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Entscheid ZUL-MT VII/06

SER-2c4db425a0c5

Vom 29. Jan. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-sanctions/ser-2c4db425a0c5/de/entscheid-zul-mt-vii-06

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-2c4db425a0c5

Entscheid ZUL-MT VII/06

Rubrum

Entscheid des Ausschusses der Zulassungsstelle in Sachen X AG

Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat am 29. Januar 2007 entschieden:

[…]

Dem Entscheid liegen die folgenden Erwägungen zu Grunde:

1. Sachverhalt 1.1 Verfahrensübersicht

1. X AG ist eine Gesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in […]. Die Namenaktien der Gesellschaft sind im EU-kompatiblen Segment der SWX Swiss Exchange kotiert und werden im EU-Regulated Market Segment an der virt-x in London gehandelt.

2. X AG reichte über die web-basierte Meldeplattform der SWX am 3. Oktober 2006 eine Meldung betreffend die Veräusserung von 2'312 Call-Optionen vom 29. August 2006 durch ZZ im Gesamtwert von CHF 491'300 ein. Dabei gab die X AG als Beschreibung des Produktes an, die Call-Optionen seien 2004 von der X AG zugeteilt worden, könnten vom 6. Juni 2006 bis 3. Juni 2008 ausgeübt werden und würden zum Bezug von jeweils einer Namenaktie der X AG zum Preis von CHF 150.- berechtigen.

3. Die Geschäftsstelle der Zulassungsstelle der SWX (nachstehend „Geschäftsstelle“ bezeichnet) ersuchte die X AG mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 im Rahmen ihrer Vorabklärungen zu einer möglichen Verletzung der Vorschriften betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen um Auskunft über die Gründe für die Verspätung und über die bisherigen und künftigen Massnahmen der Gesellschaft betreffend Durchsetzung von Art. 74a Kotierungsreglement (KR) und der Richtlinie betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen (RLMT).

4. Die Gesellschaft ersuchte die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 um Fristerstreckung bis 20. Oktober 2006, welche ihr mit Fax vom 17. Oktober 2006 gewährt wurde.

5. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 beantwortete X AG die Fragen der Geschäftsstelle. Diese wiederum leitete am […] eine formelle Untersuchung der Angelegenheit ein und veröffentlichte dies am […] mittels eines Pressecommuniqués.

6. In der Folge stellte die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 der X AG ihren Sanktionsantrag zu. Darin beantragte die Geschäftsstelle, gegenüber der X AG sei ein Verweis auszusprechen, welcher zu publizieren sei. Zudem

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seien angemessene Verfahrenskosten, mindestens jedoch im Umfang von CHF […], festzusetzen und der X AG aufzuerlegen. Gleichzeitig wurde der Gesellschaft Frist bis 17. Januar 2007 zur Stellungnahme eröffnet.

7. Die Gesellschaft nahm mit Schreiben vom 17. Januar 2007 Stellung zum Sanktionsantrag der Geschäftsstelle. In ihrer Stellungnahme beantragt die Gesellschaft, auf Grund der Geringfügigkeit des vorwerfbaren Verhaltens sei von der Aussprechung einer Sanktion abzusehen.

8. Am 19. Januar 2007 stellte die Geschäftsstelle dem Ausschuss der Zulassungsstelle den Sanktionsantrag inklusive Beilagen sowie die Stellungnahme der X AG zu. Der Ausschuss der Zulassungsstelle hat mit Beschluss vom 29. Januar 2007 den vorliegenden Entscheid gefällt.

1.2 Relevanter Sachverhalt

9. Die Geschäftsstelle wirft der X AG im Wesentlichen vor, seit dem 29. August 2006 Kenntnis von der Veräusserung der 2’312 Call-Optionen von ZZ im Gesamtwert von CHF 491'300 gehabt zu haben. Da die Transaktion jedoch erst am 3. Oktober 2006 der SWX über die webbasierte Meldeplattform gemeldet worden sei, sei die Gesellschaft ihrer Meldepflicht mit einer Verspätung von 23 Börsentagen nachgekommen.

