Weisung 3: Handel
(SDX-DIR03)
Weisung 3: Handel 15. Oktober 2021
Weisung 3: Handel SDX Trading AG
vom 20. September 2021 Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2021
SDX Trading AG 1
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1 At-the-opening: Kann nur während der Voreröffnung erfasst werden und ist bis
und mit der Eröffnung gültig. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden nach der Eröffnung gelöscht;
2. At-the-close: Kann nur vor der Schlussauktion erfasst werden. Nicht ausgeführte Teile des Auftrags werden nach der Schlussauktion gelöscht. Aufträge mit der Auftragsspezifikation at-the-close sind bis zum Beginn der Schlussauktion nicht im Auftragsbuch ersichtlich;
SDX Trading AG 5
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tagesgültig (good-for-day): Ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig;
datiert (good-till-date): Ist bis Handelsschluss eines bestimmten Börsentages gültig. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr.
h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung
des durch algorithmischen Handel erzeugten Auftrags;
des verwendeten Algorithmus;
des den Auftrag auslösenden Händlers.
2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen.
5.2 Quote
5.2.1 Definition
Der Quote bezeichnet die gleichzeitige Eingabe eines oder mehrerer limitierter Kauf- und/oder Verkaufsaufträge in einer einzigen Instruktion. Er verbleibt im Auftragsbuch, bis er ausgeführt, überschrieben oder gelöscht wird.
5.2.2 Spezifikation des Quotes
1 Ein Quote ist mit den folgenden Attributen zu erfassen:
a) Identifikation des Teilnehmers: Teilnehmeridentifikation (Party ID) und Händler ID;
b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf und/oder Verkauf;
c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung);
d) Identifikation der Effekte: ISIN, Handelswährung;
e) Volumen des Quote: Stückzahl der Effekten bzw. Nominal bei prozentnotierten Instrumenten für Kauf und/oder Verkauf;
f) Preislimite: Limitiert;
g) Auftragsspezifikation: Tagesgültig (good-for-day): Ist bis am Ende des aktuellen Börsentages gültig;
h) Algorithmischer Handel: Kennzeichnung
des durch algorithmischen Handel erzeugten Auftrags;
des verwendeten Algorithmus;
des den Auftrag auslösenden Händlers.
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2 Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen.
6 Preis-Zeit-Priorität
Das Prinzip der Preis-Zeit-Priorität bedeutet, dass der Auftrag oder Quote mit dem besseren Preis (höchstes Preislimit für Kaufaufträge, niedrigstes Preislimit für Verkaufsaufträge) zuerst ausgeführt wird. Unlimitierte Aufträge geniessen bei der Zusammenführung von Aufträgen die höchste Priorität. Bei Aufträgen mit gleichem Preis wird derjenige Auftrag zuerst ausgeführt, der zuerst eingegangen ist.
7 Offenes Auftragsbuch
1 In der Börsenperiode offenes Auftragsbuch führen eingehende Aufträge oder Quotes, welche sich mit Aufträgen oder Quotes auf der anderen Seite des Auftragsbuches überschneiden und zu einer ausführbaren Situation führen, nicht gleich zu einem Abschluss, sondern lösen die Aufrufphase einer Auktion aus.
2 Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung:
a) ein eingehender Auftrag oder Quote wird auf Ausführbarkeit und Einhaltung der Preisstufen des Auftragsbuches geprüft;
b) wird ein limitierter Auftrag nicht oder nur teilweise in einer Auktion ausgeführt, so wird dieser mit seinem Limit und Zeitstempel im Auftragsbuch platziert. Die Gültigkeit anderer Aufträge bleibt vorbehalten;
c) wird ein unlimitierter Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird dieser mit einem Zeitstempel im Auftragsbuch platziert, sofern er weder ausläuft noch zurückgezogen wird.
