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Reglement über den Ernennungsausschuss der SNB

SNB Regl ErnennAus · Schweizerische Nationalbank (SNB)

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Abgerufen am 6. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Schweizerische Nationalbank (SNB)
Quelle

Reglement über den Ernennungsausschuss der SNB

Ernennungsausschuss

Reglement über den Ernennungsausschuss der Schweizerischen Nationalbank

vom 3. Dezember 2004 (Stand am 1. Oktober 2022)

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen des Ernennungsausschusses der Schweizerischen Nationalbank (SNB), seine Zusammensetzung, Organisation und Berichterstattung.

Art. 2 Grundlage

Gemäss Art. 14 Organisationsreglement der SNB setzt der Bankrat einen Ernennungsausschuss ein. Dieser erarbeitet zuhanden des Bankrats die Wahlvorschläge für: a. die Mitglieder des Bankrats, die gemäss Artikel 36 Buchstabe a NBG von der Generalversammlung zu wählen sind; b. die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe h NBG.

Art. 3 Zusammensetzung

Der Ernennungsausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Bankrats und einem weiteren Mitglied, das vom Bankrat jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung bestimmt wird.

Die Mitglieder des Ernennungsausschusses sind unabhängig, insbesondere vom Direktorium.

II. Aufgaben

Art. 4 Erarbeitung von Wahlvorschlägen bei Vakanzen im Direktorium

Bei Vakanzen im Direktorium sucht der Ernennungsausschuss nach Kandidierenden, welche die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 und 2 NBG erfüllen. Er hört dazu die im Direktorium verbleibenden Mitglieder an. Mit den bestqualifizierten Kandidierenden führt er individuelle Gespräche, um ihre Eignung für das Amt abzuklären.

Der Ausschuss unterbreitet dem Bankrat in der Regel spätestens vier Monate vor Eintritt der Vakanz einen Bericht, welcher aufführt

  • die beurteilten Kandidierenden;

  • die zur Wahl empfohlene Kandidatin oder den zur Wahl empfohlenen Kandidaten, unter Angabe der Gründe, weshalb ihr oder ihm der Vorzug gegeben wurde.

Art. 5 Erarbeitung von Wahlvorschlägen bei Vakanzen im Bankrat

Bei Vakanzen im Bankrat sucht der Ernennungsausschuss nach Kandidierenden, welche die Voraussetzungen nach Art. 40 Abs. 1 und 2 NBG erfüllen. Er beachtet dabei das Memorandum of Understanding vom 18. März 2011 zwischen dem Eidg. Finanzdepartement (EFD) und der SNB über die Prinzipien für die personelle Zusammensetzung des Bankrats der SNB.

Der Ernennungsausschuss hört dazu das Direktorium an. Der Präsident des Ernennungsausschusses stellt gegebenenfalls die Koordination mit dem EFD sicher.

Der Ausschuss unterbreitet dem Bankrat in der Regel spätestens drei Monate vor Eintritt der Vakanz einen Bericht im Sinne von Art. 4 Abs. 2.

Art. 6 Erarbeitung von Wahlvorschlägen bei Vakanzen unter den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern

Bei Vakanzen unter den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern führt das Direktorium im Auftrag des Ernennungsausschusses eine Vorauswahl von Kandidierenden durch, welche die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 und 2 NBG erfüllen.

Der Ausschuss prüft den Nominierungsvorschlag des Direktoriums. Er kann selber Gespräche mit der vorgeschlagenen Kandidatin oder dem vorgeschlagenen Kandidaten führen.

Der Ausschuss unterbreitet dem Bankrat in der Regel spätestens vier Monate vor Eintritt der Vakanz einen Bericht im Sinne von Art. 4 Abs. 2.

Art. 7 Weitere Aufgaben

Der Ernennungsausschuss prüft periodisch die Angemessenheit dieses Reglements und unterbreitet dem Bankrat allfällige Änderungsanträge.

III. Kompetenzen

Art. 8 Weitere Abklärungen

Der Ernennungsausschuss kann weitere Abklärungen vornehmen, welche er im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Reglements als notwendig erachtet.

Art. 9 Beizug externer Fachspezialistinnen und Fachspezialisten

Der Ernennungsausschuss kann für die Suche nach oder die Beurteilung von Kandidaturen Informationen von unabhängigen externen Fachspezialistinnen und Fachspezialisten einholen.

Ernennungsausschuss

IV. Organisation

Art. 10 Sitzungen

Der Ernennungsausschuss tagt nach Bedarf. Die Präsidentin oder der Präsident des Bankrats führt den Vorsitz.

Die Präsidentin oder der Präsident des Direktoriums oder, falls sie oder er selber zu ersetzen ist, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident kann an den Sitzungen des Ernennungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen, wenn sie oder er von der oder dem Vorsitzenden dazu eingeladen wird.

Die Sitzungsteilnehmenden sind zu strenger Verschwiegenheit über die Beratungen verpflichtet.

Art. 11 Vorsitz

Die oder der Vorsitzende legt die Traktanden für die Sitzungen fest. Sie oder er lädt mindestens 5 Tage im Voraus zu den Sitzungen ein und leitet diese.

Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden wird die Sitzung von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter geleitet.

Die oder der Vorsitzende stellt im Bedarfsfall die Kommunikation nach aussen sicher.

Art. 12 Beschlussfassung und Protokoll

Der Ernennungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

In dringenden Fällen können Beschlüsse auch in Telefonkonferenzen oder auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied eine Sitzung verlangt. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung in das Protokoll aufzunehmen.

Über die Sitzungen wird ein Beschluss-Protokoll geführt.

V. Schlussbestimmung

Art. 13 Inkrafttreten

Erlassen vom Bankrat am 3. Dezember 2004. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Erlassen durch: Bankrat Erlassen am: 03.12.2004

Inkraftsetzung: 01.01.2005 Eigner: Generalsekretariat

Rechtsgrundlage: Art. 14 Organisationsreglement

Ersetzt: –

Geändert am: Geändert durch: Änderung gültig per: Ziffer(n):

24.06.2011 Bankrat 15.07.2011 2; 5 Geschlechtergerechter 23.09.2022 Bankrat 01.10.2022 Sprachgebrauch