. d) in einer Effekte die Kursabstufungen modifiziert werden. Die Börse passt den Referenzpreis vor der Handelseröffnung an, wenn der Referenzpreis nicht der neuen gültigen Kursabstufung entspricht.

2 Vorbehalten bleiben weitere manuelle Referenzpreisanpassungen.

10 Handelsunterbruch

1 Die Börse kann den Handel unterbrechen, insbesondere wenn: a) im Marktmodell Central-Limit-Order-Book der nächste Preis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Stop Trading oder Delayed Opening); b) im Marktmodell Central-Limit-Order-Book der nächste Preis gegenüber einem Abschluss innerhalb einer gewissen Zeitspanne (Avalanche Time) ausserhalb einer von der Börse definierten Bandbreite (Stop Trading Range) liegt (Avalanche Stop Trading); c) im Marktmodell Market-Maker-Book zum Zeitpunkt eines möglichen Abschlusses auf der Gegenseite kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist. Der Handel wird nicht unterbrochen, wenn im Auftragsbuch ein limitierter Auftrag mit dem selben Preis und auf der gleichen Seite (Kauf/Verkauf) des Auftragsbuchs wie der zuletzt ausgeführte Quote verbleibt, vorausgesetzt der limitierte Auftrag befand sich bereits zum Zeitpunkt der Ausführung des Quotes im Auftragsbuch; oder d) der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

2 Die Bandbreite (Stop Trading Range) und die Dauer (Stop Trading Duration) der Handelsunterbrechung sowie die Zeitspanne (Avalanche Time) im Zusammenhang mit dem Avalanche Stop Trading werden von der Börse pro Handelssegment festgelegt. Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten in geeigneter Weise.

3 Der Teilnehmer kann während eines Handelsunterbruchs neue Aufträge und Quotes erfassen oder bestehende löschen.

4 Nach Ablauf eines Handelsunterbruchs wird der Handel im Auftragsbuch mit einer Auktion wieder geöffnet.

5 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».

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III Marktmodelle

11 Central-Limit-Order-Book (CLOB)

11.1 Aufträge und Quotes

Das Marktmodell Central-Limit-Order-Book behandelt Aufträge und Quotes gleich.

11.2 Voreröffnung

1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung.

2 Der Teilnehmer kann neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge löschen.

3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.

4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.

11.3 Eröffnung

1 Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion.

2 Die Börse verlängert die Auktionszeit für eine definierte Zeitspanne einmalig, wenn der theoretische Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis ausserhalb der anwendbaren Stop Trading Range liegt (Delayed Opening).

3 Die Börse eröffnet den Handel nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non-Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden.

4 Die Börse führt keine Auktion durch, solange der laufende Handel im Basiswert unterbrochen ist (underlying condition).

11.4 Laufender Handel

1 Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt.

2 Kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Gültigkeitsspezifikationen.

3 Die Börse kann in gegebenen Fällen den Handel unterbrechen.

4 Der Referenzpreis ist der zuletzt bezahlte Preis. Vorbehalten bleiben Referenzpreisanpassungen.

11.5 Handelsschluss mit Schlussauktion

1 Unmittelbar vor Handelsschluss wird eine Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte Abschluss des Tages den Schlusskurs. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert.

2 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.

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11.6 Handelsschluss ohne Schlussauktion

1 Beim Handelsschluss ohne Auktion schliesst der Handel mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel».

2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert.

3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.

11.7 Nachbörslicher Handel

1 Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages.

2 Teilnehmer können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen.

3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.

4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.

12 Market-Maker-Book (MMB)

12.1 Aufträge und Quotes

Das Marktmodell Market-Maker-Book (MMB) behandelt Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Maker unterschiedlich.

12.2 Market Making

1 Der zugelassene Market Maker sorgt für einen liquiden Markt, indem er Quotes in das Auftragsbuch einzelner Effekten stellt.

2 Die Börse kann pro Effekte einen oder mehrere Market Maker zulassen.

3 Die Rechte und die Pflichten des Market Maker werden von der Börse pro Handelssegment definiert.

12.3 Voreröffnung

1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung.

2 Teilnehmer und Market Maker können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge und Quotes löschen.

3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.

4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.

12.4 Eröffnung

1 Die Börse eröffnet den laufenden Handel mit einer Auktion.

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2 Die Börse verlängert die Auktionszeit einmalig, falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zum Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist (Delayed Opening). Die Börse eröffnet den Handel noch während der Dauer des Handelsunterbruchs, sobald ein Quote eingegeben worden ist, spätestens aber nach Ablauf des Handelsunterbruchs.

3 Die Börse eröffnet den Handel nicht, solange im Auktionsverfahren nicht alle unlimitierten Aufträge ausgeführt werden (Non Opening). In diesem Zustand kann auch kein theoretischer Eröffnungspreis (TOP) berechnet werden.

12.5 Laufender Handel

1 Eingehende Aufträge und Quotes werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität unter Berücksichtigung der quotebasierenden Preisfestlegung in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt.

2 Kann ein Auftrag oder Quote nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsspezifikationen.

3 Ein eingehender Quote wird mit einem bestehenden Auftrag zum Quotepreis ausgeführt (und nicht zum Auftragspreis), wenn die Quotemenge gleich gross oder grösser ist als die Auftragsmenge (Quote Domination). Verbleibt auf der Gegenseite eine bessere Limite als der eingehende Quotepreis, dann bestimmt diese Limite den Preis des Abschlusses.

4 Die Börse kann in bestimmten Fällen den laufenden Handel unterbrechen.

5 Der Referenzpreis entspricht dem zuletzt bezahlten Preis.

6 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.

12.6 Handelsschluss ohne Schlussauktion

1 Der Handel schliesst mit Ablauf der Börsenperiode «Laufender Handel».

2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs, und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert.

3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.

12.7 Nachbörslicher Handel

1 Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet.

2 Teilnehmer und Market Maker können neue Aufträge oder Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen.

3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.

4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.

5 Quotes verfallen am Ende des Börsentages.

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13 Market-Maker-Book «Fill-or-Kill» (MMB-FOK)

13.1 Aufträge und Quotes

1 Das Marktmodell Market-Maker-Book «Fill-or-Kill» (MMB-FOK) behandelt Aufträge von Teilnehmern und Quotes von zugelassenen Market Maker unterschiedlich.

