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Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich

0.741.619.163.9 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Jan. 2000

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/0-741-619-163-9/de/vereinbarung-zwischen-dem-vorsteher-des-eidgenossischen-departements-fur-umwelt-verkehr-energie-und-kommunikation-und-dem-bundesminister-fur-wissenschaft-und-verkehr-der-republik-osterreich-betreffend-die-anwendung-des-okopunktesystems-fur-den-transitverkehr-durch-osterreich

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 31. Dez. 2003 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Vereinbarung vom 9. September 1999 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich (AS 2004 2991)

Erlassen mit: Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich (AS 2002 1437)

0.741.619.163.9

Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend die Anwendung des Ökopunktesystems für den Transitverkehr durch Österreich

Abgeschlossen am 9. September 1999 In Kraft getreten am1. Januar 2000 (Stand am 18. Juni 2002)

Infolge der Verhandlungen zwischen einer Delegation der Schweiz und einer Delegation der Republik Österreich, nach Konsultation der Europäischen Kommission, in Übereinstimmung mit dem Artikel 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union, in Anwendung des Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 19581 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, haben der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich, Folgendes vereinbart:

Footnotes

  1. [1] SR 0.741.619.163

Art. 1

Das Ökopunktesystem ist für in der Schweiz zugelassene Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschliesslich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in der Schweiz zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden, auf den Transitverkehr durch Österreich anwendbar, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind.

Art. 2

(1) Ökopunkte (Transitrechte) für Schweizer Lastkraftwagen im Transit durch Österreich werden folgendermassen zugeteilt: für 2000 – 220.315 Ökopunkte (davon maximal 70.698 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar) AS 2002 1437 für 2001 – 214.564 Ökopunkte (davon maximal 68.852 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar) für 2002 – 198.195 Ökopunkte (davon maximal 63.599 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar) für 2003 – 176.960 Ökopunkte (davon maximal 56.785 Ökopunkte auf Ökokarten verwendbar) (2) Die Schweiz teilt Österreich bis spätestens1. August jeden Jahres die Anzahl der Ökopunkte mit, die sie für das darauf folgende Jahr auf Ökokarten verwenden möchte. (3) Transitfahrten, die im Anhang A aufgelistet sind oder mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, sind von der Ökopunktepflicht ausgenommen. (4) Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Versorgung der schweizerischen Fremdenverkehrs- und Zollfreihandelszone Samnaun im Kanton Graubünden wird der Strassentransit über die Bundesstrasse 184 (Engadiner Strasse), den Grenzübergang Pfunds, die Landesstrasse 384 (Spisser Landesstrasse) und den Grenzübergang Spiss nach Samnaun und umgekehrt durch ein Zählkartensystem geregelt.

Art. 3

(1) Der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs hat die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:

  1. ein ordnungsgemäss ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als «Ökokarte» bezeichneten Bestätigung ist in Anhang B enthalten; oder

  2. ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als «Umweltdatenträger» bezeichnet wird; oder

  3. die im Artikel 15 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine nicht ökopunktepflichtige Transitfahrt gemäss Anhang A oder eine mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführte Fahrt handelt; oder

  4. geeignete Unterlagen darüber, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

(2) Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus.

Art. 4

(1) Die Umweltdatenträger werden gemäss den in Anhang C aufgeführten technischen Spezifikationen hergestellt, programmiert und angebracht. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert, die Zulassung, Programmierung und Anbringung der Umweltdatenträger zu regeln. (2) Die Umweltdatenträger werden so programmiert, dass sie Informationen über das Land der Zulassung und den NOx-Wert des Lastkraftwagens gemäss den Angaben des in Artikel 5 beschriebenen Dokuments über Übereinstimmung mit der Produktion (COP) enthalten. (3) Der Umweltdatenträger wird an der Windschutzscheibe angebracht. Er ist nicht übertragbar.

Art. 5

Der Fahrer eines am oder nach dem1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagens hat zum Nachweis der NOx-Emissionen des Fahrzeugs ein COP-Dokument gemäss Anhang D mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Bei erstmals vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Lastkraftwagen und bei solchen, für die kein solches Dokument vorgewiesen wird, ist ein COP-Wert von 15,8 g/kWh anzusetzen.

Art. 6

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist autorisiert, für die in Artikel 3 und 4 genannten Dokumente die Ausstellung zu regeln.

