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Marktmanipulation: Verzerrung von Börsenkursen sowie Squeeze/Corner
Marktmanipulation: Verzerrung von Börsenkursen sowie Squeeze/Corner
Surveillance & Enforcement hat am 13. Oktober 2010 gegen einen Händler einen Verweis wegen Verzerrung von Börsenkursen (Verletzung von Ziffer 1.16 Abs. 2 AGB der Scoach Schweiz ) sowie wegen Squeeze/Corner (Verletzung von Ziffer 1.16 Abs. 6 AGB der Scoach Schweiz i.V.m. Ziffern 2.8 und 2.9 der Weisung 22 der Scoach Schweiz ) ausgesprochen.
Am xx. Dezember 2009, kurz vor 17 Uhr, kaufte der Chefhändler X der Bank A (Emittentin) als Market Maker 10'000 Stück des Put Warrants ABCD zu einem Preis von CHF 0.21. Beim Verkäufer handelte es sich um einen aktiven Arbitrageur (Teilnehmer B). Nur rund zwei Minuten nach diesem Trade stellte der Chefhändler X die Market Maker Aktivität im Warrant ABCD ein. Gleichentags nach Handelsschluss stellte der Chefhändler X im Warrant ABCD wieder Quotes, jedoch mit Preisen von CHF 1.19 auf CHF 1.20, was einem Anstieg von rund 500% entspricht. Dies, obwohl sich das Underlying (SMI) kaum verändert hatte. Zudem fand die höhere Preisstellung nur im Warrant ABCD, nicht jedoch in anderen vom Händler X gestellten, ebenfalls auf dem SMI basierenden Produkten statt. Auch in den folgenden drei Tagen wurde das Market Making im Warrant ABCD auf einem zu hohen Preisniveau - CHF 1.20 auf CHF 1.21 – fortgesetzt. Diese Preisstellung war auf der Grundlage des Basiswertes (SMI) nicht gerechtfertigt. Der Teilnehmer B war aufgrund dieser Situation gezwungen, seine Position zu CHF 1.21 einzudecken.
Gemäss Ziffer 1.16 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] der Scoach Schweiz sind Effektengeschäfte oder blosse Auftragseingaben (Orders), um den Anschein von Marktaktivitäten zu erwecken oder Liquidität, Börsenkurse oder Bewertung von Effekten zu verzerren, sowie Scheingeschäfte und -aufträge nicht zulässig (Marktmanipulation). Die vom Chefhändler X bewusst zu hohe Preisstellung im vorliegenden Fall – und dies erst noch über mehrere Tage – birgt eine Gefährdung von potentiellen Investoren und beeinträchtigt die Marktintegrität, da die nicht nachvollziehbare Erhöhung der Preisstellung eine Reflexionswirkung auf andere Marktteilnehmer (z.B. Retail, etc.) ausstrahlt. Die Investoren haben ein Recht zur Annahme, dass die Quotes eines Market Makers fair sind. Im vorliegenden Fall war dies aber gerade nicht der Fall, und diese Preisstellung durch den Chefhändler X verstösst mithin gegen Ziffer 1.16 Abs. 2 AGB Scoach Schweiz.
Einzelheiten zum Verbot von Marktmanipulationen werden in Weisung 22 geregelt (vgl. Ziffer 1.16 Abs. 6 AGB Scoach Schweiz i.V.m. Ziffern 2.8 und 2.9 der Weisung 22 der Scoach Schweiz), so auch der sog. Squeeze/Corner. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass ein Market Maker seine Monopol- bzw. Machtstellung in einem Titel in der Weise ausnutzt, dass die Partei, welche short ist, keine andere Möglichkeit hat, als sich beim Market Maker zu einem überhöhten Kurs einzudecken. Indem der Chefhändler X im vorliegenden Fall – wie er gegenüber Surveillance & Enforcement bestätigte - genau wusste, dass der Teilnehmer B short war und sich zum erhöhten Preis eindecken musste, ist auch der Tatbestand des Squeeze/Corner erfüllt.
Surveillance & Enforcement sprach gegen den Händler X einen Verweis aus und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.
Version vom 06.03.2009, in Kraft von 01.04.2009 bis 31.10.2010. Version vom 19.02.2009, in Kraft von 01.04.2009 bis 31.10.2010.