SER-0f5695880840
Entscheid ZUL-CG-V-05
Rubrum
Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle in Sachen X.
Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat entschieden:
[…]
Dem Entscheid liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
Sachverhalt
1.
Die X. AG (X. oder Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht. Die X. ist an der SWX Swiss Exchange (SWX) kotiert.
2.
Die Prüfung durch die Geschäftsstelle der Zulassungsstelle der SWX (Geschäftsstelle) basiert auf dem Geschäftsbericht […] der X..
3.
Die Geschäftsstelle wirft der Gesellschaft vor, dass der Geschäftsbericht […] nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften von Art. 64 des Kotierungsreglements (KR) sowie der Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance (RLCG) erstellt wurde.
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Erwägungen
I. Zuständigkeit
4.
Die Beurteilung eines möglichen sanktionswürdigen Verhaltens aufgrund einer Verletzung der Informationspflichten sowie der Unterlassung vorgeschriebener Veröffentlichungen oder Bekanntgaben durch den Emittenten erfolgt gemäss Art. 81 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 3 KR, je nach auszusprechender Sanktion, durch die Zulassungsstelle oder die Disziplinarkommission der SWX. Hinsichtlich Sanktionen gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1-3 und 9 KR entscheidet der Ausschuss der Zulassungsstelle (vgl. Geschäftsordnung der Zulassungsstelle, Ziff. 3.5.3).
II. Grundlagen
5.
Die RLCG ist seit dem 1. Juli 2002 in Kraft und war erstmals für das Geschäftsjahr anwendbar, welches am 1. Januar 2002 oder später begann.
6.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst gemäss Rz. 3 RLCG sämtliche Emittenten, deren Beteiligungsrechte an der SWX kotiert sind und deren Geschäftssitz in der Schweiz liegt. Demzufolge ist die RLCG für X. anwendbar.
III. Materielles
Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung (Ziff. 3.1.a, 3.2.a, 4.1 und 4.2 RLCG)
7.
Gemäss Ziff. 3.1.a RLCG sind im Corporate Governance-Bericht (CG-Bericht) Angaben zu den Verwaltungsratsmitgliedern (VR-Mitglieder) zu publizieren. Dazu gehören Name, Nationalität, Ausbildung, beruflicher Hintergrund sowie allenfalls operative Führungsaufgaben für den Emittenten sowie gegebenenfalls die Angabe, ob wesentliche geschäftliche Beziehungen zum Emittenten bestehen. Gemäss Ziff. 3.2.a RLCG ist auch anzugeben, wenn VR-Mitglieder über weitere Mandate bei anderen bedeutenden Gesellschaften verfügen.
8.
Ein Emittent hat gemäss Ziff. 4.1 und 4.2 RLCG zu den Mitgliedern der Geschäftsleitung (GL) grundsätzlich dieselben Angaben zu publizieren, wie zu den VR- Mitgliedern.
9.
Der CG-Bericht der Gesellschaft enthält sowohl zu den VR- als auch zu den GL- Mitgliedern keinerlei Informationen.
10.
Der Emittent hat die Anforderungen der RLCG entsprechend dem in Rz. 7 aufgeführten Grundsatz “comply or explain“ zu erfüllen. Die vorgeschriebenen Angaben sind generell offen zu legen. Sieht der Emittent von der Offenlegung bestimmter Informationen ab, so ist dies im CG-Bericht einzeln und substanziell zu begründen. Zwingend sind jedoch die Informationen zu Kapitel 5 (Entschädigungen, Beteiligungen und Darlehen) offen zu legen.
11.
X. hat in ihrem CG-Bericht keinerlei Erklärungen abgegeben, weshalb auf die Offenlegung der Angaben zu den VR- und GL-Mitgliedern verzichtet werden konnte. Es fehlt nicht nur eine substanzielle Begründung dazu, sondern es wird überhaupt keine Stellung bezogen, weshalb auf die Offenlegung dieser Informationen verzichtet wurde.
12.
Die Gesellschaft nahm in ihrer Stellungnahme zum Sanktionsantrag die erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis. Darin vertrat sie die Auffassung, dass keine weitergehenden Informationen zum VR und zur GL notwendig seien, reichte aber die Lebensläufe der VR- und GL-Mitglieder nach.
13.
