Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen
(RLEMV)
Rubrum
Richtlinie betr. die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen
Richtlinie elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen, RLEMV vom 29. November 2023 Datum des Inkrafttretens: 4. März 2024
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................................... 3
Art. 1 Zweck ........................................................................................................................................................... 3
Art. 2 Gegenstand................................................................................................................................................. 3
Art. 3 Benutzergruppe ......................................................................................................................................... 3
Art. 4 Benutzer ...................................................................................................................................................... 3
Art. 5 Berechtigungen .......................................................................................................................................... 4
Art. 6 Legitimationsmerkmale ............................................................................................................................ 4
Art. 7 Legitimationsprüfung ............................................................................................................................... 5
Art. 8 Sorgfaltspflichten ....................................................................................................................................... 5
Art. 9 Suspendierung und Löschung eines Benutzerprofils .......................................................................... 5
Art. 10 Eingabe ........................................................................................................................................................ 6
Art. 11 Übermittlung und Veröffentlichung ....................................................................................................... 6
Art. 12 Korrekturen................................................................................................................................................. 6
Art. 13 Technische Voraussetzungen .................................................................................................................. 7
Art. 14 Besonderheiten beim Datenverkehr über Internet .............................................................................. 7
Art. 15 Haftung ........................................................................................................................................................ 7
Art. 16 Kosten .......................................................................................................................................................... 8
II Meldeplattform für Management-Transaktionen («MT-Meldeplattform») ...................................... 8
Art. 17 MT-Meldeplattform .................................................................................................................................... 8
III Veröffentlichungsplattform für die Offenlegung von Beteiligungen («OLS- Veröffentlichungsplattform») ................................................................................................................... 8
Art. 18 OLS-Veröffentlichungsplattform ............................................................................................................. 8
Art. 19 Vorabprüfung ............................................................................................................................................. 8
IV Schlussbestimmung .................................................................................................................................. 8
Art. 20 Inkrafttreten ............................................................................................................................................... 8
Art. 21 Revisionen ................................................................................................................................................... 9
Regl. Grundlage: Art. 3 Abs. 8 und Art. 6 KR I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Zweck der Richtlinie ist die Regelung der technischen Rahmenbedingungen und der Nutzung der elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen.
Art. 2 Gegenstand
Die Richtlinie regelt die Bedingungen für die Nutzung: 1. der elektronischen Meldeplattform für die Offenlegung von Management-Transaktionen («MT-Meldeplattform») gemäss Art. 3 Abs. 9 KR; und 2. der elektronischen Veröffentlichungsplattform für die Offenlegung von Beteiligungen («OLS-Veröffentlichungsplattform») gemäss Art. 3 Abs. 8 KR.
Art. 3 Benutzergruppe 1
Für den Gebrauch der MT-Meldeplattform und der OLS-Veröffentlichungsplattform erstellt SIX Exchange Regulation AG («SIX Exchange Regulation») pro Emittent eine sog. Benutzergruppe. Über diese Benutzergruppe kann der Emittent sowohl die MT-Meldeplattform als auch die OLS-Veröffentlichungsplattform verwalten.
Je Benutzergruppe können mehrere Benutzer (Art. 4) mit je einem eigenen Benutzerprofil (Art. 4 Abs. 6) erfasst werden.
Art. 4 Benutzer 1
Benutzer sind mit Übermittlungs- und/oder Administrationsberechtigung (Art. 5) ausgestattet.
Benutzer mit Übermittlungsberechtigung können: 1. Meldungen betreffend Management-Transaktionen von meldepflichtigen Personen, die beim Emittenten eingetroffen sind, gemäss den Vorgaben in der Richtlinie betr. Offenlegung von Management- Transaktionen (RLMT) über die MT-Meldeplattform an SIX Exchange Regulation weiterleiten; und/oder 2. Meldungen von bedeutenden Aktionären gemäss Art. 120 ff. Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) nach den Vorgaben von
Art. 25 Abs. 1 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV-FINMA) über die OLS-Veröffentlichungsplattform veröffentlichen. 3 Benutzer mit Administrationsberechtigung verfügen über die Berechtigung, den übrigen Benutzern ihrer Benutzergruppe die jeweilige Berechtigung zuzuweisen oder diese zu ändern. Sie können andere
Benutzer suspendieren, wieder aktivieren oder löschen und neue Benutzer aktivieren.
