SER-422698e5badc
Sanktionsentscheid SaKo 2015-AhP-I/15
Rubrum
Entscheid der Sanktionskommission vom 14. April 2015 in Sachen X AG
Entscheid
1. Es wird festgestellt, dass die X AG die Vorschriften von Art. 53 KR verletzt hatte, indem sie a. entgegen Art. 9 Abs. 1 RLAhP die Medienmitteilung vom [Datum] vorzeitig von ihrer Homepage entfernt hatte und b. es entgegen Art. 5 RLAhP unterliess, bis spätestens am 21. April 2014 eine Gewinnwarnung zum Geschäftsergebnis 2013 zu publizieren. 2. Der X AG wird eine Busse von CHF 100‘000 auferlegt. 3. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der SIX Swiss Exchange publiziert. 4. Die Kosten des Verfahrens von CHF […] werden der X AG auferlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann die X AG innert 20 Börsentagen ab Zustellung beim Schiedsgericht der SIX Swiss Exchange Klage erheben (Obmann: Prof. Dr. Claude Rouiller, Chemin d’Orzon 42, CH-1095 Lutry).
Erwägungen
A. Zum Verfahren und Sachverhalt
1.
SIX Exchange Regulation (SER) eröffnete am […] eine Untersuchung gegen die X AG (X) und gab dies der Öffentlichkeit am […] bekannt. Nach Abschluss der Untersuchung hat SER am […] gegen X eine Busse von CHF 80‘000 beantragt, weil diese die Vorschriften von Art. 53 des Kotierungsreglements (KR) zur Ad hoc-Publizität verletzt hätte, indem sie namentlich entgegen
Art. 9 Abs. 1 RLAhP die Medienmitteilung vom [Datum] vorzeitig von ihrer Homepage entfernt hatte,
Art. 5 RLAhP keine Gewinnwarnung in Bezug auf das Geschäftsergebnis 2013 publiziert hatte,
Art. 5 RLAhP das Jahresergebnis 2013 beziehungsweise den Geschäftsbericht 2013 zu spät veröffentlicht hatte. X hatte Gelegenheit, zum Antrag Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt ist unbestritten.
2.
X publizierte am [Datum], eine Medienmitteilung. Darin gab sie eine strategische Partnerschaft mit Y zum Vertrieb von [Produkten] und dazugehörigen Dienstleistungen mit einem Potential von USD 400 Mio. Umsatz über die nächsten fünf Jahre in […] bekannt. Die Y und Z, eine Tochtergesellschaft von X, hätten ein verbindliches „Memorandum of Understanding“ (MOU) für eine strategische Partnerschaft abgeschlossen.
3.
Tags darauf, am [Datum +1 Tag], wurde diese Mitteilung von der Website der X entfernt und am [Datum + 5 Tage] mit geänderter Bezeichnung des Vertragspartners – W statt Y – erneut aufgeschaltet. Am [Datum + 11 Tage], wurde diese – geänderte – Mitteilung ganz von der Website entfernt. Sie wurde erst nach Intervention vom […] von SER, welche von dritter Seite aufmerksam gemacht wurde, wieder aufgeschaltet. Am […] publizierte X dann die Auflösung der am [Datum] veröffentlichten Absichtserklärung.
4.
In einer Medienmitteilung vom […] hatte X bekannt gegeben, dass sie für das Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz in der Grössenordnung von [rund USD 90 Mio.] erwarte. Am […] kommunizierte sie die vorläufigen Zahlen für das Jahr 2013: Es wurde ein Bruttogewinn von [rund USD 53 Mio.], ein Umsatz von [rund USD 91 Mio.] sowie ein Reingewinn von [rund USD 6 Mio.] prognostiziert.
5.