3 Die Börse kann für einzelne Handelssegmente Self Match Prevention vorsehen, um das unnötige Auslösen von Auktionen zu vermeiden. Auf Antrag des Teilnehmers lösen seine gegenläufigen Aufträge oder Quotes unter seiner Teilnehmeridentifikation (Party ID) mit der Kennzeichnung Eigengeschäft im Auftragsbuch keine Auktionen aus. Die Börse löscht den Auftrag oder Quote mit dem älteren Zeitstempel aus dem Auftragsbuch, unabhängig von der Auftragsart und Menge.
4 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
8 Auktion und Meistausführungsprinzip
1 Während der Aufrufphase der Auktion kann der Teilnehmer neue Aufträge oder Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen, ohne dass es zu Ausführungen kommt. Nach Ablauf der Aufrufphase der Auktion findet die endgültige Zusammenführung der Aufträge und Quotes statt. Die finale Ausführung im Auftragsbuch hängt von der Abwicklung der zusammengeführten Aufträge oder Quotes ab und wird erst kommuniziert, wenn die Abwicklung bestätigt worden ist.
2 In Bezug auf die Durchführung der Auktionen kommen die folgenden Regeln zur Anwendung:
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a) Die bereits endgültig zusammengeführten Aufträge einer Auktion können nicht verfallen, gelöscht oder modifiziert werden, während die endgültige Zusammenführung der Aufträge und der Abwicklungsprozess anhält. Die noch nicht endgültig zusammengeführten Aufträge einer Auktion bleiben aber einer Löschung oder Modifikation zugänglich;
b) die Dauer der Aufrufphase vor der Auktion kann aufgrund des Handelssegments des jeweiligen Instruments variieren. Nach einer Mindestdauer wird die Aufrufphase um eine zufällige Dauer verlängert (diese zufällige Dauer ist aber in jedem Fall kürzer als die Aufrufphase);
c) Die Börse behält sich das Recht vor, die Aufrufphase zu verlängern, sollte der theoretische Ausführungspreis der Auktion eine bestimmte Abweichung vom Referenzpreis aufweisen (Reference Price Collar, siehe Wegleitung «Handelsparameter»);
d) Die Börse behält sich das Recht zu Verlängerungen der Aufrufphase der Auktion vor, sollte der theoretische Ausführungspreis der Auktion in Fehlabschlüssen gemäss
Ziff. 6 der Weisung «Marktsteuerung» resultieren.
e) falls ein aus einem Auftrag oder Quote entstandener, bedingt aufgeschobener Abschluss im Rahmen der endgültigen Zusammenführung von Aufträgen der Auktion nicht abgewickelt werden kann, wird die endgültige Zusammenführung von Aufträgen in dieser Auktion nicht finalisiert und keiner der bedingt aufgeschobenen Abschlüsse dieser Auktion kann finalisiert werden;
f) die Aufträge, welche zum Scheitern der Abwicklung geführt haben, da der Teilnehmer nicht über die erforderlichen Effekten, bzw. Zahlungsmittel verfügt, werden aus dem Buch entfernt. Zudem kann die Börse alle Aufträge eines Teilnehmers auf derselben oder auf beiden Seiten des Buches entfernen, sollte sie dies zur Sicherstellung des Handels für nötig erachten. Besteht unter den verbleibenden Aufträgen im Buch weiterhin eine ausführbare Situation, so kommt es wieder zur Auktion.
2 Der Preis der Auktion wird unter Berücksichtigung aller im Auftragsbuch vorhandenen limitierten und unlimitierten Aufträge und Quotes sowie in bestimmten Fällen durch den Referenzpreis bestimmt. In der Auktion werden Aufträge und Quotes gleichbehandelt.
