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Unzulässige Agent-Agent Crosses

SER-d083be3da52e

Vom 13. März 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-sanctions/ser-d083be3da52e/de/unzulassige-agent-agent-crosses

Abgerufen am 12. Sept. 2026

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  2. Bund
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-d083be3da52e

Unzulässige Agent-Agent Crosses

Rubrum

Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einer Weisung der SIX Swiss Exchange und der Scoach Schweiz AG

Entscheid:

Die Sanktionskommission hat festgestellt, dass der Teilnehmer X gegen Ziffer 1.24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SIX Swiss Exchange (AGB SIX) in Verbindung mit Ziffer 2.2.2 der Weisung 22 der SIX Swiss Exchange sowie gegen Ziffer 1.20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Scoach Schweiz AG (AGB Scoach) in Verbindung mit Ziffer 2.2.2 der Weisung 22 der Scoach Schweiz AG (Scoach) verstossen hat, indem er keine Massnahmen getroffen hat, damit sein Order- Routingsystem verhindert, dass ein Kunde im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2008 61 Agent- Agent Cross Trades durchführte. Gegen X wird ein Verweis ausgesprochen. Die Verfahrenskosten von CHF 9'000 werden X auferlegt.

Erwägungen

Verletzte Vorschriften

1.

Die Überwachungsstelle Surveillance & Enforcement (SVE) der SIX Swiss Exchange hat einen Verweis von X beantragt, weil dieser nicht verhindert hat, dass ein Kunde über das Order- Routingsystem von X (mit der BIR-Referenz […]) im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2008 61 Agent-Agent Cross Trades durchführte. X hat diesen Sachverhalt anerkannt.

2.

Ziffer 1.24 AGB SIX sowie Ziffer 2.2.2 der Weisung 22 der SIX Swiss Exchange verbieten gegenläufige Aufträge. Bei einem „unzulässigen Agent-Agent Cross“ erfolgen der gegenläufige Kauf und Verkauf in einer Effekte für den gleichen Kunden. Nach Ziffer 1.17 Abs. 5 der AGB SIX ist der Teilnehmer für alle Eingaben verantwortlich, die über die von ihm eingesetzten Ordersysteme in das Börsensystem gelangen. Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass es zu keiner missbräuchlichen Verwendung der Ordersysteme kommt, die er seinen Kunden zur Verfügung stellt. Demgemäss hat der Teilnehmer mittels Parametrisierung seines Ordersystems sicherzustellen, dass keine Agent- Agent Cross Trades im Börsensystem der SIX Swiss Exchange zustande kommen, und er hat die notwendigen Kontrollmassnahmen zu ergreifen, um unzulässige Agent-Agent Cross Trades zu verhindern. Im vorliegenden Fall wurde gegen diese Bestimmung verstossen, wobei X dafür verantwortlich ist. Dasselbe gilt gemäss Ziffer 1.20 AGB Scoach im Zusammenhang mit Ziffer 2.2.2 der Weisung 22 der Scoach. X ist nach Ziffer 1.13 Absatz 5 AGB Scoach dafür verantwortlich.

3.

Ferner wird X von SVE vorgehalten, sich in den folgenden zwei Fällen der Anwendung unfairer Handelspraktiken schuldig gemacht zu haben: Am […] 2008 hat ein Kunde zum Zeitpunkt einer „Nichteröffnung“ bzw. nach dem Ablauf einer „verspäteten Eröffnung“ im Call Warrant [...] einen Verkaufsauftrag über [Anzahl] Titel zu CHF […] über das Order-Routingsystem von X eingegeben. Dieser Auftrag kam unmittelbar um […] Uhr mit einem unlimitierten Auftrag über [Anzahl, Titel], welcher bereits seit […] Uhr im Auftragsbuch stand, zum Abschluss. Die SIX Swiss Exchange hat diese Transaktion mit der Begründung für ungültig erklärt, dass der Preis von CHF […] nicht marktkonform gewesen sei (Mistrade). Am […] 2008 war derselbe Kunde in eine Transaktion mit einer nicht von einem Market Maker gequoteten Aktionärsoption […] involviert. Nach einer Fehleingabe eines Teilnehmers (Verkauf von [Anzahl, Titel] unlimitiert) um […] Uhr kam die gesamte Geldseite im Umfang von […] Titeln mit Kursen von CHF […] und CHF […] zum Abschluss. [Anzahl, Titel] verblieben bestens auf der Verkaufsseite, ehe wiederum derselbe Kunde um […] Uhr einen Kaufauftrag über dieselbe Anzahl, ([Anzahl]) [Titel] limitiert bei CHF […] in das Auftragsbuch stellte, welcher ummittelbar zum Abschluss kam. Auch in diesem Fall hat die SIX Swiss Exchange einen Mistrade-Entscheid gefällt. X hat diese Sachverhalte anerkannt, hat jedoch geltend gemacht, dass es nicht Sache der Bank sei, festzustellen, ob der Preis marktkonform sei.

4.

