0.192.110.127.32
Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur (Vom 1. Juli 1959) Vom Direktionskomitee genehmigt am 1. Juli 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 19692 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 16. September 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. September 1969 (Stand am 22. Juni 2004)
In der Erwägung, dass Artikel XV.C. des Statuts der Internationalen Atomenergie-Agentur3 bestimmt, dass die Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten, die in dem genannten Artikel erwähnt sind, gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt werden; In der Erwägung, dass gemäss Artikel XVI des Statuts eine Vereinbarung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Agentur und der Organisation der Vereinten Nationen abgeschlossen worden ist; In der Erwägung, dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen im Bestreben, die Privilegien und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen und der verschiedenen Organisationen, die mit ihr eine Vereinbarung abgeschlossen haben, nach Möglichkeit zu vereinheitlichen, das Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen angenommen hat und dass diesem mehrere Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen beigetreten sind; hat das Direktionskomitee 1. ohne die im Komitee vertretenen Regierungen festzulegen, den nachfolgenden Text genehmigt, der im allgemeinen die Bestimmungen des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen übernimmt; und 2. lädt es die Mitglieder der Agentur ein, diese Vereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.
AS 1970 116; BBl 1969 I 217 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1970 114
Art. I Definitionen
Abschnitt 1 In dieser Vereinbarung
i) bezeichnet der Ausdruck «Agentur» die Internationale AtomenergieAgentur; ii) schliessen die Worte «Vermögenswerte und Guthaben » im Sinne des Artikels III auch Vermögenswerte und Fonds ein, welche die Agentur in Erfüllung ihrer statutarischen Aufgaben verwahrt oder verwaltet; iii) umfasst der Ausdruck «Vertreter der Mitglieder» im Sinne der Artikel V und VIII auch alle Mitglieder des Direktionskomitees, Vertreter, Stellvertreter, Berater, technischen Experten und Sekretäre von Delegationen; iv) bedeutet der Ausdruck «von der Agentur einberufene Tagungen» im Sinne der Abschnitte 12, 13, 14 und 27 die Tagungen: 1) ihrer Generalkonferenz und ihres Direktionskomitees; 2) aller von ihr einberufenen internationalen Konferenzen, Kolloquien, Studientagungen und -versammlungen; 3) jeder Kommission irgendeines dieser Gremien; v) bezeichnet der Ausdruck «Beamte der Agentur» im Sinne der Artikel VI und IX den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals der Agentur mit Ausnahme derjenigen, die im Stundenlohn lokal angestellt sind.
Art. II Juristische Persönlichkeit
Abschnitt 2 Die Agentur besitzt juristische Persönlichkeit. Sie kann
a) Verträge schliessen, b) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erwerben und darüber verfügen, c) vor Gericht auftreten.
Art. III Vermögenswerte, Fonds und Guthaben
Abschnitt 3 Die Agentur, ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo
und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von der Gerichtsbarkeit befreit, soweit sie nicht in einem Einzelfall darauf ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht kann sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahrnen erstrecken.
Abschnitt 4 Die Räumlichkeiten der Agentur sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden,
von jeder Untersuchungs-, Requisitions-, Beschlagnahme-, Enteignungs- oder
irgendeiner Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters befreit.
Abschnitt 5 Die Archive der Agentur und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden oder von ihr
verwahrten Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzbar.
Abschnitt 6 Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen,
a) kann die Agentur Fonds, Gold oder Devisen jeder Art verwahren und Konten in irgendeiner Geldsorte unterhalten; b) kann die Agentur ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgendeine andere Währung konvertieren.
Abschnitt 7 In Ausübung der ihr in Abschnitt 6 eingeräumten Rechte wird die Agentur allen von
der Regierung jedes Vertragslandes erhobenen Vorstellungen, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.
Abschnitt 8 Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind befreit:
a) von jeder direkten Steuer; es versteht sich indessen, dass die Agentur die Befreiung von Abgaben, die nicht mehr als eine Entschädigung für öffentliche Dienste sind, nicht beanspruchen wird; b) von allen Zollgebühren und von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr der von der Agentur für ihren dienstlichen Gebrauch ein- und ausgeführten Gegenstände; es versteht sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände auf dem Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den von der Regierung dieses Landes genehmigten Bedingungen; c) von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein- und Ausfuhr ihrer Publikationen.