Vor der ersten Übermittlung von Daten über die MT-Melde- oder OLS-Veröffentlichungsplattform hat der Emittent dafür zu sorgen, dass sich für die entsprechende Plattform mindestens ein Benutzer registriert, der zumindest über eine Übermittlungsberechtigung gemäss Art. 4 Abs. 2 verfügt.
Der Benutzer registriert sich über die SIX Exchange Regulation-Webseite und erstellt sein Benutzerprofil. Die Aktivierung erfolgt – falls vorhanden – durch einen Benutzer mit Administrationsberechtigung (Art. 4 Abs. 3) oder durch SIX Exchange Regulation. In letzterem Fall ist SIX Exchange Regulation vom Emittenten vorgängig eine schriftliche Vollmacht zu erteilen, den Benutzer aktivieren zu dürfen.
Jeder Benutzer hat sein eigenes Benutzerprofil mit den jeweiligen benutzerspezifischen Angaben (Name, Vorname, Kontaktdaten, etc.) zu erstellen. ‒ Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) ‒ Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 3. Dezember 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
Art. 5 Berechtigungen 1
Es wird unterschieden zwischen der Übermittlungsberechtigung und der Administrationsberechtigung. Die Berechtigungen können kombiniert und jederzeit geändert werden.
Die Übermittlungsberechtigung ist für die MT-Meldeplattform und die OLS-Veröffentlichungsplattform je separat zu erteilen, wobei ein Benutzer beide Berechtigungen gleichzeitig innehaben kann.
Benutzer mit Administrationsberechtigung für die MT-Meldeplattform verfügen automatisch über Administrationsberechtigung für die OLS-Veröffentlichungsplattform und umgekehrt.
Der Emittent kann innert den ersten 30 Kalendertagen seit dem Datum der Erstkotierung, mit schriftlichem Antrag an die Offenlegungsstelle, getrennte Administrationsberechtigungen für die MT-Meldeplattform und die OLS-Veröffentlichungsplattform verlangen. Eine Trennung der Administrationsberechtigungen kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, ist jedoch mit der Auflage erheblicher Kosten verbunden. Dasselbe gilt auch für die Rückgängigmachung einer einmal verlangten Trennung.
Benutzer mit Administrationsberechtigung können gleichzeitig mit der Übermittlungsberechtigung für eine oder beide Plattformen ausgestattet sein.
Art. 6 Legitimationsmerkmale 1 Bevor ein Benutzer über die Plattformen Eingaben übermitteln kann, sowie für die Administration der
Plattformen, hat sich der Benutzer durch drei Merkmale für den Zugang zur Benutzergruppe des Emittenten zu legitimeren (Legitimationsmerkmale): 1. Benutzergruppen-Identifikation (Gruppe); 2. Benutzername; 3. Passwort.
Die Benutzergruppen-Identifikation (Gruppe) wird dem Emittenten von SIX Exchange Regulation fest zugeteilt und kann nicht geändert werden.
Als Benutzername dient die bei der Registrierung im Benutzerprofil eingetragene E-Mail-Adresse des Benutzers.
Das Passwort besteht aus einer vom Benutzer frei wählbaren, mindestens sechsstelligen Zahlen- und/oder Buchstabenkombination und ist SIX Exchange Regulation nicht bekannt. Sie kann vom Benutzer jederzeit abgeändert werden. Das Passwort darf nicht ein leicht ermittelbarer Code sein bzw. keine Rückschlüsse zulassen (wie etwa Telefonnummern, Geburtsdaten, Autokennzeichen, Namen etc.). Die periodische Änderung des Passworts wird von SIX Exchange Regulation empfohlen, bleibt jedoch vollumfänglich im Verantwortungsbereich des Emittenten.
Das Computersystem von SIX Exchange Regulation prüft das Zugriffsrecht des Benutzers. Zugang zu den Plattformen erhält nur, wer sich über die SIX Exchange Regulation-Webseite durch Eingabe der entsprechenden Legitimationsmerkmale identifiziert.