Art. 7

Die Schweiz teilt Österreich schriftlich mit, welche innerstaatlichen Behörden berechtigt sind, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Umweltdatenträger zuzulassen, zu programmieren und anzubringen und die in Artikel 6 genannten Dokumente auszustellen.

Art. 8

(1) Soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, wird die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle der Unterschrift kann auch ein Stempel benutzt werden. (2) Eine Ökokarte, die mit der erforderlichen Anzahl von Ökopunkten versehen ist, wird den Kontrollorganen Österreichs ausgehändigt, die anschliessend eine Kopie mit der Zahlungsbestätigung zurückgeben. An österreichischen EU-Binnengrenzen, die mit Stempelautomaten ausgerüstet sind, muss die Eintragung des Einreisedatums auf der Ökokarte mittels dieser Automaten erfolgen.

(3) Ist das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger versehen, wird nach Bestätigung einer anrechnungspflichtigen Transitfahrt vom Ökopunkteguthaben der Schweiz die Anzahl von Ökopunkten abgezogen, die den auf dem Umweltdatenträger des Fahrzeugs gespeicherten Angaben über die NOx-Emissionen entspricht. Die hierfür erforderliche Infrastruktur wird von den österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt und unterhalten. (4) Bei Fahrzeugen, die mit einem Umweltdatenträger versehen sind und im bilateralen Verkehr eingesetzt werden, muss der Umweltdatenträger vor der Einfahrt in österreichisches Hoheitsgebiet so eingestellt werden, dass ersichtlich wird, dass keine Transitfahrt durchgeführt wird. (5) Wenn eine Ökokarte verwendet wird und das Zugfahrzeug bei einer Transitfahrt ausgewechselt wird, bleibt die bei der Einfuhr ausgestellte Zahlungsbestätigung gültig und ist weiter mitzuführen. Wenn der COP-Wert des neuen Zugfahrzeuges den auf dem Formular angegebenen Wert überschreitet, werden bei der Ausfahrt zusätzliche Ökopunkte auf eine neue Karte geklebt und entwertet.

Art. 9

(1) Durchgängiger Verkehr, bei dem Österreich einmal auf der Schiene – sei es im konventionellen Eisenbahnverkehr oder im kombinierten Verkehr – und davor oder danach auf der Strasse überschritten wird, gilt nicht als Strassengütertransitverkehr durch Österreich, sondern als nicht ökopunktepflichtiger bilateraler Verkehr. (2) Durchgängiger Transitverkehr durch Österreich wird als bilateraler Verkehr betrachtet, wenn er über die folgenden Bahnhöfe abgewickelt wird: Fürnitz/Villach Süd, Sillian, Innsbruck/Hall, Brennersee, Graz.

Art. 10

Die Ökopunkte sind zwischen dem1. Januar des Jahres, in dem sie zugeteilt wurden, und dem 31. Januar des Folgejahres gültig.

Art. 11

(1) Zuwiderhandlungen eines Schweizer Lastkraftwagenfahrers oder Unternehmens gegen diese Vereinbarung sind nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften zu ahnden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz leisten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Amtshilfe zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen insbesondere bei der Überprüfung der vorschriftsmässigen Verwendung und Handhabung der Ökokarten und Umweltdatenträger. (2) Kontrollen können unter Beachtung des Prinzips der Nichtdiskriminierung auch an einem anderen Punkt als der Grenze durchgeführt werden.

Art. 12

(1) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geeignete Massnahmen ergreifen, wenn ein Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

  1. im Falle des Fahrzeugs oder dessen Betreibers liegen wiederholte Zuwiderhandlungen vor;

  2. das Ökopunkteguthaben ist unzureichend;

  3. Der Umweltdatenträger wurde von jemand anderem als der in Artikel 4 hierzu ermächtigten Stelle manipuliert oder verändert;

  4. das Fahrzeug verfügt nicht über die geeigneten Unterlagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) oder d) um nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Transitfahrt durch das österreichische Hoheitsgebiet handelt;

  5. der im Anhang C beschriebene Umweltdatenträger verfügt nicht über die für eine Transitfahrt erforderliche Anzahl von Ökopunkten.