Der Auffassung der Gesellschaft ist nicht zuzustimmen. Die Gesellschaft hat mit der unterlassenen Publikation der Angaben zu den VR- und GL-Mitgliedern ihren aktuellen und potenziellen Investoren wesentliche Informationen zur Corporate Governance vorenthalten und dadurch Ziff. 3.1.a, 3.2.a, 4.1 und 4.2 RLCG verletzt. Die Angaben zu den VR- und GL-Mitgliedern börsenkotierter Gesellschaften haben für die Anleger einen hohen Stellenwert. Sie ermöglichen ihnen eine bessere qualitative Beurteilung der obersten Aufsichts- und Führungsebene der Gesellschaft.
Inhalt und Festsetzungsverfahren der Entschädigungen (Ziff. 5.1 RLCG)
14.
Zum Inhalt und zum Festsetzungsverfahren der Entschädigungen schreibt Ziff. 5.1 der RLCG vor, dass im CG-Bericht die Grundlagen und Elemente der Entschädigungen und Beteiligungsprogramme je für amtierende und ehemalige Mitglieder des VR und der GL des Emittenten sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu deren Festsetzung zu veröffentlichen sind.
15.
Die Informationen zu Ziff. 5.1 sind, da sie zum Kapitel 5 gehören, zwingend offen zu legen. Auch mit einer substanziellen Begründung kann nicht auf die Offenlegung dieser Angaben verzichtet werden.
16.
Die Gesellschaft hat in ihrem CG-Bericht keine Angaben zum Inhalt und zum Festsetzungsverfahren veröffentlicht, obwohl sie in jedem Fall dazu verpflichtet ist.
17. […]
18.
Zu den Grundlagen der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme ist zumindest festzuhalten, ob diese periodisch oder lediglich einmalig festgesetzt werden. Zu den Elementen ist als Mindestanforderung aufzuführen, ob die Entschädigungen nur aus einer Fixkomponente bestehen oder ob sie auch einen variablen Teil enthalten. Zu einer allfälligen variablen Komponente ist anzugeben, von welchen Faktoren, wie beispielsweise Umsatz, Gewinn, Sach- oder persönlichen Zielen diese variable Komponente abhängig ist. Ebenso ist anzuführen, ob ein Teil der Entschädigungen in Aktien oder Optionen bezogen werden kann. Zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren ist offen zu legen, welchem Gremium oder Ausschuss die Kompetenz zur Festlegung der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme von VR und GL zusteht und wie das Verfahren zur Festlegung in den Grundzügen ausgestaltet ist. Da X. zum Inhalt und zum Festsetzungsverfahren der Entschädigungen keine Angaben publizierte, hat sie Ziff. 5.1 RLCG verletzt.
Interne Organisation des Verwaltungsrats (Ziff. 3.5.1 bis 3.5.3 RLCG)
19.
Die RLCG schreibt in Ziff. 3.5 vor, dass Informationen zur internen Organisation des Verwaltungsrats zu veröffentlichen sind. Ziff. 3.5.1 bis 3.5.3 umschreiben die zu publizierenden Angaben.
20.
Ziff. 3.5.1 RLCG verlangt die Offenlegung der Aufgabenteilung im Verwaltungsrat. Diese Bestimmung verlangt die Angabe, welchem der VR-Mitglieder die Rolle des Präsidenten, des Vizepräsidenten, allenfalls des Delegierten des VR sowie weiterer Funktionen zukommen. Gemäss Angaben von X. ist […] Präsident des VR und […] hält das Amt des Vizepräsidenten.
21.
Verfügt der VR zur Erledigung bestimmter Aufgaben über Ausschüsse, so sind die personelle Zusammensetzung sämtlicher VR-Ausschüsse sowie deren jeweilige Aufgaben und Kompetenzabgrenzungen gemäss Ziff. 3.5.2 RLCG zu publizieren. X. verfügt über zwei Ausschüsse. Die Gesellschaft hat ihrem Antwortschreiben zu beiden Ausschüssen eine Zusammenfassung ihrer Aufgaben beigefügt.
22.
Zu den Angaben über die interne Organisation des VR gehören gemäss Ziff. 3.5.3 RLCG Angaben zur Arbeitsweise des VR und seiner Ausschüsse. Dazu gehören der Sitzungsrhythmus sowie die durchschnittliche Dauer der Sitzungen, jeweils für den Gesamt-VR als auch für die einzelnen Ausschüsse. […]
23.