Am 30. April 2014 veröffentlichte X dann das definitive Jahresergebnis für 2013 sowie den Geschäftsbericht 2013. Der Umsatz vergrösserte sich von [rund USD 80 Mio.] im Vorjahr auf [rund USD 91 Mio.] und der Bruttogewinn stieg von [rund USD 46 Mio.] im Vorjahr auf [rund USD 54 Mio.]. Es wurde ein Reingewinn in der Höhe von [rund USD 3 Mio.] ausgewiesen, gegenüber einem Reinverlust von [rund USD
0.4
Mio.] im Vorjahr. (Es ist hier anzumerken, dass der Umsatz in der Medienmitteilung vom 30. April 2014 fälschlicherweise mit [rund USD 90 Mio.] statt wie richtigerweise im Geschäftsbericht 2013 mit [rund USD 91 Mio.] angegeben worden war. Das ist nicht weiter von Bedeutung.)
6.
Die Angaben vom […] zu Umsatz und Bruttogewinn 2013 stimmen mit den definitiven Zahlen, welche am 30. April 2014 publiziert wurden, praktisch überein. Die Differenz jedoch zwischen dem am […] angekündigten und dem am 30. April 2014 bekanntgegebenen tatsächlichen Reingewinn beläuft sich hingegen auf [rund USD 3 Mio.] bzw. rund 52%.
B. Zu den anwendbaren Regeln
Strategische Partnerschaft
7.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Kotierungsreglements (KR) haben die Emittenten den Markt über potentiell kursrelevante Tatsachen, die in ihrem Tätigkeitsgebiet eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind, mittels einer Medienmitteilung, die gemäss den Vorschriften zur Ad hoc-Publizität zu veröffentlichen ist (Ad hoc-Mitteilung), zu unterrichten. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist (Art. 53 Abs. 3 KR, Art. 6 RLAhP). Für eine Emittentin wie die X mit einem Jahresumsatz von USD 80 bis 90 Mio. ist das Eingehen einer Partnerschaft, welche über fünf Jahre einen weiteren Umsatz von USD 400 Mio. bringt, potentiell kursrelevant im Sine von Art. 3 und 4 RLAhP. Das ist vorliegend unbestritten.
8.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 RLAhP ist jede publizierte Ad hoc-Mitteilung zeitgleich mit der Verbreitung gemäss Art. 7 RLAhP auch auf der Webseite der Emittentin aufzuschalten und muss dort während zwei Jahren abrufbar sein (sog. Pull-System). Die Mitteilung vom [Datum] hätte somit bis mindestens am […] ununterbrochen auf der Homeweggenommen, am [Datum + 5 Tage] mit Veränderungen erneut aufgeschaltet und am [Datum + 11 Tage] ganz von der Website entfernt. Sie wurde erst nach Intervention von SER vom […] wieder aufgeschaltet. Sie war über zwei Monate bei X nicht einsehbar.
9.
Damit ist erstellt, dass X die Pflicht von Art. 53 Abs. 1 KR und Art. 9 Abs. 1 RLAhP verletzt hat. Gewinnwarnung
10.
Finanzzahlen, z.B. Gewinn bzw. Verlust, werden grundsätzlich als potentiell kursrelevante Tatsachen qualifiziert (vgl. N 61 Kom. RLAhP). Hat eine Emittentin aufgrund eigener, freiwilliger Äusserungen (Prognosen) über den zukünftigen Geschäftsverlauf bestimmte Erwartungen im Markt geweckt, z.B. hinsichtlich Reingewinn, ist sie verpflichtet, diese Erwartungen mittels einer Ad hoc-Mitteilung zu „korrigieren“, sobald sie davon Kenntnis hat, dass die Geschäftszahlen voraussichtlich nennenswert von ihren früheren Äusserungen abweichen werden (Gewinnwarnung, N 76 Kom. RLAhP). Die Pflicht, eine eigene Prognose bei Bekanntwerden einer voraussichtlich nennenswerten Abweichung zu korrigieren, ergibt sich zudem auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nicht von Bedeutung ist, ob effektiv eine Kursveränderung eintritt, die potentielle Eignung genügt.
11.
