Gebührenordnung zum Kotierungsreglement
(GebO)
GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT
SIX Exchange Regulation 07/12
Gebührenordnung zum Kotierungsreglement (Gebührenordnung, GebO)
Vom 1. Juli 2012 Regl. Grundlage Art. 63 KR
1 Kotierung von Beteiligungsrechten
1.1 Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grund-
Grundgebühr gebühr von CHF 3 000 erhoben. Kotierungsgesuch
1.2 Für die Kotierung neuer Beteiligungsrechte wird eine variable
Variable Gebühr Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF Kapitalisierung erho- Neue Beteiligungsrechte ben. Die variable Gebühr beläuft sich für Neuemittenten auf maximal CHF 80 000. Bei Kapitalerhöhungen beträgt sie maximal CHF 50 000.
1.3 Handelt es sich um die Kotierung von Effekten eines Emittenten, Zusatzgebühr welcher bisher keine Effekten an der SIX Swiss Exchange AG Neuemittent («SIX Swiss Exchange») kotiert hatte («Neuemittent»), wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10 000 erhoben.
1.4 Für die Prüfung des Kotierungsprospekts wird eine Zusatzgebühr
Zusatzgebühr von CHF 5 000 erhoben. Kotierungsprospekt
1.5 Wird in einem Gesuch gleichzeitig die Kotierung von mehreren
Zusatzgebühr Effekten beantragt, so fällt pro weitere Effekte eine Zusatzge- Weitere Effekten bühr von CHF 2 000 an.
1.6 Für die Kotierung von Effekten aus bedingtem Kapital entfällt
Bedingtes Kapital die Gebühr gemäss Ziff. 1.2. Wird die Kotierung von neuen Effekten aus bedingtem Kapital gleichzeitig mit der Zulassung zum Handel von Wandel- oder Optionsrechten beantragt, werden für die Kotierung der Effekten aus bedingtem Kapital keine Gebühren erhoben.
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1.7 Für die Kotierung von Effekten ausländischer Emittenten, welche
Pauschalgebühr bereits an einem geregelten Markt des Sitz- bzw. eines Dritts- Sekundärkotierung von taates (Heimatbörse) mit gleichwertigen Kotierungsbestimmun- Beteiligungsrechten gen kotiert sind (Sekundärkotierung an der SIX Swiss Exchange), wird eine Pauschalgebühr von CHF 5 000 erhoben. Auf die Erhebung weiterer Gebühren wird verzichtet. Bei Kapitaltransaktionen werden für Emittenten von sekundärkotierten Beteiligungsrechten keine Gebühren erhoben.
Siehe hierzu auch: - Richtlinie Ausländische Gesellschaften (RLAG)
1.8 Wird im Zusammenhang mit einem Rückkauf von Effekten durch
Pauschalgebühr den Emittenten oder einem öffentlichen Kaufangebot eine se- Separate Handelslinie parate Handelslinie eröffnet, so wird eine Pauschalgebühr von CHF 3 000 erhoben. Diese Gebühr schliesst die Aufrechterhaltung der separaten Handelslinie für längstens drei Monate ein.
1.8.1 Soll eine separate Handelslinie für mehr als drei Monate auf-
Zusatzgebühr rechterhalten werden, so werden bei der Eröffnung bzw. Ver- Separate Handelslinie längerung für jedes Vierteljahr Laufzeit CHF 1 000 erhoben.
Siehe hierzu auch:
Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse (RLKV)
Richtlinie Verfahren Beteiligungsrechte (RLVB)
1.9 Werden im Zusammenhang mit einem Rückkauf oder der Aus-
Pauschalgebühr gabe von Effekten durch den Emittenten Aktionärsoptionen ko- Aktionärs- und Mitarbei- tiert, so wird eine Pauschalgebühr von CHF 3 000 erhoben. teroptionen Werden vom Emittenten Mitarbeiteroptionen kotiert, so wird eine Pauschalgebühr von CHF 3 000 erhoben
2 Aufrechterhaltung der Kotierung bei Beteiligungsrechten
2.1 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine
Jährliche Grundgebühr Grundgebühr von CHF 6 000 für jede kotierte Effekte erhoben.
