0.142.103
Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 19662 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Dezember 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1967 (Stand am 12. September 2012)
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in dem Wunsch, den Personenverkehr zwischen ihren Staaten zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1. Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie wohnhaft sind, mit einem in der Anlage zum vorliegenden Übereinkommen aufgeführten Dokument über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.3 2. Die in Absatz 1 vorgesehenen Erleichterungen gelten nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten.4 3. Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein gültiger Reisepass und ein Visum verlangt werden. 4. Der Ausdruck «Hoheitsgebiet» einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt; dieser teilt sie allen anderen Vertragsparteien mit.
AS 1967 845; BBl 1966 I 494
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 1966 (AS 1967 805)
Der Bundesrat hat beschlossen, die Anwendung von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Übereinkommens, mit Wirkung ab 15. Juli 1982, gegenüber der Türkei vorübergehend einzustellen (AS 1983 97).
Art. 2
Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur am erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Art. 3
Die Bestimmungen in den vorgegangenen Artikeln berühren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.
Art. 4
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.
Art. 5
Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.
Art. 6
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer anderen Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.
Art. 7
Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, aus der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, der die anderen Parteien davon in Kenntnis setzt. Das gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme. Jede Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.
Art. 8
Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch
Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 9
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Artikel 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben. Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.
Art. 10
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates zum Beitritt einladen. Dieses wird am ersten Tage des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Art. 11
Jede Regierung, die dieses Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und ihre für die Anlage bestimmte Liste der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Dokumente noch nicht aufgestellt hat, legt den Vertragsparteien eine solche durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates vor. Diese Liste gilt als von allen Vertragsparteien genehmigt und wird der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügt, wenn binnen zwei Monaten, nachdem sie der Generalsekretär übermittelt hat, keine Einwendungen dagegen erhoben werden. Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn eine Unterzeichnerregierung die von ihr aufgestellt und in der Anlage enthaltene Liste der Dokumente zu ändern wünscht.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Artikel 10;
c. jede gemäss Artikel 13 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Art. 13 Belgien Frankreich7 Bundesrepublik Deutschland8 Griechenland9 Italien Liechtenstein12 Luxemburg Malta13 Niederlande14 Österreich Portugal15 Schweiz16 Slowenien17 Spanien18 Türkei19 Ukraine20
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 13. Dezember 1957, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften) Anlage:
Gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener belgischer Reisepass; amtliche Identitätskarte; Personalausweis, der auch als Meldebescheinigung gilt, ausgestellt von einem belgischen Diplomaten oder Konsularbeamten im Ausland für einen belgischen Staatsangehörigen;5 mit Photographie versehener Identitätsausweis, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltung für ein Kind unter
Jahren; Identitätsausweis ohne Photographie, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltung für Kinder unter 12 Jahren; dieser Ausweis wird nur anerkannt für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen; gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die belgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorsteht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Belgier, die ordnungsgemäss in Frankreich, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind; behelfsmässiger Personalausweis6.
– Gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass der französischen Republik (ein neues Modell wurde am 28. April 1999 in Umlauf gebracht, das alte Modell, das unter gewissen Voraussetzungen noch ausgestellt wird , bleibt weiterhin gültig); – Gültige amtliche Identitätskarte der Französischen Republik; – Für drei Monate gültige behelfsmässige Identitätskarte; – gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Franzosen, die ordnungsgemäss in Belgien, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind.
AS 1989 2433
AS 1989 2433
AS 2004 3215 – gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass; – gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener behelfsmässiger Reisepass; – gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass für Kinder oder Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland; – gültige behelfsmässige Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland; – gültige Identitätskarte der Bundesrepublik Deutschland – Gültiger griechischer Reisepass; – persönliche Identitätskarte.
Gültiger Reisepass der Italienischen Republik; amtliche Identitätskarte der Italienischen Republik; für Kinder: polizeilich visierter, mit Photographie versehener Zivilstandsausweis, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung des Geburts- oder des Wohnorts;10 persönliche für Staatsbeamte ausgestellte Identitätskarte11.
– der Reisepass des Fürstentums Liechtenstein; – der Personalausweis des Fürstentums Liechtenstein.
amtliche Identitätskarte; Identitäts- und Reiseausweis für Kinder unter 15 Jahren, ausgestellt von einer luxemburgischen Gemeindeverwaltung; gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Luxemburger, die ordnungsgemäss in Belgien, Frankreich, der Schweiz und Lichtenstein wohnhaft sind.
Gültiger maltesischer Reisepass; gültige amtliche Identitätskarte.
AS 2012 2895
AS 2008 651
AS 1989 2433
AS 1971 727
AS 2004 3215
AS 1971 727 – Gültiger Pass; – niederländische Identitätskarte; – Geschäftspass; – Diplomatenpass; – Dienstpass; – Passierschein; – behelfsmässiger Pass;
amtlicher Personalausweis; Kinderausweis – Gültiger oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufener Reisepass; – Gültige nationale Identitätskarte; – Gültiger Kollektivausweis für Reisegesellschaften.
Schweizer Pass, gültig oder seit höchstens fünf Jahren abgelaufen; Gültige Schweizer Identitätskarte; Ein von einer Schweizer Vertretung im Ausland ausgestelltes Laisser-passer, das zu einer einmaligen direkten Rückkehr in die Schweiz berechtigt.