Die Veröffentlichungspflicht entsteht zum Zeitpunkt, an dem die Kenntnis vorliegt. Gemäss Praxis dazu hat ein Emittent in jenem Zeitpunkt Kenntnis von einer Tatsache, wenn eine Person, welche eine Geschäftsführungsfunktion wahrnimmt, oder ein nicht exekutives Verwaltungsratsmitglied, von der Tatsache etwas weiss. Die Veröffentlichung muss bereits dann erfolgen, wenn eine der erwähnten Personen die Spannweite der Abweichung ungefähr kennt, die zwischen früheren Prognosen und den zu erwartenden Zahlen besteht. Es darf nicht gewartet werden, bis eine Abweichung sicher feststeht.
12.
Vorliegend hatte X am […] bekannt gegeben, dass sie für das Geschäftsjahr 2013 einen Umsatz in der Grössenordnung von [rund USD 90 Mio.] erwarte. Am […] publizierte sie die vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2013. Bei einem Umsatz von [rund USD 91 Mio.] werde der Reingewinn [rund USD 6 Mio.] betragen. Effektiv aber wies X am 30. April 2014 für das Geschäftsjahr 2013 lediglich einen Reingewinn von [rund USD 3 Mio.] aus, mithin [rund USD 3 Mio.] bzw. rund 52% weniger. Diese Abweichung ist potentiell geeignet, den Aktienkurs zu beeinflussen.
13.
Es ist somit zu prüfen, in welchem Zeitpunkt eine der verantwortlichen Personen davon Kenntnis hatte, dass der endgültig ausgewiesene Reingewinn voraussichtlich in nennenswerter Weise von der am […] bekannt gegebenen Prognose abweichen werde.
14.
Nach Angaben der X, die zu bezweifeln kein Anlass besteht, zeigte es sich im Laufe des Aprils 2014, dass sich bei einzelnen Positionen des Abschlusses möglicherweise Korrekturen aufdrängten. Es ging um eine Abschreibung einer offenbar nicht einbringbaren Buchforderung, um eine Rückstellung für einen Rechtsfall und um Sozialversicherungs- und Quellensteuerabgaben. Die endgültigen Zahlen hätten erst an der Verwaltungsratssitzung vom Sonntag, 20. April 2014, nach Abklärungen und Diskussionen mit der Revisionsstelle festgelegt werden können. Gemäss konstanter Praxis hätte X daher spätestens am Montag, 21. April 2014, eine Ad hoc-Mitteilung betreffend Gewinnwarnung publizieren müssen. Da sie das nicht tat, blieb das Wissen um den erheblich kleineren Reingewinn somit während neun Tagen dem weiteren Aktionärskreis und dem Publikum, die in dieser Zeit weiterhin von den Angaben vom […] ausgehen durften, nicht bekannt.
15.
Ergänzend ist festzuhalten, dass es nicht von Bedeutung ist, ob X tatsächlich die Vertraulichkeit der Abweichung gewährleistet hat, wie vorgebracht wurde. Einen Bekanntgabeaufschub gibt es hier grundsätzlich nicht. Zudem ist es gerade Zweck einer Gewinnwarnung, die Investoren über die „Nichteinhaltung“ der früher abgegebenen Prognose umgehend zu informieren. Gäbe es in diesen Fällen auch einen Bekanntgabeaufschub, so wäre das Institut der Gewinnwarnung sinnlos. Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – Mitglieder des Verwaltungsrates auch wesentliche Aktionäre sind.
16.