2.2 Zusätzlich wird jährlich eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine
Jährliche variable Gebühr Million CHF Kapitalisierung erhoben. Die variable Gebühr beläuft sich auf maximal CHF 50 000.
2 SIX Exchange Regulation 07/12
3 Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen
3.1 Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Gebühr
Grundgebühr von CHF 3 000 erhoben. Kotierungsgesuch
3.2 Handelt es sich um die Kotierung von Anteilen einer neuen kol-
Zusatzgebühr lektiven Kapitalanlage bzw. einer neuen rechtlichen Einheit, wird Neuemittent eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10 000 erhoben.
3.3 Wird für mehrere kollektive Kapitalanlagen des gleichen Emit-
Zusatzgebühr tenten mit gleichem Basisnamen (z.B. Sektorenfonds) gleichzei- Weitere Valoren tig die Kotierung beantragt, so wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine Zusatzgebühr von CHF 2 000 erhoben. Werden nach der erstmaligen Kotierung einer kollektiven Kapitalanlage zu einem späteren Zeitpunkt weitere kollektive Kapitalanlagen desselben Emittenten unter derselben rechtlichen Struktur kotiert, wird für jede weitere kollektive Kapitalanlage eine Zusatzgebühr von CHF 2 000 erhoben.
3.4 Wird für eine oder mehrere Kollektive Kapitalanlagen der Handel
Zusatzgebühr in einer oder mehreren zusätzlichen Handelswährungen bean- Weitere tragt, so wird eine Zusatzgebühr von CHF 1 000 je Valor erho- Handelswährungen ben.
4 Aufrechterhaltung der Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen
4.1 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine
Jährliche Grundgebühr Grundgebühr in Funktion der Anzahl kotierter kollektiver Kapitalanlagen des gleichen Emittenten wie folgt erhoben: 1. 1 bis 10 kollektive Kapitalanlagen: CHF 3 000 für jede kotierte Effekte; 2. 11 bis 20 kollektive Kapitalanlagen: CHF 1 500 für jede kotierte Effekte; 3. 21 bis 30 kollektive Kapitalanlagen: CHF 1 000 für jede kotierte Effekte; 4. ab 31 kollektive Kapitalanlagen: CHF 500 für jede kotierte Effekte.
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5 Kotierung von Anleihen
5.1 Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grund-
Grundgebühr gebühr von CHF 2 000 erhoben. Kotierungsgesuch
5.2 Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter
Variable Gebühr Anleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Milli- Neue Anleihe oder on CHF des Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der auf- Aufstockung gestockten Tranche erhoben. Für die Kotierung neuer oder die Aufstockung bereits kotierter Fremdwährungsanleihen wird eine variable Gebühr von CHF 10 pro eine Million CHF des umgerechneten Gesamtnominalbetrags der Anleihe bzw. der aufgestockten Tranche erhoben.
5.3 Handelt es sich um die Kotierung von Effekten eines Emittenten, Zusatzgebühr welcher bisher keine Effekten an der SIX Swiss Exchange kotiert Neuemittent hatte, wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10 000 erhoben. Als Neuemittent gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten an der SIX Swiss Exchange mehr kotiert hat.
