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Entscheid SaKo/MT/II/07

SER-dff03fb7b8c2

Vom 13. Nov. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/six-exchange-regulation-sanctions/ser-dff03fb7b8c2/de/entscheid-sako-mt-ii-07

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SER-dff03fb7b8c2

Entscheid SaKo/MT/II/07

Rubrum

Verletzung der Vorschriften von Art. 74a des Kotierungsreglements betr. Offenlegung von Management-Transaktionen

Entscheid der Sanktionskommission der SWX vom 13. November 2007:

1. Es wird festgestellt, dass die X AG die Pflicht zur Offenlegung von Management-Transaktionen gemäss Art. 74a des Kotierungsreglements verletzt hat, indem sie die Veräusserung von 12'225 Namenaktien der X AG im Umfange von CHF 1'572'496.30 am 12. April 2007 durch ein Mitglied der Geschäftsleitung nicht spätestens am zweiten Börsentag nach Geschäftsabschluss sondern erst mit einer Verspätung von 19 Börsentagen der SWX gemeldet hat. 2. Der X AG wird ein Verweis erteilt.

3. Dieser Entscheid wird nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist von der SWX publiziert.

4. Die Kosten des Verfahrens von CHF […] werden der X AG auferlegt.

5. [Rechtmittelbelehrung]

Die Sanktionskommission stützt sich auf die nachstehenden Erwägungen:

1. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung durch die Untersuchung des Geschäftsbereichs Zulassung sind unbestritten. Am 12. April 2007 teilte X AG der SWX mit, eine meldepflichtige Management-Transaktion vom 12. März 2007 sei wegen eines Fehlers beim automatisierten Meldeverfahren nicht rechtzeitig gemeldet worden.

2. X AG stellt zusammen mit der Bank Y den meldepflichtigen Personen ein System […] zur Verfügung (und verpflichtet zu dessen Benutzung). Dieses nimmt bei der Ausführung einer meldepflichtigen Transaktion eine automatische E-Mail-Meldung an Mitarbeiter des Betriebsbereichs […] vor, der für die Erfüllung der Meldepflichten bei Management-Transaktionen zuständig ist. Die dortigen Mitarbeiter haben Zugriffsrechte auf das System, können die Transaktionen den meldepflichtigen Personen zuordnen und lösen jeweils die vorgeschriebenen Informationen an die SWX aus.

3. Am Morgen des 12. Märzes 2007 gab ein Geschäftsleitungsmitglied einen bis 14. März gültigen Auftrag ins System ein. Am Nachmittag wollte der Betreffende die Preislimite leicht ändern, aber das System reagierte nicht. Auf Veranlassung des Geschäftsleitungsmitglieds setzte sich ein Mitarbeiter von […] mündlich mit der Bank Y in Verbindung und veranlasste die Änderung. Eine Stunde später wurde die Transaktion ausgeführt und von der Bank Y mündlich an […] mitgeteilt. Der dortige Mitarbeiter informierte das Geschäftsleitungsmitglied über die Ausführung. Es zeigte sich, dass die technische Verbindung zwischen dem System und dem Handelssystem der Bank Y nicht funktioniert hatte.

4. Die E-Mail-Meldung dieser Transaktion durch die Bank Y erfolgte an […] jedoch erst am 16. März und wurde fälschlicherweise andern Management-Transaktionen zugewiesen. Eine Mitteilung an die SWX unterblieb. X AG informierte die SWX erst am 12. April, nachdem bei einer interne Kontrolle bei X AG am 11. April, 17’00 Uhr, das Unterlassen der Meldung festgestellt wurde.

5. In objektiver Hinsicht, und von X AG anerkannt, wurde die Pflicht von Art. 74a zur Mitteilung von Management-Transaktionen bis spätestens am zweiten Börsentag nach dem Geschäftsabschluss verletzt. Die Meldeschwelle von CHF 100'000 wurde mit der Transaktion von CHF 1'572'496.30 überschritten. Die Verzögerung der Meldung betrug 19 Börsentage.

6. Verletzungen des KR lösen eine der in Art. 82 aufgeführten Sanktionen aus, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind. Es ist dem Wesen der Konventionalstrafe

eigen, bis zu einem gewissen Grad weitgehend Erfolgsstrafrecht zu sein. Vorliegend liegt offensichtlich lediglich eine fahrlässige Verletzung vor. Zwar hat das automatisierte System nicht funktioniert. Hingegen traf rechtzeitig bei […], wenn auch nicht elektronisch so doch telephonisch, die Mitteilung über die Transaktion ein und sowohl das betroffene Geschäftsleitungsmitglied als auch die für die Vornahme der Meldung an die SWX zuständigen Mitarbeiter hatten sofort Kenntnis von der Ausführung der meldepflichtigen Transaktion. Angesichts von deren Grösse und im Wissen, dass ein technisches Problem vorgelegen hatte, hätte ohne weiteres die Meldung an die SWX vorgenommen werden könne, ohne auf die E-Mail-Meldung zu warten (die dann später kam und nicht zugeordnet werden konnte). Diese Fahrlässigkeit ist X AG als kotierte Gesellschaft zuzurechnen. Sie ist aber leicht und die leichteste Sanktion, der Verweis, ist angemessen.

7. Die Eröffnung der Untersuchung wurde von der SWX publiziert. Deshalb wird auch deren Abschluss veröffentlicht, wie dies zudem von Ziff. 6.3 der Verfahrensordnung vorgesehen ist. Nach konstanter Praxis entscheidet die SWX selber über den Publikationstext. Die sanktionierte Gesellschaft wird jedoch darüber rechtzeitig orientiert.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat X AG die Kosten des Verfahrens zu tragen.