SER-ff468cf9e80a
Sanktionsbescheid SER/RLE/IV/10
Rubrum
SIX Exchange Regulation Sanktionsbescheid i.S. X. SER-RLE-IV/10
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1. Verfahrensübersicht
1. Die X. (nachstehend X. oder Gesellschaft) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in […]. Die Aktien der Gesellschaft sind gemäss Domestic Standard an der SIX Swiss Exchange in Zürich kotiert.
2. Nach Durchsicht des Swiss GAAP FER-Halbjahresabschlusses [...] der X. gelangte SIX Exchange Regulation (SER) zum Schluss, dass dieser nicht in Übereinstimmung mit den Rechnungslegungsvorschriften von Art. 51 des Kotierungsreglements (KR) bzw. dem angewandten Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER erstellt worden war.
3. SER hat am […] zur Abklärung des Sachverhalts betreffend einer möglichen Verletzung der Bestimmungen über die Rechnungslegungsstandards (Art. 51 KR) einen Fragenkatalog an X. gerichtet. Die Gesellschaft antwortete auf diese Fragen fristgerecht mit Schreiben vom […].
4. Am […] fand zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Telefongespräch zwischen […] und […] statt.
5. X. nahm mit Schreiben vom […] zu den anlässlich des Telefongesprächs erläuterten Zusatzfragen erneut Stellung.
6. Mit Schreiben vom […] eröffnete SER die Untersuchung und forderte die Gesellschaft auf, sie über weitere wichtige Entwicklungen in diesem Fall zu orientieren.
7. Am […] fand ein Telefongespräch zwischen […] und […] statt. In der Folge orientierte SER die Gesellschaft per E-Mail über die Eckpunkte eines allfälligen Sanktionsbescheids.
8. Mit Schreiben vom […] erklärte sich die Gesellschaft mit dem Sachverhalt und in der Folge mit einem Sanktionsbescheid einverstanden.
2. Formelles
2.1 Anwendbares Recht und Zuständigkeit
9. Die Namenaktien der X. sind gemäss Domestic Standard an der SIX Swiss Exchange kotiert, so dass die Gesellschaft hinsichtlich der Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kotierung den Regularien der SIX Swiss Exchange AG – namentlich dem KR und dessen Ausführungsbestimmungen – unterliegt.
10. Die Gesellschaft hat eine Zustimmungserklärung unterzeichnet, wonach sie sich dem Kotierungsreglement und seinen Ausführungsbestimmungen und insbesondere auch der Verfahrensordnung (VO) unterstellt.
11. Wenn ein Emittent die Bestimmungen über die Rechnungslegungsvorschriften (Art. 51 KR) verletzt, so können Sanktionen ausgesprochen werden (Art. 59 ff. KR).
12. Gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 2 VO ist vorliegend SIX Exchange Regulation zuständig und erlässt deshalb diesen Sanktionsbescheid.
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3. Sachverhalt und Erwägungen
3.1 Allgemeines
13. Laut Art. 50 KR sind die Emittenten kotierter Beteiligungsrechte verpflichtet, einen Halbjahresabschluss zu veröffentlichen. Dieser muss nach den Vorschriften von Art. 51 KR erstellt werden.
14. Der Halbjahresabschluss [...] wurde nach Swiss GAAP FER erstellt. Swiss GAAP FER ist gemäss Art. 51 KR und der Richtlinie betr. Rechnungslegung (RLR) ein von der SIX Swiss Exchange anerkannter Rechnungslegungsstandard.
3.2 Mängel im Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss [...]
15. Nach Ansicht von SIX Exchange Regulation bestehen im Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss [...] der X. folgende sanktionswürdigen Mängel:
3.2.1 Swiss GAAP FER-Rahmenkonzept
Bilanzierung eines sich nicht in der Verfügungsmacht der Gesellschaft befindlichen Aktivums
16. Das Rahmenkonzept von Swiss GAAP FER definiert in R15, dass Aktiven materielle oder immaterielle Vermögenswerte in der Verfügungsmacht (Control) der Organisation sind, welche der Organisation voraussichtlich über die Berichtsperiode hinaus Nutzen bringen.
17. Weiter hält das Rahmenkonzept in R22 fest, dass Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven, die das Eigenkapital vermindern, ohne dass die Eigentümer eine Ausschüttung erhalten, als Aufwendungen zu erfassen sind.
