0.747.711.1
Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden
Abgeschlossen in London am 14. Oktober 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2010 (Stand am 25. Juli 2019)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, als Vertragsparteien des am 10. März 19882 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt3 auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Protokolls: 1. bedeutet «Protokoll von 1988» das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden; 2. bedeutet «Organisation» die Internationale Seeschifffahrts-Organisation; 3. bedeutet «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation.
Art. 2
Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f, g und h sowie Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die Artikel 2bis, 5, 5bis und 7 sowie die Artikel 10–16 einschliesslich der
Artikel 11bis, 11ter und 12bis des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
AS 2010 3345; BBl 2008 1153
AS 2010 3343 Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in seiner durch das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt geänderten Fassung finden sinngemäss auch auf die in den Artikeln2, 2bis und 2ter dieses Protokolls genannten Straftaten Anwendung, wenn diese auf festen Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, oder gegen solche festen Plattformen begangen werden.
Art. 3
1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
d) auf eine feste Plattform auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen lässt, die geeignet ist, die feste Plattform zu zerstören oder ihre Sicherheit zu gefährden. 2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Protokolls von 1988 wird gestrichen. 3. Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 2. Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die Sicherheit der festen Plattform zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
Art. 4
1. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2bis eingefügt:
Art. 2bis
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich zum Zweck einer Handlung, die aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen:
Sprengsätze, radioaktives Material oder biologische, chemische oder Kernwaffen in einer Weise gegen eine feste Plattform oder auf einer festen Plattform einsetzt oder von einer festen Plattform aus auslöst, die den Tod, schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
Öl, verflüssigtes Erdgas oder einen anderen gefährlichen oder schädlichen Stoff, der von Buchstabe a nicht erfasst ist, in einer Menge oder Konzentration von einer festen Plattform aus einleitet, die den Tod oder schwere Verletzungen oder Schäden verursacht oder zu verursachen geeignet ist; oder
droht, eine unter Buchstabe a oder b genannte Straftat zu begehen, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist.
2. Folgender Wortlaut wird als Artikel 2ter eingefügt:
Art. 2ter
Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht auch, wer:
widerrechtlich oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 2bis genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
eine in Artikel 2 Absatz 1, Artikel 2bis Absatz 1 oder 2 oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
eine in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 2 oder 2bis oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder:
zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 2 oder 2bis genannten Straftat zur Folge hat, oder ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 2 oder 2bis genannte Straftat zu begehen.
Art. 5
1. Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln2, 2bis und 2ter genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird:
gegen eine feste Plattform, während sie sich auf dem Festlandsockel dieses Staates befindet, oder auf einer solchen festen Plattform; oder
von einem Angehörigen dieses Staates.
2. Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 3. Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär. 3. Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 4. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln2, 2bis und 2ter genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
Art. 6 Auslegung und Anwendung
1. Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt. 2. Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1–4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8–13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).
Art. 7
Folgender Wortlaut wird als Artikel 4bis des Protokolls eingefügt:
Art. 4bis Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung
widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden Die Schlussklauseln des Protokolls von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, sind die Artikel 8–13 des Protokolls von 2005 zum Protokoll von 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden. Bezugnahmen auf Vertragsstaaten im vorliegenden Protokoll gelten als Bezugnahmen auf Vertragsstaaten des Protokolls von 2005.
Schlussklauseln
Art. 8 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. 2. Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken:
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
indem sie ihm beitreten.
3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär. 4. Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Art. 9 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist. 2. Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.
Art. 10 Kündigung
1. Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär. 3. Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Art. 11 Revision und Änderung
1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen. 2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, dies verlangen. 3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.
Art. 12 Depositar
1. Dieses Protokoll und seine nach Artikel 11 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.
2. Der Generalsekretär:
unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind über:
jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt, ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls, iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird, iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung; und
übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.
3. Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.
Art. 13 Sprachen
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 25. Juli 20195 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Algerien 25. Januar 2011 B 25. April 2011 Antigua und Barbuda 24. November 2015 22. Februar 2016 Belgien 2. Juli 2019 B 2. Oktober 2019 Benin 28. Juni 2018 B 26. September 2018 Bulgarien 7. Oktober 2010 5. Januar 2011 Côte d’Ivoire 23. März 2012 B 21. Juni 2012 Dänemark* a 14. September 2018 13. Dezember 2018 Deutschland 29. Januar 2016 28. April 2016 Dominikanische Republik 9. Oktober 2010 B 28. Juli 2010 Dschibuti 23. April 2014 B 22. Juli 2014 Estland 16. Mai 2008 28. Juli 2010 Fidschi 21. Mai 2008 B 28. Juli 2010 Frankreich* 9. Mai 2018 7. August 2018 Griechenland 11. September 2013 10. Dezember 2013 Jamaika 28. November 2013 B 26. Februar 2014 Kasachstan 3. Mai 2019 B 1. August 2019 Katar 10. Januar 2014 B 10. April 2014 Kongo (Kinshasa) 28. Mai 2015 B 26. August 2015 Kuba 10. April 2014 B 9. Juli 2014 Lettland 16. November 2009 B 28. Juli 2010 Liechtenstein 28. August 2009 28. Juli 2010 Marshallinseln 9. Mai 2008 B 28. Juli 2010 Mauretanien 21. August 2013 B 19. November 2013 Nauru 29. April 2010 B 28.
Juli 2010 Neuseeland 26. Februar 2018 27. Mai 2018 Tokelau 26. Februar 2018 27. Mai 2018 Niederlande b 1. März 2011 B 30. Mai 2011 Norwegen 30. September 2013 29. Dezember 2013 Österreich 18. Juni 2010 16. September 2010 Palau 29. September 2011 B 28. Dezember 2011 Panama 24. Februar 2011 B 25. Mai 2011 Portugal 1. September 2015 B 30. November 2015 San Marino 15. Dezember 2014 B 15. März 2015 Saudi-Arabien 31. Juli 2013 B 29. Oktober 2013 Schweden 22. September 2014 21. Dezember 2014 Schweiz 15. Oktober 2008 B 28. Juli 2010 Spanien 16. April 2008 28. Juli 2010 St. Lucia 8. November 2012 B 6. Februar 2013 St. Vincent und die Grenadinen 5. Juli 2010 3. Oktober 2010
AS 2010 3345, 2011 3821, 2014 767, 2015 2931, 2016 3007 und 2019 2459. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Türkei 21. Juni 2019 19. September 2019 Uruguay 29. April 2015 B 28. Juli 2015 Vanuatu 20. August 2008 B 28. Juli 2010 Vereinigte Staaten 28. August 2015 26. November 2015 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internet-Seite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer und für Grönland. b Für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).