142.209
Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz
(Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
vom 24. Oktober 2007 (Stand am 2. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (AIG)2, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), des Übereinkommens vom4. Januar 19605 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) und der Schengen-Assoziierungsabkommen.6
Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20047.
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.
AS 2007 5561
Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.
Art. 4 Gebührenbemessung
Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang oder besonderer Schwierigkeit können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.
Art. 6 Inkasso
Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden.
Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.
Diediplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz legen nach Weisung des EDA die Umrechnungskurse nach Absatz 2 fest.
Art. 7 Kantonale Gebühren
Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.
2. Abschnitt Kantonale Gebühren
Art. 88 Kantonale Höchstgebühren
Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen: Fr.
für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95
für die Erteilung oder Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 95 Fr.
für die Bewilligung des Stellenantritts oder des Kantons-, Stellen- oder Berufswechsels 95
für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung 95
für die Verlängerung der Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung 75
für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 65
für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandaufenthalt bestehen bleibt 65
für die Verlängerung des Ausländerausweises für vorläufig aufgenommene Personen 40
für das Einholen eines Strafregisterauszugs 25
für jede Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die keine neue Ausstellung eines Ausweises verlangt, insbesondere für Adressänderungen 30
für die Meldebestätigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und selbstständig erwerbstätige Personen 25
für die Prüfung, Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises im ZEMIS 40
für die Ausstellung eines Duplikatausweises 40 2 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und der Herstellung von Ausländerausweisen betragen: Fr.
für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines biometrischen Ausländerausweises 22
für die Ausstellung, für den Ersatz und für alle übrigen Änderungen eines nicht biometrischen Ausländerausweises 10 3 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen: Fr.
für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den biometrischen Ausländerausweis 20
für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis 15 4 Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA9 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unter- nehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem Mitgliedstaat der EFTA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
Legen diese Personen eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:
Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
Für ledige Personen unter 18 Jahren beträgt die Höchstgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a dieses Absatzes 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen1, 4 und 5.
Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand.
Art. 9 Gebührenfestlegung durch die Kantone
Die Kantone können für andere nicht in Artikel 8 vorgesehene ausländerrechtliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom24. Oktober 200710 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorgesehenen arbeitsmarktlichen Verfügungen die Gebühren festlegen.
3. Abschnitt Eidgenössische Gebühren
Art. 10 Bundesgebühren
Die Gebühren des Staatssekretariates für Migration (SEM)11 betragen für Verfügungen betreffend: Fr.
vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbotes 150
vorzeitige Aufhebung eines Einreiseverbotes 150.12 2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im ZEMIS ist in den Gebührenansätzen nach
Artikel 8 enthalten und wird vom SEM direkt bei den Kantonen erhoben.13 Sie
beträgt jährlich höchstens 10 Franken pro Ausländerin oder Ausländer. Für die Berechnung der Gebühr durch das SEM sind massgebend:
der Durchschnitt der Bestände der ausländischen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des Vorjahres und am31. August des laufenden Jahres; und
die jährlichen Kosten des SEM für den Aufbau, den Betrieb und die Amortisation von ZEMIS und für den Vollzug des AIG, sofern dafür keine besondere Gebühr nach dieser Verordnung vorgesehen ist.
Art. 11 Gebühren für Arbeitgeber
Die Bemessung der Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen des SEM richtet sich nach den Artikeln 2 und 4.
Gebühren für arbeitsmarktliche Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom24. Oktober 200714 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.
4. Abschnitt Visumgebühren
Art. 1215 Gebühren
Die Gebühr beträgt einen Betrag in Schweizer Franken, der folgenden Euro- Beträgen entspricht: EUR
a. für Visumgesuche nach den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 80
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
EUR 15. August 201816 über die Einreise und die Visumerteilung
für ein Visum für Kinder im Alter zwischen6 und 12 Jahren 4017 2 Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn:
dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen oder aussenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen der Schweiz dient; oder
humanitäre Gründe oder internationale Verpflichtungen bestehen.18
Vorbehalten bleiben Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt
Erteilt eine kantonale Behörde ein Visum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr Gebührenfreie Visumerteilung
Folgenden Ausländerinnen und Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:
Kindern unter 6 Jahren;
Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, einschliesslich der Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach
Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200720 geniessen; 3 Vorbehalten
Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes, namentlichen eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;
Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Studierenden in einer Nachdiplomausbildung und begleitenden Lehrpersonen im Rahmen von Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken;
Forscherinnen und Forschern aus Drittstaaten, für welche die Empfehlung
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom28. Sept. 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. L 289 vom3.11.2005, S. 23).
ebis. 22 Vertreterinnen und Vertretern gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Veranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;
Stipendiatinnen und Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
Stipendiatinnen und Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder einen Schlussbericht vorzulegen;
Stipendiatinnen und Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;
Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–h genannten Personen;
Besucherinnen und Besuchern von schweizerischen Messen und Ausstellungen mit internationalem Einzugsgebiet und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung für die Schweiz;
Mitgliedern des Olympischen Komitees;
ausländischen Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind oder die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft leben;
folgenden Familienmitgliedern EU/EFTA-Angehöriger:
1. dem Ehegatten und dessen Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, 2. den Verwandten in aufsteigender Linie und den Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, 3. bei Studentinnen/Studenten dem Ehegatten und den Kindern, denen Unterhalt gewährt wird.23
Das SEM kann im Einvernehmen mit dem EDA Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Reisepasses für gebührenpflichtig erklären, wenn:
der Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;
der Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.
bleiben Befreiungen von Visumgebühren, die in internationalen Abkommen festgelegt sind.24 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom20. Mai 198725 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.
[AS 1987 784, 1995 5266, 1998 194 Art. 30 847, 2002 3985, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 2 4331, 2004 1569 Ziff. II4, 2006 1945 Anhang Ziff. 3 3363 4869] Anhang26 (Art. 1 Abs. 2) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:
Abkommen vom26. Oktober 200427 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
Abkommen vom26. Oktober 200428 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
Vereinbarung vom22. September 201129 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
Übereinkommen vom17. Dezember 200430 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
Abkommen vom28. April 200531 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
Protokoll vom28. Februar 200832 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die 15. Okt. 2015 (AS 2015 3725).
Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.