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Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht

173.413.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Fassung vom 1. Jan. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch/sr-rs-rs/173-413-2/de/reglement-uber-die-prozesskosten-beim-bundespatentgericht

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Systematische Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Diese Fassung ist seit dem 1. Apr. 2013 nicht mehr in Kraft.

Erlassen mit: Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht (AS 2011 6417)

173.413.2

Reglement über die Prozesskosten beim Bundespatentgericht
(KR-PatGer)

vom 28. September 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Das Bundespatentgericht, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und 33 des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 20091 (PatGG), erlässt folgendes Reglement:

Footnotes

  1. [1] SR 173.41

1. Abschnitt Gerichtsgebühren

Art. 1 Gerichtsgebühr nach Streitwert

Für die Bemessung der Gerichtsgebühr dienen folgende Beträge als Richtlinie:

Streitwert in Franken Gerichtsgebühr in Franken bis 50 000 1000–12 000

000–100 000 8000–16 000 100 000–200 000 12 000–24 000 200 000–1 000 000 20 000–66 000

000 000–3 000 000 60 000–120 000

000 000–5 000 000 80 000–150 000 über 5 000 000 100 000–150 000

Innerhalb der Beträge nach Absatz 1 richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien.

Abweichungen von den Beträgen nach Absatz 1 bleiben vorbehalten, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

Art. 2 Summarisches Verfahren

Im summarischen Verfahren kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden.

Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr 1000–2000 Franken.

AS 2011 6417

2. Abschnitt Parteientschädigung

Art. 3 Parteientschädigung

Die nach Artikel 32 PatGG der obsiegenden Partei zustehende Parteientschädigung umfasst:

  1. den Ersatz notwendiger Auslagen;

  2. die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung;

  3. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

Art. 4 Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung

Die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung richtet sich in der Regel nach dem Streitwert. Sie wird innerhalb der Beträge nach Artikel 5 nach der Wichtigkeit, der Schwierigkeit und dem Umfang der Streitsache sowie nach dem Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts bemessen.

Art. 5 Tarif

Streitwert in Franken Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in Franken bis 50 000 2000–16 000

000–100 000 10 000–24 000 100 000–200 000 16 000–32 000 200 000–1 000 000 24 000–70 000

000 000–3 000 000 40 000–110 000

000 000–5 000 000 70 000–150 000 über 5 000 000 100 000–300 000

Art. 6 Summarisches Verfahren

Im summarischen Verfahren wird die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel auf 30–50 Prozent reduziert.

Art. 7 Revision und Erläuterung

Für Revisions- oder Erläuterungsverfahren beträgt die Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung in der Regel 2000–20 000 Franken.

Art. 8 Besondere Fälle

Besteht zwischen dem Streitwert und dem Zeitaufwand der berufsmässigen rechtsanwaltlichen Vertretung ein offenbares Missverhältnis, so kann die Entschädigung nach Artikel 5 überschritten beziehungsweise unterschritten werden.

Art. 9 Rechtsvertretung durch Patentanwältinnen oder Patentanwälte

Treten Patentanwältinnen oder Patentanwälte nach Artikel 29 Absatz 1 PatGG als Parteivertreterinnen beziehungsweise Parteivertreter auf, so wird ihre Entschädigung sinngemäss nach Artikel 3 Buchstabe b bemessen.

Sind Patentanwältinnen oder Patentanwälte lediglich beratend tätig, so sind deren Aufwendungen als notwendige Auslagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a geltend zu machen.

Art. 10 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte

Die Entschädigung amtlich bestellter Anwältinnen und Anwälte richtet sich nach

Artikel 5 .

Art. 11 Festsetzung der Entschädigung

Das Gericht legt die Entschädigung aufgrund der Akten als Gesamtbetrag fest. Im Gesamtbetrag ist die Mehrwertsteuer enthalten.

Die Parteien und die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte können eine Kostennote einreichen.

3. Abschnitt Entschädigung an Zeuginnen und Zeugen

Art. 12 Grundsatz

Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen.

Art. 13 Zeugengeld

Zeuginnen und Zeugen erhalten ein Zeugengeld von:

  1. 50–150 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich der notwendigen Reisezeit nicht länger als einen halben Tag dauert;

  2. 100–200 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert.

Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.

Art. 14 Entschädigung an Auskunftspersonen

Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind, werden wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt.

4. Abschnitt Entschädigung an Sachverständige, Dolmetscherinnen und

Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

Art. 15 Entschädigung an Sachverständige

Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Zeitaufwand entschädigt. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.

Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.

Die Entschädigung wird aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt.

Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.

Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.

Art. 16 Entschädigung an Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer

Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 60–120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach der Ausbildung und der beruflichen Erfahrung. Notwendige Auslagen werden zusätzlich erstattet.

Den Parteien steht es frei, zu Verhandlungen auf eigene Kosten eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen. Der Gang der Verhandlungen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt.

Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.

5. Abschnitt Schlussbestimmung

Art. 17

Dieses Reglement tritt am1. Januar 2012 in Kraft.