X hatte in vorausgegangenen Jahren sehr unterschiedliche Reingewinne resp. Reinverluste präsentiert (Mio. USD):
2013 Gewinn 2.92
2012 Verlust 0.37
2011 Verlust 32.0
2010 Gewinn 0.9
2009 Gewinn 29.2
2008 Gewinn 4.7 Die potentielle Kursrelevanz von Gewinnveränderungen ist im Einzelfall zu beurteilen. Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit jenem in SaKo 2010-AHP-II/10. Dort ging es um die früher nicht absehbaren Verluste eines sehr grossen Emittenten in Milliardenhöhe, die dieser erst mit dem folgenden Quartalsbericht veröffentlicht hatte. Hier aber bei den erwähnten jeweiligen Reinergebnissen - und hätte es die Medienmitteilung vom […] nicht gegeben - hätte die Veränderung des Reinergebnisses von X ohne weiteres erst mit deren üblicherweise vorgenommenen Publikation bekannt gegeben werden können, ohne dass sich eine besondere Ad-hoc Mitteilung über die Veränderung des Reinergebnisses aufgedrängt hätte. An der am 30. April 2014 zum Jahresabschluss veröffentlichten Medienmitteilung ist per se nichts auszusetzen. Zu recht hat X auch darauf hingewiesen, dass der Revisionsbericht erst am 25. April 2014 unterzeichnet wurde. Der Prüfbericht der Revisionsstelle gehört zum Geschäftsbericht, der mit diesem zu veröffentlichen ist. Deshalb ist die drei Werktage später erfolgte Publikation vorliegend nicht zu beanstanden.
17.
Es ist damit erstellt, dass X mit der Unterlassung der Gewinnwarnung spätestens am 21. April 2014 die Pflicht von Art. 53 Abs. 1 KR in Verbindung mit Art. 5 RLAhP verletzt hat. Bezüglich der Publikation von Geschäftsbericht und Jahresabschluss liegt jedoch keine Regelverletzung vor.
C. Zur Sanktion
18.
Eine kotierte Gesellschaft unterwirft sich dem Kotierungsreglement. Verletzt sie die Pflichten von Art. 53 KR, so ergreift die Sanktionskommission die in Art. 61 KR aufgeführten Sanktionen, wobei namentlich die Schwere des Verstosses und das Verschulden zu berücksichtigen sind. Die leichteste Sanktion ist der blosse Verweis; bei Bussen geht der Sanktionsrahmen bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 1 Mio., bei Vorsatz bis zu CHF 10 Mio. Bei der Festlegung dieser Konventionalstrafen wird zudem die Sanktionsempfindlichkeit berücksichtigt.
19.
Es werden kotierte Gesellschaften und nicht natürliche Personen sanktioniert. Deshalb kann die Beurteilung des Verschuldens nicht nach den gleichen Massstäben für Fahrlässigkeit und Vorsatz (inkl. Eventualvorsatz) erfolgen, wie dies bei der Prüfung des Wissens und Willens (subjektiver Tatbestand) von rechtswidrigem Verhalten bei natürlichen Personen geschieht. Vielmehr ist von objektiven Kriterien auszugehen. Der Emittent muss dann sanktioniert werden, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass er nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorgehen getroffen hat, um eine Verletzung der Verpflichtungen des KR zu verhindern. Das Verhalten der für den Emittenten handelnden natürlichen Personen bzw. Organe wird ihm zugerechnet.
20.
Die Sanktion richtet sich somit nach der Schwere der Handlungen resp. Unterlassungen durch die verantwortlichen Personen des Emittenten. Bei der Schwere der Verletzung ist mit zu berücksichtigen, welche Nachteile die vorübergehende Unterdrückung einer Mitteilung und eine zu spät vorgenommene Mitteilung den Aktionären und andern Adressaten verursachte. Ein blosser Verweis ist nur dann angebracht, wenn insgesamt von einem leichten Fall gesprochen werden muss.
Zur Schwere der Verletzungen
21.
Art. 9 Abs. 1 RLAhP schreibt vor, dass jede publizierte Ad hoc-Mitteilung zeitgleich mit der Verbreitung gemäss Art. 7 RLAhP auch auf der Webseite der Emittentin aufzuschalten ist und dort während zwei Jahren abrufbar sein muss. Zweck der Aufschaltpflicht von zwei Jahren gemäss Art. 9 Abs. 1 RLAhP ist die Sicherstellung, dass Ad hoc-Mitteilungen für Interessierte während zweier Jahren die Möglichkeit des Nachvollzugs geben, welche potentiell kursrelevanten Ereignisse in den letzten zwei Jahren gemeldet und eingetreten sind oder nicht. Die Dauer schafft Transparenz für an einem Emittenten interessierte Personen. Die vorzeitige Entfernung von Mitteilungen, welche einen Emittenten allenfalls in weniger gutem Licht erscheinen lässt, ergäbe ein irreführendes Bild.