5.4 Für die Prüfung des Kotierungsprospekts wird eine Zusatzgebühr
Zusatzgebühr von CHF 5 000 erhoben. Kotierungsprospekt
5.5 Für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen
Pauschalgebühr wird eine Pauschalgebühr von CHF 6 000 erhoben. Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen
5.6 Für die erneute Prüfung und Registrierung von Emissionspro-
Pauschalgebühr grammen wird eine Pauschalgebühr von CHF 3 000 erhoben. Wiederauflage von Emissionsprogrammen
5.7 Für die Prüfung des Kotierungsprospekts, welcher auf der Basis
Zusatzgebühr eines durch das Regulatory Board genehmigten Emissionspro- Kotierungsprospekt bei gramms erstellt wird, wird eine Zusatzgebühr von CHF 2 000 Emissionsprogrammen erhoben.
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6 Kotierung von Derivaten
6.1 Für die Kotierung von Derivaten wird eine Pauschalgebühr er-
Grundsatz hoben, die sich nach der vom Emittenten im Voraus bestimmten Anzahl Kotierungen bemisst («Paket»). Nach Erwerb eines Pakets von 1 000 Kotierungen oder mehr stehen dem Emittenten automatisch 25% der Anzahl Derivate, welche Bestandteil des Pakets sind, zur Verfügung, um diese innert eines Börsentages (T + 1) provisorisch zum Handel zuzulassen («(T + 1)-Gesuch»). Bei den Kotierungspaketen im Umfang von weniger als 1 000 Kotierungen beträgt der Anteil (T + 1)- Gesuche 20%. Alle anderen Derivate werden in der Regel innert drei Bösentagen (T + 3) provisorisch zum Handel zugelassen («(T + 3)-Gesuch»).
6.1.1 Ein Paket ist jeweils während der Dauer von max. 12 Monaten
Gültigkeitsdauer ab Erwerbsdatum gültig. Ein bereits erworbenes Paket kann nicht erhöht werden; der Erwerb eines weiteren Pakets ist jedoch jederzeit möglich. Die Gültigkeit jedes weiteren Pakets beträgt jeweils 12 Monate ab Erwerbsdatum.
6.1.2 Begibt der Erwerber des Pakets Derivate nicht selber, sondern
Übertragbarkeit durch speziell für die Emission von Forderungsrechten gegründete, zu 100% im Eigentum des Erwerbers stehende Gesellschaften, so wird diese Emission dem erworbenen Paket angerechnet, sofern der Erwerber des Pakets als Gesuchsteller auftritt.
6.1.3 Für die Kotierung von 200 Derivaten wird eine Pauschalgebühr
Pauschalgebühr von CHF 300 000 erhoben. Anzahl: 200 Derivate
6.1.4 Für die Kotierung von 500 Derivaten wird eine Pauschalgebühr
Pauschalgebühr von CHF 600 000 erhoben. Anzahl: 500 Derivate
6.1.5 Für die Kotierung von 1 000 Derivaten wird eine Pauschalgebühr
Pauschalgebühr von CHF 990 000 erhoben. Anzahl: 1 000 Derivate
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6.1.6 Für die Kotierung von 2 000 Derivaten wird eine Pauschalgebühr
Pauschalgebühr von CHF 1 600 000 erhoben. Anzahl: 2 000 Derivate
6.1.7 Für die Kotierung von 5 000 Derivaten wird eine Pauschalgebühr
Pauschalgebühr von CHF 3 000 000 erhoben. Anzahl: 5 000 Derivate
6.1.8 Für die Kotierung von 7 500 Derivaten wird eine Pauschalgebühr
Pauschalgebühr von CHF 3 900 000 erhoben. Anzahl: 7 500 Derivate
6.1.9 Für die Kotierung von 10 000 Derivaten wird eine Pauschalge-
Pauschalgebühr bühr von CHF 4 500 000 erhoben. Anzahl: 10 000 Derivate
6.2 Auf Gesuch hin kann der Emittent eine Umteilung der Anzahl
Neue Zuteilung von (T + 3)-Gesuche zu (T + 1)-Gesuchen beantragen. (T + 1)-Gesuchen Die gesamte Anzahl der (T + 1)-Gesuche kann jedoch nur um max. 40% über die gemäss Ziff. 6.1 automatisch zur Verfügung stehenden (T + 1)-Gesuche erhöht werden.