Abschnitt 9 Obwohl die Agentur grundsätzlich die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind,
nicht beansprucht, werden doch die Vertragstaaten dieser Vereinbarung in jedem Fall, in dem dies möglich ist, die bezüglich Wegfall oder Rückerstattung des Steuer- oder Abgabebetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen, wenn die Agentur für den dienstlichen Gebrauch grössere Einkäufe tätigt, bei denen Steuern und Abgaben dieser Art im Preis inbegriffen sind.
Art. IV Verkehrserleichterungen
Abschnitt 10 Die Agentur geniesst im Gebiet jedes Vertragsstaates dieser Vereinbarung, soweit es
mit den diesen Staat bindenden internationalen Übereinkommen, Regelungen und Abmachungen vereinbar ist, mit Bezug auf ihren offiziellen Verkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie die Regierung dieses Staates jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung zuerkennt, und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für die Post- und Fernmeldedienste sowie Pressetarifen für Informationen an die Presse und das Radio.
Abschnitt 11 Der offizielle Briefverkehr und die andern offiziellen Mitteilungen der Agentur
dürfen nicht zensuriert werden. Der Agentur steht das Recht zu, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz sowie ihre sonstigen offiziellen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelte Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden. Dieser Abschnitt kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass angemessene, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur festgelegte Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen werden.
Art. V Vertreter der Mitglieder
Abschnitt 12 Den Vertretern der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen
werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Tagungen die folgenden Privilegien und Immunitäten eingeräumt: a) Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (inbegriffen mündliche und schriftliche Äusserungen); b) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente; c) Recht zur Benützung von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen; d) Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, alle Meldevorschriften für Ausländer und alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen in den von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit besuchten oder durchreisten Ländern; e) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen und den Geldwechsel, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;
f) gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.
Abschnitt 13 Zur Gewährleistung der völligen Redefreiheit und einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der
Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn der Auftrag der betreffenden Personen beendet ist.
Abschnitt 14 Sofern die Erhebung irgendeiner Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder
der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedes weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.
Abschnitt 15 Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu
ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zur Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit bezüglich der Agentur. Ein Mitglied der Agentur hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und ihre Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck beeinträchtigt wird, für den sie gewährt wurde.
Abschnitt 16 Die Bestimmungen der Abschnitte 12, 13 und 14 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem die betreffende Person angehört
oder dessen Vertreter sie ist oder war.
Art. VI Beamte
Abschnitt 17 Die Agentur wird den Regierungen aller Vertragsstaaten dieser Vereinbarung die
Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels IX Anwendung finden, periodisch bekanntgeben.
Abschnitt 18 a) Die Beamten der Agentur:
i) sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen) von der Gerichtsbarkeit befreit;
ii) geniessen in bezug auf die ihnen von der Agentur bezahlten Gehälter und Vergütungen dieselben Steuerbefreiungen wie die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, und zwar unter denselben Voraussetzungen; iii) unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, nicht den die Einwanderung beschränkenden Massnahmen und den Meldevorschriften für Ausländer; iv) geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen; v) geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, in Zeiten einer internationalen Krise mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Erleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen; vi) geniessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land zollfrei einzuführen. b) Die Beamten der Agentur, die gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur Inspektionsaufgaben erfüllen oder gemäss Artikel XI des genannten Statuts mit der Prüfung eines Projekts beauftragt sind, geniessen in Erfüllung ihrer Aufgaben und im Verlaufe ihrer Dienstreisen alle übrigen in Artikel VII dieser Vereinbarung aufgeführten Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Erfüllung der genannten Aufgaben notwendig ist.
Abschnitt 19 Die Beamten der Agentur sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale
Dienstleistungen befreit. Dies gilt jedoch hinsichtlich des Staates, dem sie angehören, nur für diejenigen Beamten der Agentur, die auf Grund ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der Agentur aufgestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste namentlich verzeichnet sind. Werden andere Beamte der Agentur zu nationalen Dienstleistungen aufgeboten, so gewährt der betreffende Staat auf Ersuchen der Agentur Aufschubfristen für die Aufbietung, soweit sie erforderlich sind, um eine Unterbrechung wichtiger Arbeiten zu vermeiden.
