Reglement für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung
Reglement für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Bankleitung
vom 9. März 2012 (Stand am 1. Januar 2023)
I. Allgemeine Bestimmungen
1 Zweck und Gegenstand
Dieses Reglement legt Beschränkungen für private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte von Mitgliedern des Direktoriums, Stellvertretenden Mitgliedern des Direktoriums sowie weiteren vom Bankrat bezeichneten Mitarbeitenden (nachstehend die «Mitglieder der Bankleitung») der Schweizerischen Nationalbank («SNB») fest. Es bezweckt, den Missbrauch von nicht öffentlich zugänglichen Informationen zu verhindern und den Anschein eines Informationsmissbrauchs zu vermeiden. Es schützt damit den guten Ruf, die Integrität und das Ansehen der SNB sowie die Effektivität ihrer Geld- und Währungspolitik.
2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Mitglieder des Direktoriums der SNB und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Der Bankrat kann auf Antrag des Direktoriums dieses Reglement für weitere Mitarbeitende der SNB gesamthaft oder in Teilen anwendbar erklären, wenn sie in ihrer Funktion in vergleichbarem Umfang und Rahmen wie die Mitglieder des Direktoriums nicht öffentlich zugängliche Informationen erhalten. Die Mitglieder der Bankleitung stellen sicher und bestätigen, dass sie die Beschränkungen gemäss den Vorschriften dieses Reglements den nahestehenden Personen zur Kenntnis gebracht haben. Sie setzen sich zudem bei den nahestehenden Personen für einen sinngemässen Nachvollzug der Beschränkungen ein. Die OE Compliance legt in einem Merkblatt fest, was unter einem sinngemässen Nachvollzug verstanden wird.
3 Definitionen
3.1 Private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte
Private Finanzanlagen im Sinne dieses Reglements sind Anlagen in: a) Wertpapiere bzw. Wertrechte (z.B. Aktien, Obligationen, Partizipationsscheine, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen); b) Derivate und strukturierte Produkte; c) Edelmetalle und Rohstoffe (z.B. Goldprodukte zu Anlagezwecken, nicht aber Schmuck, Sammlermünzen und ähnliches); d) Forderungen gegen Finanzintermediäre in Schweizer Franken und fremder Währung auf Konten; e) Festgelder und Kassenobligationen von Finanzintermediären in Schweizer Franken und fremder Währung; f) bzw. Einlagen in Einrichtungen der beruflichen oder privaten Vorsorge; g) Liegenschaften im In- und Ausland und h) Digitale Vermögenswerte (z.B. Kryptowährungen). Private Finanzgeschäfte im Sinne dieses Reglements sind Rechtsgeschäfte, welche private Finanzanlagen betreffen und die auf eigene Rechnung, auf Rechnung eines Dritten sowie in Ausübung einer Vollmacht getätigt werden oder über ein Konto/Depot abgewickelt werden, an welchem eine wirtschaftliche Mitberechtigung besteht (z.B. Erbengemeinschaft oder Gemeinschaftskonto). Als private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte gelten auch jene, die eine Umgehung dieses Reglements darstellen, insbesondere bei Einschaltung einer Drittperson oder Benützung deren Konten und Depots.
3.2 Nicht öffentlich zugängliche Informationen
Zu den nicht oder noch nicht öffentlich zugänglichen Informationen gehören insbesondere Informationen über:
die geld- und währungspolitischen Absichten der SNB;
die Erfüllung von Aufgaben der SNB gemäss Artikel 5 NBG und
finanzmarktrelevante Vorgänge oder nicht öffentlich zugängliche Informationen über andere Marktteilnehmer oder Vertragspartner, welche die SNB in Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erlangt.
3.3 Nahestehende Personen
Nahestehende Personen im Sinne dieses Reglements sind: a) Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern der Bankleitung und b) Personen, die mit Mitgliedern der Bankleitung im gleichen Haushalt leben.
II. Beschränkungen für private Finanzanlagen und
Finanzgeschäfte
4 Verbot des Informationsmissbrauchs
Mitgliedern der Bankleitung ist es untersagt, nicht öffentlich zugängliche Informationen auszunützen, um private Finanzgeschäfte zu tätigen, zu empfehlen, von diesen abzuraten oder sich sonst dazu zu äussern.