10. Die X AG anerkennt grundsätzlich den ihr im Sanktionsantrag vorgeworfenen Sachverhalt (Stellungnahme der X AG vom 17. Januar 2007 zum Sanktionsantrag, S. 1). Somit stellt sich der für den Entscheid relevante Sachverhalt im Konkreten wie folgt dar: ZZ, [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung], hat am 27. August 2006 während einer Asien-Reise seiner persönlichen Assistentin den Auftrag erteilt, die in seiner Funktion als [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung] während des Jahres 2004 erhaltenen 2’312 Call-Optionen über die Personalabteilung zu veräussern. Diese Optionen hatte ZZ als Vergütung für seine Tätigkeit als [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung] erhalten. Da die Optionen direkt von der Gesellschaft erworben worden und von dieser auch für das [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung] verwahrt worden sind, musste der Verkaufsauftrag zwingend über die Gesellschaft abgewickelt werden. Die Gesellschaft hält auf diese Weise auch die an Mitarbeiter über Bonus-Programme abgegebenen Mitarbeiter-Aktien. ZZ war indes nach Angaben der X AG die einzige Person, welcher noch Optionen dieser Art zustanden (Schreiben der X AG vom 20. Oktober 2006, S. 2)

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11. Die Veräusserungsorder betreffend die von der Gesellschaft verwahrten Wertrechte sind gemäss der X AG über die Personalabteilung abzuwickeln. Sofern Mitarbeiteraktien verkauft werden, ist neben der Personalabteilung auch der Aktienbuchführer instruiert, jede Veräusserung der Abteilung Corporate Legal zwecks Einhaltung der Pflichten betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen mitzuteilen.

12. Innerhalb der Personalabteilung war bis zu seinem Austritt im Frühjahr 2006 YY für die Abwicklung und Veräusserung solcher Wertrechte zuständig. Nach seinem Austritt wurde WW interimsweise mit dieser Aufgabe betraut. WW war bis zu seiner Pensionierung vor rund zweieinhalb Jahren ein langjähriger Mitarbeiter der X AG und hat diese Tätigkeit temporär und interimsweise auf Teilzeitbasis übernommen.

13. WW war über die Meldepflichten im Falle des Verkaufs von Mitabeiteraktien instruiert, nicht jedoch bezüglich der Meldepflicht bei der Veräusserung von Mitarbeiteroptionen. X AG hatte bei der Einführung der Vorschriften betreffend Management-Transaktionen (1. Juli 2005) vergessen, dass für ein [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung] noch Call-Optionen durch die Gesellschaft verwahrt wurden (Stellungnahme der X AG vom 17. Januar 2007 zum Sanktionsantrag, S. 3 ff.). Bei der Veräusserung der Call-Optionen von ZZ hat WW denn auch nicht erkannt, dass auch der Verkauf von Call-Optionen der Meldepflicht unterliegt. Da es sich nicht um Aktien der Gesellschaft gehandelt hat, ist die zusätzliche Kontrolle durch den Aktienbuchführer auch nicht zum Tragen gekommen.

14. Das Versehen ist schliesslich am 2. Oktober 2006 vom [Funktion], VV, im Rahmen von „Routineinstruktionen/Überwachung“ anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Corporate Accounting festgestellt worden. Die Transaktion wurde darauf am 3. Oktober 2006 über die webbasierte Meldeplattform der SWX gemeldet.

15. Zu den Massnahmen, welche die Gesellschaft getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Pflichten gemäss Art. 74a KR und der Richtlinie betreffend Offenlegung von Management-Transaktionen eingehalten werden, führte X AG aus, der Verwaltungsrat habe per 6. Juli 2005 ein Reglement betreffend Meldung von Management-Transaktionen in Kraft gesetzt, welches die Gesellschaft als Beilage einreichte. Weiter sei der neugewählte Verwaltungsrat an seiner konstituierenden Sitzung vom 28. Juni 2005 über den Inhalt und das Inkrafttreten von Art. 74a KR vom damaligen Company Secretary informiert worden. Das Aktienregister der Gesellschaft sei zudem auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 74a KR angewiesen worden, allfällige Mutationen in den eingetragenen Beständen von Mit-

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gliedern des Verwaltungsrates und/oder der Konzernleitung unverzüglich der Abteilung Corporate Legal zu melden.