18. Im Halbjahresabschluss [...] der X. wurden per […] Aktiven im Umfang von […] ausgewiesen, welche sich nicht mehr in der Verfügungsmacht der Gesellschaft befanden.
19. In der Folge hätte der entsprechende Nutzenabgang als Aufwand erfasst werden müssen, was das von X. ausgewiesene Ergebnis vor Steuern vom […] von […] auf einen Verlust vor Steuern von […] reduziert hätte.
3.2.2 Zusätzliche, jedoch geringfügige Mängel im Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss [...]
20. Die Durchsicht des Swiss GAAP FER-Halbjahresabschlusses [...] hat die folgenden zusätzlichen Mängel aufgezeigt, welchen im Vergleich zu der unter Punkt 3.2.1 aufgeführten Verfehlung jedoch eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Untergeordnete Mängel sind als Hinweis an die Gesellschaft gedacht, diese Mängel in zukünftigen Abschlüssen zu beheben. Dafür wird keine Sanktion ausgesprochen. Ausweis im Halbjahresabschluss (Swiss GAAP FER 12)
21. Swiss GAAP FER 12 "Zwischenberichterstattung" verlangt, dass im Zwischenbericht per Anfang und Ende des Berichtszeitraums eine Bilanz auszuweisen ist. Im Halbjahresabschluss [...] der X. sind eine verkürzte Bilanz per Ende des Berichtszeitraums sowie per Ende des Berichtszeitraums der
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Vorperiode enthalten. Entgegen den Anforderungen von Swiss GAAP FER 12/3 wurde aber auf einen Ausweis einer (verkürzten) Bilanz per Anfang des Berichtszeitraums verzichtet. Wir erwarten, dass die Gesellschaft in ihren künftigen Zwischenabschlüssen die von Swiss GAAP FER verlangte Bilanz per […] ebenfalls ausweist. Geldflussrechnung (Swiss GAAP FER 4 i.V.m. Swiss GAAP FER 12)
22. In Swiss GAAP FER 4 "Geldflussrechnung" werden die Geldflüsse aus Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit definiert. Im Halbjahresabschluss [...] der X. wird als Bestandteil der Erfolgsrechnung ein als "Total Ertrag" abzüglich "Total Aufwand exkl. Abschreibungen" definierter Geldfluss ("Cash Flow") ausgewiesen. Soll auch in Zukunft die Kennzahl "Cash Flow" im eigentlichen Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss aufgeführt werden, so erwarten wir deren Ausweis als Bestandteil des von Swiss GAAP FER definierten Geldflusses aus Betriebstätigkeit in Form einer verkürzten Geldflussrechnung. Alternativ wäre allenfalls auch eine Darstellung, unter Offenlegung der von X. verwendeten Definition, als nicht von Swiss GAAP FER vorgesehene Kennzahl im verbalen Teil des Zwischenberichts denkbar. Erläuterungen zum Halbjahresabschluss (Swiss GAAP FER 12/14)
23. Da die Saisonalität zu falschen Schlussfolgerungen für das Gesamtjahr führen kann, sollte diese nach Swiss GAAP FER 12/14 erläutert, und wenn möglich, in ihren Auswirkungen quantifiziert werden. Im Halbjahresabschluss [...] fehlen aussagekräftige Erläuterungen und Quantifizierungen. Wir erwarten in diesem Zusammenhang, dass X. inskünftig auf die entsprechenden Effekte […] eingeht und diese erläutert.
4. Verschulden und Schwere der Verstosses
24. Art. 61 Abs. 2 KR bestimmt, dass bei der Festsetzung einer Sanktion die Schwere des Verstosses und das Verschulden zu berücksichtigen sind.
4.1 Verschulden
25. Die Emittenten sind gemäss Kotierungsreglement dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Pflichten gegenüber dem Kapitalmarkt und SIX Swiss Exchange nachkommen.
26. Bei einer Falschdarstellung liegt eine Sorgfaltswidrigkeit dann vor, wenn die aufgrund der konkreten Umstände gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet wurde, d.h. wenn nicht gehandelt wurde, obwohl nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zum Zeitpunkt der Unterlassung die zur Diskussion stehenden Verletzungen voraussehbar und vermeidbar waren.