Abschnitt 20 Ausser den in den Abschnitten 18 und 19 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten
geniessen der Generaldirektor der Agentur sowie jeder während seiner Abwesenheit in seinem Namen handelnde Beamte und ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss internationalem Recht den diplomatischen Vertretern, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern zuteil werden. Dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden auch den stellvertretenden Generaldirektoren und den in gleichwertigem Rang stehenden Beamten der Agentur zuteil.
Abschnitt 21 Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse
der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach ihrer Meinung verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Agentur erfolgen kann.
Abschnitt 22 Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die
Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.
Art. VII Mit Missionen beauftragte Experten der Agentur
Abschnitt 23 Die Experten (andere als die in Artikel VI bezeichneten Beamten), die in Kommissionen der Agentur tätig sind oder für die Agentur Aufträge mit Einschluss der Inspektionsaufgaben gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur und Projektprüfungen
gemäss Artikel XI des Statuts ausführen, geniessen, auch auf Dienstreisen in Verbindung mit solchen Kommissionen oder Aufträgen, folgende Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist: a) Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks; b) Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in dienstlicher Eigenschaft begangenen Handlungen (einschl. ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen); die Betroffenen geniessen diese Befreiung auch wenn sie keine Tätigkeit bei den Kommissionen der Agentur oder keine Aufträge für die Agentur mehr ausführen; c) Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente; d) für den Verkehr mit der Agentur das Recht zum Gebrauche von Codes und zum Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen; e) gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen; f) gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.
Abschnitt 24 Das in Abschnitt 23 Buchstaben c und d Stehende darf nicht so ausgelegt werden,
als schliesse es angemessene Sicherheitsmassnahmen aus, die zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind.
Abschnitt 25 Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Agentur und
nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach ihrer Ansicht durch sie verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Agentur erfolgen kann.
Art. VIII Missbrauch von Privilegien
Abschnitt 26 Hat nach Auffassung eines Vertragstaates dieser Vereinbarung ein Privileg oder eine
Immunität, die auf Grund dieser Vereinbarung gewährt wurden, zu einem Missbrauch geführt, so konsultieren dieser Staat und die Agentur einander, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu verhindern. Führen diese Konsultationen nicht zu einem für den Staat und die Agentur befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität stattgefunden hat, durch ein Verfahren gemäss Abschnitt 34 geklärt. Wird festgestellt, dass ein Missbrauch stattgefunden hat, so hat der davon betroffene Vertragsstaat dieser Vereinbarung das Recht, der Agentur nach entsprechender Notifizierung die Ausübung des missbrauchten Privilegs oder der missbrauchten Immunität vorzuenthalten. Die Vorenthaltung von Privilegien und Immunitäten darf jedoch die wesentliche Tätigkeit der Agentur nicht beeinträchtigen und sie nicht an der Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben hindern.
Abschnitt 27 Die Vertreter der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen, während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort, sowie Beamte im Sinne des Abschnittes 1 Ziffer v dürfen wegen Handlungen in dienstlicher Eigenschaft nicht zum Verlassen des Landes gezwungen
werden, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Missbraucht eine solche Person das Privileg des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Land Tätigkeiten ausübt, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang stehen, so kann sie durch dessen Regierung zum Verlassen des Landes gezwungen werden, wobei die folgenden Bestimmungen vorbehalten bleiben: a) Vertreter von Mitgliedern, welche die in Abschnitt 20 vorgesehenen Immunitäten geniessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur in Übereinstimmung mit dem auf die in diesem Land akkreditierten Diplomaten anwendbaren diplomatischen Verfahren gezwungen werden.
b) im Falle eines Beamten, auf den Abschnitt 20 nicht anwendbar ist, darf eine Ausweisungsverfügung durch die Landesbehörden nicht ohne Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes getroffen werden; diese Genehmigung darf erst nach einer Konsultation mit dem Generaldirektor der Agentur erteilt werden; wird gegen einen Beamten ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, so hat der Generaldirektor der Agentur das Recht, die davon betroffene Person in diesem Verfahren zu vertreten.
Art. IX Laissez-passer
Abschnitt 28 Die Beamten der Agentur haben das Recht, nach Massgabe von Verwaltungsabmachungen zwischen dem Generaldirektor der Agentur und dem Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen Laissez-passer der Vereinten Nationen zu benutzen. Der Generaldirektor der Agentur notifiziert jedem Vertragsstaat dieser Vereinbarung die zu diesem Zweck getroffenen Verwaltungsabmachungen.