Jeder sich anhand der genannten Legitimationsmerkmale identifizierende Benutzer wird seitens SIX Exchange Regulation als korrekt legitimiert betrachtet, unabhängig von dessen Rechtsverhältnis zum Emittenten und ungeachtet allfälliger anders lautender Handelsregistereinträge, Veröffentlichungen oder Regelungen auf Unterschriftendokumenten o.ä. Sämtliche Aktivitäten und Rechtshandlungen, welche aufgrund der vorerwähnten Legitimationsprüfung erfolgen, sind dem betreffenden Emittenten zuzurechnen und für diesen rechtsverbindlich.
Art. 7 Legitimationsprüfung
Nach erfolgreicher Identifikation über die Legitimationsmerkmale erhält der Benutzer einen verschlüsselten Zugang zur entsprechenden elektronischen Melde- oder Veröffentlichungsplattform.
Art. 8 Sorgfaltspflichten 1
Der Emittent ist verantwortlich dafür, dass die Legitimationsmerkmale korrekt und nur von den von ihm ermächtigten Benutzern verwendet werden.
Der Emittent sorgt dafür, dass der Benutzer die Legitimationsmerkmale geheim hält und gegen missbräuchliche Verwendung durch Unbefugte schützt. Die Legitimationsmerkmale dürfen keinesfalls gegenüber Dritten offengelegt oder an diese weitergegeben werden.
Besteht Grund zur Annahme, dass Unberechtigte vom Passwort Kenntnis erhalten haben, so ist dieses umgehend zu ändern.
Der Emittent trägt sämtliche Folgen, die sich aus der unbefugten Eingabe von Daten ergeben.
Art. 9 Suspendierung und Löschung eines Benutzerprofils 1 SIX Exchange Regulation ist berechtigt, den Zugang eines oder mehrerer Benutzer zu einzelnen oder
allen Dienstleistungen der elektronischen Plattformen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu suspendieren, wenn ihr dies aus sachlichen Gründen angezeigt erscheint. Sie informiert den Emittenten nach Möglichkeit umgehend über die Suspendierung.
Benutzer mit einer Administrationsberechtigung können jederzeit einen oder mehrere Benutzer der eigenen Benutzergruppe suspendieren oder löschen. Suspendierte Benutzer können wieder aktiviert werden, gelöschte Benutzer können nicht mehr aktiviert werden. Es ist Sache des Emittenten zu bestimmen, nach welchen Vorgaben die Suspendierung, Aktivierung und Löschung erfolgt.
Die Suspendierung eines Benutzers erfolgt sodann automatisch nach drei Fehlversuchen, sich gültig zu legitimieren.
Der Emittent kann einen Benutzer durch schriftliche Benachrichtigung von SIX Exchange Regulation suspendieren oder löschen lassen. SIX Exchange Regulation aktiviert die Suspendierung oder Löschung in der Regel umgehend nach Kenntnisnahme der schriftlichen Anweisung durch den Emittenten. Bis zur tatsächlichen Suspendierung oder Löschung ist der Benutzer berechtigt, die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen seiner Berechtigung gemäss zu benutzen.
Sämtliche Meldungen, die von einem Benutzer des Emittenten vor einer Suspendierung oder Löschung übermittelt wurden, werden als von einem legitimierten Benutzer übermittelt behandelt.
Art. 10 Eingabe 1
Die Eingabe und Übermittlung von Daten an SIX Exchange Regulation kann jederzeit erfolgen und geschieht auf eigene Gefahr. Vorbehalten bleiben unvorhersehbare Unterbrüche durch Betriebsausfälle, technische Mängel, Störungen oder Eingriffe Dritter in die Datenübertragungseinrichtungen etc.
Über geplante Wartungsarbeiten, während denen keine Eingabe oder Übermittlung von Daten möglich ist, informiert SIX Exchange Regulation in der Regel auf der Einstiegsseite der elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattform.
Bei längeren ungeplanten Unterbrüchen orientiert SIX Exchange Regulation die Benutzer nach Möglichkeit per E-Mail.
In Fällen, bei denen aus durch SIX Exchange Regulation zu verantwortenden Gründen, während einem Börsentag oder länger, keine Übermittlung von Daten möglich ist, werden die Fristen gemäss Art. 56 Abs. 2 und 5 KR bzw. Art. 24 Abs. 3 FinfraV-FINMA sistiert. Sie beginnen mit der Information der Benutzer durch SIX Exchange Regulation, wonach das System wieder zur Verfügung steht, von vorne zu laufen.