3 Das Meistausführungsprinzip besagt, dass die grösstmögliche Menge von Aufträgen und Quotes zu einem einzigen in der Auktion ermittelten Preis ausgeführt wird. Dabei kommen folgende Regeln zur Anwendung:
a) Aufträge werden nach dem Prinzip der Preis-Zeit-Priorität berücksichtigt;
b) Unlimitierte Aufträge werden mit limitierten oder unlimitierten Aufträgen auf der Gegenseite ausgeführt.
c) Zuerst werden unlimitierte und dann limitierte Aufträge solange ausgeführt, bis eine Seite des Buchs leer ist oder der beste im Auftragsbuch verbleibende Kaufpreis tiefer liegt als der beste Verkaufspreis;
d) werden als letztes zwei unlimitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem Referenzpreis. Liegt der Referenzpreis tiefer
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(höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser verbleibende Auftrag den Preis der Auktion;
e) werden als letztes ein unlimitierter und ein limitierter Auftrag ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der verbleibenden Limite;
f) werden als letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge unterschiedlicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion der Preisstufe mit der grösseren Auftragsmenge;
g) werden als letztes auf zwei Preisstufen limitierte Aufträge gleicher Menge ausgeführt, so entspricht der Preis der Auktion dem arithmetischen Mittel beider Preisstufen, aufgerundet auf die nächste gültige Kursabstufung. Liegt das arithmetische Mittel tiefer (höher) als der beste im Buch verbleibende Kaufauftrag (Verkaufsauftrag), so bestimmt dieser den Preis der Auktion;
h) Die Börse berechnet den theoretischen Ausführungspreis der Auktion während der Aufrufphase und veröffentlicht diesen laufend.
4 Der Preis für alle Ausführungen in der Auktion wird von der letzten Preisermittlung gemäss den Regeln dieser Ziffer bestimmt.
5 Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
9 Algorithmischer Handel
1 Der Teilnehmer hat über wirksame Vorkehrungen und Risikokontrollen für den algorithmischen Handel zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Systeme:
a) belastbar und mit ausreichenden Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen ausgestattet sind;
b) angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;
c) keine Störungen an der Börse verursachen oder dazu beitragen;
d) Verstösse gegen Art. 142 und 143 FinfraG wirksam verhindern; und
e) angemessenen Tests von Algorithmen und Kontrollmechanismen unterliegen, einschliesslich Vorkehrungen zur:
1 Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Aufträge zu Geschäften, die
vom Teilnehmer in das System eingegeben werden können;
2 Verlangsamung des Auftragsaufkommens, wenn das Risiko besteht, dass die
Systemkapazität der Börse erreicht wird; und
3. Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Mindestpreisänderungsgrösse, die an der Börse zulässig ist.
2 Im algorithmischen Handel kann die Börse höhere Gebühren erheben für:
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a) die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden;
b) Teilnehmer, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist;
c) Teilnehmer mit:
einer Infrastruktur zur Minimierung von Verzögerungen bei der Auftragsübertragung;
einem System, das über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags entscheidet; und
einer hohen untertägigen Anzahl von Preisangeboten, Aufträgen oder Stornierungen.
3 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
10 Vorhandelskontrollen
1 Die Börse kann Aufträge und Quotes ablehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurs (Vorhandelskontrollen) überschreiten, insbesondere wenn:
a) die Preislimite des eingehenden Auftrags oder Quote die obere Preisspanne (Referenzpreis multipliziert mit dem Price Collar Factor) der Effekte erreicht oder überschreitet;
b) die Preislimite des eingehenden Auftrags oder Quote die untere Preisspanne (Referenzpreis dividiert durch den Price Collar Factor) der Effekte erreicht oder unterschreitet;
c) der Wert des eingehenden Auftrags oder Quote den maximalen Auftragswert (das Auftragsvolumen multipliziert mit der Preislimite des Auftrags) der Effekte erreicht oder überschreitet, oder
d) das Volumen des eingehenden Auftrags oder Quote das maximale Auftragsvolumen (Maximaler Auftragswert dividiert durch den Referenzpreis) der Effekte erreicht oder überschreitet.