5 Verwaltung privater Finanzanlagen
5.1 Allgemeines
Mitglieder der Bankleitung sorgen bei der Verwaltung ihrer privaten Finanzanlagen dafür, dass der Anschein eines Informationsmissbrauchs zum vornherein ausgeschlossen werden kann. Mitglieder der Bankleitung erteilen auf ihren Konten keine Vollmachten, mit Ausnahme des Vermögensverwaltungsmandats gemäss Ziffer 5.3, des Zahlungsverkehrskontos gemäss Ziffer 6 sowie im Hinblick auf ihren Tod oder ihre Handlungsunfähigkeit. Mitglieder der Bankleitung können ihre privaten Finanzanlagen selber verwalten oder durch eine Drittperson verwalten lassen.
5.2 Selbstverwaltung
Verwalten Mitglieder der Bankleitung private Finanzanlagen selber, so halten sie diese: a) als Einlage auf einem Schweizer Franken-Konto bei der SNB oder auf Schweizer Franken-Konten bei Banken, die ausschliesslich dem Zahlungsverkehr dienen; b) als Anlage in Einrichtungen der kollektiven Kapitalanlage gemäss Liste im Anhang dieses Reglements. Die erlaubten Anlagen sind so breit diversifiziert, dass Interessenkonflikte ausgeschlossen werden können. Solche Anlagen sind in einem Depot der SNB zu halten. Änderungen der Liste erlaubter Anlagen sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zu genehmigen; c) als Einlage in Einrichtungen der beruflichen und privaten Vorsorge (2. und
3 Säule) oder
d) als direkte Anlage in Liegenschaften im In- oder Ausland. Im Zeitraum von drei Wochen vor einer ordentlichen Lagebeurteilung, bis ein Tag nach Veröffentlichung des geldpolitischen Entscheids, dürfen Mitglieder der Bankleitung ohne Ausnahmebewilligung durch die OE Compliance keine ihre
privaten Finanzanlagen betreffende Entscheide mit Ausnahme von Bst. a und c fällen oder umsetzen.
5.3 Verwaltung durch einen Dritten
Mitglieder der Bankleitung können ihre privaten Finanzanlagen im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats durch eine von der FINMA beaufsichtigten Bank verwalten lassen. Das Vermögensverwaltungsmandat darf keine Anlageentscheide oder sonstige Einflussnahme des Mitglieds der Bankleitung ohne Zustimmung der OE Compliance zulassen. Der Abschluss eines neuen sowie Anpassungen eines bestehenden Vermögensverwaltungsvertrags sind durch die OE Compliance genehmigen zu lassen. Der Vertrag: a) umschreibt das Mandat allgemein und breit und schliesst Investitionsstrategien aus, die den Anschein eines Informationsmissbrauchs erwecken könnten; b) regelt die zulässigen Kontakte zwischen dem Mitglied der Bankleitung und dem Vermögensverwalter und untersagt ausdrücklich alle anderen Kontakte und Einflussnahmen. Das Mitglied verpflichtet sich, den Vermögensverwalter aufzufordern, der SNB einmal pro Jahr zu bestätigen, dass keine unzulässigen Kontakte oder Einflussnahmen erfolgt sind und keine Finanzgeschäfte getätigt wurden, die Mitgliedern der Bankleitung untersagt sind. Innerhalb eines solchen Mandats ist die Anwendung der nachfolgenden Ziffern 7 und 8 ausgesetzt. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Reglements einzuhalten. Im Rahmen des Vermögensverwaltungsmandats sind den Mitgliedern der Bankleitung folgende Finanzanlagen und Finanzgeschäfte untersagt: a) der An- und Verkauf oder das Halten von Aktien, Partizipationsscheinen und Anleihensobligationen, die von einer Bank gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen ausgegeben wurden; b) der An- und Verkauf oder das Halten von Derivaten, deren Basiswert ein Finanzinstrument gemäss Buchstabe a ist; c) der An- und Verkauf oder das Halten von Derivaten oder strukturierten Produkten, deren Wert im Wesentlichen durch die Entwicklung von Wechselkursen oder Zinssätzen bestimmt wird. Das Mitglied verpflichtet sich, die OE Compliance über die Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrags unverzüglich zu informieren.