X. hat in ihrem CG-Bericht zur internen Organisation des VR keine Informationen publiziert. Da die Gesellschaft nicht von der “explain“-Klausel Gebrauch gemacht hat, ist sie verpflichtet, diese Angaben zu veröffentlichen. Durch die unterlassene Veröffentlichung hat sie Ziff. 3.5.1 bis 3.5.3 RLCG verletzt.
Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung (Ziff. 3.7 RLCG)
24.
Die Bestimmungen in Ziff. 3.7 der RLCG verlangen vom Emittenten eine Darstellung, wie der VR die Wahrnehmung der durch ihn an die GL übertragenen Kompetenzen überprüfen kann. Er hat offen zu legen, wie die Informations- und Kontrollinstrumente des VR gegenüber der GL ausgestaltet sind. Zu den Aufsichts- und Kontrollinstrumenten gehören Angaben zur allfälligen Existenz einer internen Revision, einem Risikomanagementsystem oder einem Management-Information-System. Als Mindestanforderung an eine genügende Publikation der Informations- und Kontrollinstrumente sind die einzelnen Instrumente zu erwähnen und in den Grundzügen kurz zu beschreiben (z.B. Informations- oder Sitzungsrhythmus).
25.
X. hat zu den Informations- und Kontrollinstrumenten des VR gegenüber der GL keinerlei Angaben publiziert.
26.
Die Gesellschaft wurde von der SWX aufgefordert, Angaben zu den von ihr eingesetzten Informations- und Kontrollinstrumenten zu machen. In ihrem Antwortschreiben wies die Gesellschaft darauf hin, dass sie diese Angaben der SWX zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen gedenke. Auf die Aufforderung der SWX, ihr die noch fehlenden Angaben nachzureichen, reagierte X. nicht mehr.
27.
X. hat weder von der “explain“-Klausel Gebrauch gemacht noch die verlangten Angaben publiziert und somit Ziff. 3.7 RLCG verletzt.
Kreuzverflechtungen (Ziff. 3.3 RLCG)
28.
Die RLCG schreibt in Ziff. 3.3 vor, dass auf gegenseitige Einsitznahmen in Verwaltungsräten von kotierten Gesellschaften hinzuweisen ist. Im CG-Kapitel ist anzugeben, ob VR-Mitglieder eines Emittenten noch in den Verwaltungsräten anderer börsenkotierter Gesellschaften Einsitz nehmen, ob also Kreuzverflechtungen bestehen. Geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden börsenkotierten Unternehmungen sind dazu nicht notwendig. Eine Kreuzverflechtung besteht bereits dann, wenn ein VR-Mitglied von X. noch über mindestens ein weiteres VR-Mandat bei einer anderen börsenkotierten Unternehmung verfügt.
29.
[…] hält neben dem VR-Mandat bei X. noch ein solches bei der […]. Beide Gesellschaften sind an der SWX kotiert. Die Voraussetzungen für den Hinweis auf Kreuzverflechtungen sind gegeben.
30.
X. hat es unterlassen, den vorgeschriebenen Hinweis zu den bestehenden Kreuzverflechtungen anzubringen. Die Gesellschaft hat auch nicht von der “explain“- Klausel Gebrauch gemacht und ist folglich verpflichtet, auf die Kreuzverflechtung hinzuweisen. X. hat Ziff. 3.3 RLCG verletzt.
Aufsichts- und Kontrollinstrumente gegenüber der Revision (Ziff. 8.4 RLCG)
31.
Ein Emittent hat in seinem CG-Kapitel Angaben zur Ausgestaltung der Aufsichts- und Kontrollinstrumente des VR zur Beurteilung der externen Revision zu machen. Zur Publikation der Angaben zu den Aufsichts- und Kontrollinstrumenten gehört als Mindestumfang das Reporting der Revisionsstelle an den VR oder an eines seiner Mitglieder resp. an den zuständigen VR-Ausschuss sowie die Anzahl Sitzungen desselben mit der Revisionsstelle. Auch der Kommentar zu Ziff. 8.4 RLCG hält fest, dass zu den Aufsichts- und Kontrollinstrumenten insbesondere das Reporting der Revisionsstelle an den VR sowie die Anzahl Sitzungen des Audit Committees oder des Gesamt-VR, an welchem die externe Revisionsstelle teilgenommen hat, zu verstehen sind.
32.
