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Protokoll über die Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf das Fürstentum Liechtenstein

0.632.315.14 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 3. Mai 1960

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/0-632-315-14/de/protokoll-uber-die-anwendung-des-ubereinkommens-zur-errichtung-der-europaischen-freihandelsassoziation-auf-das-furstentum-liechtenstein

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

0.632.315.14

Protokoll
über die Anwendung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
auf das Fürstentum Liechtenstein

Präambel

Die Signatarstaaten des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation1 und das Fürstentum Liechtenstein,

Footnotes

  1. [1] SR 0.632.31

Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Vertrages vom 29. März 19232 mit der Schweiz eine Zollunion bildet, und dass gemäss diesem Vertrag nicht alle Bestimmungen des Übereinkommens ohne weitere Bevollmächtigung auf Liechtenstein angewandt werden können, und

Footnotes

  1. [2] SR 0.631.112.514

Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Wunsch Ausdruck gegeben hat, dass alle Bestimmungen des Übereinkommens auf Liechtenstein angewandt werden, und zu diesem Zwecke vorschlägt, der Schweiz, soweit dies notwendig ist, besondere Vollmachten zu erteilen,

Haben folgendes vereinbart:

1. Das Übereinkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz eine Zollunion bildet und die Schweiz Mitglied der Assoziation ist.

2. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das Fürstentum Liechtenstein durch die Schweiz vertreten.

3. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung Schwedens hinterlegt, die allen anderen Signatarstaaten eine entsprechende Notifikation übermittelt.

4. Dieses Protokoll tritt in Kraft, sobald alle Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.Geschehen zu Stockholm, am 4. Januar 1960, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, in einer einzigen Ausfertigung, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird, die allen anderen Signatarstaaten und allen beitretenden Staaten eine beglaubigte Abschrift übermittelt.(Es folgen die Unterschriften)