6.3 Für die neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen wird eine Zusatz-
Zusatzgebühr gebühr pro neu zugeteiltes (T + 1)-Gesuch wie folgt erhoben: Neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen 1. Paket von 200 und 500 Derivaten: CHF 200; 2. Paket von 1 000 Derivaten: CHF 150; 3. Paket von 2 000 Derivaten und mehr: CHF 100.
6.4 Verzichtet der Emittent auf den Kauf eines Pakets und wird das
Pauschalgebühr Gesuch als (T + 3)-Gesuch eingereicht, so wird eine Gebühr von Einzelne Derivate CHF 1 700 pro Derivat erhoben. Verzichtet der Emittent auf den Kauf eines Pakets und wird das Gesuch als Gesuch mit einer kürzeren Frist als ein (T + 3)-Gesuch eingereicht, so wird eine Gebühr von CHF 1 900 pro Derivat erhoben.
6.5 Handelt es sich um ein Derivat basierend auf einem «Stand-Alo-
Zusatzgebühr ne-Prospekt» (Art. 21 Abs. 1 Zusatzreglement Derivate), wird ei- Einzelne Derivate ne Zusatzgebühr von CHF 1 000 erhoben.
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6.6 Für die Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen wird
Pauschalgebühr eine Gebühr von CHF 6 000 erhoben. Prüfung und Registrierung von Derivatprogrammen
6.7 Für die erneute Prüfung und erneute Registrierung von Derivat-
Pauschalgebühr programmen wird eine Gebühr von CHF 6 000 erhoben. Wiederauflage von Derivatprogrammen
6.8 Handelt es sich um die Genehmigung eines Emittenten, welcher
Pauschalgebühr bisher keine Effekten an der SIX Swiss Exchange kotiert hatte, Genehmigung eines wird eine Pauschalgebühr von CHF 10 000 erhoben. Neuemittenten Als Neuemittent im Sinne der Gebührenordnung gilt, wer seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an der SIX Swiss Exchange kotiert hat.
6.9 Bei Anpassungen, welche aufgrund von Fehleingaben in IBL vor-
Gebühr genommen werden müssen, wird eine Gebühr von CHF 100 pro Anpassungen aufgrund Effekte erhoben. von Fehleingaben in IBL
7 Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
7.1 Für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs wird eine Grund-
Grundgebühr gebühr von CHF 2 000 erhoben. Kotierungsgesuch
7.2 Handelt es sich um die Kotierung von ETPs eines Neuemittenten, Zusatzgebühr wird eine einmalige Zusatzgebühr von CHF 10 000 erhoben. Neuemittent
7.3 Wird für ein oder mehrere ETPs der Handel in einer oder meh-
Zusatzgebühr reren zusätzlichen Handelswährungen beantragt, so wird eine Weitere Handelswährung Zusatzgebühr von CHF 1 000 je ETP erhoben.
Stand-Alone Kotierungsprospekt
7.4 Für die Prüfung eines Stand-Alone Kotierungsprospekts wird ei-
Zusatzgebühr ne Zusatzgebühr von CHF 3 000 erhoben. Stand-Alone Kotierungsprospekt
SIX Exchange Regulation 07/12 7
7.5 Für die Prüfung eines Kotierungsprospekts, welcher i.S.v. Zusatzgebühr Art. 35 Abs. 4 Ziff. 4 KR mindestens bezüglich der Angaben über Kotierungsprospekt mit den Emittenten, den Sicherheitsgeber, die an der Struktur Be- Verweis auf genehmigten teiligten sowie den Besicherungsmechanismus auf einen bereits Kotierungsprospekt genehmigten Kotierungsprospekt verweist, wird eine Zusatzgebühr von CHF 2 000 erhoben.