16. Im Anschluss an die Vorabklärungen hat X AG gemäss ihren Ausführungen die betroffenen Abteilungen nochmals geschult und instruiert. Schliesslich sei eine Anweisung an sämtliche Mitarbeiter von X AG – d.h. die Mitarbeiter der Konzernholding – ergangen, dass diese jede meldepflichtige Transaktion von Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung der X AG, welche sie in Ausübung ihrer Funktion oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für das Unternehmen in Erfahrung bringen, unverzüglich der Abteilung Corporate Legal mitzuteilen hätten, damit diese die Meldepflichten gegenüber der SWX unverzüglich wahrnehmen könne.

2. Erwägungen 2.1 Zuständigkeit

17. Bezüglich der Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Kotierung sind nach Art. 22 des Zusatzreglements für die Kotierung im «EU-kompatiblen» Segment der SWX (ZR EU) grundsätzlich Art. 64 bis 75a KR anwendbar. Auf Emittenten von Beteiligungsrechten jedoch, die im „EU-kompatiblen“ Segment der SWX kotiert sind, welche die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt i.S.v. Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) beantragt oder genehmigt haben oder einen Prospekt gemäss Art. 6 ff. ZR EU verfasst haben, sind nach Art. 23 ZR EU i.V.m. Rz. 12 ff. der Richtlinie betr. Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Kotierung im «EUkompatiblen» Segment der SWX (RA EU) die Bestimmungen des KR über Management-Transaktionen nicht anwendbar. Es finden in diesen Fällen die Vorschriften des entsprechenden EU-Mitgliedstaates Anwendung, welche zur Umsetzung von Art. 6(4) der Marktmissbrauchsrichtlinie erlassen wurden.

18. Mit Inkrafttreten von Art. 74a KR am 1. Juli 2005 wurden die Beteiligungspapiere der X AG bereits an der virt-x gehandelt, womit sie nach der Übergangsbestimmung von Art. 38 ZR EU dem „EU-kompatiblen“ Segment der SWX zugewiesen wurden. Die Gesellschaft wurde dementsprechend auch nicht verpflichtet, einen Prospekt gemäss Art. 6 ZR EU zu veröffentlichen. X AG hat auch kein Gesuch um Zulassung zu einem regulierten Markt im Sinne der Marktmissbrauchsrichtlinie gestellt und keine Zweitkotierung von Beteiligungspapieren an einem anderen EU- resp. EWR-Markt vorgenommen. Somit unterliegt X AG hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SWX – na-

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mentlich Art. 74a KR und der Richtlinie betreffend Offenlegung von Management- Transaktionen als dessen Ausführungsbestimmung.

19. Da das vorliegende Verfahren vor dem 1. Januar 2007 eröffnet worden ist, findet die Verfahrensordnung der SWX (VO) gemäss deren Ziff. 9 keine Anwendung. Darüber hinaus finden die Art. 81 ff. KR in der Fassung, welche vor der Revision des KR am 1. Januar 2007 in Kraft war, Anwendung. Diese Artikel werden in der Folge „aKR“ bezeichnet. Somit können im vorliegenden Fall die Zulassungsstelle oder die Disziplinarkommission nach Art. 81 Abs. 1 aKR in den nach Art. 81 Ziff. 1 und 3 aKR vorgesehenen Fällen die in Art. 82 aKR aufgeführten Sanktionen aussprechen, wenn der Emittent seine Meldepflichten gemäss Art. 74a KR verletzt, indem er Management-Transaktionen nicht, zu spät oder unvollständig meldet.

2.2 Grundlagen

20. Die Emittenten verpflichten sich nach Art. 74a Abs. 1 KR, dafür zu sorgen, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Erwerbe und Veräusserungen von Beteiligungsrechten und weiteren Rechten des Emittenten gemäss Art. 74a Abs. 1 lit. a bis c KR diesem bis spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss melden.