2 Der Price Collar Factor für die Ermittlung der Preisspanne sowie der maximale Auftragswert in Schweizer Franken wird von der Börse pro Handelssegment festgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung «Handelsparameter».
3 Für die Ermittlung der Vorhandelskontrollen dient der Referenzpreis des vorherigen Börsentages.
4 Die Börse publiziert Ausnahmen für einzelne Effekten oder Handelstage in geeigneter Weise.
5 Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung».
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11 Referenzpreisanpassung
1 Die Börse kann den Referenzpreis anpassen, insbesondere wenn:
a) während den Handelszeiten trotz geöffnetem Auftragsbuch kein Abschluss an der Börse im Auftragsbuch zustande kommt. Der Referenzpreis wird nach Handelsschluss angepasst, indem die Börse für die Referenzpreisanpassung den aktuellsten Geld- und Briefkurs vor Handelsschluss berücksichtigt. Liegt der bisherige Referenzpreis tiefer als der beste Geldkurs, so ist der Referenzpreis der beste Geldkurs. Liegt der bisherige Referenzpreis höher als der beste Briefkurs, so ist der Referenzpreis der beste Briefkurs. Befinden sich eine Stunde vor Handelsschluss kein Geld- und kein Briefkurs im Auftragsbuch, so findet keine Referenzpreisanpassung statt;
b) der Abschluss, der zum Referenzpreis geführt hat, durch die Börse storniert wurde. Der Referenzpreis wird nach Handelsschluss angepasst. Hat während der Handelszeiten kein gültiger Abschluss an der Börse im Auftragsbuch stattgefunden, so wird der Referenzpreis gemäss Ziff. 11 Abs. 1 lit. a oben ermittelt;
c) in einer Effekte Dividenden in der Handelswährung ausbezahlt werden. Am Ex-Tag passt die Börse vor der Handelseröffnung den Referenzpreis um den Dividendenbetrag an;
d) in einer Effekte die Kursabstufungen modifiziert werden. Die Börse passt den Referenzpreis vor der Handelseröffnung an, wenn der Referenzpreis nicht der neuen gültigen Kursabstufung entspricht.
2 Vorbehalten bleiben weitere manuelle Referenzpreisanpassungen.
III. Marktmodel «Auction Model»
12 Auction Model
12.1 Aufträge und Quotes
1 Je nach Handelssegment werden neben Aufträgen auch Quotes zugelassen.
2 In Handelssegmenten, welche die Eingabe von Quotes unterstützen, behandelt das Marktmodell Auction Model Aufträge und Quotes gleich.
12.2 Liquiditätsgeber
1 Der zugelassene Liquiditätsgeber sorgt für einen liquiden Markt, indem er Aufträge oder Quotes in das Auftragsbuch einzelner Effekten stellt.
2 Die Börse kann pro Effekte einen oder mehrere Liquiditätsgeber zulassen.
3 Die Rechte und die Pflichten des Liquiditätsgeber werden von der Börse pro Handelssegment und Handelsdienstleistung definiert.
4 Die Einzelheiten für Liquiditätsgeber regelt die Gebührenordnung zum Handelsreglement.
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12.3 Voreröffnung
1 Die Voreröffnung ist die Zeit zwischen dem Beginn des Börsentages und der eigentlichen Handelseröffnung.
2 Teilnehmer und Liquiditätsgeber können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende Aufträge löschen.
3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.
4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
12.4 Eröffnung und Eröffnungsauktion
1 Die Börse eröffnet den Handel mit einer Auktion, falls es nach der Voreröffnung eine ausführbare Situation im Auftragsbuch gibt. Diese Auktion hat keine eigene Aufrufphase, sondern beginnt sogleich mit der endgültigen Zusammenführung der Aufträge.