Sollten die elektronischen Melde- oder Veröffentlichungsplattformen ausnahmsweise nicht zur Verfügung stehen, sind die Meldungen so rasch wie möglich nachzuholen, sobald die elektronischen Melde- oder Veröffentlichungsplattformen wieder zur Verfügung stehen. ‒ Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 3. Dezember 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
Art. 11 Übermittlung und Veröffentlichung 1 Eingaben über die MT-Meldeplattform, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, werden unmittelbar
nach der Übermittlung veröffentlicht.
Eingaben über die OLS-Veröffentlichungsplattform werden am darauffolgenden Tag vor 07.30 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit, MEZ) publiziert, sofern die Daten vor 24.00 Uhr (MEZ) bei SIX Exchange Regulation eingegangen sind.
Vorbehalten bleibt Art. 19, der die Einzelheiten betreffend der Möglichkeit einer Vorabprüfung von Eingaben über die OLS-Veröffentlichungsplattform durch die Offenlegungsstelle regelt. ‒ Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) ‒ Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 3. Dezember 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA)
Art. 12 Korrekturen 1 Benutzer der MT-Meldeplattform mit Übermittlungsberechtigung können bei Bedarf eine Korrektur zu einer von SIX Exchange Regulation bereits übermittelten Meldung machen. Die ursprüngliche Meldung
über die MT-Meldeplattform wird dadurch aber weder gelöscht noch verändert. Eine übermittelte Meldung kann nicht gelöscht werden. Eine bereits veröffentlichte, jedoch korrigierte Meldung bleibt veröffentlicht. Korrigierte Meldungen sind neue und vollständige Meldungen, die einen Bezug zu einer früheren Eingabe haben müssen. Hierfür bestehen besondere Funktionalitäten auf der MT-Meldeplattform.
Über die OLS-Veröffentlichungsplattform veröffentlichte Offenlegungsmeldungen können bei Bedarf durch eine neue, korrigierte Veröffentlichung ersetzt werden, wenn die ursprüngliche Veröffentlichung fehlerhaft war. Die mit einer neuen Veröffentlichung ersetzte Eingabe wird anschliessend nicht mehr veröffentlicht.
Art. 13 Technische Voraussetzungen Für den Zugang zur elektronischen Melde- bzw. Veröffentlichungsplattform benötigt der Benutzer eine
Internetverbindung und eine aktuelle Version eines standardkompatiblen Browsers (z.B. Internet Explorer, Firefox, Safari), der 128-bit SSL (Secure Sockets Layer-Verschlüsselung) unterstützt.
Art. 14 Besonderheiten beim Datenverkehr über Internet 1
Das Internet stellt ein weltweites, offenes und grundsätzlich für jedermann zugängliches Netz dar. Der Datenverkehr zwischen dem Emittenten und SIX Exchange Regulation erfolgt über öffentliche, nicht speziell geschützte Einrichtungen. Die über das Internet zu übermittelnden Daten können das Gebiet der Schweiz in nicht voraussehbarer Weise verlassen, und zwar auch dann, wenn die Computersysteme von Absender und Empfänger in der Schweiz liegen. Da die Identität der Absender und der Empfänger der Meldungen nicht verschlüsselt werden, können diese beiden Angaben möglicherweise von unberechtigten Dritten gelesen werden.
Mit der Eingabe und Übermittlung von Daten aus dem Ausland können unter Umständen Bestimmungen des ausländischen Rechts verletzt werden, namentlich insofern, dass ausländische Rechtsordnungen die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren verbieten oder nur unter bestimmten Auflagen zulassen. Es ist Sache des Emittenten, sich diesbezüglich zu informieren. SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») und SIX Exchange Regulation lehnen in diesem Zusammenhang jegliche Haftung ab.
Art. 15 Haftung 1 Die Übermittlung von elektronischen Daten vom Emittenten bis zum Rechenzentrum von SIX Exchange Regulation bzw. SIX Swiss Exchange und vom Rechenzentrum von SIX Swiss Exchange bzw. SIX Exchange Regulation bis zum Emittenten fällt nicht in den Verantwortungsbereich von SIX Swiss Exchange oder
SIX Exchange Regulation.