22.
Eine Partnerschaft über fünf Jahre mit einer Tochter der Y mit einem Umsatz von USD 400 Mio. hätte X eine erheblich Vergrösserung der Aktivitäten gebracht und sie damit in ein neues Bild gesetzt. Zwar verschwinden heute dank Suchmaschinen im Internet auch gelöschte Mitteilungen nicht mehr so schnell und X hat die Auflösung der Partnerschaft nachher korrekt publiziert. Es fehlte aber während mehreren Wochen die eigene Information über die angekündigte Partnerschaft. Das Publikum, welches sich grundsätzlich eher auf Informationen der Emittenten selbst als auf im Internet verbleibende Informationen verlässt und verlassen darf, blieb im Ungewissen über die Entwicklung von X. Auch dem Ausblick, der in der Mitteilung vom […] über den Jahresabschluss 2013 formuliert wurde, konnte kein Hinweis entnommen werden, dass die Partnerschaft nicht realisiert werde. Wird dem Investor das Pull-System teilweise entzogen, so fehlt ihm ein Element zur Beurteilung des Unternehmens. Auf bloss im Internet verbleibende Meldungen kann nicht abgestellt werden und Nachfragen sind nicht zumutbar, abgesehen davon, dass dann die allenfalls gegebene Information nicht allen Akteuren gleichzeitig zukäme. Diese Regelverletzung ist als mittelschwer zu bezeichnen.
23.
Ergänzend ist zu bemerken, dass die Entfernung der Meldung am [Datum + 1 Tag], und deren Wiederaufschaltung mit richtiggestellter Partnerbezeichnung am [Datum + 5 Tage], in den Umständen des vorliegenden Falls für sich allein nicht zu einem Sanktionsverfahren geführt hätte.
24.
X hat statt am 21. April 2014, wie die Börsenregel es verlangt, erst am 30. April 2014 den gegenüber der Mitteilung vom […] erheblich kleineren Reingewinn publiziert, mithin neun Tage zu spät. Zwar hatte X am […] auf die Ungeprüftheit der Resultate hingewiesen, aber ohne sofortige Mitteilung nach allfällig neuen Erkenntnissen darf das Publikum davon ausgehen, dass auch ein ungeprüfter Abschluss sorgfältig vorbereitet worden ist und die Zahlen in der geprüfte Version kaum wesentlich abweichen werden. Dass vorliegend mindestens neun Tage zugewartet wurde, ist als schwere Regelverletzung zu bezeichnen. Zum Verschulden
25.
Es gibt keine Anzeichen, welche die Annahme von Vorsatz oder auch blossem Eventualvorsatz nahelegten. Es ist zu prüfen, ob Fahrlässigkeit vorliegt. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig handelt, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und den konkreten Verhältnissen verpflichtet ist.
26.
Bei der Beurteilung des Verschuldens wird nach konstanter Praxis von kotierten Gesellschaften ohne Weiteres die Einhaltung der Börsenregeln erwartet. Es wird erwartet, dass die zuständigen Mitarbeiter die Börsenregularien, Kommentare und Praxis der Börsenorgane kennen.
27.
Vorliegend ist von besonderer Bedeutung, dass X bereits zwei Mal von SER einen Warnbrief zur Einhaltung der Börsenregeln erhalten hatte, nämlich am 16. April 2012 und am 7. Dezember 2012. In beiden Fällen ging es um die Ad-hoc Publizität, insbesondere im Zusammenhang mit Finanzzahlen, und X wurde eingehend auf die Verpflichtungen hingewiesen. SER verzichtete in beiden Fällen aus Opportunitätsüberlegungen auf formelle Verfahren. Aufgrund dieser Warnbriefe hätte X der Einhaltung insbesondere der Pflichten aus der RLAhP besondere Aufmerksamkeit schenken müssen. Daran ändert nichts, dass zwischenzeitlich ein Wechsel in der Führung von X stattgefunden hat. Jede Emittentin hat sich so zu organisieren, dass das Wissen um eine derartige Korrespondenz im Unternehmen besteht und erhalten bleibt.