21. Sofern der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100'000 überschreitet, reicht der Emittent die Meldung der SWX innerhalb von zwei Börsentagen ein (Art. 74a Abs. 3 KR). Die SWX veröffentlicht die Meldung ohne Namensangabe auf ihrer Webseite. Sofern der Wert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtige Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100'000 nicht überschreitet, leitet der Emittent die Meldungen, gesammelt und aufgeteilt nach meldepflichtigen Personen, spätestens am vierten Börsentag nach Ende des Kalendermonats der SWX weiter (Art. 74a Abs. 4 KR).

2.3 Materielles

22. X AG anerkennt grundsätzlich, dass die fragliche Transaktion meldepflichtig war und dass die Meldung verspätet erfolgte (Stellungnahme der X AG vom 17. Januar 2007 zum Sanktionsantrag, S. 1).

23. So war ZZ als [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung] zum Zeitpunkt der Transaktion am 29. August 2006 meldepflichtig im Sin-

24. Art. 74a Abs. 1 lit. b KR hält weiter fest, dass unter anderem Erwerbe und Veräusserungen von Wandel- und Erwerbsrechten, die ein Umtauschrecht oder Be-

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zugsrecht auf Beteiligungsrechte des Emittenten einräumen, meldepflichtig sind. Die von ZZ veräusserten Call-Optionen stellen Erwerbsrechte im Sinne von Art. 74a Abs. 1 lit. b KR dar, berechtigte doch jede Option zum Bezug von jeweils einer Namenaktie der X AG zum Preis von CHF 150.-.

25. Sofern die Transaktion auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt und der Meldepflichtige diese Transaktion nicht durch die Ausübung eines Wahlentscheides zum Abschluss bringen kann, besteht gemäss Rz. 20 RLMT keine Meldepflicht. Die Veräusserung von Optionen, welche auf diese Weise zugeteilt worden sind, ist jedoch nach Rz. 20 RLMT meldepflichtig. Demzufolge unterlag die vorliegende Transaktion vom 29. August 2006 von ZZ der Meldepflicht, da es sich um eine Veräusserung der Optionen handelte, welche er als Vergütung für seine Tätigkeit als [exekutives Mitglied des Verwaltungsrates/Mitglied der Geschäftsleitung] erhalten hatte.

26. Art. 74a Abs. 1 KR hält fest, dass die meldepflichtigen Personen ihre Transaktionen bis spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss dem Emittenten zu melden haben.

27. In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass X AG die Veräusserung der Call-Optionen von ZZ in seinem Auftrag am 29. August 2006 selber vorgenommen hat. Zwar ist bei der X AG die Abteilung Corporate Legal zuständig für das Einreichen der Meldungen betreffend Management-Transaktionen an die SWX. Die Kenntnis des rechtlich relevanten Sachverhalts wird einer juristischen Person jedoch bereits dann zugerechnet, wenn das betreffende Wissen einem qualifizierten Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt und aufgrund unzureichender interner Kommunikation nicht den mit der Angelegenheit befassten Personen zur Kenntnis gelangt (vgl. ZUL-MT I/06, S. 7).

28. Welche Personen als qualifizierte Mitarbeiter zu gelten haben, lässt sich nicht allgemein bestimmen. Ein wichtiges Kriterium stellt deren Funktion innerhalb des Betriebes dar, wobei naturgemäss auch bloss einzelnen Aufgaben innerhalb dieser Funktion entscheidendes Gewicht zukommen kann. In diesem Sinne muss beachtet werden, dass vorliegend die Personalabteilung für die Abwicklung von Transaktionen betreffend die von der Gesellschaft verwahrten Wertrechte der meldepflichtigen Personen zuständig ist. Mitarbeiter dieser Abteilung die mit dieser Aufgabe betraut sind, sind damit ohne weiteres als qualifiziert im Sinne der erwähnten Rechtsprechung anzusehen.

