Richtlinie Track Record
(RLTR)
Rubrum
Richtlinie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens der Emittenten (Track Record) (Richtlinie Track Record, RLTR)
Vom 12. März 2015 Regl. Grundlage Art. 7 und 11 KR
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 1
Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen für die Gewährung Geltungsbereich von Ausnahmen vom Kotierungserfordernis der minimalen Dauer des Bestehens eines Emittenten («Track Record-Erfordernis»).
Sie betrifft ausschliesslich das in Art. 11 KR statuierte Erfordernis, wonach der Emittent über drei volle Geschäftsjahre Rechenschaft abgelegt haben muss.
Die ersatzweise Erfüllung durch einen Sicherheitsgeber gemäss
Art. 9 Zusatzreglement Anleihen, Art. 10 Zusatzreglement Derivate bzw. Art. 4 Zusatzreglement Exchange Traded Products
bleibt vorbehalten.
Art. 2 Das Regulatory Board kann von der Anwendung der Kotierungs-
Grundsatz der voraussetzung der minimalen Dauer des Bestehens eines Emit- Ausnahmengewährung tenten absehen, wenn 1. eine solche Ausnahme im Interesse der Gesellschaft oder der Anleger wünschenswert ist; und 2. es Gewähr hat, dass die Anleger über die erforderlichen Informationen verfügen, um sich ein begründetes Urteil über die Gesellschaft und über die zuzulassenden Valoren zu bilden.
Art. 3 Das Regulatory Board kann unter anderem in den folgenden Fäl-
Ausnahmetatbestände len Ausnahmen vom Track Record-Erfordernis gewähren: 1. Fusionen, Abspaltungen und ähnliche Transaktionen, bei welchen ein bereits bestehendes Unternehmen oder Teile davon wirtschaftlich weitergeführt werden; 2. Zulassung von Effekten, bei welchen die Dauer des Bestehens des Emittenten wegen gegebener Sicherheiten für die Beurteilung nicht relevant ist, so insbesondere, wenn die Titel des SIX Exchange Regulation 06/15 1 Emittenten durch besondere Realsicherheiten besichert sind (z.B. Asset-Backed Securities); 3. Zulassung von Unternehmen, welche noch nicht über die vorgesehene Dauer Rechenschaft ablegen können, den Kapitalmarkt jedoch zur Finanzierung ihrer Wachstumsstrategie beanspruchen möchten. Die Unternehmen müssen über mindestens ein volles Geschäftsjahr Rechenschaft ablegen können und die in Art. 7 ff. niedergelegten Kotierungsvoraussetzungen erfüllen («junge Unternehmen»).
- Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse (RLKV)
Art. 4 1
Das Regulatory Board kann verlangen, dass zusätzliche Infor- Pflichten im Hinblick auf mationen im Kotierungsprospekt aufgenommen werden, damit die Kotierung den Anlegern ein begründetes Urteil über die Gesellschaft und über die Kontinuität der Geschäftstätigkeit möglich ist.
Das Regulatory Board kann Auflagen erlassen, namentlich betreffend Darstellung der finanziellen Berichterstattung.
- Richtlinie komplexe finanzielle Verhältnisse (RLKV)
Art. 5 Eine Ausnahme im Sinne dieser Richtlinie muss im Kotierungsge-
Kotierungsverfahren such gemäss Art. 44 KR beantragt und begründet werden. Dabei ist der geltend gemachte Sachverhalt vom Gesuchsteller nachzuweisen.
Art. 6 Die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung ge-
Bedingungen für die mäss Art. 49 ff. KR sind uneingeschränkt anwendbar. Aufrechterhaltung der Kotierung II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR JUNGE UNTERNEHMEN
Art. 7 Im Zusammenhang mit der Kotierung von jungen Unternehmen
Grundsatz gemäss Art. 3 gelten die Bestimmungen des Kotierungsreglements, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Bestimmungen aufgestellt sind.
