0.632.317.631.1
Vereinbarung
in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz
und der Türkei über Abmachungen im Agrarbereich
Präambel
Botschafter Taner Baytok | Genf, 10. Dezember 1991 |
Genf | |
Herrn Botschafter | |
Genf |
Herr Botschafter
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:
«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Beratungen betreffend Handelsvereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden Schweiz genannt) und der Türkischen Republik (im folgenden Türkei genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA‑Ländern und der Türkei1 stattgefunden haben.
Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Beratungen wie folgt:
I. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzschemas gemäss Anhang I zu diesem Brief gewährt;
II. Zollkonzessionen, welche die Schweiz der Türkei gemäss Anhang II zu diesem Brief gewährt;
III. zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt der Anhang III zu diesem Brief die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest;
IV. eine Absichtsabklärung über die technische Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich zwischen der Schweiz und der Türkei gemäss Anhang IV zu diesem Brief.
Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Vertrag vom 29. März 19232 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft steht.
Dieser Briefwechsel wird von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass die türkische Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.»
Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Türkische Republik | |
T. Baytok |
0.632.317.631.1 AS 1993 171; BBl 1992 I 1016ÜbersetzungVereinbarungin Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der Türkei über Abmachungen im AgrarbereichAbgeschlossen in Genf am 10. Dezember 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1992 Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 19. März 1992 (AS 1993 154) Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. April 1992 In Kraft getreten für die Schweiz mit Wirkung ab 1. April 1992 (Stand am 28. Februar 2020)