Mitteilung der Offenlegungsstelle III/00
Mitteilung der Offenlegungsstelle III/00 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung – Beherrschung von juristischen Personen
Datum vom 29. November 2000 Version Geänderte Fassung vom 20. September 2018
Mitteilung der Offenlegungsstelle III-00
Zusammenfassung:
Nicht nur der direkte, sondern auch der indirekte Erwerb von Beteiligungspapieren und -derivaten kann eine Meldepflicht auslösen. Als indirekter Erwerb gilt namentlich der Erwerb durch eine beherrschte juristische Person.
Wer die Mehrheit der Stimmrechte an einer juristischen Person hält, beherrscht diese grundsätzlich, selbst wenn die Kontrolle über die juristische Person nicht ausgeübt wird. Eine juristische Person kann jedoch auch von einer Person beherrscht werden, die keine Stimmenmehrheit innehat. Dies kann beispielsweise aufgrund einer qualifizierten Minderheitsbeteiligung oder basierend auf vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen der Fall sein.
Möglich ist schliesslich, dass mehrere Personen gemeinsam eine juristische Person beherrschen.
1 Rechtsgrundlagen
Nicht nur der direkte Erwerb oder die direkte Veräusserung von Beteiligungspapieren und -derivaten können eine Meldepflicht auslösen, sondern auch der indirekte Erwerb und die indirekte 1 Veräusserung (Art. 120 Abs. 1 FinfraG ). Meldepflichtig sind die wirtschaftlich Berechtigten an Beteiligungspapieren und -derivaten. Als wirtschaftlich berechtigt gilt, wer die aus einer Beteiligung fliessenden Stimmrechte kontrolliert und das wirtschaftliche Risiko aus der Beteiligung trägt 2 (Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA ). Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung gelten insbesondere der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen und der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält (Art. 11 FinfraV-FINMA). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen eine Beherrschung einer juristischen Person im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen ist.
2 Beherrschung von juristischen Personen
Ob eine juristische Person im Sinne von Art. 11 FinfraV-FINMA beherrscht wird, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Namentlich beherrscht ein Gesellschafter eine Gesellschaft dann, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte an der fraglichen juristischen Person hält. Dass er die Kontrolle tatsächlich ausübt, stellt für das Vorliegen einer Beherrschung keine Voraussetzung dar. Die objektive Möglichkeit, die juristische Person zu beherrschen, welche die Beteiligungspapiere oder -derivate hält, reicht aus. Eine juristische Person kann auch von mehreren Personen gemeinsam beherrscht werden. Wenn beispielsweise mehrere Gesellschafter, die gemeinsam die Mehrheit der Stimmrechte an einer juristischen Person halten, ihre Stimmrechte an der betreffenden juristischen Person aufgrund einer Koordination einheitlich ausüben, beherrschen sie die juristische Person gemeinsam. Das bedeutet, dass diese Gesellschafter an sämtlichen Beteiligungspapieren und -derivaten, die von der juristischen Person direkt oder indirekt gehalten werden, gemeinsam wirtschaftlich berechtigt sind. Eine Beherrschung einer juristischen Person kann auch vorliegen, ohne dass einem Gesellschafter alleine oder mehreren Gesellschaftern gemeinsam die Stimmenmehrheit an der betreffenden juristischen Person zukommt. Insbesondere wenn ein Gesellschafter eine qualifizierte Minderheitsbeteiligung hält und die übrigen Gesellschafter je geringe Anteile halten, so dass der qualifiziert betei-
1 Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vom 19. Juni 2015 (SR 958.1). 2 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) vom 3. Dezember 2015 (SR 958.111).
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ligte Gesellschafter die Gesellschaft faktisch kontrollieren kann, ist die Beherrschung im Sinne von Art. 11 FinfraV-FINMA zu bejahen. Denkbar ist ferner, dass vertragliche oder statutarische Bestimmungen dazu führen, dass jemand eine juristische Person beherrscht. Beispielsweise kann ein Gesellschafter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder gestützt auf Statutenbestimmungen befugt sein, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums zu bestimmen. Die obige Aufzählung der Umstände, die eine Beherrschung zur Folge haben können, ist nicht abschliessend. Wie erwähnt, ist im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, ob eine juristische Person im Sinne von Art. 11 FinfraV-FINMA beherrscht wird.
Diese Mitteilung wurde vor ihrer Veröffentlichung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zur Kenntnis gebracht.
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