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Sanktionsbescheid GBZ/RLE/IV/08
Rubrum
SIX Swiss Exchange AG Sanktionsbescheid i.S. X. GBZ-RLE-IV/08
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1. Sachverhalt
1. X. (nachstehend X. oder Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft Schweizer Rechts mit Sitz in […]. Die Namenaktien der Gesellschaft sind im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Die Prüfung der SIX Swiss Exchange basierte auf dem IFRS- Halbjahresabschluss […] der Gesellschaft vom […].
3. Nach Durchsicht des IFRS-Halbjahresabschlusses von X. gelangte die SIX Swiss Exchange zum Schluss, dass die Geldflussrechnung nicht in Übereinstimmung mit den angewandten Rechnungslegungsvorschriften bzw. IAS 7 "Statement of Cash Flows" erstellt wurde.
4. Mit Schreiben vom […] ersuchte der Geschäftsbereich Zulassung die Gesellschaft im Rahmen ihrer Vorabklärungen zu einer möglichen Verletzung der angewandten Rechnungslegungsvorschriften um eine Stellungnahme.
5. Die Gesellschaft antwortete fristgerecht mit Schreiben vom […].
6. In Bezug auf die Verpflichtung der Gesellschaft, die Vorschriften von Art. 66 ff. des Kotierungsreglements (KR) bzw. der angewandten International Financial Reporting Standards (IFRS) zu beachten, erhärteten die Vorabklärungen den Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen des Kotierungsreglements (KR) durch X.
7. Der Geschäftsbereich Zulassung hat am […] wegen einer möglichen Verletzung der Bestimmungen über die periodische Berichterstattung (Art. 64 ff. KR) gegen die Gesellschaft eine Untersuchung eröffnet.
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2. Erwägungen
2.1 Zuständigkeit
8. Als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in […], deren Namenaktien im Hauptsegment der SIX Swiss Exchange kotiert sind, untersteht X. der Sanktionsordnung gemäss dem VII. Kapitel des Kotierungsreglements.
9. Wenn der Emittent seine Informationspflichten verletzt, indem er vorgeschriebene Veröffentlichungen oder Bekanntgaben unterlässt bzw. falsche und irreführende Informationen veröffentlicht, kann der Geschäftsbereich Zulassung mit einem Sanktionsbescheid gemäss Ziff. 3.5 Abs. 2 VO als Sanktion eine Mahnung, einen Verweis oder eine Busse aussprechen. Diese Sanktion ist in jedem Fall zu publizieren (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
10. Es gilt Art. 81 Abs. 2 KR, weshalb der Geschäftsbereich Zulassung den vorliegenden Sanktionsbescheid erlässt.
2.2 Allgemeines
11. Gemäss Art. 65 Abs. 1 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen Halbjahresabschluss zu veröffentlichen. Dieser hat einen Zeitraum von sechs Monaten oder weniger zu umfassen (Art. 65 Abs. 2 KR).
12. Die Gesellschaft wendet IFRS als Rechnungslegungsstandard an. IFRS ist nach Art. 70 KR ein von der Zulassungsstelle der SIX Swiss Exchange anerkannter Rechnungslegungsstandard.
2.3 Mängel im IFRS-Halbjahresabschluss […]
IAS 7 "Statement of Cash Flows"
13. Im Halbjahresabschluss […] der X. wurde in der Geldflussrechnung im Geldfluss aus Investitionstätigkeit eine Position mit der Bezeichnung "Sonstige nicht geldwirksame Vorgänge" von TCHF […] ausgewiesen. Gemäss IAS 7p16 können unter der Kategorie Investitionstätigkeit aber nur geldwirksame Auszahlungen und Einzahlungen dargestellt werden.
14. Die SIX Swiss Exchange hat X. in Punkt 1 des Schreibens vom […] gebeten, darzulegen, um welche Vorgänge bzw. Transaktionen es sich handelt, und zu begründen, warum diese nicht geldwirksamen Vorgänge unter dem Geldfluss aus Investitionstätigkeit ausgewiesen wurden.
15. X. hat darauf hin, wie in ihrer Stellungnahme vom […] dargelegt, die Geldflussrechnung nochmals überprüft und festgestellt, dass aufgrund von Überlegungsfehlern im Zusammenhang mit der Erstkonsolidierung der im […] akquirierten […], der Geldfluss aus Geschäftstätigkeit, der Geldfluss aus Investitionstätigkeit und der Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit unrichtig ausgewiesen wurde.
16. Der Überlegungsfehler beruhte im Wesentlichen darauf, dass die erst im Jahre […] zur Zahlung fällige Kaufpreisverpflichtung (zweite
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Tranche) fälschlicherweise in der Geldflussrechnung berücksichtigt wurde.
17. X. hat im Zusammenhang mit diesem Fehler von sich aus eine Korrektur des im Internet abrufbaren Semesterabschlusses […], mit einem Hinweis auf die Korrektur der Geldflussrechnung, vorgenommen. Diese Korrektur erfolgte zusammen mit einer Mitteilung an die Öffentlichkeit (Ad hoc-Mitteilung) am […].
2.4 Verschulden und Schwere der Verletzung
18. Art. 82 Abs. 1 KR bestimmt, dass beim Ergreifen einer Sanktion das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind.
2.4.1 Verschulden
19. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Informationspflichten gegenüber dem Finanzmarkt und der SIX Swiss Exchange nachkommen.
20. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (BGE 130 IV 10, 126 IV 91 E. 4, 122 IV 225 E. 2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Zurechnung der Verantwortung ist die Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung. Die zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensabläufe müssen in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein.
21. Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn der Emittent den Eintritt der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er die Tatbestandsverwirklichung für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt. Er findet sich mit dem Eintritt ab, mag er ihm auch unerwünscht sein.
22. Von Vorsatz wird dann gesprochen, wenn die Regelverletzung bewusst gewollt ist. Der Wille braucht sich nur auf die Regelwidrigkeit zu beziehen. Der Emittent muss nicht auch die Herbeiführung eines Schadens wollen. Eventualvorsatz und Vorsatz werden bei der Strafzumessung jedoch gleich behandelt (Urteil des BGer vom
23. Bei einer Falschdarstellung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die aufgrund der konkreten Umstände gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, d.h. wenn nicht gehandelt wurde, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehenden Verletzungen voraussehbar und vermeidbar waren.
24. Bei einer mit der notwendigen Sorgfalt ausgeführten Erstellung und Nachkontrolle der Geldflussrechnung hätte X. bemerken müssen, dass im Geldfluss aus Investitionstätigkeit eine Position mit der Bezeichnung "Sonstige nicht geldwirksame Vorgänge" mit einem Geldzufluss von TCHF […] definitionsgemäss nicht vorkommen darf. Es können unter Investitionstätigkeiten nur Geldzuflüsse und -abflüsse gezeigt werden (IAS 7p16). Nicht geldwirksame Vorgänge (Non-cash transactions) sind gemäss IAS 7p43 aus der Geldflussrechnung auszuschliessen bzw. separat im Anhang der Konzernrechnung darzustellen.
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25. Bei den oben erwähnten fehlerhaften Angaben im Halbjahresabschluss […] ist infolge unsorgfältiger Erstellung der Geldflussrechnung nach IAS 7p43 von Fahrlässigkeit auszugehen.
2.4.2 Schwere der Verletzung
26. Die resultierenden Änderungen in der Geldflussrechnung bzw. im Halbjahresabschluss […] sind als wesentlich zu betrachten. Insbesondere beim Geldfluss aus Betriebstätigkeit handelt es sich um eine der zentralen Grössen der Finanzanalyse. Dieser Betrag wurde um TCHF […] bzw. rund 52% zu hoch ausgewiesen. Weiter wurden der Geldabfluss aus Investitionstätigkeit um […] bzw. rund 22% zu hoch gezeigt sowie der Geldzufluss aus Finanzierungstätigkeit um […] bzw. rund 17% auch zu hoch ausgewiesen.
27. Bei dem von X. vorgenommenen fehlerhaften Ausweis im IFRS- Halbjahresabschluss […] hat die Gesellschaft in schwerer Weise gegen die Vorschriften von IAS 7p43 verstossen.
2.5 Schlussfolgerungen
28. X. hat im Zusammenhang mit der fehlerhaften Geldflussrechnung umgehend eine Korrektur ihres im Internet abrufbaren Semesterabschlusses […] vorgenommen. Diese Korrektur erfolgte am […] zusammen mit einer Mitteilung an die Öffentlichkeit (Ad hoc- Mitteilung), welche Auskunft über die erfolgten Fehler, deren Ursache sowie Auswirkungen gab. Zudem wird X. im nächsten Halbjahresabschluss […] gemäss IAS 8p49 die Korrektur und Offenlegung dieser Fehler vornehmen.
29. X. hat fahrlässig und in schwerer Weise gegen das KR und die IFRS verstossen. Dieser Verstoss ist zu sanktionieren.
30. Unter Berücksichtigung, dass X. in den letzten drei Jahren nicht wegen Verletzung des Kotierungsreglements sanktioniert worden ist und angesichts des positiv zu wertenden Verhaltens von X. nach Aufdeckung des Fehlers, soll gegenüber der Gesellschaft die mildeste der SIX Swiss Exchange zur Verfügung stehende Sanktion, der Verweis, verhängt werden.
31. Die von der Gesellschaft begangene Verletzung von IAS 7 "Statement of Cash Flows" rechtfertigt es, ihr die Kostenfolgen zu belasten.
32. Die Sanktion wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
2.6 Gebühren
33. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 81 ff. KR werden die Gebühren gemäss Ziff. 7.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des für das Verfahren benötigten Aufwands Gebühren in der Höhe von CHF […]. Diese Verfahrenskosten werden der Gesellschaft auferlegt.
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3. Sanktionsbescheid
Der Geschäftsbereich Zulassung erlässt folgenden Sanktionsbescheid:
Es wird festgestellt, dass X. die von ihr angewandten Rechnungslegungsvorschriften IFRS bezüglich der Regelung von IAS 7 "Statement of Cash Flows" fahrlässig, in schwerer Weise verletzt hat, indem die Gesellschaft im Halbjahresabschluss […] die Geldflüsse aus Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit wesentlich falsch ausgewiesen hat. Die Ursache war hauptsächlich darin begründet, als dass eine noch nicht fällige Tranche eines Beteiligungserwerbspreises entgegen den Bestimmungen von IAS 7p43 als geldwirksamer Abfluss ausgewiesen wurde. Zugunsten der Gesellschaft wird ihr positives Verhalten nach Aufdeckung des Fehlers berücksichtigt. Der Sanktionsbescheid wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 5 VO).
1. Es wird gegenüber X. ein Verweis ausgesprochen.
2. Es werden X. Verfahrenskosten in der Höhe von CHF […] auferlegt.
(Sanktionsbescheid vom 1. Oktober 2008)