6 Zahlungsverkehrskonten
Die Summe der Einlagen sämtlicher Kontobeziehungen, die ausschliesslich dem Zahlungsverkehr dienen, hat in einem adäquaten Verhältnis zu den über diese ausgeführten Zahlungen zu stehen.
7 Meldung von Finanzgeschäften und Haltefristen
Private Finanzgeschäfte, ausser wenn sie Finanzanlagen gemäss Ziffer 5.2 Bst. a und c betreffen, sind von den Mitgliedern der Bankleitung mindestens 14 Tage im Voraus bei der OE Compliance zu melden. Bei selbstverwalteten Finanzanlagen mit Ausnahme der Schweizer Franken- Konten ist zudem eine Haltefrist von mindestens 180 Kalendertagen einzuhalten. Massgeblich für die Einhaltung der Haltefrist ist die letzte Bewegung in der betreffenden Position. Für die Berechnung der Haltefrist gilt das Prinzip «last in – first out». Während der Melde- oder Haltefrist sind private Finanzgeschäfte in begründeten Fällen mit vorgängiger Bewilligung der OE Compliance möglich.
8 Fremdwährungsgeschäfte
Der Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen gegen Schweizer Franken im Zusammenhang mit einer zulässigen privaten Finanzanlage (siehe Ziffer 5.2) ist zulässig und im Rahmen von Ziffer 7 meldepflichtig. Keiner Meldung bedürfen Käufe und Verkäufe von Fremdwährungen gegen Schweizer Franken, die Konsumzwecken dienen.
9 Hypotheken
Der Abschluss einer neuen sowie Änderungen einer bestehenden Hypothek durch Mitglieder der Bankleitung bedürfen der vorgängigen Bewilligung durch die OE Compliance.
10 Rückzüge
Haben Mitglieder der Bankleitung Kenntnis von nicht öffentlich zugänglichen Informationen über existenzielle Probleme einer Bank, so dürfen sie Rückzüge von Einlagen oder Schliessung von Konten sowie die Auflösung des genehmigten Vermögensverwaltungsvertrags bei dieser Bank nur mit vorgängiger Zustimmung der OE Compliance tätigen.
11 Verhalten bei Vermögensanfall
Erlangen Mitglieder der Bankleitung durch Erbfall, Schenkung, Auflösung eines bewilligten Vermögensverwaltungsvertrags oder auf andere Weise Vermögenswerte, die gemäss diesem Reglement weder gehandelt noch gehalten werden dürfen, so veräussern sie diese innerhalb von sechs Monaten, falls sie darüber alleine verfügungsberechtigt sind. Ansonsten wenden sie sich an die OE Compliance, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
12 Ausnahmen
In begründeten Fällen kann die OE Compliance Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Reglements bewilligen. Die OE Compliance ist befugt, eine beantragte Ausnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, ist bei Veränderungen der zugrunde liegenden Situation umgehend die OE Compliance zu informieren. Über die von der Ausnahme betroffene private Finanzanlage darf nur mit vorheriger Zustimmung der OE Compliance verfügt werden. Die OE Compliance bringt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats die erteilten und abgelehnten Ausnahmebewilligungen unverzüglich zur Kenntnis.
III. Meldung, Kontrolle und Sanktionen
13 Erklärung
Die Mitglieder der Bankleitung bestätigen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zu Beginn jeden Kalenderjahres schriftlich, dass sie die Bestimmungen dieses Reglements kennen und im Vorjahr eingehalten haben. Die OE Compliance stellt den Mitgliedern der Bankleitung jeweils Anfangs Jahr ein entsprechendes Dokument zur Verfügung. Eine Kopie der Bestätigung ist der OE Compliance auf Verlangen einzureichen.