2 Ein eingehender Auftrag wird nur akzeptiert, wenn er vollständig ausgeführt werden kann («Fill-or-Kill»), wobei kein Abschluss kleiner als die Erststückelung (minimum denomination) sein darf.

3 Aufträge und Quotes, die kleiner sind als die Erststückelung, werden nicht entgegengenommen.

4 Quotes, die nach Teilausführungen kleiner sind als die Erststückelung, werden gelöscht.

13.2 Market Making

1 Der zugelassene Market Maker sorgt für einen liquiden Markt, indem er Quotes in das Auftragsbuch einzelner Effekten stellt.

2 Die Börse kann pro Effekte einen oder mehrere Market Maker zulassen.

3 Die Rechte und die Pflichten des Market Maker sind pro Handelssegment definiert.

13.3 Voreröffnung

1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung.

2 Der Market Maker kann neue Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Die Menge jedes Quotes muss ein ganzzahliges Vielfaches der Erststückelung sein. Es können keine Aufträge ins Auftragsbuch eingegeben werden.

3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.

4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.

13.4 Eröffnung

Die Börse eröffnet den Handel mit einer Auktion und geht anschliessend in den laufenden Handel über.

13.5 Laufender Handel

1 Eingehende Aufträge werden sofort und vollständig nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität unter Berücksichtigung der quotebasierenden Preisfestlegung in einem oder in mehreren Teilen gegen im Auftragsbuch vorhandene Quotes ausgeführt, wobei kein Abschluss kleiner als die Erststückelung sein darf, oder sie verfallen.

2 Eingehende Quotes dürfen nicht kleiner als die Erststückelung sein, die Menge wird also anders validiert als in der Voreröffnung. Eingehende Quotes werden nach dem Prinzip der Preis- Zeit-Priorität in einem oder in mehreren Teilen zu gleichen oder zu unterschiedlichen Preisen ausgeführt. Kein Abschluss darf kleiner als die Erststückelung sein. Quotes, die nach Teilausführungen kleiner sind als die Erststückelung, werden gelöscht.

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3 Aufträge werden sofort und vollständig in einem oder in mehreren Teilen gegen im Auftragsbuch vorhandene Quotes ausgeführt, oder verfallen.

4 Die Börse kann in bestimmten Fällen den laufenden Handel unterbrechen.

5 Der Referenzpreis ist der zuletzt bezahlte Preis. Vorbehalten bleiben Referenzpreisanpassungen.

13.6 Handelsschluss ohne Schlussauktion

1 Der Handel schliesst mit dem Ablauf der Periode «Laufender Handel».

2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im laufenden Handel. Gab es während des Tages keinen Abschluss, dann gibt es keinen neuen Schlusskurs und der bestehende Referenzpreis bleibt unverändert.

3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.

13.7 Nachbörslicher Handel

1 Im nachbörslichen Handel kann der Market Maker neue Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Quotes löschen. Aufträge werden nicht entgegen genommen.

2 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.

3 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.

4 Am Ende des Börsentages verfallen alle Quotes.

IV Meldung von Abschlüssen an die Börse

14 Abschlussmeldungen

1 Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs können der Börse gemäss Ziff. 11 Handelsreglement gemeldet werden.

2 Die Meldung ist mit den folgenden Attributen zu spezifizieren: a) Identifikation des Teilnehmers: Member ID und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c) Identifikation der umgesetzten Effekte: ISIN; d) Menge: Stückzahl der gehandelten Effekten bzw. Nominal bei Anleihen; e) Kurs: Preis bzw. Abschlusskurs (inkl. Währung); f) Zeitpunkt der Ausführung: Abschlussdatum und Abschlusszeit; g) Valutadatum: Valutadatum entspricht der allgemeinen Regel (T+2), innert welcher Abschlüsse zwei Börsentage nach Abschluss übertragen und bezahlt werden; h) Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder um ein Kundengeschäft handelt: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); i) Bezeichnung der Gegenpartei: Gegenpartei (Teilnehmer, übriger Effektenhändler, Kunde); j) Handelsplatz: Handelsplatzcode;

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k) Trade Type: Kennzeichnung, welche die Abschlussmeldung weiter spezifiziert. Eine Liste aller Trade Types befindet sich im Anhang S.

15 Meldefunktionalitäten

Dem Teilnehmer stehen gemäss Ziff. 11.1.3 Handelsreglement folgende Meldefunktionalitäten zur Verfügung:

15.1 Zweiseitige Abschlussmeldung

15.1.1 Abschlüsse mit anderen Teilnehmern

1 Der Teilnehmer meldet der Börse Abschlüsse mit einem anderen Teilnehmer als zweiseitige Abschlussmeldung.

2 Falls die Meldung während dem Clearingtag erfolgt und es sich um eine CCP-fähige Effekte handelt, kann der Teilnehmer die Börse im Rahmen der zweiseitigen Abschlussmeldung instruieren, den Abschluss durch eine zentrale Gegenpartei abrechnen zu lassen. Falls die zentrale Gegenpartei den Abschluss nicht abrechnet, übermittelt die Börse die Abschlussinformationen an die betreffende Settlement-Organisation.

3 Soll der Abschluss nicht nach den Regeln des Handelsreglements erfolgen, muss der Abschluss gekennzeichnet werden (Trade Type «Off Exchange»).

15.1.2 Abschlüsse mit Nicht-Teilnehmern mit Effektenhändlerstatus

1 Der Teilnehmer meldet der Börse Abschlüsse mit einem Nicht-Teilnehmer mit Effektenhändlerstatus als zweiseitige Abschlussmeldung.

2 Der Teilnehmer kann der Börse Abschlüsse aus Auftragsweitergaben bei Selbsteintritt mit einem Nicht-Teilnehmer mit Effektenhändlerstatus im Namen der beteiligten Parteien als einseitige Abschlussmeldung melden. Diese Abschlüsse sind mit dem Trade Type «Both Parties» zu kennzeichnen und die Identifikation der Gegenpartei (Member ID) ist anzugeben.