(2) Die österreichischen Kontrollorgane können unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit geeignete Massnahmen treffen, wenn ein Fahrzeug nicht mit einem Umweltdatenträger ausgerüstet ist und zumindest einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

  1. die Ökokarte wird den Kontrollorganen nicht entsprechend dieser Vereinbarung vorgelegt;

  2. die vorgelegte Ökokarte ist unvollständig oder unrichtig ausgefüllt oder die Ökopunkte wurden nicht vorschriftsmässig aufgeklebt;

  3. das Fahrzeug verfügt nicht über ordnungsgemässe Papiere für den Nachweis darüber, dass es keine Ökopunkte benötigt.

Art. 13

Die gedruckten Ökopunkte, die für das Aufkleben auf die Ökokarten bestimmt sind, werden für jedes Jahr vor dem1. November des vorhergehenden Jahres zur Verfügung gestellt.

Art. 14

Bei Fahrzeugen, die erstmals vor dem1. Oktober 1990 zugelassen sind und bei denen nach diesem Datum ein Motortausch durchgeführt wurde, gilt der COP-Wert des neuen Motors. Diesfalls ist in der von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung der Motortausch sowie Einzelheiten über den neuen COP-Wert für NOx-Emissionen anzuführen.

Art. 15

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen gegeben sind:

  1. der alleinige Zweck der Fahrt ist die Auslieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs bzw. einer fabrikneuen Fahrzeugkombination vom Hersteller zu einem Bestimmungsort in einem anderen Staat;

  2. auf der Fahrt werden keine Güter befördert;

  3. für das Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination sind die erforderlichen internationalen Zulassungspapiere und Ausfuhrkennzeichen vorhanden.

Art. 16

Für eine Transitfahrt müssen keine Ökopunkte entrichtet werden, wenn es sich um eine Leerfahrt im Zusammenhang mit einer Beförderung gemäss Anhang A handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden, und geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber mitgeführt werden. Solche Unterlagen sind: – der Frachtbrief, oder – eine vollständig ausgefüllte Ökokarte ohne aufgeklebte Ökopunkte, oder – eine ausgefüllte Ökokarte mit Ökopunkten, die später zurückerstattet werden.

Art. 17

Eine Gemischte Kommission prüft Probleme, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung auftreten, und empfiehlt geeignete verhältnismässige und nicht diskriminierende Massnahmen.

Art. 18

(1) Diese Vereinbarung tritt am1. Januar 2000 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2003. Am Tag der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung werden die Wirkungen der Vereinbarung vom 30. Juni 19952 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 suspendiert. (2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung werden die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 erneut anwendbar sein. (3) In den gemäss Absatz 1 und 2 beschriebenen Fällen treten die Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen sowie deren Änderung vom 24. März 1998 am 31. Dezember 2003 ausser Kraft. (4) Sollte der Rat der Europäischen Union gemäss Artikel 11 Absatz 3 oder 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union einen Beschluss fassen, so schlägt die in Artikel 17 genannte Gemischte Kommission nach Konsultation der Europäischen Kommission die Modalitäten vor, die sich aus diesem Beschluss für die Anwendung des Systems auf den Schweizer Transitverkehr durch Österreich ergeben.

Diese sollen nicht diskriminierend sein.

Geschehen zu Luzern am 9. September 1999 in zwei Originalausfertigungen in deutscher Sprache.

Der Vorsteher des Der Bundesminister für Eidgenössischen Departements für Umwelt, Wissenschaft und Verkehr Verkehr, Energie und Kommunikation: der Republik Österreich: Moritz Leuenberger Caspar Einem Anhang A Beförderungen, für die keine Ökopunkte benötigt werden 1. Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste 2. Die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäss Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen 3. Die Beförderung von Postsendungen 4. Die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge 5. Die Beförderung von Müll und Fäkalien 6. Die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung 7. Die Beförderung von Bienen und Fischbrut 8. Die Überführung von Leichen 9. Die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen oder für gewerbliche Zwecke 10. Die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschliesslich zur Werbung oder Unterrichtung 11. Die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung verfügen 12. Die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen 13. Die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge 14. Die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Fahrzeug ersetzen soll, welches auf der Transitfahrt ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug mit der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung 15. Die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) 16. Die Beförderung hochwertiger Waren (z. B. Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

Anhang B - D3

Die Anhänge B, C und D werden in der AS nicht publiziert. Sie können beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, bezogen werden.

Footnotes

  1. [2] SR 0.741.619.163.8