28.
X machte geltend, die Entfernung der Mitteilung zum MOU sei auf Drängen des Partners durch das am […] - also nach dem Abschluss des MOU - neu gewählte Management erfolgt. Im MOU sei eine Geheimhaltungsklausel enthalten gewesen. Es sei nicht mehr eruierbar, weshalb das vorangehende Management dennoch eine Medienmeldung veröffentlicht hatte. Das kann dahin gestellt bleiben, weil einerseits das MOU effektiv kursrelevant war und damit eine Ad hoc-Publizitätspflicht bestand und anderseits das MOU selber festhielt, dass es publiziert werden müsse, falls dies eine Gesetzgebung erfordere („as required under any applicable law“). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der Zulässigkeit eines allfälligen Bekanntgabeaufschubs nicht.
29.
An der Generalversammlung der X vom […] wurde der Verwaltungsrat neu zusammengesetzt. Am […] wurde der CEO entlassen und ein neuer Delegierter des Verwaltungsrats bestimmt. In einer Pressemitteilung wurde angekündigt, dass der neue Verwaltungsrat die Gesellschaft im Detail analysieren und sie auf eine solide Basis stellen wolle. Das Management – auch eine neues – einer kotierten Gesellschaft ist jedoch immer verpflichtet, die Börsenregeln zu kennen. Das neue Management hat die Entfernung der Medienmitteilung von der Website am […] angeordnet. Bei vorsichtigem Vorgehen wäre die Börsenregel, wonach eine Medienmitteilung zwei Jahre aufgeschaltet bleiben müsse, auch wenn sich nachher etwas ändert, beachtet worden. Die Entfernung der Ad hoc-Meldung, welche durchaus im Zusammenhang mit der Analyse gesehen werden darf, ist Folge dieser pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit. Den zuständigen Personen und damit der X selber ist somit Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
30.
Mit Bezug auf die Bekanntgabe der Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2013 ist von Bedeutung, dass am […] ein Reingewinn von [rund USD 6 Mio.]. publiziert wurde. Diese Publikation nahm das seit dem […] tätige neue Management vor. X hatte in den vorangegangenen Jahren immer um diese Jahreszeit die Resultate veröffentlicht. 2014 wurde darauf hingewiesen, dass die Resultate ungeprüft sind. X legte dar, dass der Verwaltungsrat erstmals am 4. April 2014 über die Möglichkeit von Korrekturen einzelner Positionen der Zahlen für das Geschäftsjahr 2013 informiert worden sei. Allerdings seien die Zahlen auch zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv gewesen, weil weitere Abklärungen sowie die Diskussion mit der externen Revisionsstelle ausstehend gewesen seien. Die endgültigen Zahlen seien dann an der Verwaltungsratssitzung vom 20. April 2014 als Teil des 2013 Jahresberichts bewilligt worden und am 25. April 2014 habe der Revisor schliesslich den Revisionsbericht unterschrieben. Die Mitteilung des veränderten Reingewinns wäre frühestens am Montag, 28. April 2014 möglich gewesen.
31.
Wie voranstehend erwähnt, wurde X von SER im Jahr 2012 bereits zweimal in einem Warnbrief insbesondere auf die Pflichten zur Ad hoc-Publizität insbesondere bei Finanzzahlen hingewiesen. Auch hier gilt, dass das neue Management in einer solchen Lage besonders verpflichtet ist, die erhaltenen Warnungen genau zu beachten.
32.