3 Diese Abschlüsse werden von der Börse nicht an eine Settlement-Organisation übermittelt.

4 Soll der Abschluss nicht nach den Regeln des Handelsreglements erfolgen, muss der Abschluss gekennzeichnet werden (Trade Type «Off Exchange»).

15.2 Einseitige Abschlussmeldung

1 Der Teilnehmer meldet der Börse Abschlüsse mit einem Nicht-Effektenhändler als einseitige Abschlussmeldung.

2 Einseitige Abschlussmeldungen werden von der Börse nicht an eine Settlement-Organisation übermittelt.

3 Soll der Abschluss nicht nach den Regeln des Handelsreglements erfolgen, muss der Abschluss gekennzeichnet werden (Trade Type «Off Exchange»).

V Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft

16 Korrektur

1 Ein Teilnehmer kann die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder Kundengeschäft handelt, korrigieren.

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2 Ein Abschluss kann nur einmal korrigiert werden.

3 Wird der Abschluss durch eine zentrale Gegenpartei abgerechnet, muss die Korrektur am gleichen Clearingtag erfolgen. Bei Abschlüssen ohne zentrale Gegenpartei muss die Korrektur bis spätestens am nachfolgenden Börsentag erfolgen.

17 Stornierung

17.1 Grundsatz

17.1.1 Regelwidrige Abschlüsse an der Börse

Bei versehentlich zustande gekommenen Abschlüssen an der Börse, die gegen das Handelsreglement verstossen, müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieses Abschlusses beantragen.

17.1.2 Fehlerhafte Abschlussmeldungen an die Börse

Bei fehlerhaften Abschlussmeldungen müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieser Meldung beantragen; insbesondere in folgenden Fällen: a) Ein Abschluss ist beispielsweise aufgrund von rechtlichen Mängeln nicht zustande gekommen; b) Der Inhalt der Meldung ist gemäss Ziff. 14 fehlerhaft; c) Der Abschluss unterliegt nicht der Meldepflicht.

17.2 Verfahren

1 Beide in den Abschluss involvierte Parteien müssen die Stornierung des Abschlusses bei der Börse verlangen. Die Börse stellt geeignete Mittel und Verfahren für den Antrag zur Verfügung.

2 Der Antrag für die Stornierung eines Abschlusses muss die folgenden Angaben enthalten: a) Identifikation des Teilnehmers b) Identifikation der umgesetzten Effekte (ISIN) c) Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum und –zeit) d) Identifikation des Abschlusses (Trade Match ID)

3 Die Stornierung eines Abschlusses setzt übereinstimmende Angaben beider Parteien voraus.

4 Der Antrag der Parteien muss bis spätestens am auf den Abschluss folgenden Börsentag erfolgen.

5 Die Börse storniert den Abschluss in der Regel bis spätestens am Ende des Börsentages ; bei CCP-fähigen Effekten bis spätestens am Ende des Clearingtages.

6 In Ausnahmesituationen kann die Börse die Fristen verlängern oder die Stornierung eines Abschlusses ablehnen.

17.3 Wirkung einer Stornierung

Storniert die Börse einen Abschluss auf Antrag der Parteien publiziert sie die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten.

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Weisung 3: Handel 03.11.2014

17.4 Kosten

1 Die Börse kann für die Erfassung und Stornierung von Abschlüssen im Auftrag eines Teilnehmers eine Gebühr erheben.

2 Einzelheiten regelt die Weisung «Gebühren und Kosten».

18 Gegengeschäft

Ein Teilnehmer kann bei Einverständnis beider Parteien ein Gegengeschäft tätigen. Bei der Abschlussmeldung des Gegengeschäfts ist die Identifikation des original Abschlusses anzugeben und diese mit Trade Type «Special Price» zu kennzeichnen.

VI Leerverkäufe

19 Grundsatz

1 Leerverkäufe mit an SIX Swiss Exchange gehandelten Effekten sind erlaubt.

2 Der Verkäufer wickelt den Leerverkauf spätestens bei Vollzug des Abschlusses gemäss

Ziff. 13.1 Handelsreglement ab.

20 Besondere Situationen

Die Geschäftsleitung der Börse kann in besonderen Situationen Regelungen betreffend Leerverkäufe erlassen. Diesfalls informiert die Börse die Teilnehmer via Mitteilung.

VII Handelssegmente

21 Einteilung in Märkte und Handelssegmente

1 Die Börse führt folgende Märkte und Handelssegmente:

a) Aktienmarkt

A Blue Chip Aktien; B Mid-/Small-Cap Aktien; C Anrechte; D Sekundärkotierte Aktien; E Sponsored Foreign Shares;

b) Fondsmarkt

F Anlagefonds; G Exchange Traded Funds; H Exchange Traded Structured Funds; I Sponsored Funds;

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c) Anleihenmarkt

J Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft; K Übrige CHF-Anleihen; L Floating Rate Notes; M Wandel- und Optionsanleihen; N Dekotierte Anleihen; O Internationale Anleihen; P Credit Linked Notes und Bond Linked Notes;

d) Markt für «Andere Finanzprodukte»

Q Exchange Traded Products.

2 Die Börse teilt die Effekten den einzelnen Handelssegmenten zu.

3 Die Börse legt die Bestimmungen zu den einzelnen Handelssegmenten in den Anhängen zu dieser Weisung fest. Die Anhänge bilden einen integralen Bestandteil dieser Weisung.

Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 28. August 2014; in Kraft seit 3. November 2014.

SIX Swiss Exchange AG 14

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang A: Blue Chip Aktien Im Segment Blue Chip Aktien werden die im Swiss Leader Index® (SLI®) enthaltenen Aktien gehandelt.

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung nicht (kein Delayed Opening).

Der laufende Handel wird für fünf Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis um mehr als a) 1.5% gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 1.5% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop).

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung):

von bis Kursabstufung a) 0.0001 0.4999 0.0001 b) 0.5 0.9995 0.0005 c) 1 4.999 0.001 d) 5 9.995 0.005 e) 10 49.99 0.01 f) 50 99.95 0.05 g) 100 499.9 0.1

SIX Swiss Exchange AG 15

Weisung 3: Handel 03.11.2014

von bis Kursabstufung h) 500 999.5 0.5 i) 1'000 4'999 1 j) 5'000 9'995 5 k) 10'000 und mehr 10

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei bleibt anonym.

