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Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001 für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung

172.221.109 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

In Kraft seit 1. Jan. 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/172-221-109/de/verordnung-uber-die-ausrichtung-einer-einmaligen-zulage-2001-fur-das-personal-der-allgemeinen-bundesverwaltung

Abgerufen am 5. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Dieser Erlass ist seit dem 1. Jan. 2002 nicht mehr in Kraft.

Aufgehoben durch: Verordnung über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung, das Bundesgericht und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht (AS 2001 2197)

Erlassen mit: Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001 für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung (AS 2000 2960)

172.221.109

Verordnung über die Ausrichtung einer einmaligen Zulage 2001 für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung

vom 11. Dezember 2000 (Stand am 28. Dezember 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19271, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.221.10

Art. 1 Zulage

Beamtinnen und Beamte sowie die übrigen Arbeitskräfte der Departemente, der Bundeskanzlei, des ETH-Bereiches, der Parlamentsdienste und der Eidgenössischen Gerichte, deren Dienstverhältnis bereits vor dem1. Januar 2001 bestand und die im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage in ungekündigtem Dienstverhältnis stehen, erhalten im Jahr 2001 eine einmalige Zulage.

Art. 2 Übrige Arbeitskräfte

Als übrige Arbeitskräfte gelten Bedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach Artikel 62 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 oder nachgeordneten Erlassen richtet.

Art. 3 Umfang der Zulage

Die Zulage beträgt 0,5 Prozent des Lohnes nach Artikel 36 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927.

Lehrlinge haben Anspruch auf eine Zulage von 100 Franken, ungeachtet dessen, wie lange das Dienstverhältnis gedauert hat.

Die Höhe der Zulage für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage.

Art. 4 Ausschlussverhältnisse

Keine Zulage erhalten:

  1. Beamtinnen und Beamte und übrige Arbeitskräfte, deren Leistung nicht mindestens als genügend beurteilt wird;

  2. Beamtinnen und Beamte und übrige Arbeitskräfte, gegen die ein eingeleitetes disziplinarisches Verfahren hängig ist;

  3. übrige Arbeitskräfte im kurzfristigen oder unregelmässigen Einsatz;

AS 2000 2960

d. wiederbeschäftigte Rentenbezügerinnen und -bezüger.

Art. 5 Auszahlung

Die Zulage wird von der Amtsstelle, bei der die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung der Zulage beschäftigt ist, ausbezahlt.

Befindet sich die Arbeitskraft im Zeitpunkt der Auszahlung in Langzeiturlaub oder in unbezahltem Urlaub, so wird die Zulage mit der ersten Lohnabrechnung nach Wiederaufnahme der Arbeit ausbezahlt.

Art. 6 Auswirkungen

Die Zulage hat auf den 13. Monatslohn, das Dienstaltersgeschenk, den Lohnnachgenuss oder die Ferienvergütung keine Auswirkungen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.