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Übereinkommen Nr. 160 über Arbeitsstatistiken

0.822.726.0 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 8. Juli 2008

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/0-822-726-0/de/ubereinkommen-nr-160-uber-arbeitsstatistiken

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 18. Apr. 2013 nicht mehr in Kraft.

0.822.726.0

Übereinkommen Nr. 160 über Arbeitsstatistiken

Abgeschlossen in Genf am 25. Juni 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 19862 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am7. Mai 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am7. Mai 1988 (Stand am 8. Juli 2008)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 63) über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 19383, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und ist der Auffassung, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1985, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsstatistiken, 1985, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

Footnotes

  1. [7] SR 0.120

Art. 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmässig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:

  1. Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;

  2. Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;

  3. durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;

  4. Lohnstruktur und -verteilung;

AS 1988 887; BBl 1986 II 911

Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

AS 1988 886

[BS 14 27; AS 1962 1359, 1973 1669, 1975 2497, 1982 516, 1985 1773]

  1. Arbeitskosten;

  2. Verbraucherpreisindizes;

  3. Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;

  4. berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;

  5. Arbeitsstreitigkeiten.

Art. 2

Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, haben die Mitglieder die neuesten, im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation aufgestellten Normen und Richtlinien zu berücksichtigen.

Art. 3

Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der auf Grund dieses Übereinkommens erforderlichen Statistiken verwendet werden, sind die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, anzuhören, um ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihre Mitarbeit sicherzustellen.

Art. 4

Dieses Übereinkommen enthält keinerlei Verpflichtung, Daten zu veröffentlichen oder mitzuteilen, die in irgendeiner Weise die Offenlegung von Informationen über eine einzelne statistische Einheit, wie eine Person, einen Haushalt, einen Betrieb oder ein Unternehmen, zur Folge haben könnten.

Art. 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich die gemäss dem Übereinkommen zusammengestellten und veröffentlichten Statistiken und Informationen über ihre Veröffentlichung zu übermitteln, insbesondere

  1. die die verwendeten Verbreitungsmittel kennzeichnenden Angaben (Titel und Kennziffern im Falle gedruckter Veröffentlichungen und die entsprechenden Beschreibungen im Falle von Daten, die in anderer Form verbreitet werden);

  2. die neuesten Daten oder Zeiträume, für welche die verschiedenen Arten von Statistiken verfügbar sind, sowie die Daten ihrer Veröffentlichung oder Verbreitung.

Art. 6

Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäss diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden

  1. zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen;

  2. dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;

  3. von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.

II. Grundlegende Arbeitsstatistiken

Art. 7

Es sind laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebenenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Art. 8

Es sind Statistiken der Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen.

Art. 9

1. Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen. 2. Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Art. 10

Es sind Statistiken der Lohnstruktur und -verteilung für die Arbeitnehmer in bedeutenden Wirtschaftszweigen zusammenzustellen.

Art. 11

Es sind Statistiken der Arbeitskosten für bedeutende Wirtschaftszweige zusammenzustellen. Soweit möglich müssen diese Statistiken mit den Daten über die Beschäftigung und die Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) des gleichen Erfassungsbereichs im Einklang stehen.

Art. 12

Es sind Verbraucherpreisindizes zu berechnen, um die zeitlichen Veränderungen der Preise von Artikeln zu messen, die für die Verbrauchsgewohnheiten wesentlicher Bevölkerungsgruppen oder der Gesamtbevölkerung repräsentativ sind.

Art. 13

Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienausgaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen für alle Typen und Grössen von Privathaushalten oder Familien in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Art. 14

1. Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen. 2. Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten für alle Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Art. 15

Es sind Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.

III. Übernahme der Verpflichtungen

Art. 16

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat gemäss den in Teil I erwähnten allgemeinen Verpflichtungen die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II zu übernehmen. 2. Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikationsurkunde den oder die Artikel von Teil II anzugeben, für die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen übernimmt. 3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu einem späteren Zeitpunkt anzeigen, dass es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil Il übernimmt, die es in seiner Ratifikationsurkunde nicht schon angegeben hatte. Diese Anzeigen haben vom Tage ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.

4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, hat in seinen gemäss

Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation4 über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Gegenstände der Artikel von Teil II, für die es die

Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht übernommen hat, anzugeben und mitzuteilen, in welchem Umfang dem Übereinkommen in bezug auf diese Gegenstände entsprochen wird oder entsprochen werden soll.

Footnotes

  1. [4] SR 0.820.1

Art. 17

1. Ein Mitglied kann den Umfang der in dem Artikel oder den Artikeln von Teil II, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, erwähnten Statistiken zunächst auf bestimmte Arbeitnehmergruppen, Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige oder geographische Gebiete beschränken. 2. Jedes Mitglied, das den Umfang der Statistiken gemäss Absatz 1 dieses Artikels beschränkt, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation5 über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, den Artikel oder die Artikel von Teil II anzugeben, auf welche die Beschränkung Anwendung findet, unter Angabe der Art der Beschränkung und der Gründe hierfür, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, inwieweit der Umfang der Statistiken auf andere Arbeitnehmergruppen, Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige oder geographische Gebiete ausgedehnt werden konnte oder ausgedehnt werden soll. 3. Ein Mitglied kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in dem Monat, der jeweils auf den Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens folgt, weitere Beschränkungen des technischen Umfangs der in dem Artikel oder den Artikeln von Teil II, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat, erwähnten Statistiken vornehmen. Diese Erklärungen werden ein Jahr nach der Eintragung wirksam. Jedes Mitglied, das solche Beschränkungen vornimmt, hat in seinen gemäss Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegenden Berichten die in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Angaben zu machen.

