SER-c4709f191989
Unfaire Handelspraxis
Verletzung der Ziffer 1.24 Abs. 1 lit. e (unfaire Handelspraxis) und lit. k (Beeinträchtigung der Integrität der Börse) AGB (gemäss AGB-Version vom 24.01.05; in der AGB-Version vom 11.11.05: neu Ziffer 1.26 AGB)
Die Überwachungsstelle der SWX Swiss Exchange (Surveillance & Enforcement) hat am 8. November 2005 in ihrer Funktion als Disziplinarbehörde einen Händler wegen mehrfacher Verletzung der Ziffer 1.24 Abs. 1 lit. e (unfaire Handelspraxis) sowie lit. k (Beeinträchtigung der Integrität der Börse) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SWX Swiss Exchange für die Dauer von 2 Monaten vom Handel an der SWX Swiss Exchange suspendiert. Ein weiterer Händler wurde wegen einfacher Verletzung derselben einschlägigen Bestimmungen der SWX Swiss Exchange verwarnt.
Am 14. Juli 2005 hatte es in einem Valor einen Bestensauftrag auf der Briefseite bei leerem Auftragsbuch auf der Geldseite. Angesichts dieser Auftragslage gaben die beiden Händler innerhalb von sechs Sekunden abwechselnd mehrere preislich abgestufte Kaufaufträge in das Handelssystem der SWX Swiss Exchange ein. Dadurch wurden in dem Titel Abschlüsse generiert, welche nicht dem marktkonformen Preis in dem entsprechenden Valoren entsprach. Zudem wurde durch die abgestufte Auftragseingabe die Warnfunktion der Marktsteuerung umgangen.
Ein ähnlicher Sachverhalt ereignete sich am 28. Juli 2005. Bei gleicher Ausgangslage - Bestensauftrag auf der Briefseite ohne Aufträge auf der Gegenseite - wurde ebenfalls in einem Titel durch die Eingabe von mehreren abgestuften Kaufaufträgen innerhalb von 24 Sekunden die Auftragslage ausgenutzt und es wurden dadurch Abschlüsse zu nicht marktkonformen Preisen erzielt. In diesem Fall agierte nur einer der erwähnten Händler.
Nach Überprüfung des Sachverhalts stellte Surveillance & Enforcement fest, dass die beiden Händler durch ihr Vorgehen
a) eine unfaire Handelspraktik im Sinne von Ziffer 1.24 Abs. 1 lit. e AGB begangen haben, indem sie wissentlich automatisch übermittelte Bestens-Aufträge anderer Marktteilnehmer ausgenutzt und somit Abschlüsse zu einem nicht marktkonformen Preis erzielt haben;
b) die Integrität der Börse im Sinne von Ziffer 1.24 Abs. 1 lit. k AGB beeinträchtigt haben, indem sie durch die abgestufte Auftragseingabe innerhalb einer kurzen Zeitspanne die Marktsteuerungsmechanismen der SWX Swiss Exchange umgangen bzw. zu umgehen versucht haben.
Der eine Händler wurde angesichts der mehrfachen Verletzung der erwähnten einschlägigen Bestimmungen für die Dauer von 2 Monaten vom Handel an der SWX Swiss Exchange suspendiert. Gegen den anderen Händler wurde wegen der einmaligen Verletzung derselben Bestimmungen eine Verwarnung ausgesprochen.