SIX Exchange Regulation 06/15 A. VORAUSSETZUNGEN IM HINBLICK AUF DIE KOTIERUNG
Art. 8 Eine Kotierung junger Unternehmen ist nur im Rahmen einer
Kapitalerhöhung Platzierung von Beteiligungspapieren möglich, bei der mindestens 50 % der platzierten Beteiligungspapiere aus einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage stammen.
Art. 9 In Ergänzung und Abänderung zu Art. 28 KR gelten für junge
Inhalt des Kotierungs- Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie die folgenden Anfordeprospekts rungen an den Inhalt des Kotierungsprospekts: 1. der Kotierungsprospekt muss mindestens den Abschluss für ein volles Geschäftsjahr gemäss den Bestimmungen über die anwendbaren Rechnungslegungsstandards enthalten; 2. liegt der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses zum Kotierungszeitpunkt mehr als fünf, acht bzw. 11 Monate zurück, so sind zusätzlich alle bis zu diesem Datum erstellten Quartalsabschlüsse in den Kotierungsprospekt aufzunehmen; 3. das in Art. 10 genannte Veräusserungsverbot ist unter namentlicher Nennung der verpflichteten Personen und Angabe der Fristen im Kotierungsprospekt offenzulegen; 4. der Kotierungsprospekt enthält an prominenter Stelle eine Orientierung über die Risiken und deren mögliche konkrete Auswirkungen auf den Emittenten und die zu kotierenden Effekten. Als Risiken im Sinne dieser Richtlinie gelten etwa:
ungewöhnliche Wettbewerbsbedingungen;
besondere Abhängigkeiten von Patenten oder Lizenzen;
Risiken mit Bezug auf die Markteinführung von Produkten;
die Abhängigkeit von bestimmten Märkten, einzelnen Kunden oder verbundenen Personen;
die Preisentwicklung von Rohstoffen sowie Wechselkursschwankungen;
Risiken staatlicher Eingriffe;
Risiken mit Bezug auf Branchenzyklen; oder
Risiken mit Bezug auf besonderes Fachwissen einzelner Personen der Geschäftsleitung des Emittenten.
- Richtlinie Rechnungslegung (RLR) SIX Exchange Regulation 06/15 3 B. VERÄUSSERUNGSVERBOT
Art. 10 1
Der Gesuchsteller eines jungen Unternehmens hat anlässlich der Grundsatz Einreichung des Kotierungsgesuchs nachzuweisen, dass die folgenden Personen sich einzeln und in rechtsverbindlicher Weise verpflichtet haben, innerhalb des nachfolgend definierten Zeitraumes ab dem Datum der erstmaligen Kotierung keine Beteiligungsrechte zu veräussern: 1. der Emittent selbst für einen Zeitraum von sechs Monaten; 2. Aktionäre, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Platzierung der Beteiligungsrechte über mehr als drei Prozent des ausstehenden Kapitals oder der ausstehenden Stimmrechte verfügen, für einen Zeitraum von 12 Monaten; 3. Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung für einen Zeitraum von 12 Monaten. 2
Art. 10 Abs. 1 gilt nicht für vertraglich festgelegte Veräusserungsverbote, welche über den nachfolgend beschriebenen Anwendungsbereich hinausgehen. Das gilt namentlich für: 1. vertragliche Veräusserungsverbote, die nach Ablauf der Sechs- bzw. Zwölfmonatsfrist weiterbestehen; sowie 2. vertragliche Veräusserungsverbote zu Lasten von Personen,
die von dieser Richtlinie nicht erfasst sind.
1. Anwendungsbereich
Art. 11 1
Der Emittent selbst untersteht dem Veräusserungsverbot, indem Emittent er sich – in der Regel im Übernahmevertrag - gegenüber dem Federführer oder dem Bankensyndikat zu verpflichten hat, keine eigenen Beteiligungsrechte zu veräussern und keine neuen Beteiligungsrechte im Rahmen einer Kapitalerhöhung auszugeben.
Das Veräusserungsverbot gilt ab dem ersten Handelstag.
