0.142.111.638
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Österreichischen Bundesregierung
über die gegenseitige Aufhebung der Visum-(Sichtvermerk)Pflicht
Art. 1
Die Staatsbürger der beiden vertragschliessenden Teile können bei Vorweisung ihres gültigen heimatlichen Reisepasses die Grenze des anderen Staates ohne konsularisches Visum (konsularischen Sichtvermerk) überschreiten.
Art. 2
Österreichische Staatsbürger, die sich zum Stellenantritt in die Schweiz begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt zu beschaffen.
Art. 3
Schweizerbürger, die sich zum Stellenantritt nach Österreich begeben wollen, haben sich vor der Einreise durch Vermittlung ihres zukünftigen Arbeitgebers eine Beschäftigungsgenehmigung zu beschaffen.
Art. 4
Die Staatsbürger eines der beiden vertragschliessenden Teile sind im anderen Staat den für Ausländer geltenden Vorschriften über den Aufenthalt und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterstellt.
Art. 5
Dieses Abkommen gilt auch im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich.
Art. 6
Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 14. September 1950.
Für den O. Seifert | Für die Gruber |