Abschnitt 29 Die den Beamten der Agentur ausgestellten Laissez-passer werden von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung als gültige Reisedokumente anerkannt und angenommen.
Abschnitt 30 Die Visa-Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Beamten der Agentur, die
Inhaber der Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Agentur reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez-passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.
Abschnitt 31 Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 30 aufgezählt sind, werden Experten
und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Agentur reisen.
Abschnitt 32 Der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und die andern Beamten, die mindestens im Rang eines Abteilungschefs der Agentur stehen und im
Auftrage der Agentur mit Laissez-passer der Vereinten Nationen reisen, stehen im Genuss der gleichen Reiseerleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.
Art. X Beilegung von Streitigkeiten
Abschnitt 33 Die Agentur wird ein angemessenes Verfahren vorsehen für die Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen oder andern privatrechtlichen Streitigkeiten, an denen die Agentur als Partei beteiligt sein könnte; b) Streitigkeiten, in die ein Beamter oder ein Experte der Agentur verwickelt sein könnte, der zufolge seiner offiziellen Stellung -im Genuss der Immunität steht, vorausgesetzt, dass die Immunität nicht gemäss den Abschnitten 21 und 25 aufgehoben worden ist.
Abschnitt 34 Sofern nicht die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein anderes
Verfahren anzuwenden, wird jede Streitfrage, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung bezieht, beim Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut anhängig gemacht. Entsteht zwischen der Agentur und einem Mitglied eine Streitigkeit, für welche die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren, so ist gemäss Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen4 und Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofes5 sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen der zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarung ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage einzuholen. Das Gutachten wird von den Parteien als bindend anerkannt.
Art. XI Auslegung
Abschnitt 35 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Berücksichtigung der Aufgaben
auszulegen, die der Agentur durch ihr Statut übertragen sind.
Abschnitt 36 Die Bestimmungen dieser Vereinbarung beschränken in keiner Weise die Privilegien
und Immunitäten, die der Agentur von einem Staat schon gewährt worden sind oder noch gewährt werden könnten, weil sich der Sitz oder regionale Büros der Agentur oder zur Agentur gehörende Beamte und Experten sowie ihr gehörendes Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen in Verbindung mit den Projekten oder der Tätigkeit der Agentur in dessen Gebiet befinden; dies gilt auch für die Anwendung von Sicherheitsmassregeln auf Agenturprojekte oder andere Vorkehrungen. Diese Vereinbarung darf nicht so ausgelegt werden, als stehe sie dem Abschluss von Zusatzvereinbarungen zwischen einem Vertragsstaat und der Agentur zur Anpassung von Bestimmungen dieser Vereinbarung oder zur Erweiterung oder Einschränkung der darin gewährten Privilegien und Immunitäten entgegen.
Abschnitt 37 Weder eine Bestimmung des Statuts der Agentur noch sonstige Rechte und Pflichten, welche die Agentur hat, können durch diese Vereinbarung aufgehoben oder
eingeschränkt werden.
Art. XII Schlussbestimmungen
Abschnitt 38 Diese Vereinbarung wird allen Mitgliedern der Agentur zur Annahme übermittelt.
Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor; die Vereinbarung tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. Es wird unterstellt, dass ein Staat, in dessen Namen eine Annahmeurkunde hinterlegt wird, in der Lage sein muss, die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund seiner Gesetzgebung anzuwenden. Der Generaldirektor übermittelt der Regierung jedes Staates, der Mitglied der Agentur ist oder wird, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung und unterrichtet alle Mitglieder von der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde sowie von jeder Kündigungsmitteilung gemäss
Abschnitt 39 Jedes Mitglied der Agentur kann Vorbehalte zu dieser Vereinbarung machen. Es
kann dies nur bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde tun; der Generaldirektor gibt den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich allen Mitgliedern der Agentur bekannt.
Abschnitt 39 Diese Vereinbarung bleibt zwischen der Agentur und jedem Mitglied, das eine
Annahmeurkunde hinterlegt hat, so lange in Kraft, als dieses Mitglied Agenturmitglied bleibt oder bis das Direktionskomitee eine revidierte Vereinbarung genehmigt und das betreffende Mitglied Vertragsstaat der revidierten Vereinbarung wird; wenn jedoch ein Mitglied dem Generaldirektor eine Kündigungsmitteilung übermittelt, so tritt diese Vereinbarung hinsichtlich dieses Mitgliedes ein Jahr nach Empfang der Mitteilung durch den Generaldirektor ausser Kraft.