Art. 12 1
Aktionäre, die unmittelbar vor Beginn der Platzierungsfrist (z.B. Altaktionäre Bookbuilding) der Beteiligungsrechte über mehr als drei Prozent des ausstehenden Kapitals oder der ausstehenden Stimmrechte verfügen («Altaktionäre»), unterstehen dem Veräusserungsverbot.
Folgende Kriterien sind dabei massgebend: 1. die Anzahl der ausstehenden Beteiligungsrechte (Kapital- bzw. Stimmrechte) bestimmt sich aufgrund des aktuellen Eintrags im Handelsregister oder der Angaben einer vergleich-
SIX Exchange Regulation 06/15 baren ausländischen Registerbehörde. Bei Fehlen einer zuständigen ausländischen Registerbehörde ist die Anzahl der ausstehenden und voll einbezahlten Beteiligungsrechte gemäss Beschrieb im Kotierungsprospekt massgebend; 2. massgebend für die Bestimmung der Berechnungsbasis im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Track Record ist die Kapitalstruktur zum Zeitpunkt des Beginns der Platzierungs- oder Zeichnungsfrist. Die anlässlich der Platzierung öffentlich angebotenen neuen Beteiligungsrechte, welche im Rahmen der vorgeschriebenen Kapitalerhöhung (Art. 8) gegen Bareinlage ausgegeben werden, sind bei der Bestimmung der Berechnungsbasis nicht zu berücksichtigen; 3. sind die öffentlich angebotenen neuen Beteiligungsrechte bereits vor Beginn der Platzierungs- oder Zeichnungsfrist ins Handelsregister eingetragen worden, werden sie von der Berechnungsbasis abgezogen.
Das Veräusserungsverbot gilt ab dem ersten Handelstag. Eine Veräusserung durch die Altaktionäre im Rahmen des öffentlichen Angebots, einschliesslich der Veräusserung im Rahmen der Mehrzuteilungsoption (Over-Allotment-Option, Greenshoe-Option), ist zulässig.
Den Altaktionären im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Track Record gleichgestellt sind die an den entsprechenden Beteiligungsrechten wirtschaftlich Berechtigten. Bei der Auslegung dieser Regel ist die Praxis bezüglich der Bestimmungen betreffend Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 BEHG und entsprechende Ausführungsverordnungen) sinngemäss anwendbar.
Ist eine Bank oder ein Effektenhändler Altaktionär im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Track Record, gelten die Beschränkungen
dieser Richtlinie nicht für den Handelsbestand.
Altaktionäre, welche in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe handeln, unterstehen dem Veräusserungsverbot je einzeln, wenn sie zusammen mehr als drei Prozent des ausstehenden Kapitals oder der ausstehenden Stimmrechte halten, auch wenn sie einzeln die Schwelle von drei Prozent nicht überschreiten. Die Bestimmungen betreffend Offenlegung von Beteiligungen (Art. 20 BEHG und entsprechende Ausführungsverordnungen) sind bei der Auslegung dieser Regel sinngemäss anwendbar.
SIX Exchange Regulation 06/15 5
Bei der Berechnung des im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Richtlinie Track Record gehaltenen Anteils an Kapital oder Stimmrechten sind Erwerbs-, Wandel- und Umtauschrechte, Nutzniessungen sowie Wertpapierausleihe und Veräusserungen mit Rückkaufsverpflichtungen (Repo-Geschäfte) im Sinne von Art. 20 BEHG und
Art. 9 ff. BEHV-FINMA sinngemäss anwendbar.
Beteiligungsrechte, welche im Rahmen der öffentlichen Platzierung von Altaktionären erworben werden, unterliegen ebenfalls dem Veräusserungsverbot.
Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG)
Verordnung vom 25. Oktober 2008 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung-FINMA, BEHV-FINMA)
Art. 13 1
Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung un- Organe des Emittenten terliegen dem Veräusserungsverbot.
Das Veräusserungsverbot gilt ab dem ersten Handelstag.