Die SIX Swiss Exchange und Scoach können eine Handelstransaktion für ungültig erklären, wenn der Preis, zu dem die Transaktion abgeschlossen wurde, erheblich vom Marktpreis abweicht (Ziffer 2.1 der Weisung 15 der SIX Swiss Exchange bzw. der Scoach). Überdies behalten sich die SIX Swiss Exchange und Scoach das Recht vor, den Marktpreis zu ermitteln und über das Vorliegen einer erheblichen Preisabweichung zu entscheiden (Ziffer 3.1 der beiden Weisungen).

Erklärt die SIX Swiss Exchange oder Scoach eine Handelstransaktion für ungültig, weist sie die beteiligten Parteien an, das entsprechende Geschäft mittels Trade Reversal gleichentags zu stornieren (Aufhebungsgeschäft). Die SIX Swiss Exchange bzw. Scoach bestätigt den beteiligten Parteien die Ungültigkeitserklärung via Newsboard. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die SIX Swiss Exchange eine Transaktion (weil nach ihrem Dafürhalten eine erhebliche Preisabweichung vom Markt vorliegt) für ungültig erklärt, sind noch keine unfairen Handelspraktiken gegeben, welche nicht nur eine Ungültigerklärung der Transaktion, sondern auch eine Sanktionierung des Teilnehmers gestatten würden. Nach den AGB führt die Eingabe eines Preises ins System, der - nach Einschätzung der SIX Swiss Exchange - nicht marktkonform ist, zur Ungültigerklärung der Transaktion, die als Fehleingabe (Mistrade) eingestuft wird. Wenn jede Fehleingabe, die aufgrund eines nicht marktkonformen Preises als solche eingestuft wird, als unfaire Handelspraxis gelten würde, müsste dies in den AGB entsprechend festgelegt sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Fehleingabe gilt nicht notwendigerweise auch als unfaire Handelspraxis, es sei denn, es liegen zusätzliche Sachverhalte vor, die eine Marktmanipulation vermuten lassen.

5.

Im vorliegenden Fall lassen die bei der Sanktionskommission eingereichten Unterlagen nicht auf das Vorliegen solcher Sachverhalte schliessen. Von der Preisabweichung abgesehen gehen aus den Unterlagen keine besonderen Umstände hervor, die den gegen den Teilnehmer gerichteten Vorhalt unfairer Handelspraktiken erhärten. Auch wenn sich die SIX Swiss Exchange das Recht vorbehält, über das Vorliegen einer Abweichung vom Marktpreis zu entscheiden, ist der Teilnehmer gleichwohl für alle Eingaben verantwortlich, die über die von ihm eingesetzten Ordersysteme in das Börsensystem gelangen. Er hat folglich zu kontrollieren, ob das Risiko besteht, dass seine Kunden über eine einfache Abweichung vom Marktpreis hinausgehen könnten. Mit dem dargestellten Sachverhalt lässt sich nicht weiter überprüfen, ob X vorgehalten werden kann, er habe nicht verhindert, dass entsprechende Praktiken über sein Order-Routingsystem vorgenommen werden.

Sanktion

6.

Bei Verletzung des Regelwerkes der SIX Swiss Exchange oder von mit ihr geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen werden die in Ziffer 1.29 Abs. 2 AGB SIX vorgesehenen Sanktionen gegen die Teilnehmer verhängt, wobei die Schwere des Verstosses und der Grad des Verschuldens berücksichtigt werden. Die in Ziffer 1.29 Abs. 2 AGB SIX aufgeführten Sanktionsmassnahmen reichen vom einfachen Verweis bis zu einer Busse von CHF 10 Mio. Dasselbe ergibt sich aus Ziffer 1.24 AGB Scoach.

7.

Durch das Unterlassen einer entsprechenden Parametrisierung seines Order-Routingsystems bzw. durch das Nichtergreifen von geeigneten sonstigen Massnahmen hat X das Zustandekommen von Cross Trades über sein System in Kauf genommen. X ist für alle Eingaben verantwortlich, die in das Börsensystem der SIX Swiss Exchange gelangen. X hat nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um zu verhindern, dass unzulässige Cross Trades über sein System ausgeführt werden. Aus diesem Grund ist eine Sanktion gerechtfertigt. Angesichts der vorliegenden Umstände und der Tatsache, dass gegen X bislang keine Sanktionen verhängt wurden, ist ein Verweis angemessen.

8.

Nach Ziffer 1.29 AGB SIX kann die SIX Swiss Exchange die gegen Teilnehmer verhängten Sanktionen der Öffentlichkeit bekannt geben. Da der Teilnehmer jedoch einen leichten Verstoss begangen hat und das Dossier es nicht zulässt, die Frage eines möglichen Vorliegens unfairer Handelspraktiken zu klären, erscheint eine öffentliche Bekanntgabe der Sanktion im vorliegenden Fall nicht geboten. Nach Ziffer 6.3 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann die SIX Swiss Exchange jedoch den rechtskräftigen Entscheid in anonymer Form auf ihrer Website veröffentlichen, um die anderen Teilnehmer über ihre Praxis zu informieren.

9.

In Anbetracht des Vorstehenden werden die Verfahrenskosten (CHF 5'000 für SVE sowie CHF 4'000 für die Kosten der Sanktionskommission) X auferlegt.

13.03.2009 (Übersetzung)