Emissionsprogramme
7.6 Für die Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen
Pauschalgebühr wird eine Gebühr von CHF 5 000 erhoben. Prüfung und Registrierung von Emissionsprogrammen
7.7 Für die erneute Prüfung und Registrierung von Emissionspro-
Pauschalgebühr grammen wird eine Gebühr von CHF 3 000 erhoben. Wiederauflage von Emissionsprogrammen
7.8 Für die Prüfung eines Kotierungsprospekts, welcher auf der Basis
Zusatzgebühr eines genehmigten Emissionsprogramms erstellt wird, wird eine Kotierungsprospekt bei Zusatzgebühr von CHF 1 500 pro ETP erhoben. Emissionsprogrammen
8 Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
8.1 Für die Aufrechterhaltung der Kotierung wird jährlich eine
Jährliche Grundgebühr Grundgebühr in Funktion der Anzahl kotierter ETPs des gleichen Emittenten wie folgt erhoben: 1. 1 bis 10 ETPs: CHF 3 000 für jedes kotierte ETP; 2. 11 bis 20 ETPs: CHF 1 500 für jedes kotierte ETP; 3. 21 bis 30 ETPs: CHF 1 000 für jedes kotierte ETP; 4. ab 31 ETPs: CHF 500 für jedes kotierte ETP.
8 SIX Exchange Regulation 07/12
9 Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen
9.1 Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Beteili-
Dekotierung gungsrechten wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs von Derivaten bzw. Exchange Traded Products, welches nicht auf der Basis einer ausdrücklichen Bestimmung der anwendbaren Bedingungen erfolgt, wird eine Pauschalgebühr von CHF 300 pro Derivat bzw. Exchange Traded Product erhoben. Diese beträgt maximal CHF 3 000.
Siehe hierzu auch: - Richtlinie Dekotierung (RLD)
9.2 Für die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen gemäss Art. 7 KR
Ausnahmegesuch oder oder für Vorentscheide gemäss Art. 48 KR wird eine Gebühr er- Vorentscheid hoben. Diese richtet sich nach dem Aufwand. Dieser Betrag ist unabhängig von einer späteren Kotierung geschuldet und nicht anrechenbar.
9.3 Bei Rückzug eines Gesuchs können die Gebühren gemäss
Rückzug von Gesuchen Ziff. 1.1, sowie gegebenenfalls Ziff. 1.4 und 9.4 erhoben werden.
9.4 Die Erteilung von schriftlichen Auskünften kann nach Aufwand
Erteilung von schriftlichen in Rechnung gestellt werden. Die Tatsache, dass eine Rechnung Auskünften gestellt wird, muss dem Gesuchsteller mitgeteilt werden.
9.5 Die SIX Exchange Regulation kann für ausserordentliche Auf-
Ausserordentlicher wendungen bei der Bearbeitung komplexer Gesuche, Experten- Aufwand und kosten sowie für die Behandlung von Gesuchen innert verkürzter Expertenkosten Frist zusätzliche Gebühren nach Aufwand erheben.
9.6 Für die Bearbeitung von Gesuchen um Anerkennung als sach-
Anerkennung als kundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR wird eine Gebühr von sachkundiger Vertreter CHF 5 000 erhoben.
Siehe hierzu auch: - Richtlinie Anerkannte Vertreter (RLAV)
SIX Exchange Regulation 07/12 9
9.7 Für die Bearbeitung von Gesuchen um Erweiterung einer Aner-
Erweiterung der kennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR wird eine Anerkennung als Gebühr von CHF 2 000 erhoben. sachkundiger Vertreter Siehe hierzu auch: - Richtlinie Anerkannte Vertreter (RLAV)
9.8 Bei Sanktionsverfahren werden die Gebühren nach Aufwand
Sanktionsverfahren festgelegt.