Eine Veräusserung durch die Mitglieder der Organe des Emittenten im Rahmen des öffentlichen Angebots, einschliesslich der Veräusserung im Rahmen der Mehrzuteilungsoption (Over-Allotment-Option, Greenshoe-Option), ist zulässig.
Beteiligungsrechte, welche von Organmitgliedern im Rahmen der öffentlichen Platzierung zusätzlich erworben werden, unterliegen ebenfalls dem Veräusserungsverbot.
2. Veräusserungsähnliche Sachverhalte
Art. 14 1
Der Veräusserung im Sinne von Art. 10 gleichgestellt sind die Unzulässige Bekanntmachung einer Veräusserungsabsicht sowie alle Mass- Transaktionen nahmen, welche direkt oder indirekt einer Veräusserung wirtschaftlich gleichkommen.
Unzulässige Transaktionen sind insbesondere: 1. der Verkauf, jegliche Form des zum Verkauf Anbietens, die Äusserung von Verkaufsabsichten, Termingeschäfte, das Einräumen (Schreiben) von Wandelrechten und Erwerbsrechten (Call-Optionen), der Erwerb von Veräusserungsrechten (Put- Optionen), der Abschluss von Swap- und Tauschverträgen sowie die Sicherungsübereignung;
SIX Exchange Regulation 06/15 2. die Emission von Beteiligungsrechten durch den Emittenten sowie die Ausgabe von Erwerbs-, Wandel- oder Umtauschrechten, welche zum Bezug von neuen Beteiligungsrechten berechtigen (z.B. aus bedingtem Kapital). Vorbehalten bleiben:
die Ausgabe von Aktien aufgrund vorbestehender Erwerbs-, Wandel- oder Umtauschrechte; und
die Ausgabe von Aktien und Erwerbs-, Wandel- oder Umtauschrechten aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Art. 15 Abs. 1).
Art. 15 1
Die folgenden Transaktionen fallen nicht unter das Veräusse- Zulässige Transaktionen rungsverbot, sofern diese Transaktionen dem Regulatory Board ohne Verzug angezeigt werden und sich auch die Rechtsnachfolger dem Veräusserungsverbot vorbehaltlos unterwerfen, indem sie dieselben Verträge abschliessen und diese dem Regulatory Board eingereicht werden: 1. güterrechtliche Auseinandersetzung; 2. Schenkung an unmittelbare Familienmitglieder (beschränkt auf direkte Nachkommen, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Grossnichten und Grossneffen); 3. Einbringung in eine private Holdinggesellschaft, deren Aktionärskreis sich auf den Altaktionär selbst und dessen unmittelbare Familienmitglieder im Sinne von Ziff. 2 beschränkt; 4. Einbringung in einen Trust oder eine Stiftung, deren Begünstigte entweder der Altaktionär selbst oder unmittelbare Familienmitglieder im Sinne von Ziff. 2 sind; 5. Veräusserung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung; 6. die konzerninterne Übertragung von Beteiligungsrechten, falls sich damit an den zugrundeliegenden Beherrschungsverhältnissen nichts ändert; 7. die Emission von Aktien oder Optionen im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, die im Emissionsprospekt offengelegt worden sind. Die Bedingungen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms haben vorzusehen, dass die ausgegebenen Aktien oder Optionen ihrerseits während der Zwölfmonatsfrist nicht veräussert werden dürfen.
SIX Exchange Regulation 06/15 7
Eine nachträgliche Verpfändung der Beteiligungsrechte, welche dem Veräusserungsverbot unterliegen, ist nur dann zulässig, wenn sich der Pfandgläubiger im Voraus für den Fall, dass die Zwangsverwertung eintritt, dem Veräusserungsverbot ebenfalls unterwirft.
3. Ausnahmen
Art. 16 1
Vertraglich definierte Ausnahmen vom Veräusserungsverbot zu Ausnahmen vom Gunsten des Emittenten (z.B. Ausgabe von neuen Beteiligungs- Veräusserungsverbot rechten durch den Emittenten für Akquisitionen) sind für die Dauer der reglementarisch vorgesehenen Frist von sechs Monaten nur zulässig, wenn diese vom Regulatory Board auf entsprechenden Antrag des Emittenten im Voraus genehmigt wurden (z.B. Verwendung von Aktien aus genehmigtem Kapital für geplante oder mögliche künftige Akquisitionen).