Jede Haftung von SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation für direkte oder indirekte Schäden sowie Folgeschäden, die dem Emittenten oder Dritten aus der Benützung der elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen oder infolge von Übermittlungsfehlern, Fehlinformationen, Betriebsausfällen, technischen Mängeln, Störungen oder Eingriffen Dritter in die Datenübertragungseinrichtungen entstehen, ist ausgeschlossen. Ebenso entfällt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden sowie Folgeschäden infolge von Störungen, Unterbrüchen (inkl. systembedingten Wartungsarbeiten) oder Überlastungen in den EDV-Systemen von SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation.
SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation behält sich bei Feststellung von Sicherheitsrisiken jederzeit das Recht vor, Eingaben über die elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz des Emittenten bis zur Behebung der Sicherheitsrisiken zu unterbrechen. Für den aus einer solchen Unterbrechung allfällig entstandenen Schaden übernimmt weder SIX Swiss Exchange noch SIX Exchange Regulation eine Haftung.
Weder SIX Swiss Exchange noch SIX Exchange Regulation übernimmt eine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der übermittelten und auf der Webseite veröffentlichten Informationen.
Art. 16 Kosten Die reguläre Nutzung der von SIX Exchange Regulation zur Verfügung gestellten elektronischen Melde- und Veröffentlichungsplattformen durch die Emittenten ist kostenlos. Zusätzlicher Aufwand von
SIX Swiss Exchange und/oder SIX Exchange Regulation kann den Emittenten in Rechnung gestellt werden.
II Meldeplattform für Management-Transaktionen («MT-Meldeplattform»)
Art. 17 MT-Meldeplattform 1 Die MT-Meldeplattform steht ausschliesslich für die Erfassung und Übermittlung von Management-
Transaktionsmeldungen zur Verfügung, die der Emittent von meldepflichtigen Personen erhält.
Für die Übermittlung der Meldungen von den meldepflichtigen Personen an den Emittenten kann die MT-Meldeplattform nicht benutzt werden.
III Veröffentlichungsplattform für die Offenlegung von Beteiligungen («OLS-Veröffentlichungsplattform»)
Art. 18 OLS-Veröffentlichungsplattform 1
Die OLS-Veröffentlichungsplattform steht für die Veröffentlichung von Offenlegungsmeldungen zur Verfügung.
(aufgehoben)
Art. 19 Vorabprüfung 1 Bei der Übermittlung der zu veröffentlichenden Meldung an SIX Exchange Regulation kann der Emittent
wählen, ob er die Veröffentlichung der Offenlegungsmeldung vorab durch die Offenlegungsstelle auf ihre formelle Richtigkeit hin überprüfen lassen will.
Eingaben über die OLS-Veröffentlichungsplattform zur Vorabprüfung müssen spätestens am zweiten Börsentag der Frist nach Art. 24 Abs. 3 FinfraV-FINMA vor 12.00 Uhr (MEZ) über die OLS-Veröffentlichungsplattform eingegeben werden.
Die Offenlegungsstelle gibt die ihr unterbreitete Veröffentlichung der Offenlegungsmeldung anschliessend direkt zur Publikation frei oder retourniert diese zur Anpassung an den Emittenten. Bei einer Freigabe zur Publikation wird der Emittent entsprechend informiert.
Die Vorabprüfung durch die Offenlegungsstelle ist eine freiwillige Dienstleistung und bietet keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Veröffentlichung.
IV Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. April 2011 in Kraft und ersetzt die Richtlinie betr. elektronische Melde- und Veröffentlichungsplattformen, welche am 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt wurde.
Art. 21 Revisionen 1
Anpassung infolge Einführung Finanzmarktinfrastrukturgesetz und seiner Verordnungen in Art. 4, 10, 11 und 19 per 1. April 2016.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 20. März 2018 erlassene Revision von Art. 3, 4, 6, 9, 10, 11, 12, 14, 15 und 16 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 21. Februar 2020 erlassene Revision von Art. 9 tritt am 22. Juni 2020 in Kraft.
Die mit Beschluss des Issuers Committee vom 29. November 2023 erlassene Revision von Art. 18 tritt am 4. März 2024 in Kraft.
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