Abschnitt 40 Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung zieht das
Direktionskomitee der Agentur die Genehmigung von Änderungen in Erwägung. Vom Komitee genehmigte Änderungen treten in Kraft, sobald sie nach dem in Abschnitt 38 vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
Geltungsbereich der Vereinbarung am 18. März 2004
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Nachfolgeerklärung (N)
Ägypten 12. Februar 1963 12. Februar 1963 Albanien 10. April 2003 10. April 2003 Argentinien 15. Oktober 1963 15. Oktober 1963 Australien 9. Mai 1986 9. Mai 1986 Belarus* 2. Dezember 1966 2. Dezember 1966 Belgien* 26. Oktober 1965 26. Oktober 1965 Benin 30. Januar 0203 30. Januar 2003 Bolivien 10. April 1968 10. April 1968 Brasilien 13. Juni 1966 13. Juni 1966 Bulgarien* 17. Juni 1966 17. Juni 1966 Chile* 8. Dezember 1987 8. Dezember 1987 China* 16. Juli 1984 16. Juli 1984 Dänemark* 14. März 1962 14. März 1962 Deutschland* 4. August 1960 4. August 1960 Ecuador 16. April 1969 16. April 1969 Estland 12. Februar 1992 12. Februar 1992 Finnland 29. Juli 1960 29. Juli 1960 Ghana 16. Dezember 1963 16. Dezember 1963 Griechenland 2. November 1970 2. November 1970 Heiliger Stuhl 21. Januar 1986 21. Januar 1986 Indien 10. März 1961 10. März 1961 Indonesien* 4. Juni 1971 4. Juni 1971 Irak 23. November 1960 23. November 1960 Iran 21. Mai 1974 21. Mai 1974 Irland 29. Februar 1972 29. Februar 1972 Italien* 20. Juni 1985 20. Juni 1985 Jamaika 5. September 1967 5. September 1967 Japan 18. April 1963 18. April 1963 Jordanien* 27.
Oktober 1982 27. Oktober 1982 Kamerun 22. September 1988 22. September 1988 Kanada* 15. Juni 1966 15. Juni 1966 Kasachstan 9. April 1998 9. April 1998 Kolumbien 1. Juli 1983 1. Juli 1983 Kongo (Kinshasa) 9. April 2003 9. April 2003 Korea (Süd-)* 17. Januar 1962 17. Januar 1962 Kroatien 12. Februar 1993 12. Februar 1993 Kuba* 24. August 1982 24. August 1982 Kuwait 15. September 1998 15. September 1998 Lettland 5. Januar 2000 5. Januar 2000 Litauen 28. Februar 2001 28. Februar 2001 Luxemburg* 24. März 1972 24. März 1972 Marokko* 30. März 1977 30. März 1977 Mauritius 7. April 1975 7. April 1975
Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Nachfolgeerklärung (N)
Mexiko* 19. Oktober 1983 19. Oktober 1983 Mongolei 12. Januar 1976 12. Januar 1976 Neuseeland 22. Juni 1961 22. Juni 1961 Nicaragua 17. Oktober 1977 17. Oktober 1977 Niederlande* 29. August 1963 29. August 1963 Aruba 1. Januar 1986 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 29. August 1963 29. August 1963 Niger 17. Juni 1969 17. Juni 1969 Norwegen 10. Oktober 1961 10. Oktober 1961 Pakistan* 16. April 1963 16. April 1963 Philippinen 17. Dezember 1962 17. Dezember 1962 Polen* 24. Juli 1970 24. Juli 1970 Rumänien* 7. Oktober 1970 7. Oktober 1970 Russland* 1. Juli 1966 1. Juli 1966 Schweden 8. September 1961 8. September 1961 Schweiz* 16. September 1969 16. September 1969 Serbien und Montenegro 28. April 1992 27. April 1992 Singapur* 19. Juli 1973 19. Juli 1973 Slowakei 10. Februar 1993 N 27. September 1993 Slowenien 7. Juli 1992 N 21. September 1992 Spanien 21. Mai 1984 21. Mai 1984 Südafrika 13. September 2002 13. September 2002 Syrien 18. Dezember 1989 18. Dezember 1989 Thailand* 15. Mai 1962 15. Mai 1962 Tschechische Republik 24. März 1994 N 27. September 1993 Tunesien 28. Dezember 1967 28.