Solche Ausnahmen sind im Kotierungsprospekt einzeln offenzulegen.
Das Regulatory Board kann während der Laufzeit des Veräusserungsverbots in Einzelfällen und aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesem Veräusserungsverbot gewähren.
4. Pflichten im Hinblick auf die Kotierung
Art. 17 Im Kotierungsprospekt sind die folgenden Informationen offen-
Offenlegung im zulegen: Kotierungsprospekt 1. namentliche Aufführung der Altaktionäre, welche dem Veräusserungsverbot unterliegen; 2. Anzahl der Altaktionäre sowie der Beteiligungsrechte, die diesem Veräusserungsverbot nicht unterliegen. Soweit diese Angaben nicht genau bekannt sind, kann auf Annäherungswerte abgestellt werden; 3. übersichtliche tabellarische Darstellung der Anzahl der Beteiligungsrechte (Stimmrechte), welche einem vertraglichen oder reglementarischen Veräusserungsverbot unterliegen und der dazugehörigen Sperrfristen. Aktionäre, welche sich vertraglich einem über den Anwendungsbereich dieser Richtlinie hinausgehenden Veräusserungsverbot unterzogen haben (Art. 10 Abs. 2, «freiwilliger» Lock-up), sind ebenfalls namentlich zu nennen; die Anzahl der von diesen Personen gehaltenen Aktien ist als Totalzahl offenzulegen, unter Vorbehalt weitergehender Vorschriften betreffend Offenlegung durch Organpersonen.
SIX Exchange Regulation 06/15
Art. 18 1
Die Gewährung einer Ausnahme gemäss Art. 16 muss unter Gewährung von Einhaltung einer Karenzfrist von mindestens fünf Börsentagen Ausnahmen öffentlich bekannt gemacht werden.
Die öffentliche Bekanntmachung kann auch im Kotierungsprospekt erfolgen.
Von der Pflicht zur vorgängigen öffentlichen Bekanntmachung kann das Regulatory Board aus wichtigen Gründen entbinden, wenn dargetan wird, wie die Beteiligungsrechte platziert werden, um eine Beeinträchtigung des Börsenhandels zu vermeiden.
Art. 19 1
Jeder Verdacht einer Verletzung des Veräusserungsverbots muss Verletzung des unverzüglich dem Regulatory Board gemeldet werden. Veräusserungsverbots 2 Sobald das Regulatory Board von der Verletzung des Veräusserungsverbots Kenntnis erhält, nimmt es - nach Rücksprache mit dem Emittenten – eine öffentliche Bekanntmachung vor («Offizielle Mitteilung» und/oder Pressecommuniqué).
SIX Exchange Regulation kann zudem über die Ergebnisse eigener Abklärungen und Untersuchungen informieren, sofern sie eine Verletzung des Veräusserungsverbots festgestellt hat. Sie nimmt vor der Veröffentlichung solcher Ergebnisse mit dem Emittenten Rücksprache.
5. Verfahren
Art. 20 1
SIX Exchange Regulation sind zusammen mit dem Kotierungs- Kotierungsgesuch gesuch Entwürfe der vertraglichen Lock-up Vereinbarungen einzureichen.
Kopien der rechtsgültig unterzeichneten Vereinbarungen müssen bis spätestens drei Börsentage nach dem ersten Handelstag eingereicht werden.
Art. 21 1
Der Emittent und der Gesuchsteller müssen im Rahmen des Ko- Bestätigung im Rahmen tierungsverfahrens gegenüber dem Regulatory Board schriftlich des Kotierungsgesuchs bestätigen, dass sich ihres Wissens alle Altaktionäre (Art. 12 Richtlinie Track Record) und alle Organe im Sinne von Art. 13, welche vom Veräusserungsverbot erfasst sind, einer Verpflichtung im Sinne von Art. 10 unterworfen haben.