X. hält im CG-Kapitel fest, dass das Controlling des VR die Leistung, Rechnungsstellung und Unabhängigkeit der externen Revision beurteile und dem VR entsprechende Empfehlungen abgebe. Die Revisionsstelle erstelle zuhanden der Konzernleitung sowie des Controlling regelmässig Berichte, in denen die Resultate ihrer Tätigkeit sowie Empfehlungen festgehalten seien.
33.
X. hat in ihrem CG-Kapitel zwar festgehalten, dass der VR die Leistung, Rechnungsstellung und Unabhängigkeit der externen Revision beurteile. Die Gesellschaft publiziert jedoch keine Angaben dazu, wie Aufsicht und Kontrolle gegenüber der Revision tatsächlich wahrgenommen werden. Ziff. 8.4 RLCG verlangt aber, dass die Ausgestaltung der Aufsichts- und Kontrollinstrumente gegenüber der externen Revision erläutert wird und nicht nur die Existenz derselben zu bestätigen ist. Die Anleger müssen sich mit den publizierten Angaben ein Bild darüber machen können, wie die Aufsichts- und Kontrollinstrumente der Gesellschaft gegenüber der Revision ausgestaltet sind.
34.
In ihrem Antwortschreiben hat die Gesellschaft festgehalten, dass die Revisionsstelle im Berichtsjahr vier Mal an den Sitzungen des Controlling-Ausschusses teilgenommen habe. Diese Angabe hat die Gesellschaft zu publizieren, weil sie nicht von der “explain“-Klausel Gebrauch gemacht hat. Da als Aufsichts- und Kontrollinstrumente die Beurteilung der Leistung, Rechnungsstellung und Unabhängigkeit angegeben wurde, hat X. zu erläutern, wie diese erfolgt. Durch diese Unterlassung hat X. Ziff. 8.4 RLCG verletzt.
Amtsdauer des leitenden Revisors (Ziff. 8.1.2 RLCG)
35.
Zu den Angaben, welche im CG-Bericht zu publizieren sind, gehört auch diejenige zur Amtsdauer des leitenden Revisors, wie sie Ziff. 8.1.2 RLCG verlangt.
36.
X. hat zum Amtsantritt des leitenden Revisors im CG-Bericht keine Angaben veröffentlicht. […] Durch die unterlassene Angabe hat X. Ziff. 8.1.2 RLCG verletzt.
Verletzung der Mitwirkungspflichten (Art. 4 Abs. 1 KR)
37.
Die Emittenten der SWX sind gemäss Art. 4 Abs. 1 KR verpflichtet, der Zulassungsstelle zusätzliche Auskünfte und Dokumente zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur fairen Information der Anleger und für einen ordnungsgemässen Ablauf des Markts erforderlich sind.
38.
Die Geschäftsstelle hat X. in ihrem Schreiben einen detaillierten Fragenkatalog zur Beantwortung zugestellt. Darin wurde die Gesellschaft auch explizit auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Die von X. zu beantwortenden Fragen betrafen unter anderem den Inhalt und das Festsetzungsverfahren der Entschädigungen, den Sitzungsrhythmus des VR, die Informations- und Kontrollinstrumente des VR gegenüber der GL sowie die Aufsichts- und Kontrollinstrumente gegenüber der Revision.
39.
In ihrem Antwortschreiben hat X. zum Inhalt und zum Festsetzungsverfahren der Entschädigungen, zum Sitzungsrhythmus des Gesamt-VR sowie zu den Informations- und Kontrollinstrumenten des VR gegenüber der GL keine Angaben gemacht. Zu den Informations- und Kontrollinstrumenten hielt X. fest, dass die diesbezüglichen Auskünfte und Dokumente später zugestellt würden. Die Gesellschaft wurde erneut erfolglos aufgefordert, der Geschäftsstelle die in Aussicht gestellten Auskünfte und Dokumente zuzustellen. X. hielt selber fest, auf die Aufforderung der SWX nicht mehr reagiert zu haben. X. hat ihre Mitwirkungspflichten auch nach Aufforderung nicht erfüllt und Art. 4 Abs. 1 KR verletzt.
IV. Entscheidfindung
40.
Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion die Schwere der Verletzung und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
Schwere der Verletzung
41.