Dezember 1967 Türkei* 26. Juni 1978 26. Juni 1978 Ukraine* 5. Oktober 1966 5. Oktober 1966 Ungarn* 14. Juli 1967 14. Juli 1967 Vereinigtes Königreich 19. September 1961 19. September 1961 Vietnam 31. Juli 1969 31. Juli 1969 Zypern 27. Juli 1983 27. Juli 1983
* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Vorbehalte und Erklärungen Belarus Gleicher Vorbehalt wie Russland.
Belgien Gemäss Artikel XII Abschnitt 38 der am 1. Juli 1959 vom Direktionskomitee in Wien genehmigten Vereinbarung über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Agentur erklärt die Regierung des Königreichs Belgien, dass sie Artikel VI Abschnitt 20 Satz 2 von der Anwendung der Vereinbarung ausschliesst.
Bulgarien Gleicher Vorbehalt wie Russland.
Chile a) Die chilenische Regierung bringt einen Vorbehalt an, nach welchem die den Beamten der Internationalen Atomenergie-Agentur gewährten Privilegien und Immunitäten nicht auf chilenische Staatsangehörige angewendet werden, die in Chile eine Tätigkeit als Beamte der Agentur ausüben. b) Die chilenische Regierung bringt einen Vorbehalt zu den Bestimmungen von
Abschnitt 4 in dem Sinn an, dass gemäss der chilenischen Verfassungspraxis und
dem chilenischen Landesrecht die Vermögenswerte und Guthaben der Internationalen Atomenergie-Agentur aufgrund eines allgemeinen oder speziellen Gesetzes, das zur Enteignung aus Gründen öffentlicher Bedeutung oder nationalen Interesses, die durch den Gesetzgeber bestimmt werden, ermächtigt, enteignet werden können.
China China bringt in seiner Urkunde einen Vorbehalt zu den Abschnitten 26 und 34 an, welche vereinbaren, dass die Streitigkeiten vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden und dass die Entscheidung des Gerichtes von den Parteien als bindend anerkannt wird. (Eine Erklärung zu diesen Vorbehalten hat folgenden Wortlaut: Die Vorbehalte, auf die in der besagten Urkunde verwiesen wird, beziehen sich nicht auf die Gesamtheit der Bestimmungen in Abschnitt 26 der Vereinbarung, sondern lediglich auf diejenigen, welche die Streitigkeiten an den Internationalen Gerichtshof verweisen und die Bindungswirkung der Gerichtsentscheide betreffen.)
Dänemark Die Dänische Regierung behält sich ungeachtet der Abschnitte 20 und 32 das Recht vor, die dänischen Rechtsvorschriften über Zölle und Verbrauchssteuern auf dänische Bürger anzuwenden sowie auf andere Personen insoweit, als sie private Geschäfte in Dänemark betreiben.
Deutschland Zu Artikel VI Abschnitt 18 Buchstabe a (ii) der Vereinbarung macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, dass die Bundesrepublik Deutschland sich das Besteuerungsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Staatsangehörigen vorbehält, soweit sie darauf nicht bereits in ihren Doppelbesteuerungsabkommen verzichtet hat.
Indonesien
Artikel II Abschnitt 2 b)
Die Internationale Atomenergie-Agentur übt ihre Fähigkeit, unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und über sie zu verfügen, unter gebührlicher Beachtung der nationalen Gesetze und Regelungen aus.
Art. X Abschnitt 34
Was die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs betreffend Streitigkeiten, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung der Vereinbarung beziehen, angeht, so behält sich die indonesische Regierung das Recht vor, weiter darauf zu beharren, dass, soll der Gerichtshof entscheiden, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Streitparteien hiezu nötig ist.
Art. VI Abschnitt 18
Indonesische Staatsangehörige, die als Beamte der Agentur in Indonesien tätig sind, geniessen lediglich jene den Beamten der Agentur laut Vereinbarung gewährten Vorteile und Privilegien, welche sich auch aus Artikel XV des Statuts ergeben, wie die Befreiung von der Gerichtsbarkeit in bezug auf Handlungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen haben (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen).