8 Separate Handelslinie

Beim Handel auf einer separaten Handelslinie gelten in Abweichung zu den Bestimmungen in diesem Anhang die folgenden Bestimmungen: a) der Handel auf der separaten Linie wird unterbrochen, wenn der Handel auf der 1. Linie unterbrochen ist; b) die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01 der jeweiligen Handelswährung; und c) Abschlüsse werden manuell abgewickelt. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung obliegt den beteiligten Teilnehmern. d) die Gegenpartei wird offengelegt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Handel auf einer separaten Linie gemäss Anhang R dieser Weisung.

9 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

10 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet.

SIX Swiss Exchange AG 16

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Der Teilnehmer kann von der Börse mittels Trade Type die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Verzögerten Publikation gemäss Anhang T dieser Weisung.

SIX Swiss Exchange AG 17

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang B: Mid-/Small-Cap Aktien

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht bei: a) Aufträgen mit einem Kurswert von CHF 200'000 oder mehr; b) Sammelaufträgen, sofern der Kurswert des Auftrages CHF 1'000'000 oder mehr beträgt; c) Portfolio Aufträgen.

Diese Limiten gelten auch für Aufträge in Fremdwährungen, wobei der Kurswert dieser Aufträge dem jeweiligen Gegenwert (aktueller von der Börse festgelegter Devisenkurs) in CHF entspricht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis um mehr als a) 2% gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; oder b) 2% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Ava‐ lanche Stop).

Bei Effekten des Swiss Market Index Mid (SMIM®) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch fünf Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 1.5%.

Bei Effekten mit einem Kurswert von weniger als CHF 10 (volatile Effekten) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch fünf Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10%.

SIX Swiss Exchange AG 18

Weisung 3: Handel 03.11.2014

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung):

von bis Kursabstufung a) 0.01 9.99 0.01 b) 10 99.95 0.05 c) 100 249.9 0.1 d) 250 499.75 0.25 e) 500 999.5 0.5 f) 1'000 4'999 1 g) 5'000 und mehr 5

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Separate Handelslinie

Beim Handel auf einer separaten Handelslinie gelten in Abweichung zu den Bestimmungen in diesem Anhang die folgenden Bestimmungen: a) der Handel auf der separaten Linie wird unterbrochen, wenn der Handel auf der 1. Linie unterbrochen ist; b) die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01 der jeweiligen Handelswährung; und c) Abschlüsse werden manuell abgewickelt. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung obliegt den beteiligten Teilnehmern.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen zum Handel auf einer separaten Linie gemäss Anhang R dieser Weisung.

9 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuches

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

SIX Swiss Exchange AG 19

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

10 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet.

Der Teilnehmer kann von der Börse mittels Trade Type die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Verzögerten Publikation gemäss Anhang T dieser Weisung.

SIX Swiss Exchange AG 20

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang C: Anrechte

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.15 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.15 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.15 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Der laufende Handel wird unterbrochen, wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung):

von bis Kursabstufung a) 0.01 9.99 0.01 b) 10 99.95 0.05 c) 100 249.9 0.1 d) 250 499.75 0.25 e) 500 999.5 0.5 f) 1'000 4'999 1 g) 5'000 und mehr 5

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

SIX Swiss Exchange AG 21

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 22

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang D: Sekundärkotierte Aktien

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 5 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für fünf Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Folgepreis um mehr als a) 2.0% gegenüber dem aktuellen Referenzpreis abweicht; oder b) 2.0% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop).

Bei Effekten mit einem Kurswert von weniger als CHF 10 (volatile Effekten) verlängert die Börse die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um fünf Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 10% oder mehr abweicht. Die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10%.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und sind wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung):

von bis Kursabstufung a) 0.01 9.99 0.01 b) 10 99.95 0.05 c) 100 249.9 0.1 d) 250 499.75 0.25

SIX Swiss Exchange AG 23

Weisung 3: Handel 03.11.2014

von bis Kursabstufung e) 500 999.5 0.5 f) 1'000 4'999 1 g) 5'000 und mehr 5

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet. Der durchschnittliche Tagesumsatz berechnet sich nach den Umsätzen des Primärmarktes.

Der Teilnehmer kann von der Börse mittels Trade Type die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Verzögerten Publikation gemäss Anhang T dieser Weisung.

SIX Swiss Exchange AG 24

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang E: Sponsored Foreign Shares

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 bis 17.30 Uhr (MEZ) mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Market-Maker-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach fünf Minuten.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung):

von bis Kursabstufung a) 0.0001 0.4999 0.0001 b) 0.5 0.9995 0.0005 c) 1 4.999 0.001 d) 5 9.995 0.005 e) 10 49.99 0.01 f) 50 99.95 0.05 g) 100 499.9 0.1 h) 500 999.5 0.5 i) 1'000 4'999 1 j) 5'000 9'995 5 k) 10'000 und mehr 10

Für Beteiligungsrechte, die an einer Börse der Federation of European Stock Exchanges (FESE) primärkotiert und bei SIX Swiss Exchange in der Handelswährung der Primärkotierung zum

SIX Swiss Exchange AG 25

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Handel zugelassen sind, sind die jeweils gültigen von der FESE publizierten Tick Size Tabellen anwendbar.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making und lässt Market Maker zu.

Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten: a) wenn der Handel im Heimmarkt geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2.5%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 5%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten CHF 15'000.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet.

Der Teilnehmer kann von der Börse mittels Trade Type die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Verzögerten Publikation gemäss Anhang T dieser Weisung.

SIX Swiss Exchange AG 26

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang F: Anlagefonds

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 – 09.00 Uhr; b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.20 Uhr (MEZ); d) Schlussauktion von 17.20 – 17.30 Uhr mit zufälligem Handelsschluss innerhalb von zwei Minuten; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr.

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Iceberg Aufträge unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht bei: a) Aufträgen mit einem Kurswert von CHF 200'000 oder mehr; b) Sammelaufträgen, sofern der Kurs- bzw. Nominalwert des Auftrages CHF 1'000'000 oder mehr beträgt; c) Portfolio Aufträgen.