2 In Handelssegmenten, welche Quotes zulassen, verlängert sich die Aufrufphase falls zwei Aufträge zu einem Abschluss zusammengeführt werden können, aber zum Zeitpunkt kein Quote im Auftragsbuch vorhanden ist und die Aufträge nicht innerhalb des anwendbaren Bereichs um den Referenzpreis übereinstimmen.
12.5 Offenes Auftragsbuch
1 Während der Börsenperiode offenes Auftragsbuch führen ausführbare Aufträge und Quotes nicht direkt zu einem Abschluss, sondern sobald es eine ausführbare Situation gibt, wird eine Auktion ausgelöst (siehe auch Beschreibung unter Ziff. 7 oben).
2 Kann ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt werden, verbleibt der Rest im Auftragsbuch. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsspezifikationen.
3 Die Börse verlängert die Aufrufphase, wenn der theoretische Preis ausserhalb des Bereiches des Referenzpreises liegt.
4 Die Börse kann in gegebenen Fällen den Handel unterbrechen.
5 Der Referenzpreis ist der zuletzt bezahlte Preis. Vorbehalten bleiben Referenzpreisanpassungen.
12.6 Handelsschluss mit Schlussauktion
1 Unmittelbar vor Handelsschluss wird eine Auktion gemäss dem Meistausführungsprinzip durchgeführt. Gibt es einen Abschluss in der Auktion, ist dieser Kurs der Schlusskurs und der neue Referenzpreis. Gibt es keinen Abschluss in der Auktion, bildet der letzte Abschluss des Tages den Schlusskurs.
2 Die Börse behält sich das Recht vor die Aufrufphase zu verlängern, wenn der theoretische Preis ausserhalb des Bereiches des Referenzpreises liegt.
3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
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12.7 Handelsschluss ohne Schlussauktion
1 Beim Handelsschluss ohne Auktion schliesst der Handel mit Ablauf der Börsenperiode «Offenes Auftragsbuch».
2 Schlusskurs und Referenzpreis entsprechen dem zuletzt festgestellten Preis im offenen Auftragsbuch.
3 Die Börse kann den Referenzpreis in bestimmten Fällen anpassen.
12.8 Nachbörslicher Handel
1 Die Börse löscht nach Handelsschluss alle nicht ausgeführten Aufträge, deren Gültigkeit mit Datum des aktuellen Börsentages endet. Quotes verfallen am Ende des Börsentages.
2 Teilnehmer und Liquiditätsgeber können neue Aufträge und Quotes im Auftragsbuch erfassen oder bestehende löschen. Aufträge mit Gültigkeitsdatum des aktuellen Börsentages werden nicht entgegengenommen.
3 Die Börse berechnet den theoretischen Eröffnungspreis (TOP) des Folgetages im Auktionsverfahren und publiziert diesen laufend.
4 Es findet kein Abschluss und daher keine Preisfeststellung statt.
5 Quotes verfallen am Ende des Börsentages.
IV. Korrektur, Stornierung und Gegengeschäft
13 Korrektur
1 Ein Teilnehmer kann die Angabe, ob es sich um ein Eigen- oder Kundengeschäft handelt, korrigieren.
2 Ein Abschluss kann nur einmal korrigiert werden.
14 Stornierung
14.1 Grundsatz Regelwidrige Abschlüsse an der Börse
1 Bei versehentlich zustande gekommenen Abschlüssen an der Börse, die gegen das Handelsreglement verstossen, müssen die Parteien von der Börse die Stornierung dieses Abschlusses beantragen. Die Ziff. 14.2 ff. unten regeln einzig die Stornierung solcher, gegen das Handelsreglement verstossender Abschlüsse.
2 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung».
3 Abschlüsse zu Marktpreisen, welche aus fälschlichen Auftragseingaben resultieren, werden nicht ungültig erklärt. Dies gilt allgemein für Abschlüsse, welche nicht gegen das Handelsreglement verstossen und welche die Parteien rückgängig machen wollen. Die Börse stellt keine entsprechende Funktionalität zur Verfügung und die Parteien haben die Rückabwicklung ausserbörslich (OTC) durchzuführen.