– Gültiger Reisepass – Gültiger Diplomatenpass – Gültiger Dienstpass gültige Identitätskarte; für Jugendliche unter 18 Jahren die gültige Identitätskarte mit beilgelegter Bewilligung der Person, welche die elterliche Gewalt wahrnimmt, wobei diese Bewilligung vor einem Zentralkommissariat der Polizei, einem Untersuchungsrichter, einem Notar, einem Bürgermeister oder dem Kommandanten eines Postens der Zivilgarde abgegeben worden sein muss.
AS 2004 3215
AS 2004 3215
AS 2013 57
AS 2004 3215
AS 1982 1934 Gültiger Reisepass; amtliche Identitäts- und Reisepapiere (nur für eine einzige Aus- und Rückreise in der Türkei).
– Reisepass eines Ukrainischen Staatsbürgers für die Reise ins Ausland; – Diplomatenpass; – Dienstpass; – Reisedokument für Kinder; – Identitätsdokument für Seemänner (sofern eine Registrierung auf der Bordliste oder einem Auszug davon vorliegt) – Ausweis für Besatzungsmitglieder (sofern eine Registrierung auf der Flugliste vorliegt); – Identitätsausweis für die Rückkehr in die Ukraine (nur für die Rückkehr in die Ukraine).
AS 1981 499
AS 2008 651 Geltungsbereich des Übereinkommens am 2. Oktober 200621 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Belgien* ** 13. Dezember 1957 U 1. Januar 1958 Deutschland* ** 30. Mai 1958 1. Juni 1958 Frankreich* ** 13. Dezember 1957 U 1. Januar 1958 Griechenland* ** 13. Dezember 1957 U 1. Januar 1958 Italien* 13. Dezember 1957 U 1. Januar 1958 Liechtenstein* 25. September 1998 U 1. Oktober 1998 Luxemburg* ** 24. April 1961 1. Mai 1961 Malta* 7. Mai 1968 1. Juni 1968 Niederlande* ** 24. Februar 1961 1. März 1961 Österreich* ** 13. Dezember 1957 30. Mai 1958 Portugal* 22. November 1979 30. Mai 1985 Schweiz* ** 20. Dezember 1966 1. Januar 1967 Slowenien* 11. Dezember 2001 1. Januar 2002 Spanien* ** 18. Mai 1982 1. Juni 1982 Türkei* 25. Mai 1961 U 1. Juni 1961 Ukraine* 21. Juni 2006 1. Juli 2006 * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. ** Einwendungen siehe hiernach. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden, mit Ausnahme der Einwendung der Schweiz, in der SR nicht veröffentlicht. Über die Texte dieser Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen gibt die Internetseite des Europarates (http://conventions.coe.int) oder die Sektion Staatsverträge, Direktion für Völkerrecht, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, 3003 Bern, Auskunft.
Vorbehalte und Erklärungen Schweiz22 Die Schweiz und die Ukraine sind Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Gestützt auf Artikel 7 dieses Übereinkommens hat die Schweiz beschlossen, die Anwendung dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5, gegenüber der Ukraine mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Die Anwendung dieses Übereinkommens gegenüber der Ukraine ist unvereinbar mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, deren Anhang I festlegt, dass die Ukraine zu
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
AS 2007 421 den Staaten gehört, deren Angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen.
Einwendung gemäss Artikel 1123 Schweiz Partielle Einwendung vom 19. Dezember 2001 Mit Notifikation vom 26. Oktober 2001 über die Änderung der Anlage hat das Sekretariat den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Rahmen einer Verbalnote des niederländischen Ministeriums für ausländische Angelegenheiten vom 21. September 2001 eine Erklärung überreicht. Gestützt auf Artikel 11 des Übereinkommens und innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen zweimonatigen Frist billigen die schweizerischen Behörden die Ausweitung des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens auf die folgenden niederländischen Ausweise: – nationaler Pass; – niederländische Identitätskarte; – Geschäftspass; – Diplomatenpass; – Dienstpass; – Laissez-passer; – behelfsmässiger Pass. Dagegen können die schweizerischen Behörden nicht akzeptieren, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge und der Pass für ausländische Personen, die in der zitierten Erklärung gleichfalls erwähnt werden, in diesem Übereinkommen geregelt werden. In der Tat sind die im Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Partei nicht anwendbar, sofern die Inhaberinnen und Inhaber dieser Dokumente nicht das Bürgerrecht der einen oder der anderen Vertragspartei besitzen (vgl. Art. 1 Absatz 1 der Vereinbarung). Übrigens präzisiert das Übereinkommen in Artikel 5 wie folgt: «Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.» Indessen kommt keine Formulierung vor, welche die Auslegung erlauben würde, der Reiseausweis für Flüchtlinge und der Pass für ausländische Personen seien für die Wiedereinreise in die Niederlande ebenfalls bedingungslos und ohne weiteres gültig.
AS 2004 3215 Deshalb macht die Schweiz eine Einwendung gegen die vorgesehene Änderung der Anlage, soweit sich diese auf den Reiseausweis für Flüchtlinge und den Pass für ausländische Personen bezieht.