Diese schriftliche Erklärung ist zusammen mit dem Kotierungsgesuch abzugeben.
SIX Exchange Regulation 06/15 9
Art. 22 1
Anlässlich der Einreichung des Kotierungsgesuchs ist die Bestä- Separate tigung abzugeben, dass sämtliche Beteiligungsrechte der kotier- Valorennummer ten Kategorie, welche dem Veräusserungsverbot unterliegen, bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist(en) von einer anerkannten Abwicklungsstelle der SIX Swiss Exchange für die Abwicklung von Börsentransaktionen (SIX SIS AG) unter einer separaten Valorennummer geführt werden.
Beteiligungsrechte mit dieser separaten Valorennummer gelten als kotiert, können jedoch bis zum Ablauf der Frist nicht über die SIX Swiss Exchange gehandelt werden.
Art. 23 Der SIX Swiss Exchange sind bis zum Ablauf der reglementari-
Anzeigepflicht schen Sechs- bzw. Zwölfmonatsfrist jegliche Umbuchungen in den gesperrten Beständen bei der anerkannten Abwicklungsstelle der SIX Swiss Exchange für die Abwicklung von Börsentransaktionen (SIX SIS AG) unverzüglich zu melden.
C. AUFRECHTERHALTUNGSPFLICHTEN
Art. 24 Die in Art. 25 ff. aufgeführten Verpflichtungen des Emittenten
Bedingungen für die gelten, solange der Emittent noch nicht über drei volle Jahre Re- Aufrechterhaltung der chenschaft im Sinne von Art. 11 KR abgelegt hat; danach gelten Kotierung ausnahmslos die Bestimmungen des Kotierungsreglements.
Art. 25 1
In Abweichung zu Art. 50 Abs. 2 KR betreffend Zwischenbe- Quartalsweise Berichter- richterstattung ist der Emittent im Sinne dieser Richtlinie verstattung pflichtet, Quartalsabschlüsse gemäss den anwendbaren Rechnungslegungsstandards zu veröffentlichen.
Der erste Quartalsabschluss muss die ersten drei Monate, der zweite Quartalsabschluss die ersten sechs Monate, der dritte Quartalsabschluss die ersten neun Monate umfassen. Der vierte Quartalsabschluss kann durch den Jahresabschluss ersetzt werden.
Quartalsabschlüsse sind maximal für zwei volle Geschäftsjahre zu erstellen.
Art. 26 Der Emittent hat den Quartalsabschluss spätestens zwei Monate
Publikation des nach Ende des Berichtszeitraumes zu veröffentlichen und spätes- Quartalsabschlusses tens bei seiner Veröffentlichung SIX Exchange Regulation einzureichen.
- Richtlinie Regelmeldepflichten (RLRMP)
SIX Exchange Regulation 06/15 III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 27 Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und ersetzt die Richt-
Inkrafttreten linie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens der Emittenten (Track Record) vom 1. April 2004 sowie die Richtlinie betr. Veräusserungsverbote (Lock-up Agreements) vom 1. April 2004.
Art. 28 Gesuche von neuen Emittenten werden nach dieser Richtlinie be-
Übergangsbestimmung urteilt, falls sie am oder nach dem Datum des Inkrafttretens bei SIX Exchange Regulation eingereicht werden.
Art. 29 1
Die mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 erlassene Revision von Revisionen Art. 1 Abs. 3 tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.
Die mit Beschluss vom 12. März 2015 erlassene Revision von
Art. 1 tritt am 1. August 2015 in Kraft.