Die Ziff. 3.1.a, 3.2.a, 4.1 und 4.2 RLCG halten klar fest, welche Angaben zu den VR- und GL-Mitgliedern zu publizieren sind. Diese Angaben sind für die Anleger von grossem Interesse. Sie ermöglichen ihnen eine bessere qualitative Beurteilung der obersten Führungsebene der Gesellschaft. Sind die Angaben zu den VR- und GL- Mitgliedern nicht nur unvollständig, sondern fehlen sie ganz, so ist von einer schweren Verletzung der Ziff. 3.1.a, 3.2.a, 4.1 und 4.2 RLCG auszugehen.
42.
Die von Ziff. 5.1 RLCG geforderten Informationen zum Inhalt und zum Festsetzungsverfahren der Entschädigungen sind in jedem Fall zu veröffentlichen. Diese Angaben sollen den Anlegern eine Beurteilung des Lohn- und Anreizsystems ermöglichen und sind für ihn deshalb sehr wichtig. Im Gegensatz zu den übrigen Kapiteln der RLCG gilt für das gesamte Kapitel 5 nur “comply“. Diese Abweichung vom Grundsatz “comply or explain“ unterstreicht die Wichtigkeit der Informationen zu Ziff.
5.1
RLCG. Die unterlassene Publikation dieser Informationen ist demzufolge als schwere Verletzung von Ziff. 5.1 RLCG zu werten.
43.
Die Angaben zur internen Organisation des VR sollen dem Anleger einen Überblick über die Ausgestaltung der obersten Führungsebene sowie deren innere Abläufe und die Aufgabenverteilung des VR ermöglichen. Insbesondere die Angaben zum Sitzungsrhythmus sowie zu den VR-Ausschüssen sind für den Anleger zur Beurteilung der Wahrnehmung der Aufgaben des VR von zentraler Bedeutung. Die Verletzungen der Ziff. 3.5.1 bis 3.5.3 RLCG wiegen daher schwer.
44.
Ziff. 3.7 RLCG lässt der Gesellschaft bei ihrer Erfüllung einen gewissen Ermessensspielraum, da sie lediglich beispielhafte Aufzählungen zu den Informations- und Kontrollinstrumenten gegenüber der Geschäftsleitung enthält. Verfügt die Gesellschaft aber über die darin aufgezählten Instrumente, so sind diese zu erläutern. Da X. keinerlei Angaben zu den Informations- und Kontrollinstrumenten geliefert hat, kann auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Gesellschaft nicht mehr nur von einer leichten Verletzung gesprochen werden. Daher ist die unterlassene Veröffentlichung der Angaben zu den Informations- und Kontrollinstrumenten zumindest als mittelschwere Verletzung von Ziff. 3.7 RLCG zu werten.
45.
Der Hinweis auf die Kreuzverflechtungen gemäss Ziff. 3.3 RLCG dient der Offenlegung potenzieller Abhängigkeiten einzelner VR-Mitglieder von anderen Emittenten. Der unterlassene Hinweis ist zumindest als mittelschwere Verletzung der Ziff. 3.3 RLCG zu gewichten.
46.
Die Gesellschaft hat die Amtsdauer des leitenden Revisors nicht veröffentlicht, obwohl dies Ziff. 8.1.2 klar verlangt. Diese unterlassene Publikation ist als leichte Verletzung zu betrachten.
47.
Die Gesellschaft hat zu den Informations- und Kontrollinstrumenten in ihrem CG- Bericht lediglich festgehalten, dass das Controlling des VR die Leistung, Rechnungsstellung und Unabhängigkeit der externen Revision überprüfe sowie dem Verwaltungsrat entsprechende Empfehlungen abgebe. Die Revisionsstelle erstelle zuhanden der Konzernleitung sowie des Controllings regelmässig Berichte, in denen die Resultate ihrer Tätigkeit sowie Empfehlungen festgehalten seien. Damit wurde zwar eine Angabe gemacht, dass die Revisionsstelle vom Controlling-Ausschuss des Verwaltungsrats beaufsichtigt wird, zur Ausgestaltung der Instrumente, wie sie Ziff. 8.4 im Wortlaut fordert, hat X. aber keine Angaben publiziert. Zwar fehlen die Angaben nicht vollständig, sie entsprechen jedoch nicht den Minimalanforderungen. Die Verletzung von Ziff. 8.4 RLCG ist daher zumindest als leicht einzustufen.
48.