Diese Limiten gelten auch für Aufträge in Fremdwährungen, wobei der Kurswert dieser Aufträge dem jeweiligen Gegenwert (aktueller von der Börse festgelegter Devisenkurs) in CHF entspricht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für fünf Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis um a) 2% oder mehr vom aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 2% oder mehr vom Referenzpreis vor zehn Sekunden abweicht (Avalanche Stop).

Bei Effekten mit einem Kurswert von weniger als CHF 10 (volatile Effekten) beträgt die Verzögerung der Eröffnung bzw. der Handelsunterbruch fünf Minuten und die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10%.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

SIX Swiss Exchange AG 27

Weisung 3: Handel 03.11.2014

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragswert und sind wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung):

von bis Kursabstufung a) 0.01 9.99 0.01 b) 10 99.95 0.05 c) 100 249.9 0.1 d) 250 499.75 0.25 e) 500 999.5 0.5 f) 1'000 4'999 1 g) 5'000 und mehr 5

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert kein Market Making.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Börse kann Abschlüsse mit dem erforderlichen Mindestvolumen abhängig vom durchschnittlichen Tagesumsatz verzögert publizieren, falls das Wertpapiergeschäft zwischen einem Teilnehmer, der für eigene Rechnung handelt (Nostro), und einem Kunden dieses Teilnehmers stattfindet.

Der Teilnehmer kann von der Börse mittels Trade Type die verzögerte Publikation verlangen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Verzögerten Publikation gemäss Anhang T dieser Weisung.

SIX Swiss Exchange AG 28

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang G: Exchange Traded Funds

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ) (bis 17.00 UHR (MEZ) bei ETF auf Anleihen der Schweizerischen Eidgenossenschaft); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Market-Maker-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach fünf Minuten.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung), mit Ausnahme der Handelswährung Yen, in welcher unabhängig vom Auftragspreis eine Kursabstufung von JPY 1 gilt:

von bis Kursabstufung a) 0.001 4.999 0.001 b) 5 19.995 0.005 c) 20 und mehr 0.01

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making, und lässt Market Maker zu.

SIX Swiss Exchange AG 29

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1 ETF auf Aktien-Indizes

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse die nicht mehr als 2% (+/- 1% auf jeder Seite) vom indikativen NAV (Net Asset Value) abweichen; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

6.2 ETF auf Fixed Income Indizes

Die maximale Handelsspanne um den indikativen iNAV (falls vorhanden) beträgt: a) bei Geldmarktprodukten: 0.1% (+/- 0.05% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); b) bei Geldmarktprodukten, die nicht in Fondswährung gehandelt werden: 0.5% (+/- 0.25% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); c) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnliche Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren: 0.5% (+/- 0.25% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); d) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnlichen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren, sowie für investment-grade Corporate Bonds: 1.0% (+/- 0.5% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar); e) bei Emerging Markets Anleihen sowie bei non-investment-grade Corporate Bonds: 2.0% (+/- 1.0% auf jeder Seite des iNAV sofern verfügbar).

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 100'000.

6.3 ETF auf Rohstoff-Indizes

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse, die nicht mehr als 2% (+/- 1% auf jeder Seite) vom indikativen NAV (Net Asset Value) abweichen; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 3%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

6.4 ETF auf Kollektive Kapitalanlagen-Indizes

Die maximale Handelsspanne um den indikativen iNAV (falls vorhanden) beträgt: a) bei börsengehandelten Immobilienfonds: 2.0% (+/- 1.0% auf jeder Seite des iNAV falls verfügbar), sofern 50% der kollektiven Kapitalanlage in diese Anlageklasse fällt; b) bei Hegdefonds-Indizes: 2.0% (+/- 1.0% auf jeder Seite des iNAV falls verfügbar), sofern 50% der kollektiven Kapitalanlage in diese Anlageklasse fällt.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

SIX Swiss Exchange AG 30

Weisung 3: Handel 03.11.2014

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 31

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang H: Exchange Traded Structured Funds

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Market-Maker Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach fünf Minuten.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung), mit Ausnahme der Handelswährung Yen, in welcher unabhängig vom Auftragspreis eine Kursabstufung von JPY 1 gilt:

von bis Kursabstufung a) 0.001 4.999 0.001 b) 5 19.995 0.005 c) 20 und mehr 0.01

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making und lässt Market Maker zu.

SIX Swiss Exchange AG 32

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1 ETSF mit Basiswert Aktien

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse, die nicht mehr als 2% (+/- 1% auf jeder Seite) vom indikativen NAV (Net Asset Value) abweichen; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuches

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 33

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang I: Sponsored Funds

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 – 09.15 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.15 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Market-Maker Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach fünf Minuten.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung), mit Ausnahme der Handelswährung Yen, in welcher unabhängig vom Auftragspreis eine Kursabstufung von JPY 1 gilt:

von bis Kursabstufung a) 0.001 4.999 0.001 b) 5 19.995 0.005 c) 20 49.99 0.01 d) 50 99.95 0.05 e) 100 499.90 0.10 f) 500 999.50 0.50 g) 1'000 4'999 1.00 h) 5'000 und mehr 5.00

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

SIX Swiss Exchange AG 34

Weisung 3: Handel 03.11.2014

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making und lässt Market Maker zu.

Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten:

6.1 Sponsored Funds vorwiegend auf Aktien Basiswerte

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

6.2 Sponsored Funds vorwiegend auf Fixed Income Basiswerte

Die maximale Handelsspanne beträgt: a) bei Geldmarktprodukten: 0.1%; b) bei Geldmarktprodukten, die nicht in Fondswährung gehandelt werden: 0.5%; c) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnlichen Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als 3 Jahren: 0.5%; d) bei Staatsanleihen, «Supranationals» und ähnlichen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren, sowie für investment-grade Corporate Bonds: 1.0%; e) bei Emerging Markets Anleihen sowie bei non-investment-grade Corporate Bonds: 2.0%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 100'000.

