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Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend eine Bereinigung der Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen

0.132.349.19 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 15. Apr. 1975

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/0-132-349-19/de/vertrag-zwischen-der-schweiz-und-frankreich-betreffend-eine-bereinigung-der-grenze-zwischen-dem-kanton-genf-und-dem-departement-hochsavoyen

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

0.132.349.19

Vertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich
betreffend eine Bereinigung der Grenze zwischen
dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Grenze der beiden Staaten zu bereinigen,

haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, wie folgt übereingekommen sind:

Art. 1

1 – Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 100 und 102 wird nach dem Austausch von Parzellen gleichen Umfanges entsprechend dem diesem Vertrag beigefügten und einen Bestandteil desselben bildenden Plan1 im Massstab 1:1000 bereinigt.

Footnotes

  1. [1] Dieser in der AS (AS 1975 897) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

2 – Vorbehalten bleiben Änderungen von geringer Bedeutung, die sich aus der Vermarkung der bereinigten Grenze ergeben können.

Art. 2

1 – Nach Inkrafttreten dieses Vertrags sind die ständigen Delegierten für den Unterhalt der schweizerisch-französischen Grenze bezüglich des in Artikel 1 genannten Abschnitts beauftragt, vorzunehmen:

  1. die Vermarkung und Vermessung der Grenze;

  2. die Errichtung der Verzeichnisse, der Pläne und der Grenzbeschreibung.

2 – Nach Abschluss der genannten Arbeiten wird dem Vertrag ein Protokoll mit Verzeichnissen, Plänen und Grenzbeschreibung, das den Vollzug dieses Vertrages bestätigt, als Bestandteil beigefügt.2

Footnotes

  1. [2] Diese Dokumente wurden in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 3

Dieser Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden in Paris ausgetauscht. Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihr Siegel angebracht.Geschehen in Paris, am 10. Juli 1973, in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.Für denSchweizerischen Bundesrat:Pierre DupontFür den Präsidentender Französischen Republik:E. de Margerie