10 Allgemeine Bestimmungen
10.1 Für die Rechnungsstellung gelten die nachfolgenden Regeln:
Rechnungsstellung
10.1.1 Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum
Bei der Kotierung von Zeitpunkt der Entscheidfällung bzw. des ersten Handelstages des Beteiligungsrechten neuen Valors.
10.1.2 Die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren erfolgt zum
Bei der Kotierung von Zeitpunkt der Entscheidfällung unabhängig von einer vorgängi- Anleihen gen provisorischen Zulassung zum Handel.
10.1.3 Bei Derivaten, die gemäss Art. 31 ff. Zusatzreglement Derivate
Bei der Kotierung von zunächst provisorisch zum Handel zugelassen werden, erfolgt Derivaten die Rechnungsstellung der Kotierungsgebühren zum Zeitpunkt der provisorischen Zulassung zum Handel. Es werden keine Gebühren rückerstattet, falls in der Folge kein Kotierungsgesuch eingereicht wird. Bei Derivaten, für welche der Emittent ein Paket erworben hat (Ziff. 6.1), werden die Gebühren beim Erwerb in Rechnung gestellt.
10.1.4 Bei der Genehmigung eines neuen Emittenten von Derivaten er-
Bei der Genehmigung folgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der Geeines neuen Emittenten nehmigung. von Derivaten
10.1.5 Bei Anpassungen aufgrund von Fehleingaben in IBL (Ziff. 6.9)
Bei Anpassungen erfolgt die Rechnungsstellung der Gebühr zum Zeitpunkt der aufgrund von Anpassung. Fehleingaben in IBL
10 SIX Exchange Regulation 07/12
10.1.6 Die Erhebung der jährlichen Gebühr für die Aufrechterhaltung
Für die Aufrechterhaltung der Kotierung erfolgt jeweils im ersten Quartal für das laufende der Kotierung Jahr. Bei einer Neukotierung von Effekten sind mit den Kotierungsgebühren die Kosten für die Aufrechterhaltung für das zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung angebrochene Kalenderjahr abgegolten. Eine Rückerstattung von Gebühren für die Aufrechterhaltung der Kotierung pro rata temporis ist ausgeschlossen.
10.2 Für die Berechnung der variablen Gebühr gelten die nachfol-
Basis für die Berechnung genden Regeln: der variablen Gebühr
10.2.1 Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der
Bei der Kotierung von neu kotierten Effekten ist der Schlusskurs des ersten Handelsta- Beteiligungsrechten ges.
10.2.2 Massgebend für die Berechnung der Gesamtkapitalisierung der
Für die Aufrechterhaltung kotierten Valoren ist der Schlusskurs des letzten Börsentages des der Kotierung von Vorjahres. Beteiligungsrechten
11 Schlussbestimmungen
11.1 Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und ersetzt
Inkrafttreten die Gebührenordnung zum Kotierungsreglement vom 1. Oktober 2010.
11.2 Diese Gebührenordnung findet auf Kotierungen, Zulassungen
Übergangsbe- zum Handel, Anerkennung als sachkundiger Vertreter, Erwerb stimmungen von Paketen von Derivaten und Registrierung von Neuemittenten von Derivaten Anwendung, für welche die Gesuche bzw. die Anträge zum Erwerb nach dem Datum des Inkrafttretens beim Regulatory Board eingegangen sind. Die Aufrechterhaltungsgebühren gelten ab Inkrafttreten dieser Richtlinie.