6.3 Sponsored Funds vorwiegend auf Rohstoff Basiswerte

a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist, stellt der Market Maker auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

SIX Swiss Exchange AG 35

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs erfolgt freiwillig. Im Falle von deren Vornahme hat sie bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 36

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang J: Anleihen - CHF Schweizerische Eidgenossenschaft

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 08.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 08.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht bei: a) Aufträgen mit einem Nominalwert von CHF 100'000 oder mehr; b) Sammelaufträgen, sofern der Nominalwert des Auftrages CHF 1'000'000 oder mehr beträgt.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 1% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis um mehr als a) 1.0% vom aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 1.0% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop).

Bei Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren beträgt die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) und gemäss den vorstehenden lit. a und b 3%.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültige Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

SIX Swiss Exchange AG 37

Weisung 3: Handel 03.11.2014

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die von den Teilnehmern gemeldeten Abschlüsse werden sofort oder, falls mittels Trade Type «Defferred Publication» gekennzeichnet, vor Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages veröffentlicht. Die Publikation erfolgt ohne Zeitangabe.

SIX Swiss Exchange AG 38

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang K: Anleihen - CHF

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten grundsätzlich die Regeln des Central-Limit-Order-Book.

Für Effekten mit unterschiedlicher Erst- und Minimalstückelung gelten die Regeln des Market- Maker-Book - «Fill-or-Kill».

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht bei: a) Aufträgen mit einem Nominalwert von CHF 100'000 oder mehr; b) Sammelaufträgen, sofern der Nominalwert des Auftrages CHF 1'000'000 oder mehr beträgt.

4 Handelsunterbruch

4.1 Handelsunterbruch im Marktmodell Central-Limit-Order-Book

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis um mehr als a) 2.0% vom aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 2.0% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop).

Bei Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren beträgt die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) und gemäss den vorstehenden lit. a und b 3%.

Für Schweizer Pfandbriefe bestehen teilweise abweichende Regelungen, vgl. Ziff. 8 nachfolgend.

Bei Anleihen mit einem Kurswert von weniger als 10% (volatile Effekten) verlängert die Börse die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um fünf Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 10% oder mehr abweicht. Die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10%.

SIX Swiss Exchange AG 39

Weisung 3: Handel 03.11.2014

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

4.2 Handelsunterbruch im Marktmodell Market-Maker-Book - «Fill-or-Kill»

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 30 Sekunden.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Für Effekten mit einer Laufzeit von a) 18 Monaten oder mehr beträgt die Kursabstufung unabhängig vom Auftragspreis 0.05%; b) weniger als 18 Monaten beträgt die Kursabstufung unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Für Schweizer Pfandbriefe bestehen teilweise abweichende Regelungen, vgl. Ziff. 8 nachfolgend.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Schweizer Pfandbriefe

Beim Handel in Anleihen der «Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken» und der «Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute» gelten in Abweichung zu den Bestimmungen in diesem Anhang die folgenden Bestimmungen: a) die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) gemäss Ziff. 4 Abs. 1 und im laufenden Handel gemäss Ziff. 4 lit. a und b dieses Anhangs beträgt 1%;

SIX Swiss Exchange AG 40

Weisung 3: Handel 03.11.2014

b) die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

9 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

10 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die von den Teilnehmern gemeldeten Abschlüsse werden sofort oder, falls mittels Trade Type «Deferred Publication» gekennzeichnet, vor Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages veröffentlicht. Die Publikation erfolgt ohne Zeitangabe.

SIX Swiss Exchange AG 41

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang L: Floating Rate Notes

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht bei: a) Aufträgen mit einem Nominalwert von CHF 100'000 oder mehr; b) Sammelaufträgen, sofern der Nominalwert des Auftrages CHF 1'000'000 oder mehr beträgt.

Diese Limite gilt auch für Aufträge in Fremdwährungen, wobei der Kurswert dieser Aufträge dem jeweiligen Gegenwert (aktueller von der Börse festgelegter Devisenkurs) in CHF entspricht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für fünfzehn Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis um mehr als a) 2.0% vom aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 2.0% gegenüber einem innerhalb von 10 Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Ava‐ lanche Stop).

Bei Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren beträgt die Stop Trading Range bei der verzögerten Eröffnung (Delayed Opening) und gemäss den vorstehenden lit. a und b 3%.

Bei Anleihen mit einem Kurswert von weniger als 10% (volatile Effekten) verlängert die Börse die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um fünf Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 10% oder mehr abweicht. Die Stop Trading Range gemäss vorstehenden lit. a und b beträgt 10%.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

SIX Swiss Exchange AG 42

Weisung 3: Handel 03.11.2014

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

7 Clearing and Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die von den Teilnehmern gemeldeten Abschlüsse werden sofort oder, falls mittels Trade Type «Deferred Publication» gekennzeichnet, vor Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages veröffentlicht. Die Publikation erfolgt ohne Zeitangabe.

SIX Swiss Exchange AG 43

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang M: Wandel- und Optionsanleihen

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt in folgenden Fällen nicht bei: a) Aufträgen mit einem Nominalwert von CHF 100'000 oder mehr; b) Sammelaufträgen, sofern der Nominalwert des Auftrages CHF 1'000'000 oder mehr beträgt.

Diese Limite gilt auch für Aufträge in Fremdwährungen, wobei der Nominalwert dieser Aufträge dem jeweiligen Gegenwert (aktueller von der Börse festgelegter Devisenkurs) in CHF entspricht.

4 Handelsunterbruch

Der laufende Handel wird unterbrochen, wenn der Handel im Basiswert unterbrochen ist.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Für Effekten mit einer Laufzeit von a) 18 Monaten oder mehr beträgt die Kursabstufung unabhängig vom Auftragspreis 0.05%; b) weniger als 18 Monaten beträgt die Kursabstufung unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

SIX Swiss Exchange AG 44

Weisung 3: Handel 03.11.2014

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die von den Teilnehmern gemeldeten Abschlüsse werden sofort oder, falls mittels Trade Type «Deferred Publication» gekennzeichnet, vor Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages veröffentlicht. Die Publikation erfolgt ohne Zeitangabe.

SIX Swiss Exchange AG 45

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang N: Dekotierte Anleihen

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um fünf Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 10% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für fünf Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis um mehr als a) 10% vom aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 10% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Ava‐ lanche Stop).