Italien 1. Hinsichtlich der in Artikel VI Abschnitt 18 Buchstabe a Ziffer ii der Vereinbarung genannten Steuerbefreiungen behält sich die italienische Regierung das Recht vor, den Gesamtbetrag der Gehälter und sonstigen Bezüge italienischer Bediensteter der Agentur, die ihren Aufenthalt in Italien haben, sowie anderer Bediensteter der Agentur, die ihren ständigen Aufenthalt in Italien haben, für die Zwecke einer möglichen Besteuerung von Einkommen aus anderen Quellen in Italien zu berücksichtigen. 2. Die in Artikel III Abschnitt 3, Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe a, Artikel VI
Abschnitt 18 Buchstabe a Ziffer i und Artikel VII Abschnitt 23 Buchstaben a und b
der Vereinbarung genannte Befreiung von der Gerichtsbarkeit gilt weder im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden infolge eines durch ein Kraftfahrzeug, das einem Bediensteten der Agentur, einem Vertreter eines Mitglieds auf den von der Agentur einberufenen Sitzungen oder einem im Auftrag der Agentur tätigen Sachverständigen gehört, verursachten Unfalls noch im Fall von Verstössen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, an denen die genannten Fahrzeuge beteiligt sind.
Jordanien Die auf Grund dieser Vereinbarung anerkannten Privilegien und Immunitäten werden sich nicht auf Beamte der Internationalen Atomenergie-Agentur erstrecken, die jordanische Staatsangehörige sind, wenn sie in Jordanien selbst für die Agentur tätig sind.
Kanada Die Befreiung von in Kanada gesetzlich vorgeschriebenen Steuern oder Zöllen erstreckt sich nicht auf kanadische Staatsangehörige, die ihren ordentlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada haben.
Korea (Süd-) Lokalangestellte, die auf Grund der Vereinbarung als Beamte der Agentur gelten, geniessen nicht die in Abschnitt 18 Absätze ii, iii, iv, v und vi sowie in Abschnitt 19 genannten Privilegien und Immunitäten.
Kuba Die Republik Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen der Abschnitte 26 und 34 der Artikel VIII und X der Vereinbarung nicht als gebunden, welche die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarung begründen. Was die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs anbelangt, vertritt Kuba die Auffassung, dass in jedem Einzelfall die Zustimmung aller Streitparteien nötig ist, um die Streitigkeit dem Gerichtshof zu unterbreiten.
Luxemburg In Anwendung der Bestimmungen von Artikel XII Abschnitt 38 der Vereinbarung wird Luxemburg den letzten Satz von Artikel VI Abschnitt 20 der erwähnten Vereinbarung nicht anwenden.
Marokko Die IAEA muss beim Erwerb von und bei der Nutzniessung an unbeweglichen Vermögenswerten in Marokko die nationalen Gesetze und Regelungen beachten. In Marokko eingesetzte IAEA-Beamte marokkanischer Staatsangehörigkeit kommen nicht auch in den Genuss der von der Vereinbarung anerkannten Privilegien und Immunitäten. Im Streitfall muss jedes Rekursverfahren vor dem Internationalen Gerichtshof aufgrund einer Zustimmung aller interessierten Parteien eingeleitet werden.
Mexiko 1. Beim Beitritt zu der Vereinbarung erklärt die mexikanische Regierung, dass die Rechtsfähigkeit Immobilien zu erwerben und darüber zu verfügen, erwähnt in Abschnitt 2 des Artikels II der Vereinbarung, der gültigen nationalen Gesetzgebung unterstellt ist.
2. Die Funktionäre und die Experten mexikanischer Nationalität der Agentur geniessen bei der Ausübung ihrer Funktionen auf mexikanischem Territorium keine anderen Privilegien, als ihnen je nach Fall durch Absatz i), iii) und vi) des Abschnitts 18 und durch die Absätze a), b), c), d) und f) des Abschnitts 23 gewährt werden. Es versteht sich, dass die Unverletzbarkeit gemäss Absatz c) des Abschnitts 23 nur für die offiziellen Papiere und Dokumente gewährt wird. 3. Die Vorschriften betreffend der Beschlagnahmung von Geldern, Gold oder Devisen jeglicher Natur sowie Konten in irgendeiner Währung, den Transfer oder die Konvertibilität dieser Gelder sind auf mexikanischem Territorium den für diesen Bereich geltenden Rechtsvorschriften unterworfen. (Die mexikanische Regierung interpretiert diesen Vorbehalt dahingehend, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften so angewendet werden, dass die wirksame Ausführung der technischen Hilfs- und Kooperationsprogramme, an denen sich Mexiko beteiligt, nicht verunmöglicht oder behindert wird.)