Footnotes

  1. [5] SR 0.820.1

Art. 18

Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 19386, neu gefasst.

[BS 14 27; AS 1962 1359, 1973 1669, 1975 2497, 1982 516, 1985 1773] IV. Schlussbestimmungen

Art. 19

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 20

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 21

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen. 3. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch eine Erklärung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes seine Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Artikel von Teil II widerrufen, vorausgesetzt, dass es die übernommenen Verpflichtungen für mindestens einen dieser Artikel aufrechterhält. Der Widerruf wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. 4. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren durch die Artikel von Teil II gebunden, für die es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernommen hat. In der Folge kann es die übernommenen Verpflichtungen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels widerrufen.

Art. 22

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 23

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen7 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 24

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 25

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 21, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 26

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 8. Juli 20088 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N) Armeniena 29. April 2005 29. April 2006 Aserbaidschanb 19. Mai 1992 N 19. Mai 1992 Australienc 15. Mai 1987 15. Mai 1988 Norfolk-Insel 21. August 1992 21. August 1992 Belarusb 12. Oktober 1990 12. Oktober 1991 Benind 6. April 2000 6. April 2001 Bolivienf 14. November 1990 14. November 1991 Brasiliene 2. Juli 1990 2. Juli 1991 China Hongkong 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Costa Ricac 13. Februar 2001 13. Februar 2002 Dänemarkc 22. Januar 1988 22. Januar 1989 Deutschlandc 25. April 1991 25. April 1992 El Salvadord 24. April 1987 24. April 1988 Finnlandc 27. April 1987 27. April 1988 Griechenlandc 17. März 1993 17. März 1994 Guatemalac 7. April 1993 7. April 1994 Indieng 1. April 1992 1. April 1993 Irlandh 27. Oktober 1995 27. Oktober 1996 Italienc 8. November 1989 8. November 1990 Kanadai 22. November 1995 22. November 1996 Kirgisistanb 31. März 1992 N 31. März 1992 Kolumbienj 23. März 1990 23. März 1991 Korea (Süd-)c 8. Dezember 1997 8. Dezember 1998 Lettlanda 10. Juni 1994 10.

Juni 1995 Litauenc 10. Juni 1999 10. Juni 2000 Mauritiusk 14. Juni 1994 14. Juni 1995 Mexikol 18. April 1988 18. April 1989 Neuseelandc 6. November 2001 6. November 2002 Niederlandec 5. Oktober 1990 5. Oktober 1991 Norwegenc 6. August 1987 6. August 1988 Österreichc 3. Juni 1987 3. Juni 1988 Panamak 3. April 1996 3. April 1997 Polend 24. April 1991 24. April 1992 Portugalc 8. Dezember 1993 8. Dezember 1994 Russlandb 27. August 1990 27. August 1991 San Marinoc 1. Juli 1988 1. Juli 1989 Schwedenm 22. September 1986 24. April 1988 Schweizm 7. Mai 1987 7. Mai 1988

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N) Slowakein 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Spanieno 3. Oktober 1989 3. Oktober 1990 Sri Lankap 1. April 1993 1. April 1994 Swasilandq 22. September 1992 22. September 1993 Tadschikistanb 26. November 1993 N 26. November 1993 Tschechische Republikn 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Ukraineb 15. August 1991 15. August 1992 Vereinigte Staatenc 11. Juni 1990 11. Juni 1991 Vereinigtes Königreichc 27. Mai 1987 27. Mai 1988 Gibraltar 7. Juli 1988 7. Juli 1988 Insel Manr 25. Mai 1993 25. Mai 1993 Zypernv 1. Dezember 1987 1. Dezember 1988 a Dieser Staat hat die Art. 7, 12 und 13 von Teil II angenommen. b Dieser Staat hat die Art. 7–10 von Teil II angenommen. c Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen. d Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 12–15 von Teil II angenommen. e Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 15 von Teil II angenommen. f Dieser Staat hat die Art. 7–10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen. g Dieser Staat hat Art. 8 von Teil II angenommen. h Dieser Staat hat die Art. 7–9 und 11–15 von Teil II angenommen. i Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9 (1) und 10–15 von Teil II angenommen. j Dieser Staat hat die Art. 7, 8 und 10-15 von Teil II angenommen. k Dieser Staat hat die Art. 7–10 und 12–15 von Teil II angenommen. l Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 9, 11, 12, 14 und 15 von Teil II angenommen. m Dieser Staat hat alle Art. von Teil II angenommen, ausgenommen Art. 11. n Dieser Staat hat die Art. 7–10 und 12–14 von Teil II angenommen. o Dieser Staat hat die Art. 7-9 und 12-15 von Teil II angenommen. p Dieser Staat hat die Art.

7, 8, 10, 12, 13 und 15 von Teil II angenommen. q Dieser Staat hat die Art. 7, 8, 10 und 12–15 von Teil II angenommen. r Dieser Staat hat die Art. 8–10 und 12–15 von Teil II angenommen.