X. wurde im Schreiben der Geschäftsstelle unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 4 Abs. 1 KR ersucht, zu den gestellten Fragen Stellung zu nehmen und zusätzliche Unterlagen einzureichen. Auch nach Mahnung hat X. die noch ausstehenden Antworten und selbst in Aussicht gestellten Unterlagen nicht eingereicht. Die Zulassungsstelle ist bei ihrer Arbeit darauf angewiesen, dass die Emittenten ihren Pflichten nachkommen. Da X. verschiedene Angaben und Unterlagen auch nach Mahnung nicht zur Verfügung gestellt hat, wiegt die Verletzung der Mitwirkungspflichten schwer.
49.
Die Verletzungen der RLCG sowie der Mitwirkungspflichten sind aufgrund ihrer Anzahl insgesamt als schwerwiegend zu beurteilen.
Verschulden
50.
Für das Aussprechen einer Sanktion nach Art. 81 KR i.V.m. Art. 82 Abs. 3 KR ist das Verschulden der Gesellschaft bei der Verletzung der anwendbaren Vorschriften zu berücksichtigen.
51.
Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (BGE 130 IV 10, 126 IV 91 E. 4, 122 IV 225 E. 2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Zurechnung der Verantwortung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Bei einer Unterlassung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die aufgrund der konkreten Umstände gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, d.h. wenn nicht gehandelt wurde, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung im Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehende Verletzung von Art. 64 KR bzw. der RLCG voraussehbar und vermeidbar war.
52.
Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn der Emittent den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er dies für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt. Er findet sich damit ab, mag es auch unerwünscht sein.
53.
Von Vorsatz wird dann gesprochen, wenn die Regelverletzung bewusst gewollt ist. Der Wille braucht sich nur auf die Regelwidrigkeit zu beziehen. Der Emittent muss nicht auch die Herbeiführung eines Schadens wollen. Eventualvorsatz und Vorsatz sind bei der Strafzumessung jedoch gleich zu behandeln (Urteil des BGer vom
54.
Die Gesellschaft hat in ihrem CG-Bericht die von der RLCG geforderten Informationen zu den Ziff. 3.1.a, Ziff. 3.2.a, Ziff. 3.3, Ziff. 3.5.1 bis Ziff. 3.5.3, Ziff. 3.7, Ziff. 4.1, Ziff. 4.2, Ziff. 5.1, Ziff. 8.1.2 sowie Ziff. 8.4 RLCG gar nicht resp. unvollständig publiziert. Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschaft die Informationen zu den erwähnten Ziffern der RLCG eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich nicht offen gelegt hätte. Der Gesellschaft ist aber zumindest Fahrlässigkeit bei der Verletzung der RLCG vorzuwerfen.
55.
Die SWX stellt den Emittenten als Hilfsmittel sowohl den Kommentar als Interpretationshilfe als auch eine Checkliste zur Überprüfung der Vollständigkeit der Berichterstattung zur Verfügung. Schenkt die Gesellschaft einzelnen Ziffern keine resp. zu wenig Beachtung, obwohl sie die Bestimmungen kennen muss und diese eindeutig formuliert sind, so ist ihr auch unter diesem Aspekt zumindest Fahrlässigkeit bei der Verletzung der RLCG vorzuwerfen.
56.
X. wurde von der Geschäftsstelle unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten gemäss Art. 4 Abs. 1 KR aufgefordert, zu den gestellten Fragen Informationen und Dokumente zu liefern. Auch nach Mahnung hat X. nicht alle verlangten Informationen und Dokumente geliefert und selbst eingestanden, nicht auf die Aufforderung reagiert zu haben. X. hat demzufolge ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzt.
57.
Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass X. in Bezug auf die Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance eine fahrlässige Verletzung des KR
und der RLCG vorzuwerfen ist. Bezüglich der Verletzung der Mitwirkungspflichten ist der Gesellschaft Vorsatz vorzuwerfen.
Auszusprechende Sanktion
58.
Gegen die Gesellschaft wurde von der SWX in den letzten 5 Jahren keine Sanktion ausgesprochen. Allfällige Sanktionen, die länger zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
59.
In Abwägung des Verschuldens und der Schwere der Verletzung ist ein Verweis mit Publikation gegenüber X. als angemessene Sanktion auszusprechen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 9 KR).
*****
Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen erlässt der Ausschuss der Zulassungsstelle folgenden Entscheid:
1.
Gegenüber der X. wird ein Verweis (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 KR) ausgesprochen.
2.
Die Sanktion gegenüber der X. wird durch die SWX Swiss Exchange publiziert (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 9 KR in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 KR; Publikation nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 82 Abs. 4 KR).