SIX Exchange Regulation 06/15 11 Anhang 1 Richtlinie Track Record ANHANG 1 Merkblatt der SIX SIS AG Bestimmungen der SIX Swiss Exchange betreffend Veräusserungsverbote Führung gesperrter Aktienbestände unter einer separaten Valorennummer Die Zulassungsstelle der SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») hat mit Datum vom 29. Oktober 2008 die Richtlinie betr. Veräusserungsverbote («Lock-up Agreements») aufgehoben und deren Bestimmungen in die Richtlinie betr. Ausnahmen zur Dauer des Bestehens der Emittenten («RLTR») integriert (Inkrafttretung am 1. Juli 2009). Diese Richtlinie regelt gem. Art. 10 unter anderem die Verpflichtung von Emittenten, deren Organen und Altaktionären während sechs bzw. zwölf Monaten ab dem ersten Handelstag keine Aktien zu veräussern. Zum Zwecke der erleichterten Durchsetzung des Veräusserungsverbotes statuiert die Richtlinie auch die Verpflichtung des Emittenten, die vom Veräusserungsverbot betroffenen Aktienbestände bei der SIX SIS AG («SIX SIS») unter einer separaten Valorennummer einbuchen und führen zu lassen (Art. 22 f. Richtlinie Track Record). In Absprache mit der SIX Swiss Exchange bietet die SIX SIS diese Dienstleistung auf Gesuch hin an. Dabei gelten die folgenden Rahmenbedingungen:
Die separate Valorennummer muss bei der SIX SIS mit dem üblichen Formular durch die federführende Bank angemeldet werden. Die Eröffnung dieses Valors unterliegt dem üblichen Tarif.
Die SIX SIS führt nur eine separate Valorennummer pro Originalvalor. Bestand auf dem separaten Valor kann nur durch die federführende Bank – durch Einlieferung von Einzelzertifikaten oder von einer oder mehreren Globalurkunden bzw. Lieferversprechen – geschaffen werden. Handelt es sich um Namenaktien, welche dem SIX SIS-Namenaktienmodell unterworfen sind, so muss der Bestand durch das Aktienregister geschaffen werden. Dieser muss im Aktienregister ebenfalls als Separatbestand verbucht bzw. ausgewiesen werden.
Der Nominalbetrag der Globalurkunden oder Lieferversprechen muss mit der relevanten Sperrfrist übereinstimmen. Falls nebst der von Art. 10 vorgesehenen 6- bzw. 12-monatigen Verkaufssperrfrist weitere Sperrfristen unterschiedlicher Dauer für verschiedene Gruppen von Aktionären vorgesehen sind, müssen pro einzelne Verkaufssperrfrist jeweils eine separate Globalurkunde bzw. ein separates Lieferversprechen eingeliefert werden.
Die Übertragung von einem gesperrten Bestand mit separater Valorennummer auf den bei der SIX Swiss Exchange gehandelten Originalvalor, sei es anlässlich des Ablaufens der Sperrfrist oder auf der Grundlage einer Ausnahmebewilligung, kann nur durch die federführende Bank veranlasst werden.
Im Falle von Instruktionen bezüglich Verwaltungsoperationen auf dem Originalvalor ist von der federführenden Bank sicherzustellen, dass die SIX SIS auch für den Separatvalor entsprechende Instruktionen erhält.
SIX Exchange Regulation 06/15 1
Die SIX SIS kann keine Verantwortung bezüglich des Volumens und der Sperrfrist des separat eingebuchten Valors übernehmen und wickelt Bestandesumbuchungen auf den Originalvalor auf Antrag der federführenden Bank ab. Die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Separatbestandes liegt vollumfänglich bei der federführenden Bank.
Bei ausländischen Valoren, welche eine Kotierung beantragen, gelten die gleichen Regeln, wobei die federführende Bank den Separatbestand entweder bei der SIX SIS oder bei einem Custodian der SIX SIS zugunsten der SIX SIS anzuschaffen hat.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Frau E. Christen/SMAS, Tel. +41 62 311 63 91 jederzeit gerne zur Verfügung. Die im Merkblatt erwähnte Richtlinie des Regulatory Board finden Sie auf der Webseite der SIX Exchange Regulation. Für diesbezügliche Auskünfte steht Ihnen das Regulatory Board, Tel. +41 58 399 29 90 jederzeit gerne zur Verfügung. 1. Juli 2009
SIX Exchange Regulation 06/15