14 Periodische Meldung und Bereitstellung von
Unterlagen Mitglieder der Bankleitung stellen der OE Compliance auf Verlangen quartalsweise, jeweils bis Ende des Folgemonats, folgende Unterlagen zur Verfügung: a) Auszüge sämtlicher Bankkonten, einschliesslich Wertpapierkonten und - depots ohne Zahlungsverkehrskonten;
b) sämtliche Vollmachten, die sie erteilt haben, sowie sämtliche Vollmachten, die ihnen erteilt wurden; c) Belege über Grundstückgeschäfte sowie die Aufnahme oder Änderung von hypothekarisch gesicherten Krediten, gleichgültig ob auf eigenes Risiko und eigene Rechnung oder auf das Risiko oder die Rechnung eines Dritten. Die Mitglieder der Bankleitung legen der OE Compliance jährlich das Wertschriften-, das Liegenschaften- und das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung vor. Allfällige Belege dazu sind auf Verlangen der OE Compliance ebenfalls einzureichen. Auf Verlangen der OE Compliance stellen die Mitglieder der Bankleitung jederzeit weitere zweckdienliche Unterlagen zu ihrem Vermögen und dessen Verwaltung zur Verfügung. Die Mitglieder der Bankleitung legen des Weiteren der OE Compliance zweimal jährlich eine Liste der ihnen nahestehenden Personen vor. Diese Meldung beinhaltet neben Namen, Vornamen und Geburtsdatum auch die berufliche Tätigkeiten und allfällige Interessenbindungen sowie eine Bestätigung, dass der wurde.
15 Meldung und Bereitstellung von Unterlagen bei
Unterstellung Personen, die durch Wahl, Anstellung oder Beförderung neu diesem Reglement unterstehen, unterbreiten der OE Compliance auf den Zeitpunkt des Stellenantritts folgende Unterlagen:
Das letzte, ordentlich eingereichte Wertschriften-, das Liegenschaften- und das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung;
Eine Auflistung sämtlicher Bankkonten sowie Wertpapierkonten und -depots;
Vollmachten, die sie erteilt haben, sowie Vollmachten, die ihnen erteilt wurden;
Bestehende Vermögensverwaltungsverträge. Sie sorgen zudem innerhalb von 6 Monaten seit Amtsantritt dafür, dass ihre Finanzanlagen diesem Reglement entsprechen.
16 Überprüfung
Die OE Compliance überprüft die Einhaltung dieses Reglements aufgrund der Meldungen und Unterlagen, die sie von Mitgliedern der Bankleitung erhalten hat. Sie kann zusätzlich Stichproben vornehmen und in diesem Zusammenhang weitere zweckdienliche Dokumente und Unterlagen über private Finanzanlagen und Finanzgeschäfte einverlangen.
17 Berichterstattung
Die OE Compliance erstattet der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats einen jährlichen Bericht über die Einhaltung dieses Reglements. Der Prüfungsausschuss des Bankrats wird ebenfalls jährlich über die Erstattung des Berichts informiert. Wesentliche Verstösse gegen das Reglement meldet die OE Compliance der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats unverzüglich.
18 Sanktionen
Bei einer Verletzung von Bestimmungen dieses Reglements ist der Bankrat berechtigt, die Rückabwicklung oder Glattstellung des betreffenden Finanzgeschäftes zu verlangen. Sofern ein Gewinn aus dieser Rückabwicklung resultiert, wird dieser in Absprache mit der betroffenen Person an eine wohltätige Organisation gespendet. Ausserdem kann eine solche Verletzung arbeitsrechtliche Folgen haben.