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

SIX Swiss Exchange AG 46

Weisung 3: Handel 03.11.2014

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die von den Teilnehmern gemeldeten Abschlüsse werden sofort oder, falls mittels Trade Type «Deferred Publication» gekennzeichnet, vor Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages veröffentlicht. Die Publikation erfolgt ohne Zeitangabe.

SIX Swiss Exchange AG 47

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang O: Internationale Anleihen

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten grundsätzlich die Regeln des Market-Maker-Book.

Für Effekten mit unterschiedlicher Erst-und Minimalstückelung gelten die Regeln des Market- Maker-Book – «Fill-or-Kill».

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach 30 Sekunden.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

SIX Swiss Exchange AG 48

Weisung 3: Handel 03.11.2014

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Publikation von Abschlüssen in an der SIX Swiss Exchange gehandelten Anleihen erfolgt monatlich kumuliert und nach Sektoren aggregiert. Es werden nur die Volumina publiziert.

SIX Swiss Exchange AG 49

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang P: Credit Linked Notes und Bond Linked Notes

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Börsenperioden und Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.30 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.30 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.00 Uhr (MEZ) d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Central-Limit-Order-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es gilt die Börsenpflicht gemäss Ziff. 4.5 Handelsreglement.

Die Börsenpflicht gilt nicht für Aufträge mit einem Nominalwert von CHF 100'000 oder mehr.

Diese Limite gilt auch für Aufträge in Fremdwährungen, wobei der Kurswert dieser Aufträge dem jeweiligen Gegenwert (aktueller von der Börse festgelegter Devisenkurs) in CHF entspricht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig um 15 Minuten, wenn der gerechnete Eröffnungspreis gegenüber dem Referenzpreis um 2% oder mehr abweicht.

Der laufende Handel wird für 15 Minuten unterbrochen, wenn der potenzielle Abschlusspreis um mehr als a) 2.0% vom aktuellen Referenzpreis abweicht; b) 2.0% gegenüber einem innerhalb von zehn Sekunden gültigen Referenzpreis abweicht (Avalanche Stop).

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die Kursabstufung beträgt unabhängig vom Auftragspreis 0.01%.

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making.

SIX Swiss Exchange AG 50

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Das Market Making ist an keine Verpflichtungen gebunden.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 14 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Die Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs hat spätestens bis zur Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages zu erfolgen.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die von den Teilnehmern gemeldeten Abschlüsse werden sofort oder, falls mittels Trade Type «Deferred Publication» gekennzeichnet, vor Handelseröffnung des dem Abschluss folgenden Börsentages veröffentlicht. Die Publikation erfolgt ohne Zeitangabe.

SIX Swiss Exchange AG 51

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang Q: Exchange Traded Products

1 Börsenperioden und Handelszeiten

Die Handelszeiten sind wie folgt geregelt: a) Voreröffnung von 06.00 bis 09.00 Uhr (MEZ); b) Eröffnung ab 09.00 Uhr (MEZ) mit zufälliger Eröffnung innerhalb von zwei Minuten; c) Laufender Handel ab Eröffnung bis 17.30 Uhr (MEZ); d) Handelsschluss ohne Schlussauktion; e) Nachbörslicher Handel ab Handelsschluss bis 22.00 Uhr (MEZ).

2 Marktmodell und Auftragsarten

Es gelten die Regeln des Marktmodells Market-Maker-Book.

Es werden Normale Aufträge und Quotes unterstützt.

3 Börsenpflicht

Es besteht keine Börsenpflicht.

4 Handelsunterbruch

Die Börse verlängert die Auktionszeit in der Eröffnung (Delayed Opening) einmalig bzw. unterbricht den laufenden Handel, falls sich zum Zeitpunkt einer möglichen Ausführung kein Quote im Auftragsbuch befindet. Der Handel wird sofort wieder aufgenommen, sobald ein Quote eingegeben wird, spätestens jedoch nach fünf Minuten.

In bestimmten Fällen kann die Börse diese Parameter kurzfristig anpassen. Die Börse kommuniziert die Anpassungen in geeigneter Weise.

5 Kursabstufung und Schlusseinheit

Die gültigen Kursabstufungen sind abhängig vom Auftragspreis und wie folgt definiert (Angaben in Handelswährung), mit Ausnahme der Handelswährung Yen, in welcher unabhängig vom Auftragspreis eine Kursabstufung von JPY 1 gilt:

von bis Kursabstufung a) 0.001 4.999 0.001 b) 5 19.995 0.005 c) 20 und mehr 0.01

Die gültigen Schlusseinheiten werden von der Börse pro Effekte festgelegt und zusammen mit den Stammdaten publiziert.

SIX Swiss Exchange AG 52

Weisung 3: Handel 03.11.2014

6 Market Making

Die Börse organisiert ein Market Making, und lässt Market Maker zu.

Der Market Maker verpflichtet sich vertraglich, folgende Auflagen während 90% (auf monatlicher Basis) der offiziellen Handelszeiten einzuhalten: a) Wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte geöffnet ist oder ein funktionierender OTC Markt existiert, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelsspanne von 2%; oder b) wenn der Handel im Heimmarkt von mindestens 50% der Basiswerte nicht geöffnet ist oder kein funktionierender OTC Markt existiert, stellt der Market Maker, auf der Geld- und Briefseite Kurse mit einer maximalen Handelspanne von 5%.

Das Mindestvolumen beträgt auf beiden Seiten EUR 50'000.

7 Clearing und Settlement

Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. 15 Handelsreglement zur Anwendung.

Die Gegenpartei wird offengelegt.

8 Frist für Meldung von Abschlüssen ausserhalb des Auftragsbuchs

Erfolgt ein Abschluss ausserhalb des Auftragsbuchs während des laufenden Handels, muss die Meldung umgehend, jedoch nicht später als drei Minuten nach Abschluss erfolgen.

Ausserhalb des laufenden Handels sind Abschlüsse ausserhalb des Auftragsbuchs bis spätestens vor Handelseröffnung des nachfolgenden Börsentages zu melden.

9 Verzögerte Publikation von gemeldeten Abschlüssen

Die Funktion verzögerte Publikation steht nicht zur Verfügung.