Wer ungeprüfte Zahlen eines Geschäftsjahres publiziert, ist verpflichtet, allfällige Korrekturen unverzüglich ebenfalls zu veröffentlichen, wenn sie sich – hier zwei Monate - später abzeichnen. Das ist umso wichtiger, als das Geschäftsjahr noch von einem früheren Verwaltungsrat geleitet worden ist, der teilweise nicht wieder gewählt worden ist. Es war grob unvorsichtig, die klaren Börsenregeln und die beiden Warnungen nicht zu befolgen, deren Konsultation vom neuen Management ohne weiteres erwartet werden muss, und die Halbierung des vom selben Verwaltungsrat angekündigten Gewinns nicht sofort zu veröffentlichen. Die Auffassung von X ist nicht nachvollziehbar, es hätte nach der Sitzung vom 20. April 2014 noch die Unterschrift des Revisoren abgewartet werden müssen und da die Publikation des Geschäftsberichts für den 30. April 2014 geplant gewesen sei, hätte die Mitteilung zwei Tage vorher nur Verwirrung gebracht. Bei pflichtgemässer Vorsicht wäre die Gewinnwarnung spätestens am 21. April 2014 publiziert worden. Deren Unterlassung ist als Folge grober Fahrlässigkeit zu qualifizieren.
33.
Zusammengefasst liegt bei der Entfernung der Medienmitteilung vom Pull-System Fahrlässigkeit und beim Unterlassen der Gewinnwarnung grobe Fahrlässigkeit vor.
Zur Sanktionsempfindlichkeit und zur Busse
34.
Es liegen eine fahrlässig begangene mittelschwere und eine grobfahrlässig begangene schwere Verletzung des KR vor. Es ist daher eine Busse im Rahmen bis CHF 1 Mio. auszusprechen.
35.
Beim Festlegen einer Busse ist die Sanktionsempfindlichkeit zu berücksichtigen. Es ist insbesondere auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Emittenten abzustellen, wozu z.B. EBIT, Gewinn, Eigenkapital als Hilfsgrössen beigezogen werden können. Eine Sanktion darf die Existenz eines Emittenten nicht gefährden. Für die Sanktionsempfindlichkeit gilt auch, dass sie hoch wäre, wenn die Bezahlung der Busse den Emittenten in gewisse Schwierigkeiten bringen würde. In den übrigen Fällen ist von leichter Empfindlichkeit auszugehen.
36.
X erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2014 einen Umsatz von [rund USD 100 Mio.]. Das EBITA betrug [rund USD 6 Mio.], wobei unter Einbezug von Einmaleffekten von [rund USD 5 Mio.] der adjustierte EBITA [rund USD 11 Mio.] betragen hätte. Der EBIT belief sich auf [rund USD 0.30 Mio.]. Der ausgewiesene Nettoverlust von [rund USD 2.8 Mi- o.] entstand primär aufgrund einer Steuerbelastung von [rund USD 2.5 Mio.].
37.
Eine Busse von CHF 1 Mio., welche bei schwerer Verletzung und grober Fahrlässigkeit maximal ausgesprochen werden könnte, würde die X besonders treffen. Sie gehört in dieser Hinsicht zu den sanktionsempfindlichen Emittenten. Die Schwere der Verletzungen und die Fahrlässigkeit resp. grobe Fahrlässigkeit rechtfertigten an sich eine Busse im mittleren Bereich, sie ist aber mit Berücksichtigung der Sanktionsempfindlichkeit im unteren Bereich anzusetzen und auf CHF 100‘000 festzulegen.
38.
Die Eröffnung der Untersuchung gegen die X wurde publiziert. Folgerichtig ist auch der Ausgang des Verfahrens dem Publikum nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen. Zudem schreibt Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung vor, dass die rechtskräftigen Entscheide der Sanktionskommission publiziert werden müssen. Es entspricht der Praxis, den Emittenten den Text vor der Publikation zuzustellen. Dies soll dazu dienen, allfällige Fehler im Text zu vermeiden, auf welche ein Emittent vorgängig hinweisen könnte.
39.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat X die Kosten des Verfahrens sowohl der Untersuchung wie der Sanktionskommission zu tragen (SER CHF […]; Sanktionskommission CHF […]).