Mitteilung der Offenlegungsstelle III/99
Mitteilung der Offenlegungsstelle III/99 Berechnung der zu meldenden Positionen
Datum vom 26. Februar 1999 Version Geänderte Fassung vom 20. September 2018
Mitteilung der Offenlegungsstelle III-99
Zusammenfassung:
Berechnungsgrundlage bildet bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss Eintrag im Handelsregister am Tag der Entstehung der Meldepflicht.
Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist zur Berechnung der zu meldenden Positionen die Veröffentlichung gemäss Art. 115 Abs. 3 FinfraV1 am Tag der Entstehung der Meldepflicht massgebend.
1 Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz
Bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz sind die zu meldenden Positionen gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister (vgl. Art. 14 Abs. 2 FinfraV- 2 FINMA ) am Tag der Entstehung der Meldepflicht zu berechnen. Für die massgebende Gesamtzahl der Stimmrechte bedeutet dies insbesondere, dass – nicht nur die kotierten, sondern auch alle nicht kotierten, im Handelsregister eingetragenen Aktien, zu berücksichtigen sind; – die aus bedingtem Kapital ausgegebenen Aktien bis zu deren Eintragung im Handelsregister nicht in die Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte miteinbezogen werden; – Aktien, die im Rahmen der Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten neu entstehen, erst nach deren Eintragung in das Handelsregister in die Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte miteinbezogen werden; – Erwerb und Veräusserung von Partizipations- und Genussscheinen – da diese Beteiligungspa- 3 piere keine Stimmrechte vermitteln – keiner Meldepflicht unterliegen; 4 – Aktien, deren Stimmrechte ruhen (z.B. aufgrund von Art. 659a Abs. 1 OR ) nicht von der im Handelsregister eingetragenen Gesamtzahl der Stimmrecht in Abzug zu bringen sind; – unbeachtlich ist, wie viele Stimmrechtsanteile infolge lediglich teilweiser Kotierung oder langfristigen Haltens derselben durch Aktionäre effektiv an der Börse gehandelt werden (kein Ab- 5 stellen auf den free float als Berechnungsgrundlage).
Die für die Berechnung massgeblichen Einträge im Handelsregister von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz sind einsehbar unter: www.zefix.ch.
2 Gesellschaften mit Sitz im Ausland
Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist zur Berechnung der zu meldenden Positionen die Veröffentlichung gemäss Art. 115 Abs. 3 FinfraV am Tag der Entstehung der Meldepflicht mass-gebend.
1 Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV) vom 25. November 2015 (SR 958.11). 2 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA, FinfraV-FINMA) vom 3. Dezember 2015 (SR 958.111). 3 Hingegen gelten die Meldepflichten gemäss Art. 120 ff. FinfraG auch für Beteiligungen an Gesellschaften, von denen ausschliesslich Partizipations- oder Genussscheine kotiert sind. 4 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 (SR 220). 5 Hingegen sind sämtliche Beteiligungspapiere offenzulegen, ohne Rücksicht auf Vinkulierungsbestimmungen oder Eintragung im Aktienregister.
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Die für die Berechnung massgeblichen Veröffentlichungen gemäss Art. 115 Abs. 3 FinfraV von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind einsehbar unter: https://www.six-exchange-regulation.com/de/home/investor/obligations/disclosure-ofshareholdings/capital-foreign-companies.html. Vgl. hierzu auch die Mitteilung der Offenlegungsstelle vom 30. April 2013 I/13 – Geänderte Fassung vom 20. September 2018.
Diese Mitteilung wurde vor ihrer Veröffentlichung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA zur Kenntnis gebracht.
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