29. Damit steht fest, dass der Grund für die Verspätung der Meldung der betreffenden Management-Transaktion nicht in einer verspäteten Mitteilung von ZZ an die Gesellschaft lag.

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30. Gemäss Art. 74a Abs. 3 KR meldet der Emittent der SWX alle Transaktionen der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Börsentagen, gerechnet vom Eingang der Meldung, sobald der Gesamtwert sämtlicher Geschäftsabschlüsse einer meldepflichtigen Person innerhalb eines Kalendermonats den Betrag von CHF 100'000 überschreitet. Die Gesellschaft hatte seit dem 29. August 2006 Kenntnis von der Veräusserung der 2’312 Call-Optionen von ZZ im Gesamtwert von CHF 491'300, reichte der SWX ihre Meldung betreffend die Transaktion jedoch erst am 3. Oktober 2006 ein. Damit ist X AG ihrer Meldepflicht mit einer Verspätung von 23 Börsentagen nachgekommen.

31. X AG hat demzufolge ihre Pflichten hinsichtlich der Offenlegung von Management-Transaktionen nach Art. 74a KR verletzt, indem sie die Meldefristen im Sinne von Art. 74a Abs. 3 KR nicht eingehalten hat.

2.4 Verschulden und Schwere der Verletzung 2.4.1 Verschulden der Gesellschaft

32. Art. 81 aKR i.V.m. Art. 82 Abs. 3 aKR setzt für die Verhängung einer Sanktion voraus, dass der Gesellschaft zumindest eine fahrlässige Verletzung von Art. 74a KR vorgeworfen werden kann.

33. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handelnde die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Somit stellt die Vorhersehbarkeit des Erfolgs eine Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für das Einstehenmüssen dar. Die Geschehensabläufe, welche zum Erfolg führen, müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein.

34. Bei einer Unterlassung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die Sorgfalt, welche aufgrund der konkreten Umstände geboten ist, nicht aufgewendet wurde. Sorgfaltswidrig verhält sich demnach, wer nicht handelt, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung im Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehende Verletzung von Art. 74a KR voraussehbar und vermeidbar ist.

35. X AG ist nach Art. 74a KR verpflichtet, Organisation und interne Abläufe so zu gestalten, dass bei ihr eingegangene Meldungen betreffend Management- Transaktionen innert Frist über die webbasierte Meldeplattform an die SWX weitergeleitet werden. Daraus folgt unter anderem, dass intern an den entsprechenden Abläufen beteiligte Personen hinsichtlich der auf Grund von Art. 74a KR bestehenden Pflichten bei Management-Transaktionen ausreichend instruiert sein müssen.

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36. Im vorliegenden Fall wurde die Management-Transaktion von ZZ verspätet gemeldet, weil der innerhalb der Personalabteilung für die Abwicklung und Veräusserung von Wertrechten zuständige Mitarbeiter bei der Veräusserung der Call- Optionen von ZZ nicht erkannt hat, dass diese Transaktion meldepflichtig ist. X AG hatte vergessen, dass für einen Manager noch Call-Optionen durch die Gesellschaft verwahrt wurden, weshalb der in der Personalabteilung zuständige Mitarbeiter lediglich über die Meldepflichten im Falle des Verkaufs von Mitabeiteraktien instruiert wurde, nicht jedoch im Falle des Verkaufs von Mitarbeiteroptionen. Ausserdem kam im vorliegenden Fall des Verkaufs von Optionen die zusätzliche Kontrolle durch den Aktienbuchführer nicht zum Tragen.