11.3 Die mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 neu erlassenen Ziff. 7
Revisionen und 8 sowie die Revision von Ziff. 9.1 und 9.3 treten am 15. Oktober 2010 in Kraft. Die mit Beschluss vom 17. Februar 2012 neu erlassene
Ziff. 6.1.8 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
SIX Exchange Regulation 07/12 11
12 SIX Exchange Regulation 07/12
Anhang
ANHANG
1 Beteiligungsrechte
Kotierung
1.1 Grundgebühr für die Bearbeitung eines Kotierungsgesuchs CHF 3 000
1.2 Variable Gebühr für die Kotierung neuer Beteiligungsrechte CHF 10 pro
Neuemittent: maximal CHF 80 000 Mio. CHF Kapitalerhöhung: maximal CHF 50 000 Kapitalisierung
1.3 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10 000
1.4 Zusatzgebühr für die Prüfung des Kotierungsprospekts CHF 5 000
1.5 Zusatzgebühr für weitere Effekten CHF 2 000
1.7 Pauschalgebühr für die Sekundärkotierung von Effekten ausländ- CHF 5 000
ischer Emittenten
1.8 Pauschalgebühr für eine separate Handelslinie bei Aktienrück- CHF 3 000
kauf und öffentlichem Angebot 1.8.1 Zusatzgebühr für Handelslinien, welche für mehr als drei Mo- CHF 1 000 für jedes nate aufrechterhalten werden zusätzliche Vierteljahr
1.9 Pauschalgebühr für Aktionärsoptionen bei Rückkauf oder Ausga- CHF 3 000
be von Effekten sowie bei Mitarbeiteroptionen
Aufrechterhaltung der Kotierung
2.1 Grundgebühr jährlich CHF 6 000
2.2 Variable Gebühr jährlich CHF 10 pro
maximal CHF 50 000 Mio. CHF Kapitalisierung
2 SIX Exchange Regulation 07/12
Anhang
6.3 Zusatzgebühr für die neue Zuteilung von (T + 1)-Gesuchen:
Paket von 200 und 500 Derivate CHF 200 pro neu zugeteiltes (T + 1)- Gesuch Paket von 1 000 Derivate CHF 150 pro neu zugeteiltes (T + 1)- Gesuch Paket von 2 000 Derivate CHF 100 pro neu zugeteiltes (T + 1)- Gesuch
6.4 Pauschalgebühr für einzelne Derivate:
(T + 3)-Gesuch CHF 1 700 kürzer als (T + 3)-Gesuch CHF 1 900
6.5 Zusatzgebühr für «Stand-Alone-Prospekt» CHF 1 000
(Art. 21 Abs. 2 Zusatzreglement Derivate)
6.6 Pauschalgebühr für die Prüfung und Registrierung von Derivat- CHF 6 000
programmen
6.7 Pauschalgebühr für die Prüfung der Wiederauflage von Derivat- CHF 6 000
programmen
6.8 Zusatzgebühr für Neuemittenten CHF 10 000
6.9 Pauschalgebühr für eine Anpassung aufgrund von Fehleingaben CHF 100 pro Effekte in IBL
5 Exchange Traded Products (ETPs)
Kotierung Emissionsprogrammen
Aufrechterhaltung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETPs)
8.1 Grundgebühr jährlich in Funktion der Anzahl kotierter ETP des
gleichen Emittenten: – 1 bis 10 CHF 3 000 pro ETP – 11 bis 20 CHF 1 500 pro ETP – 21 bis 30 CHF 1 000 pro ETP – ab 31 CHF 500 pro ETP
SIX Exchange Regulation 07/12 3
6 Weitere Dienstleistungen und Bewilligungen
9.1 Gebühr für die Bearbeitung eines Dekotierungsgesuchs CHF 300 pro Derivat
von Derivaten bzw. von Exchange Traded Pro- bzw. pro ETP ducts maximal CHF 3 000
9.2 Gebühr für die Bearbeitung von Ausnahmegesuchen nach Aufwand
und Vorentscheide
9.4 Gebühr für die Erteilung von schriftlichen Auskünften nach Aufwand
9.5 Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen und Ex- nach Aufwand
pertenkosten
9.6 Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen um Anerken- CHF 5 000
nung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR
9.7 Gebühr für die Bearbeitung von Gesuchen um Erweite- CHF 2 000
rung der Anerkennung als sachkundiger Vertreter gemäss Art. 43 KR