Niederlande Unter dem Ausdruck «Land» in Artikel III Abschnitt 6 Buchstabe b und Abschnitt 8 Buchstabe b sowie in Artikel VI Abschnitt 18 Buchstabe a vi soll jedes der Länder des Königsreichs (d.h. die Niederlande, Surinam und die Niederländischen Antillen) verstanden werden. In Artikel VIII Abschnitt 27 bezeichnet der Ausdruck « Land » jedoch das Königreich der Niederlande.
Pakistan Die den Beamten der Agentur in der Vereinbarung gewährten Privilegien und Immunitäten mit Ausnahme derjenigen, die sich auch aus Artikel XV des Statuts ergeben, z. B. die Immunität von der Gerichtsbarkeit für Handlungen, die sie in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen haben (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen), sollen nicht für pakistanische Staatsangehörige gelten, die als Beamte der Agentur in Pakistan tätig sind.
Polen Polen hat zu den Abschnitten 26 und 34 der Vereinbarung den Vorbehalt gemacht, dass Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung der Vereinbarung nur mit Zustimmung aller Streitparteien beim Internationalen Gerichtshof anhängig gemacht werden und dass sich Polen das Recht vorbehält, das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes als nicht bindend zu betrachten.
Rumänien Materiell gleicher Vorbehalt wie derjenige Polens.
Russland Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als gebunden durch die Bestimmungen der Abschnitte 26 und 34 der Vereinbarung, welche die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs obligatorisch festsetzen. In der Frage der Zuweisung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Vereinbarung an den Internationalen Gerichtshof beharrt die UdSSR nach wie vor auf dem Standpunkt, dass in jedem Einzelfall die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt werden muss, bevor die Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof anhängig gemacht werden kann. Dieser Vorbehalt gilt auch für die Bestimmung des Abschnittes 34, wonach das Gutachten des Gerichtshofs als bindend anzuerkennen ist.
Schweiz6 (Artikel VI Abschnitt 19 Absatz 2). Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, Gesuchen der Agentur um Aufschiebung der Aufbietung nicht stattzugeben, wobei es die Meinung hat, dass die zuständigen Bundesbehörden diese Gesuche mit Wohlwollen prüfen werden.
Singapur Die Beamten der Agentur, die singapurische Staatsangehörige sind, werden von der Besteuerung der ihnen von der Agentur bezahlten Gehälter nicht ausgenommen werden.
Thailand Beamte der Agentur, denen auf Grund dieser Vereinbarung Privilegien und Immunitäten zustehen, werden, wenn sie die thailändische Staatsangehörigkeit besitzen, von der Verpflichtung zur nationalen Dienstleistung nicht befreit.
Türkei Was den Aufschub der Aufbietung zu nationalen Dienstleistungen nach Abschnitt 19 der Vereinbarung betrifft, so gelten für türkische Bürger, die von der Internationalen Atomenergie-Agentur beschäftigt werden, die diesbezüglichen Bestimmungen des türkischen Gesetzes. Die Beamten türkischer Staatsangehörigkeit, welche die Internationale Atomenergie-Agentur in offizieller Mission in die Türkei schickt, müssen die Steuern bezahlen, die für türkische Bürger erhoben werden. Sie füllen jedes Jahr ihre Steuererklärung aus, wie dies die Bestimmungen von Abschnitt 2, Teil 4 des Gesetzes über die Einkommenssteuer, Nr. 5421, verlangen.
Ukraine Materiell gleicher Vorbehalt wie Russland.
Ungarn Die Ungarische Volksrepublik nimmt die Abschnitte 26 und 34 der Vereinbarung mit dem Vorbehalt an, dass Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Vereinbarung nur mit Zustimmung aller an einer Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können. Die Ungarische Volksrepublik macht ferner einen Vorbehalt zu der Bestimmung des Abschnittes 34, wonach das Gutachten des Gerichtshofs in gewissen Fällen bindend ist.
6 Art. 2 des BB vom 18. Juni 1969 (AS 1970 114)