37. X AG brachte bezüglich des ihr vorwerfbaren Verschuldens vor, dieses sei minimal und könne einzig darin erblickt werden, dass bei der Einführung der Regeln betreffend Management-Transaktionen die von der Gesellschaft verwahrten Call- Optionen von ZZ übersehen worden seien. Die Mitarbeiter des Rechtsdienstes, welche für die Erteilung der notwendigen Instruktionen, die Festlegung der Arbeitsabläufe sowie die Schulung der Mitarbeiter der Personalabteilung zuständig gewesen seien, hätten nicht ohne Weiteres von der Tatsache wissen können, dass ZZ noch aus dem Jahre 2004 über Call-Optionen, welche durch die Gesellschaft verwahrt wurden, verfügte. Vielmehr seien die zu erteilenden Instruktionen und die Einführung der entsprechenden Arbeitsabläufe in generellabstrakter Weise festzulegen, sodass keine Regelverstösse „einprogrammiert“ würden. In Anbetracht der Regelungsdichte der von einem Emittenten zu beachtenden Vorschriften der SWX könne bei der Würdigung des Verschuldens der X AG nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt pflichtwidrig verletzt worden sei. Vielmehr habe die Gesellschaft sämtliche vernünftigerweise zu erlassenden Schritte eingeleitet und die notwendigen Instruktionen gesellschaftsintern erteilt. Ihr Versehen könne indes einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen ohne Weiteres unterlaufen, wobei ihm dadurch nicht eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des Fahrlässigkeitsbegriffes vorgeworfen werden könne.

38. Im Übrigen werde, sofern überhaupt ein Verschulden vorliege, dieses dadurch gemindert, dass X AG mit dem Instrument der Routineinstruktion/Überwachung einen Kontrollmechanismus verankert habe und den Fehler selber erkannt habe, was im Sanktionsantrag unberücksichtigt bleibe. Darüber hinaus müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass X AG nach Erkennen des Fehlers sofort weitere Massnahmen und Schulungen eingeleitet habe, welche sicherstellen würden, dass eine Wiederholung des Vorfalles nicht möglich sei. Diese Vorbringen sind nach Auffassung des Ausschusses der Zulassungsstelle indes nicht

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beim Verschulden der Gesellschaft zu berücksichtigen, sondern allenfalls bei der Bemessung der auszusprechenden Sanktion.

39. Das Verschulden der X AG kann entgegen den Ausführungen der Gesellschaft nicht als minimal bezeichnet werden. Die Veräusserungsorder betreffend die von der Gesellschaft gehaltenen Wertrechte sind gemäss Angaben von X AG über die Personalabteilung abzuwickeln und von dieser der Abteilung Corporate Legal zwecks Einhaltung der Pflichten betreffend Offenlegung von Management- Transaktionen mitzuteilen. Dieses System der internen Weiterleitung der Meldungen betreffend Management-Transaktionen bedingt, dass die in der Personalabteilung zuständigen Mitarbeiter ausreichend über die in Art. 74a KR festgelegten Pflichten instruiert sind.

40. Dazu gehört auch eine Information betreffend die Meldepflicht bei der Veräusserung von Mitarbeiteroptionen, welche die Gesellschaft zumindest noch für ZZ verwahrt hatte. Sofern bei der Erteilung der Instruktionen, der Festlegung der Arbeitsabläufe sowie der Schulung der Mitarbeiter nicht feststand, dass die Gesellschaft keine Optionen mehr für meldepflichtige Personen verwahrt, stellt es eine pflichtwidrige Unvorsicht dar, die zuständigen Personen lediglich über eine Meldepflicht bei der Veräusserung von Aktien, nicht jedoch auch bei einer Veräusserung weiterer meldepflichtiger Wertrechte zu informieren. Entsprechend wurden nicht sämtliche notwendigen Instruktionen erteilt. Dies führte vorhersehbar zu einer Verletzung der Pflichten des Emittenten nach Art. 74a KR und wäre durch eine ausreichende Instruktion des zuständigen Mitarbeiters, hinsichtlich welcher Wertrechte intern Meldung zu erstatten ist, vermeidbar gewesen.

41. Die Verletzung von Art. 74a KR erfolgte somit auf Grund einer Fahrlässigkeit der X AG.

2.4.2 Schwere der Verletzung

42. Die Geschäftsstelle wirft der X AG eine nicht leichte Verletzung von Art. 74a KR vor, da die für die Meldung von Management-Transaktionen bei Veräusserungen von den durch die Gesellschaft verwahrten Wertrechten zuständige Person nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden sei, in welchen Fällen sie intern Meldungen weiterzuleiten habe, womit Regelverstösse vorprogrammiert seien.