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14.2 Verfahren
1 Beide in den Abschluss involvierte Parteien müssen die Stornierung des gegen das Handelsreglement verstossenden Abschlusses bei der Börse verlangen. Die Börse stellt geeignete Mittel und Verfahren für den Antrag zur Verfügung.
2 Der Antrag für die Stornierung eines gegen das Handelsreglement verstossenden Abschlusses muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Identifikation des Teilnehmers;
b) Identifikation der umgesetzten Effekten (ISIN);
c) Zeitpunkt der Ausführung (Abschlussdatum und –zeit);
d) Identifikation des Abschlusses (Trade Match ID).
14.3 Wirkung einer Stornierung
1 Storniert die Börse einen Abschluss publiziert sie die Aufhebung des Abschlusses in den Marktdaten.
2 Eine allfällige Rückabwicklung liegt im Aufgabenbereich der Settlement Organisation SIX Digital Exchange AG. Eine solche erfolgt daher nicht nach dem Atomic Trading and Settlement Prinzip. Folglich ist es möglich, dass Ansprüche auf Rückübertragung bestehen, die nicht auch unmittelbar abgewickelt werden können.
14.4 Kosten
1 Die Börse kann für die Erfassung und Stornierung von Abschlüssen eine Gebühr erheben.
2 Einzelheiten regelt die «Gebührenordnung zum Handelsreglement».
V. Leerverkäufe
Leerverkäufe mit an der Börse gehandelten Effekten sind nicht erlaubt.
VI. Handelssegmente
15 Einteilung in Märkte und Handelssegmente
1 Die Börse führt Märkte und Handelssegmente und teilt die Effekten den einzelnen Handelssegmenten zu.
2 Die Börse legt die Bestimmungen zu den einzelnen Handelssegmenten in den Anhängen zur Wegleitung «Handelsparameter» fest.
Diese Weisung wurde am 20. September 2021 vom Ausschuss für Teilnehmerregulierung (Participants & Surveillance Committee) des Regulatory Board beschlossen und tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.
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Anhang A – Kursabstufungen (Tick Size) 1 Die Börse definiert Kursabstufungen und teilt die Effekten den einzelnen Kursabstufungen zu.
2 Die Kriterien für die Zuteilung der Effekten zu diesen Kursabstufungen oder anderslautende Kursabstufungen sind im entsprechenden Anhang der Wegleitung «Handelsparameter» enthalten.
Liquiditätsbänder
Durchschnittliche Anzahl Abschlüsse (DAA)
Band A Band B Preis 0 ≤ 10 > 10
0 ≤ Preis < 0.1 0.0005 0.0001 0.1 ≤ Preis < 0.2 0.001 0.0001 0.2 ≤ Preis < 0.5 0.002 0.0001 0.50 ≤ Preis < 1 0.005 0.0001 1 ≤ Preis < 2 0.01 0.0002 2 ≤ Preis < 5 0.02 0.0005 5 ≤ Preis < 10 0.05 0.001 10 ≤ Preis < 20 0.1 0.002 20 ≤ Preis < 50 0.2 0.005 50 ≤ Preis < 100 0.5 0.01 100 ≤ Preis < 200 1 0.02 200 ≤ Preis < 500 2 0.05 500 ≤ Preis < 1'000 5 0.1 1'000 ≤ Preis < 2'000 10 0.2 2'000 ≤ Preis < 5'000 20 0.5 5'000 ≤ Preis < 10'000 50 1 10'000 ≤ Preis < 20'000 100 2 20'000 ≤ Preis < 50'000 200 5 50'000 ≤ Preis 500 10
3 Die Börse publiziert die zugeteilten Kursabstufung pro Effekte zusammen mit den Stammdaten.
Sensitivity: C2 Internal