SIX Swiss Exchange AG 53

Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang R: Separate Handelslinie

1 Zweck

Gesellschaften, die den Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung oder ein öffentliches Kauf- oder Umtauschangebot unterbreiten, können bei der Börse eine separate Handelslinie (zweite Handelslinie) beantragen.

Das Verfahren zur Eröffnung bzw. Schliessung einer separaten Handelslinie richtet sich nach der Richtlinie betr. Verfahren für Beteiligungsrechte (RLVB) der Kotierungsregularien der Börse.

2. Separate Linie im Zusammenhang mit einem Rückkauf eigener Beteiligungspapiere zum Zweck der Kapitalherabsetzung

2.1 Handel

Nur der für den Rückkauf verantwortliche Teilnehmer kann im Auftrag der Gesellschaft Kaufaufträge eingeben. Der angebotene Geldkurs auf der separaten Linie darf gemäss den Regeln der Übernahmekommission (UEK) nicht mehr als 5% vom Geldkurs auf der ersten Linie abweichen.

Wird ein Aktienrückkaufprogramm über eine separate Handelslinie organisiert, so sind alle Geschäfte im Rahmen dieses Programms zwingend über das Auftragsbuch dieser separaten Handelslinie abzuwickeln.

Teilnehmer, die nicht im Auftrag der rückkaufenden Gesellschaft handeln, dürfen auf der separaten Handelslinie keine Kaufaufträge platzieren.

2.2 Abwicklung

Die Abwicklung von Abschlüssen auf der separaten Handelslinie erfolgt manuell. Die Verantwortung für die korrekte Durchführung obliegt den beteiligten Teilnehmern.

3 Separate Linie im Zusammenhang mit einem öffentlichen

Kaufangebot gegen Barzahlung Jeder Teilnehmer kann Kauf- und Verkaufsaufträge eingeben.

Unzulässig sind: a) Kaufaufträge im Auftrag des Anbieters mit einem Geldkurs über dem öffentlichen Angebotspreis; und b) Verkaufsaufträge im Auftrag des Anbieters.

4 Separate Linie im Zusammenhang mit einem öffentlichen Umtauschangebot

Jeder Teilnehmer kann Kauf- und Verkaufsaufträge eingeben.

Unzulässig sind: a) Kaufaufträge im Auftrag des Anbieters mit einem Geldkurs über dem entsprechenden Gegenwert der zum Tausch angebotenen Effekten; und b) Verkaufsaufträge im Auftrag des Anbieters.

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Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang S: Trade Types Trade Types für Abschlussmeldungen: a) «Special Price» kennzeichnet eine Meldung, dessen Preis zum Zeitpunkt der Eingabe vom Marktpreis abweicht (VWAP, Portfolio-Trade, Gegengeschäft, Abschlussmeldung nach Notsituationen etc.); b) «Deferred Publication» kennzeichnet eine Meldung, die von der Börse verzögert publiziert werden soll. c) «Off Exchange» kennzeichnet eine Meldung des Abschlusses, der nicht den Bestimmungen des Handelsreglements unterliegt. d) «Transaction Report» kennzeichnet einen Delivery Report, der gemäss den Bestimmungen des Reglements der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler als Transaktionsmeldung gemeldet wird. e) «Both Parties» kennzeichnet eine einseitige Abschlussmeldung, die der Börse im Namen von beiden am Abschluss beteiligten Parteien gemeldet wird.

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Weisung 3: Handel 03.11.2014

Anhang T: Verzögerte Publikation Die Börse publiziert Abschlüsse auf Antrag der Teilnehmer verzögert. Der Teilnehmer kann die verzögerte Publikation beantragen, wenn folgende Bestimmungen kumulativ erfüllt sind: a) Abschluss erfolgt ausserhalb des Auftragsbuch; b) Abschluss erfolgt zwischen einem Teilnehmer auf eigene Rechnung (Nostro) und einem Kunden dieses Teilnehmers; c) Das erforderliche Mindestvolumen des Abschlusses entspricht dem durchschnittlichen Tagesumsatz (DTU) der entsprechenden Effekte.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die verzögerte Publikation als Funktion des DTU. Die Börse publiziert den massgebenden DTU pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.

HT=Handelstag Durchschnittlicher Tagesumsatz (DTU) CHF 150'000 (EUR 100'000) (EUR 1'000'000) CHF 75'000'000 CHF 1'500'000 CHF 75'000'000 (EUR 1'000'000) (EUR 50'000'000) Mindestvolumen einer Transaktion im Hinblick auf die zulässige verzögerte Veröffentlichung

60 Minuten CHF 15'000 Grösser als Kleiner als Kleiner als

(EUR 10'000) 5% des DTU 10% des DTU 10% des DTU und und und CHF 37'500 CHF 5'250'000 CHF 11'250'000 (EUR 25'000) (EUR 3'500'000) (EUR 7'500'000)

180 Minuten CHF 37'500 Grösser als Kleiner als Kleiner als

Zulässige Verzögerung für die Veröffentlichung der Transaktion (EUR 25'000) 15% des DTU 15% des DTU 20% des DTU und und und CHF 112'500 CHF 7'500'000 CHF 22'500'000 (EUR 75'000) (EUR 5'000'000) (EUR 15'000'000) Bis zum Ende des CHF 67'500 Grösser als Kleiner als Kleiner als HT (oder Verlän- (EUR 45'000) 25% des DTU 25% des DTU 30% des DTU gerung bis 12.00 und und und Uhr des nächsten CHF 150'000 CHF 15'000'000 CHF 45'000'000 HT, wenn die (EUR 100'000) (EUR 10'000'000) (EUR 30'000'000) Transaktion innerhalb der letzten zwei Stunden des HT erfolgt) Bis zum Ende des CHF 90'000 Grösser als Grösser als 100% des DTU HT, der auf den (EUR 60'000) 50% des DTU 50% des DTU HT des Transakti- und und onsabschlusses CHF 150'000 CHF 1'500'000 folgt (EUR 100'000) (EUR 1'000'000) Bis zum Ende des CHF 120'000 100% des DTU 100% des DTU 250% des DTU zweiten HT, der (EUR 80'000) auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt Bis zum Ende des - 250% des DTU 250% des DTU - dritten HT, der auf den HT des Transaktionsabschlusses folgt

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