43. X AG bringt dagegen vor, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, der zuständige Mitarbeiter WW sei ungenügend instruiert gewesen. Vielmehr müsse beachtet werden, dass es sich bei den fraglichen Optionen um Call- Optionen gehandelt habe, welche ZZ bereits 2004 erhalten habe und er der ein-

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zige Manager gewesen sei, welcher noch im Besitze solcher Optionen gewesen sei. Damit sei es auch folgerichtig gewesen, diesbezüglich keine besonderen Instruktionen an die Personalabteilung zu erlassen. Demzufolge beurteilt die X AG die Verletzung von Art. 74a KR als leichte Verletzung, weil sie sich von vornherein nur auf einen „Ausnahmefall“ beziehe (Stellungnahme der X AG vom 17. Januar 2007 zum Sanktionsantrag, S. 4). Insbesondere seien durch die Versäumnisse, entgegen der Ansicht der Geschäftsstelle im Sanktionsantrag, keine Regelverstösse vorprogrammiert.

44. Dieser Ansicht kann, wie bereits erwähnt (vgl. dazu Rz. 35 -40), nicht gefolgt werden. Durch die mangelhafte Instruktion betreffend Meldepflicht beim Verkauf von Optionen blieb den Marktteilnehmern die Information bezüglich der erheblichen Transaktion von ZZ während der relativ langen Dauer von 23 Börsentagen vorenthalten. Die Verletzung der Meldefristen war durch die mangelhafte Instruktion zudem zumindest im Falle der Veräusserung der Optionen von ZZ vorprogrammiert, weshalb der vorliegende Verstoss keine leichte Verletzung von Art. 74a KR darstellt.

2.5 Auszusprechende Sanktion

45. Bei der Bemessung der Sanktion ist neben dem Verschulden und der Schwere der Verletzung zu berücksichtigen, dass X AG den Fehler auf Grund routinemässiger Überwachung selber erkannt und die Meldung anschliessend über die webbasierte Meldeplattform der SWX eingereicht hat. Die nach dem Erkennen des Fehlers eingeleiteten Massnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung des Vorfalles können jedoch bei der Bemessung der Sanktion nur begrenzt berücksichtigt werden, ist doch der Emittent bereits nach Art. 74a KR verpflichtet, jederzeit sicherzustellen, dass die Meldungen betreffend Management-Transaktionen rechtzeitig über die webbasierte Meldeplattform eingereicht werden. Zu Gunsten der Gesellschaft ist indes weiter zu berücksichtigen, dass von der SWX gegen die X AG in den letzten 5 Jahren keine Sanktion ausgesprochen worden ist. Alles in allem rechtfertigt es sich in Abwägung der gesamten Umstände, gegen X AG einen Verweis im Sinne von Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 aKR auszusprechen. Der Verweis ist überdies zu publizieren (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 9 aKR), handelt es sich doch entgegen der Ansicht der Gesellschaft nicht um einen Fall, bei welchem auf Grund besonders geringer Vorwerfbarkeit eine Publikation unverhältnismässig wäre.

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2.6 Gebühren

46. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. aKR werden die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren nötigen Aufwands Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […]. Diese Kosten werden der Gesellschaft auferlegt.

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Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen erlässt der Ausschuss der Zulassungsstelle folgenden Entscheid:

1. Gegenüber der X AG wird ein Verweis ausgesprochen (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 1 aKR).

2. Die Sanktion gegenüber der X AG wird durch die SWX Swiss Exchange publiziert (Art. 82 Abs. 1 Ziff. 9 aKR i.V.m. Art. 82 Abs. 2 aKR; Publikation nach Ablauf der Beschwerdefrist von Art. 82 Abs. 4 aKR).

3. Die Verfahrenskosten für die Untersuchung und den erstinstanzlichen Entscheid im Umfang von CHF […] werden der X AG auferlegt (Ziff. 7.8 der Gebührenordnung zum Kotierungsreglement).

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