Erlassen durch: Bankrat Erlassen am: 09.03.2012
Inkraftsetzung: 01.05.2012 Eigner: OE Compliance Direktionsreglement Nr. 6.1 Ziffer 1.2 Abs. 1 und Ziffer 8 Rechtsgrundlage: Obligationenrecht Arbeitsvertrag Reglement über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder Ersetzt: des Erweiterten Direktoriums vom 16. April 2010
Geändert am: Geändert durch: Änderung gültig per: Ziffer(n):
08.04.2016 Bankrat 01.07.2016 Totalrevision
2; 3.1; 3.3; 5.2; 7; 8; 23.09.2022 Bankrat 01.01.2023 14; 15; 18
Anhang
Zulässige Exchange Traded Funds (ETFs) gemäss Ziffer 5.2
1 Aktien
Produkt Anbieter Handels- ISIN währung Valoren-Nr. World: MSCI World Core iShares CHF IE00B4L5Y983 Globale Large-/Mid-Cap BlackRock USD 10608388 Aktien in Industrieländer EUR MSCI World Xtrackers CHF IE00BJ0KDQ92 Globale Large-/Mid-Cap USD 24869934 Aktien in Industrieländer EUR MSCI World UBS CHF LU0340285161 Globale Large-/Mid-Cap USD 3726774 Aktien in Industrieländer EUR All-Country: MSCI All-Country World iShares USD IE00B6R52259 Sämtliche Large-/Mid-Cap BlackRock USD 14137311 Aktien der Industrie- & EUR Schwellenländer
FTSE All-Country World Vanguard USD IE00B3RBWM25 Sämtliche Large-/Mid-Cap EUR 18575459 Aktien der Industrie- & Schwellenländer World Small Caps: MSCI World Small Cap iShares USD IE00BF4RFH31 Sämtliche Small-Cap Aktien BlackRock EUR 37986235 der Industrieländer MSCI World Small Cap SPDR CHF IE00BCBJG560 Sämtliche Small-Cap Aktien SSgA USD 22178032 der Industrieländer EUR
Emerging Markets: MSCI Emerging Markets SPDR USD IE00B469F816 Sämtliche Large-/Mid-Cap SSgA EUR 12931510 Aktien der Schwellenländer MSCI Emerging Markets iShares USD IE00BKM4GZ66 Sämtliche Large-/Mid-Cap Blackrock EUR 24209517 Aktien der Schwellenländer MSCI Emerging Markets Xtrackers CHF IE00BTJRMP35 Sämtliche Large-/Mid-Cap USD 35987944 Aktien der Schwellenländer EUR
2 Obligationen
Produkt Anbieter Handels- ISIN währung Valoren Nr. FTSE World Government iShares CHF IE00B3F81K65 Bond BlackRock USD 10012744 Globale Investments in EUR Staatsanleihen der G7 Staaten Bloomberg Global iShares USD IE00BZ043R46 Aggregate BlackRock 37977783 Sämtliche globalen festverzinslichen Anleihen mit Mindestrating von BBB- Barclays Global Aggregate Xtrackers CHF LU0942970442 Sämtliche globalen fest- 23971272 verzinslichen Anleihen mit Mindestrating von BBB- Global High Yield Corp iShares CHF IE00B74DQ490 Sämtliche festverzinslichen BlackRock USD 20026095 Unternehmensanleihen der EUR Industrieländer mit Rating unterhalb BBB-
3 Rohstoffe
Produkt Anbieter Handels- ISIN währung Valoren-Nr. Bloomberg Commodity Index UBS CHF IE00B598DX38
22 Rohstoffe aus den Bereichen 11926022
Agrarprodukte, Energie, Metalle und Nutzvieh Bloomberg Commodity Index iShares USD IE00BDFL4P12 Diversifizierte Investments in BlackRock EUR 36082553 den Rohstoffen Metalle, Energie, Agrarprodukte und Nutzvieh
4 Immobilien
Produkt Anbieter Handels- ISIN währung Valoren-Nr. FTSE NAREIT All Equity iShares USD IE00B1FZS350 REITS Index BlackRock EUR 2758588 Weltweite Investments in börsenkotierte Immobilienwerte und Immobilienbetreibergesellschaften Dow Jones Global Real Estate SPDR CHF IE00B8GF1M35 Securities Market Index SSgA USD 19440157 Weltweite Investments in EUR börsennotierte Immobilienwerte und Immobilienbetreibergesellschaften
5 Infrastruktur
Produkt Anbieter Handels- ISIN währung Valoren-Nr. S&P Global Infrastructure Xtrackers CHF LU0322253229 Globaler Infrastrukturfonds USD 3614442 EUR FTSE Global Core iShares USD IE00B1FZS467 Infrastructure Index BlackRock EUR 2758574 Globaler Infrastrukturfonds