27. Wäre ein funktionierendes internes Kontrollsystem vorhanden gewesen, beziehungsweise hätten Nachkontrollen stattgefunden, so hätte X. bemerken müssen, dass die ausgewiesenen flüssigen Mittel von […] nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Gesellschaft waren und damit als Wertbeeinträchtigung im Aufwand erfasst hätten werden müssen.
28. Bei den oben erwähnten fehlerhaften Angaben im Halbjahresabschluss [...] und damit der Verletzung der Vorgaben des Swiss GAAP FER- Rahmenkonzepts R15 und R22 ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen.
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4.2 Schwere des Verstosses
29. Der Halbjahresabschluss ist eines der wichtigsten Elemente zur unterjährigen Beurteilung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage sowie den entsprechenden Aussichten einer Gesellschaft. Demnach ist die korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Lage für den Bilanzleser von grösster Bedeutung.
30. Die um einen Betrag von […] überhöht ausgewiesenen flüssigen Mittel ([…] des Umlaufvermögens) sowie der Ausweis eines positiven Ergebnisses vor Steuern von […] anstatt eines Verlusts von […] stellen wesentliche Fehler dar. Es handelt sich vorliegend um eine mittelschwere Verletzung
4.3 Schlussfolgerung
31. X. hat insgesamt in mittelschwerer Weise gegen das KR und Swiss GAAP FER verstossen. Dieser Verstoss ist zu sanktionieren.
32. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass von SIX Exchange Regulation gegen X. in den letzten drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde. Allfällige früher ausgesprochene Sanktionen werden nicht berücksichtigt.
33. Aufgrund der obigen Erwägungen spricht SIX Exchange Regulation eine Busse in der Höhe von […] aus.
5. Gebühren
34. Bei Sanktionsverfahren gemäss Art. 59 KR i.V.m. Ziff. 2.9 VO werden die Gebühren laut Ziff. 9.8 der Gebührenordnung nach Aufwand festgelegt. Diese Gebühren sind der Gesellschaft aufzuerlegen. Die Kosten der bisherigen Untersuchung betragen […].
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6. Sanktionsbescheid
SIX Exchange Regulation erlässt folgenden Sanktionsbescheid:
Es ist festzustellen, dass die X. die Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 51 KR und Swiss GAAP FER insgesamt in mittelschwerer Weise verletzt hat, indem sie aufgrund von Mängeln im internen Kontrollsystem im Swiss GAAP FER-Halbjahresabschluss [...] nicht in ihrer Verfügungsmacht stehende flüssige Mittel von […] und in der Folge auch das Eigenkapital wesentlich überhöht ausgewiesen hat. Dabei hätte der entsprechende Fehlbetrag auf den flüssigen Mitteln als Wertbeeinträchtigung im Aufwand erfasst werden müssen, was das ausgewiesene Ergebnis vor Steuern von […] auf einen Verlust vor Steuern von […] reduziert hätte. Die X. wird darauf hingewiesen, dass sie dazu verpflichtet ist, für den Jahresabschluss [...] eine Wertbeeinträchtigung auf den flüssigen Mitteln sowie im Halbjahresabschluss […] eine Korrektur (Restatement) der Angaben zur Vorperiode vorzunehmen. Die Korrektur und deren Offenlegung als Fehler werden durch SIX Exchange Regulation im Rahmen der Durchsicht des Halbjahresabschlusses […] überprüft. Wird im Rahmen dieser Nachprüfung festgestellt, dass der Ausweis oder die Offenlegung der Fehlerbehebung nicht korrekt vorgenommen wurde, so leitet SIX Exchange Regulation eine erneute Untersuchung ein. Der Sanktionsbescheid wird publiziert (Ziff. 6.2 Abs. 6 VO).
1. Gegenüber der X. wird eine Busse in der Höhe von […] (Art. 61 Abs. 1 Ziff. 2 KR) ausgesprochen, wobei diese Sanktion nach Eintritt der Rechtskraft publiziert wird (Ziff. 6.2 Abs. 5 Verfahrensordnung).
2. Es werden der X. Gebühren in der Höhe von […] auferlegt.
(Sanktionsbescheid vom 18. November 2010)